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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 E-3913/2018

November 27, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,642 words·~18 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3913/2018

Urteil v o m 2 7 . November 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas , Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).

E-3913/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) und der Anhörung vom (…) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______, geboren, wo sie die ersten fünf Lebensjahre bei ihrer Mutter verbracht habe. Danach habe sie bei ihrer Tante gelebt, da ihre Mutter nach C._______ ausgewandert sei. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse in B._______ und danach bis zur neunten Klasse in D._______ besucht, wo sie bei einer anderen Tante gewohnt habe. Um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie nach der neunten Klasse – im Jahr (…) – die Schule abgebrochen. Ab dem Jahr (…) habe sie sich in E._______ aufgehalten und dort ein Jahr später geheiratet. Nach der Heirat habe sie eine Stelle in der Zoba-Verwaltung in E._______ angetreten, wo sie für die Ausweiskontrolle am Eingang zuständig gewesen sei. Anfang Jahr (…) habe sie die obligatorische vierwöchige militärische Ausbildung für Ministeriumsangestellte begonnen und diese nach zwei Wochen aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Sie habe mit ihrem Mann, der im Militärdienst sei, über mehrere Jahre erfolglos versucht schwanger zu werden. Daher hätten sie sich medizinisch untersuchen lassen und diverse Arzttermine in F._______ wahrnehmen müssen. Ihr Mann sei deshalb zum Teil unerlaubt vom Dienst ferngeblieben. Zuletzt hätten sie aufgrund der spitalärztlichen Untersuchung für längere Zeit in F._______ gelebt. Ihr Mann sei dafür vier Monate vom Dienst beurlaubt worden, schliesslich hätten sie sich aber acht Monate in F._______ aufgehalten. Die Ärztin habe ihr letztlich die Weiterbehandlung im Ausland empfohlen und ein entsprechendes Attest ausgestellt. Nach der Rückkehr nach E._______ im Juni (…) sei ihr Ehemann zuhause militärbehördlich aufgesucht und mitgenommen worden. Dieser habe sich erneut von seiner Einheit entfernt und sich zu seiner in E._______ wohnhaften Schwester begeben. Ungefähr zwei Tage später, im August desselben Jahres, seien erneut Soldaten bei ihr zuhause aufgetaucht und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten sie unter Androhung von Haft aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Mannes preiszugeben. Als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie im November (…) eine schriftliche Vorladung der Polizei erhalten, der zufolge sie sich innert drei Tagen bei der Polizei melden sollte. Aus Angst inhaftiert zu werden, habe

E-3913/2018 sie mit ihrem Mann beschlossen, illegal auszureisen. Sie habe E._______ noch vor ihrem Vorladungstermin verlassen. Da sie aufgrund ihres Passier− und Ehescheines die Kontrollposten in Eritrea habe passieren können, habe sie mit ihrem Mann vereinbart, auf getrennten Wegen E._______ zu verlassen und sich in G._______ zu treffen. Dort habe sie ihre Ausreise aus Eritrea geplant und schliesslich mithilfe eines Schleppers Ende November durchgeführt. Im H._______ angekommen habe sie erfahren, dass ihr Mann bei seiner Ausreise inhaftiert worden sei. Sie habe ihre Reise nach I._______, J._______ und K._______ schliesslich ohne ihn weitergeführt. Als Nachweis ihrer Identität und Beweismittel reichte sie eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte (mit Übersetzung) und der Einwohnermeldekarte, ihren Eheschein im Original sowie eine Kopie eines Arztberichts des Gesundheitsministeriums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sei aufgrund der Komplexität des Falles angezeigt. D. Am 6. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-3913/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

E-3913/2018 aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt die Beschwerdeführerin formell zwar nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus der Begründung geht indessen deutlich hervor, dass mit der Beschwerde auch der Entscheid der Vorinstanz im Asylpunkt angefochten wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seinem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin könne keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung vorweisen. Mithin könne sie zu den Hintergründen der besagten Vorladung nur vage Aussagen vorbringen. Zudem lasse der zeitliche Abstand zwischen der Haftandrohung durch die Soldaten im August

