Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3913/2019
Urteil v o m 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von: B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
E-3913/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 16. August 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 24. April 2019 ersuchte er beim SEM unter anderem um Erteilung einer Einreisebewilligung und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau C._______ und der beiden gemeinsamen Kinder, die weiterhin im Heimatstaat leben würden. Ebenso ersuchte er um Bewilligung des Familiennachzugs in Bezug auf zwei weitere (uneheliche) Kinder, so unter anderem um Bewilligung des Familiennachzugs für den aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn B._______. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos sowie eine Taufurkunde von B._______ zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen mit Eingabe vom 24. Juni 2019. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 verweigerte das SEM, welches das Verfahren um Familiennachzug betreffend die Ehefrau und seine weiteren Kinder getrennt vom vorliegenden Verfahren behandelt, dem Sohn B._______ die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung in Bezug auf dieses Kind ab. E. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2019 sei seinem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zum Zwecke der Familienzusammenführung zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 5. August 2019.
E-3913/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
E-3913/2019 keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
E-3913/2019 "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch in der Eingabe vom 2. August 2019 damit, dass sein Sohn, geboren am (…), aus einer früheren Beziehung stamme und in Eritrea bei dessen Mutter D._______ lebe. 5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nie wirklich mit seinem Sohn B._______ in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, weshalb nicht von einer tatsächlich gelebten Vater-Kind Beziehung ausgegangen werden könne. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies durch äussere Umstände, namentlich seine Militärdienstpflicht verhindert worden und damit die verbundene Trennung nicht freiwillig erfolgt sei. Hinzu komme die Tatsache, dass die Mutter D._______ über das alleinige Sorgerecht für B._______ verfüge. Eine Einverständnisklärung der Mutter habe er bis dato nicht zu den Akten gereicht. Es sei mithin nicht geklärt, ob auf beiden Seiten die Absicht bestehe, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Sohn sei im (…) geboren und lebe bei der Mutter und deren neuen Partner in E._______. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn keine Familiengemeinschaft gewesen seien, treffe nicht zu. In den Jahren seit der Geburt des Sohnes bis zur Ausreise im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet. In dieser Zeit habe er mit seiner Frau C._______ und den beiden aus dieser Beziehung stammenden Kindern eine gemeinsame Wohnung in F._______ gehabt. Er habe jedoch seit jeher während seiner Urlaube jedes Jahr auch die Kinder seiner anderen beiden Frauen besucht, so auch B._______. Er habe jeweils während etwa 1 - 2 Wochen bei D._______ in deren Wohnung gewohnt. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Sohn so gut es die Umstände zugelassen hätten gepflegt und der Kontakt sei nie abgebrochen. Auch habe er nach Möglichkeit für B._______ bezahlt. Im Jahr 2014 hätten D._______ und B._______ sodann eine andere Familie in F._______ besucht. Bei dieser Gelegenheit habe er B._______ zu sich und seiner Frau C._______ in die gemeinsame Wohnung genommen, wo sie während etwa zweier Wochen zusammengewohnt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits im Heimatland um den Sohn gekümmert
E-3913/2019 und der Kontakt sei lediglich faktisch beschränkt gewesen, da er Militärdienst habe leisten müssen und zur Flucht gezwungen worden sei. Auch halte er seit seiner Ausreise telefonischen Kontakt zu seinem Sohn. Die Kindsmutter sei schliesslich damit einverstanden, dass B._______ in die Schweiz komme. Geplant sei, dass die ganze Familie in der Schweiz zusammenlebe. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang eine Einverständniserklärung der Kindsmutter, dass B._______ mit seinem Vater in der Schweiz leben könne. 6. Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der nunmehr zehnjährige B._______ zeitlebens mit seiner Mutter zusammen in E._______ gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sechs Monate der Geburt von B._______ eine neue Partnerschaft begründet (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 24), aus welcher in den Jahren (…) und (…) zwei weitere Kinder hervorgegangen sind. Mit dieser Familie lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss auch – im Rahmen des durch den Nationaldienstpflicht möglichen – zusammen in F._______. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Gründung einer neuen Familie mit seiner Partnerin C._______ in F._______ die Familienverbindung zu seinem in Sohn B._______ nicht zwingend beendet haben muss. Sodann ist dem Umstand durchaus Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise fortwährend Nationaldienst geleistet hat. Dieser im Kontext von Eritrea oft vorkommende Umstand bedeutet aber nicht, dass aufgrund des Militärdienstes auf das Erfordernis einer gelebten Beziehung verzichtet werden kann. Vielmehr bedarf es trotz räumlicher Trennung zwischen Vater und Sohn einer glaubhaft gemachten Aufrechterhaltung der Verbindung im Rahmen des Möglichen. Eine solche konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, jährlich einen Monat Urlaub vom Nationaldienst bezogen zu haben (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 3). Er führte hierzu aus, diese Urlaube jeweils bei seiner Frau C._______ und den gemeinsamen Kindern verbracht zu haben (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 10). Seinen Sohn B._______ habe er bis zu seiner Flucht jeweils für 2 bis 3 Wochen zu sich nach
E-3913/2019 F._______ geholt (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 15). Demgegenüber führte er in der Beschwerde aus, er habe während seines Diensturlaubes jeweils 1 bis 2 Wochen bei seinem Sohn und dessen Mutter gewohnt (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Im ordentlichen Asylverfahren machte er hingegen geltend, er habe während des Nationaldienstes alle zwei bis drei Jahre frei gehabt (vgl. act. A11, F22). Aufgrund dieser wesentlich divergierenden Vorbringen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine gelebte Vater-Sohn Beziehung darzustellen versucht, die in dieser Weise nicht vorhanden war. Die Ausführungen zum Sohn B._______ bleiben denn auch im Vergleich zu denen zur Ehefrau C._______ und den gemeinsamen Kindern unsubstanziiert. Es kommt hinzu, dass sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn vor der Ausreise in einer im Rahmen des Möglichen gelebten familiären Beziehung stand. Auch die im Familiennachzugsgesuch eingereichten Beweismittel vermögen eine gelebte Vater-Kind Beziehung zu B._______ nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte lediglich ein Foto ein, auf welchem er mit seinem Sohn und dessen Mutter D._______ abgebildet sein soll. Das Foto zeigt ihn mit einem Baby im Arm und ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem Sohn nach dessen Geburt und dem Eingehen einer neuen Beziehung tatsächlich weiter in einer Vater-Kind Beziehung verbunden war. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach dem ihm gewährten Asyl um Familiennachzug für den Sohn B._______ ersuchte, ebenfalls für seine Frau C._______ und die gemeinsamen Kinder sowie ein weiteres aus einer anderen Beziehung stammenden Kindes. Er hat lediglich in Bezug auf die Ehefrau C._______ und die Kinder Gründe geltend gemacht, warum er sein Gesuch nicht früher eingereicht hat (Stellungnahme vom 24. Juli 2019 Ziffer 25); in Bezug auf den Sohn B._______ ergeben sich solche Gründe hingegen nicht. Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, mit seinem Sohn nach der Flucht des Öfteren in telefonischem Kontakt gestanden zu haben, wird dies ebenfalls lediglich behauptet und nicht weiter substanziiert. Es ist jedoch letztlich auch nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr eine vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft, die – um schützenswert zu sein – auch gelebt worden sein muss. Davon geht das Gericht aber aus den vorangegangenen Erwägungen im konkreten Fall nicht aus. 6.2 Nach dem Gesagten kann kein gemeinsames Zusammenleben des Beschwerdeführers und seinem Sohn in Eritrea festgestellt werden. Damit
E-3913/2019 fehlt es bereits am Erfordernis eines gemeinsamen Familienlebens vor der Flucht, dass durch die Flucht getrennt worden wäre. 6.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für den Sohn B._______ des Beschwerdeführers verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3913/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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