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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2014 E-3915/2014

July 25, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,196 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3915/2014

Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Mali, alias B._______ alias C._______ alias D._______, geboren (…), Gambia, alias E._______ alias F._______, geboren (…), Sierra Leone, Postadresse: c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).

E-3915/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein angebliches Heimatland Mali nach eigenen Angaben am 27. Juli 2012 und reiste über Algerien nach Marokko, von wo aus er seine Reise am 1. Mai 2014 fortsetzte und sich über die Kanarischen Inseln (Spanien) nach Frankreich begab. Nach einwöchigem Aufenthalt in Frankreich gelangte er am 2. Juni 2014 von Italien herkommend in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 3. Juni 2014 in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) Januar, (…) Februar und (…) März 2009 sowie am (…) Januar und (…) Mai 2012 in Italien Asylgesuche eingereicht hat. A.c Am 6. Juni 2014 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt. Er erklärte, vor seiner Reise nie im Ausland gewesen zu sein und in keinem Land je ein Asylgesuch gestellt zu haben. In der gleich anschliessenden Befragung zu den fünf Eurodac-Treffern und einer möglichen Wegweisung nach Italien bestritt er weiterhin, je in Italien gewesen zu sein. Er habe sich von Spanien und Frankreich her kommend in Italien bloss durchreisehalber insgesamt weniger als einen Tag lang aufgehalten. In Italien hätte er keine gute Zukunft zu erwarten. Er reichte keine Reise- und Identitätspapiere ein mit der Begründung, seinen Reisepass habe er in Marokko dem Schlepper abgeben müssen und eine Identitätskarte habe er nie besessen. A.d Das vom BFM am 19. Juni 2014 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (Take-Back- Verfahren im Rahmen des Dublin-Vertragswerks) wurde von diesen am 1. Juli 2014 gutgeheissen. Laut italienischen Informationen hatte sich der Beschwerdeführer unter anderen Identitäten und Nationalitäten in Italien registrieren lassen (s. Rubrum: Alias-Identitäten). A.e Mit Verfügung 2. Juli 2014 – eröffnet 8. Juli 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-

E-3915/2014 bende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei. Es gebe keinen Grund, den Eurodac-Treffer in Italien vom (…) Mai 2012 anzuzweifeln, wonach der Beschwerdeführer sich in Italien aufgehalten habe. Die Verlässlichkeit des Eurodac-Treffers sei höher zu werten als seine gegenteiligen Beteuerungen und Ausführungen. Es gebe keine Hinweise, dass Italien sich nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 11. Juli 2014, er erhebe gegen die Verfügung des Bundesamtes Beschwerde. In einer vom 15. Juli 2014 datierten ausführlichen Eingabe stellte er konkrete Anträge und begründete die Beschwerde. Die Rechtsbegehren lauten: Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids, Erlassen eines materiellen Entscheids, Gewährung von Asyl, eventualiter Feststellung der Undurchführbarkeit (namentlich Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Seiten 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2014 eingereicht. Die auf Seite 2 der Ergänzung vom 15. Juli 2014 genannte BFM-Verfügung ("décision ODM du 10.09.2012 [Copie]") lag der Beschwerde nicht bei. C. Die am 16. Juli 2014 beim BFM bestellten vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 AsylG (SR 142.31). Gemäss einem bei diesen Akten liegenden Schreiben hat das BFM dem Beschwerdeführer in Nachachtung dessen Akteneinsichtsgesuches vom 2. Juli 2014 am 21. Juli 2014 Einsicht in die gemäss Aktenverzeichnis der Einsicht unterliegenden Aktenstücke gewährt.

E-3915/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten. Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und) Asylgewährung. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E-3915/2014 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac- Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt. 3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 2. Juni 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt

E-3915/2014 hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO). Sämtliche im Schengen-Raum registrierten Asylgesuche des Beschwerdeführers, das jüngste datiert vom 29. Mai 2012, wurden in Italien gestellt. Der Beschwerdeführer bestritt in seinen Befragungen vom 6. Juni 2014 zwar vehement seinen dortigen Aufenthalt und die Einreichung eines Asylgesuchs. Die daktyloskopisch erhärteten Nachweise des Eurodac-Systems entlarven ihn allerdings zweifelsfrei als Person, die sich der Wahrheit nicht verpflichtet fühlt. Seinen Behauptungen ist nicht zu folgen. Sein Aufenthalt in Italien während längerer Zeit und die dort von ihm eingeleiteten Asylverfahren gelten als erstellt. Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 19. Juni 2014 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens vom 1. Juli 2014 haben diese die Zuständigkeit Italiens anerkannt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte hierzu geltend, die Situation in Italien sei für ihn als Flüchtling sehr schwierig. So habe er im Heimatland notgedrungen – da er als Landarbeiter beim Onkel habe arbeiten müssen, der ihn unzureichend ernährt und mit einer Peitsche gezüchtigt habe – die Nähe von Tuareg-Rebellen gesucht, von denen er sich später wieder gelöst habe. Würde er nun italienische Behördenvertreter um Unterstützungsleistungen angehen, wäre er dem Risiko ausgesetzt, dass die Tuareg-Rebellen auf ihn aufmerksam würden, da sie beste Verbindungen ins europäische muslimische Milieu hätten, womit er in Italien gefährdet wäre. Die sehr schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien sei notorisch: Er würde keine Unterkunft erhalten, er müsste auf der Strasse leben, für sich selber sorgen und würde keine finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese

E-3915/2014 Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen blosser Unangemessenheit gerügt werden (vgl. vorn E. 2.1). 4.3 Mithin ist – unter dem Aspekt der Sachverhaltsfeststellung einerseits und der Rechtsverletzung (inkl. Missbrauch, Überschreitung und Unterschreiten des Ermessens) anderseits – namentlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte er abgesehen von seinen Ausführungen über die angeblich omnipräsenten und ihn gefährdenden Tuareg-

E-3915/2014 Rebellen in Italien und in Spanien lediglich pauschale Behauptungen eines schwierigen Lebens in Italien vor. Darüber hinaus behauptete er bloss in einer globalen Weise, er würde nie eine Unterkunft in Italien finden und müsste auf der Strasse leben. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien erfüllt indessen die Minimalstandards des internationalen Rechts, und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen oder mangelhafter medizinischer Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Sein ohnehin wenig glaubhafter Einwand, er habe in Italien Übergriffe von Tuareg-Rebellen zu fürchten, zielt angesichts der Möglichkeit, die italienischen Behörden um Schutz anzugehen, ins Leere. 4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement- Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-3915/2014 4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder ihm vorenthaltener Unterstützungsleistungen, bei der medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen. 4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus den Akten gehen keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hervor. Der Umstand, dass er sich offenbar seit geraumer Zeit ausserhalb des afrikanischen Kontinents – und namentlich der von ihm in den verschiedenen Verfahren als Heimatstaaten bezeichneten Länder Mali, Sierra Leone und Gambia – aufhält, wovon aufgrund der Eurodac-Treffer nachweislich eine längere Zeit im Schengen-/Dublin- Raum, lässt erwarten, dass er mit der Situation in Italien umgehen und sich nötigenfalls für die ihm zustehenden Rechte einsetzen kann. 4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-3915/2014 völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Er wird in Italien nicht in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 7. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3915/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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