E-3913/2018 (…) und dem Fortgang aus E._______ im November (…) nicht auf eine konkrete behördliche Verfolgung ihres Mannes schliessen. Die Haftandrohung mache sie trotz mehrmaliger Aufforderung, die behördliche Heimsuchung detailliert zu schildern, erst gegen Ende der Anhörung geltend, indem sie allgemein darauf hinweise, man werde in Eritrea bei Missachtung von behördlichen Anordnungen inhaftiert. Des Weiteren äussere sie sich zur zeitlichen Einordnung der Haftandrohung widersprüchlich, indem sie behaupte, ihr sei vor beziehungsweise nach Erhalt der polizeilichen Vorladung mit Haft gedroht worden. Auch bezüglich der Ausreise der Beschwerdeführerin ergäben sich Widersprüche. In der BzP habe sie angegeben, sie sei unter Vorweisung ihres Ehescheines legal ausgereist, während sie bei der Anhörung geltend gemacht habe, sie sei in Begleitung eines Schleppers illegal ausgereist. Die Beschwerdeführerin besitze einen Passierschein, mit welchem sie problemlos bis nach G._______ habe reisen können und habe ein ärztliches Attest vorweisen können. Diese Indizien liessen auf eine legale Ausreise aus Eritrea schliessen. Zudem seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Sie habe nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei von der militärischen Kurzausbildung für Ministeriumsangestellte aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden. Die illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Ferner gebe es keine Hinweise, aufgrund welcher angenommen werden könne, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 und 4 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Da sie das (…) Lebensjahr überschritten habe, verheiratet sei und nie ein militärdienstliches Aufgebot erhalten habe, müsse bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea nicht von einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Schliesslich sei in Eritrea keine allgemeine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen. Auf individueller Ebene handle es sich um eine gesunde, arbeitsfähige, junge Frau, die in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und somit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Sie sei arbeitsfähig und könne bei Bedarf finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter erwarten. Die Zumutbarkeit der Wegweisung könne folglich bejaht werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Vorbringen glaubhaft darlegen können. Die Aussagen zu ihrem

E-3913/2018 Leben, den medizinischen Untersuchungen und den Verhaftungen ihres Mannes seien detailliert erfolgt und sie habe die Haftandrohung durch die Soldaten glaubhaft dartun können. Schliesslich habe sie besonders Mühe gehabt die Fragen zu verstehen, was auch der Hilfswerksvertreter festgehalten habe und sich auf ihre Antworten ausgewirkt haben könnte. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zudem nicht gegeben. Da sie ihre Arbeitsstelle beim Staat ohne Erlaubnis und das Land illegal verlassen habe, werde sie grosse Schwierigkeiten haben, eine neue Arbeitsstelle zu finden und müsse mit einer Bestrafung rechnen. Ihr Ehemann sei noch immer in Haft, ihr unerfüllter Kinderwunsch mache ihr psychisch zu schaffen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie daher in eine existentielle Notlage geraten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet  im Gegensatz zum strikten Beweis  ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E-3913/2018 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen vermag. Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen: Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde beim Versuch der illegalen Ausreise verhaftet und befindet sich nach Angaben der Beschwerdeführerin mittlerweile in L._______. Daraus allein ergeben sich aber noch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Mannes mit einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr rechnen müsste. Dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Aussagen zur Haftandrohung und der besagten polizeilichen Vorladung vage seien, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, sie habe die polizeiliche Vorladung erhalten und diese mit der Desertion ihres Mannes und der vorangehenden Haftandrohung durch die Soldaten in Verbindung gebracht. Aus Angst, gegen ihren Ehemann aussagen zu müssen oder verhaftet zu werden, habe sie mit diesem telefonisch die illegale Ausreise beschlossen und E._______ noch vor dem Vorladungstermin verlassen (vgl. A21 F77 f. und F106 f.). Die begründete Furcht vor der Verhaftung aufgrund ihrer Weigerung, bei der Polizei zu erscheinen, erscheint plausibel. Daran vermag auch der ereignislose Zeitraum zwischen der Haftandrohung im August (…) und der polizeilichen Vorladung im November (…) nichts zu ändern. Die Tatsache, dass sie die konkrete Haftandrohung nicht explizit von Anfang an erwähnt, spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, zumal sie die Furcht vor einer Haftstrafe von Beginn an vorbringt (vgl. A21 F78). Die Beschwerdeführerin gibt deutlich zu verstehen, dass es sich bei der brieflichen Vorladung um den ausschlaggebenden Moment für die Entscheidung zur illegalen Ausreise gehandelt hat (vgl. A21 F78 und F107). Auch aus ihrem Ausreiseverhalten kann auf eine begründete Furcht vor einer Haft geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verliess E._______ noch vor dem Vorladungsdatum und kam bei Verwandten unter, bis ihre illegale Ausreise vorbereitet war (vgl. A21 F78 und F112). Dies lässt auf einen spontanen Ausreisewillen schliessen. Ausserdem weist die von ihrem Ehemann getrennte Ausreise auf die Glaubhaftigkeit seiner Desertion hin. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der BzP nicht vorgebracht, sie habe unter Vorweisung ihres Ehescheines legal aus Eritrea ausreisen können. Sie hat vielmehr erklärt, dass sie durch Vorweisen des Ehescheins die militärischen Kontrollen problemlos habe passieren können (vgl. A5 Ziff. 5.01). Weder aus der Frage noch

