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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 E-3910/2010

October 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,702 words·~19 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3910/2010

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (…).

E-3910/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge bis (…) in B._______ (…) auf und reiste dann nach C._______ (…), wo er bis am (…) bei tschetschenischen Studenten lebte. Daraufhin begab er sich nach Moskau, verliess Russland am 24. Oktober 2009 auf dem Landweg und gelangte am 26. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 27. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2009 wurde er summarisch befragt und am 30. November 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, sein Cousin habe im (…) eine behördliche Vorladung erhalten. Da dieser der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er abgeholt worden und seitdem verschwunden. Die Behörden hätten danach nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, und er habe auch eine Vorladung erhalten. Junge Männer würden mitgenommen und zwei bis drei Monate in Gefängnisse gesteckt. Dann kleide man sie in Militäruniformen und befehle ihnen, Menschen zu töten und gegenüber der russischen Regierung – um gut dazustehen – anzugeben, man habe Rebellen getötet. Seine Tante habe ihm mitgeteilt, dass der jüngere Bruder eines Freundes auf diese Weise behandelt worden und dann verschwunden sei. Er habe sich vor einem solchen Schicksal gefürchtet und sei deshalb geflohen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse des BFM) vom 15. Dezember 2009 ist der Beschwerdeführer in Tschetschenien sozialisiert worden. C. Mit Verfügung vom 27. April 2010 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen

E-3910/2010 Dispositivs aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen und sein Bruder als Zeuge zu befragen, zudem seien dessen Akten beizuziehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über den beantragten Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Befragung des Bruders und Ansetzen einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Nachreichung von Beweismitteln wies er ab. F. Der Beschwerdeführer reichte in der Beilage zu seiner Eingabe vom 8. Juli 2010 mehrere Beweismittel zu den Akten. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2010 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. September 2010 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-

E-3910/2010 nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3910/2010 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Im Einzelnen führte es aus, die Behauptung, er habe sich bis (…) in Tschetschenien aufgehalten, sei nicht plausibel. Er habe die Frage verneint, ob sich im Verlaufe jenes Jahres in B._______ und Umgebung etwas Besonderes ereignet habe. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes entspreche dies nicht den Tatsachen. Sodann liessen sich in keinen Quellen konkrete Hinweise finden, welche das weitere Vorbringen, es sei insbesondere im Jahre 2009 zu systematischen Aufforderungen zum Eintritt in den Militärdienst mit anschliessendem Verschwindenlassen von jungen tschetschenischen Männern gekommen, als wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Des Weiteren bestehe in Tschetschenien kein Grundwehrdienst, sondern ein Vertragsdienst, womit eine systematische Verteilung schriftlicher Vorladungen zum allgemeinen Militärdienst kaum verborgen bleiben dürfte. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bis zum Datum der Verfügung keine solche Vorladung vorlegen und diese nur vage beschreiben können. Die Aussage, wonach er die erhaltene Aufforderung nicht habe mitnehmen können, weil er spontan und in Eile ausgereist sei, überzeuge nicht. Ausserdem würden die Angaben nicht den Eindruck erwecken, er habe selbst und unmittelbar im Zentrum des Geschehens gestanden. Die Darstellungen der Ereignisse würden pauschal bleiben und sich auf allgemeine Erfahrungen beschränken. Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung und Betroffenheit würden fehlen. Selbst im geltend gemachten Wissen um die Möglichkeit, nach einer Vorladung verschleppt werden zu können, habe er keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich in der Heimat zumindest bei Menschenrechtsorganisationen oder einem Anwalt zu melden. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien auch die Fälle von Verschwindenlassen von Personen. Die medizinische Grundversorgung sei