E-3913/2018 aus der Antwort lässt sich entnehmen, es handle sich dabei um eine militärische Grenzkontrolle, zumal es solche Kontrollposten insbesondere auch im Landesinnern gibt (UK Home Office, Croydon. Report of a Home Office Fact-Finding Mission. Eritrea: illegal exit and national service. Februar 2016. S. 12-14. https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565637/Report-of-UK- FFM-to-Eritrea-7-20-February-2016.pdf, abgerufen am 28. Oktober 2020). Die Aussagen an der BzP stimmen daher mit den Aussagen an der Anhörung überein (vgl. A21 F77 und F110), weshalb keineswegs von "eklatant widersprüchlichen Angaben" die Rede sein kann. Dementsprechend kann dem SEM auch bei der Annahme nicht gefolgt werden, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe mit dem ärztlichen Attest und dem Passierschein legal ausreisen können. Es ist zwar zutreffend, dass ein Ausreisevisum für medizinische Behandlungen im Ausland ausgestellt werden kann (vgl. Regulation of Travel Documents and Immigration No. 4/1992 Art. 17 Ziff. 11 lit. d, https://www.refworld.org/docid/3ae6b4e02a. html, abgerufen am 16. November 2020). Die Praxis der Vergabe eines solchen ist jedoch willkürlich und wird immer wieder geändert. Die Ausstellung eines solchen Visums wird durch dessen gleichzeitiges Beantragen durch eine ganze Familie oder durch beide Elternteile zusätzlich erschwert (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.9). Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus mehrmals nachvollziehbar geltend, sie und ihr Mann hätten trotz medizinischem Attest nicht ausreisen dürfen (vgl. A21 F77 f. und F81). Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich ihr Ehemann noch in der Militärdienstpflicht befand und dieser nicht nachkam, durchaus plausibel, weshalb nicht von einer legalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden kann. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin somit als glaubhaft gemacht. 6.3.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die

E-3913/2018 Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.3.2 Die Quellenlage zu Eritrea ist dünn und es existieren nur wenige Informationen, die auf empirischen Daten beruhen, welche in Eritrea erhoben wurden. Die verfügbaren Informationen sind teilweise lückenhaft, wenig spezifisch und kaum überprüfbar. Die eritreische Verwaltung (zivil und militärisch) verhält sich weitgehend intransparent. Änderungen der behördlichen Praxis werden kaum je öffentlich kommuniziert. Die Feststellung der britischen Botschaft in F._______ von 2010 ist nach wie vor aktuell: “The official rules/regulations are mostly obscure, liable to subjective interpretation, and can be changed without notice, consultation or public information campaigns.” (UK Home Office, Country Information and Guidance: Eritrea: Illegal Exit, September 2015, S. 26, http://www.refworld.org/pdfid/ 561f46eb4.pdf, abgerufen am 16. November 2020). Die wenigen verfügbaren Informationen zur Arbeitswelt in Eritrea betreffen fast ausschliesslich den Nationaldienst. Über die Praxis von Arbeitsverhältnissen und -bedingungen ausserhalb des Militärdienstes existieren nur sehr wenige, bruchstückhafte Informationen betreffend Lohn und persönliche Freiheiten; vieles bleibt im Dunkeln, so dass keine allgemeingültigen Aussagen zur Praxis im Umgang mit "regulären" Staatsangestellten gemacht werden können. Zu den möglichen Konsequenzen bei illegaler Ausreise von "regulären" Staatsangestellten im Vergleich zu Deserteuren aus dem Nationaldienst existieren keine empirischen Fakten, da in den verfügbaren Quellen diese Konstellation nicht thematisiert wird und deshalb Erfahrungswerte fehlen. Es lässt sich zwar auf eine bessere Bezahlung von "regulären" Arbeitnehmenden im Vergleich zu Nationaldienstleistenden, jedoch nicht zwangsläufig auf bessere Arbeitsbedingungen schliessen (vgl. UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 425 f., https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP- 1.pdf, abgerufen am 16. November 2020). Folglich ist davon auszugehen, dass die staatliche Anstellung dem Nationaldienst gleichzusetzen ist. 6.3.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten

E-3913/2018 Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 6.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). 6.3.5 Aufgrund der fast gänzlich fehlenden Unterscheidung zwischen Staatsangestellten und Nationaldienstleistenden sowie unter Berücksichtigung der besonderen Nähe von Angestellten der Verwaltung zum Staat und der dazugehörigen "Treuepflicht" muss angenommen werden, dass die illegale Ausreise eines Staatsangestellten – ohne vorausgegangene Entlassung oder Kündigung − einer Desertation gleichkommt und somit auch eine ähnliche Bestrafung nach sich ziehen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre illegale Ausreise hat glaubhaft machen können, ist davon auszugehen, dass sie in den Augen der eritreischen Behörden als Deserteurin betrachtet wird. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, den Soldaten bei der Suche nach ihrem desertierten Ehemann zu helfen. Sie hat sich der polizeilichen Vorladung und somit der staatlichen Zusammenarbeit entzogen, was sie in den Augen des eritreischen Regimes zusätzlich als politische Gegnerin und missliebige Person erscheinen lässt. Mit anderen Worten ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie, sollten die staatlichen Behörden ihrer habhaft werden, mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer Behandlung rechnen muss, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.

E-3913/2018 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3913/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.− auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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