E-3910/2010 mittlerweile wieder gewährleistet. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat und er habe eine gute Ausbildung. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz zweifle zu Unrecht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Der Befragungsstil des BFM sei selbstherrlich und verunmögliche ein nachträgliches Eingehen auf den Vorhalt, er habe nicht gewusst, welches Ereignis sich im (…) in der Umgebung von B._______ ereignet habe. Es könne auch nur gerätselt werden, was überhaupt damit gemeint gewesen sei. Dass jemand die Vorladung zum Militär nicht auf die Flucht mitnehme, sei verständlich, denn im Besitze dieses Schriftstückes würde man sich bei einer Kontrolle in Russland verraten und gefährden. Dass die Vorladung bislang nicht habe nachgesendet werden können, hänge damit zusammen, dass sichere Briefpost nur in Nachbarrepubliken aufgegeben werden könne. Auch die Tatsache, dass ihm bei der Zweitbefragung ein dritter Bekannter eingefallen sei – der jüngere Bruder eines Freundes – , welcher nach dem nämlichen Muster verschwunden sei, untergrabe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, würden die Gesuchsteller beim Erstinterview doch gebeten, sich kurz zu fassen und strikt auf die gestellten Fragen zu antworten. Insgesamt würden die Ausführungen stimmig erscheinen. Er sei besonders gefährdet, weil er einer Familie entstamme, deren Vater als (…) gefallen sei. Auch sein Bruder sei ein bekannter aktiver (…) und habe deswegen untertauchen sowie in die Schweiz fliehen müssen. In dieser Situation bestehe für ihn ein grosses Risiko der Reflexverfolgung. Diese sei in Situationen wie jener Tschetscheniens trotz politischer Abstinenz gross genug, um lebensbedrohend zu sein. Er müsse ernsthaft damit rechnen, von der Armee, der Polizei oder der OMON (Otrjad Mobilny Osobogo Nasnatschenija [„Mobile Einheit besonderer Bestimmung“]) mitgenommen, verhört und gefoltert zu werden. Die Furcht vor dem Einzug in das Militär oder vor Entführung sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet gewesen. Er sei überzeugt gewesen, dass die in einem Rechtsstaat offenstehenden Möglichkeiten das Problem nur verschlimmern würden. Niemand helfe, wenn er sich dadurch selber gefährde.

E-3910/2010 Er verfüge über keine Möglichkeit, ein Leben in Moskau aufzubauen. Für den Angehörigen einer Kämpferfamilie Tschetscheniens sei die Rückweisung nach Russland nach wie vor unzulässig, konkret auch unzumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der in seiner Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der nachgereichten Dokumente verzichtet werden. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich bemüht, seine Ausführungen mit den eingereichten Dokumenten zu belegen. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, wenn sie ohne konkrete Begründung die Verifizierung dieser Beweismittel ablehne. Dass Dokumente erfahrungsgemäss käuflich und leicht erwerblich seien, sei eine Pauschalfloskel, welche im konkreten Fall begründet werden müsse. Weil der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei, liege die Beweislast für die angebliche Untauglichkeit von Beweismitteln bei der Behörde. Zudem hätten viele Leute Angst, Briefe mit Dokumenten an verwandte Flüchtlinge zu schicken, weil sie sich vor Repressionen fürchten würden. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung

E-3910/2010 verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2 Das Bundesamt hält dem Beschwerdeführer vor, es sei unrealistisch, dass dieser sich bis (…) in Tschetschenien aufgehalten habe. So habe er die Frage verneint, ob sich im Verlauf jenes Jahres in B._______ und Umgebung etwas Besonderes ereignet habe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dort im besagten Jahr nichts Besonderes zugetragen; es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz diesbezüglich stützt. Gemäss verschiedenen Berichten zur Menschenrechtssituation in Tschetschenien ist festzuhalten, dass Tötungen und Folter von meist jungen Männern nach wie vor ein aktuelles Problem sind (vgl. beispielsweise http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_l oad_id=186397). Die Strafverfolgungsbehörden würden anhand der Anzahl getöteter Rebellen Rechenschaft ablegen. Es sei nicht wichtig, dass es in einem Gebiet ruhig sei, wichtig sei vielmehr, dass "genügend" Rebellen getötet würden. Gelinge dies nicht, könne jeder junge Mann zum Opfer werden. Man entführe ihn, ziehe ihm einen Tarnanzug an, bringe ihn um und lege ein Maschinengewehr neben ihn; solche Fälle seien viele bekannt (vgl. etwa http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4ff533d62.pdf). Bedingt durch die schwierige Quellenlage lässt sich die genaue Anzahl solcher Fälle nicht genau feststellen. Theoretisch gibt es zwar die Möglichkeit, sich an eine Menschenrechtsorganisation oder an die Behörden zu wenden. In der Praxis ist das aber mit dem grossen Risiko verbunden, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186397 http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186397 http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4ff533d62.pdf

E-3910/2010 selbst Opfer von Gewalt zu werden. Menschenrechtsorganisationen vor Ort stehen teilweise unter massivem Druck. 5.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Angst des Beschwerdeführers, in Tschetschenien entführt und getötet zu werden, nachvollziehbar, auch wenn die eingereichten Beweismittel von mangelhafter Qualität sind und damit nur einen eingeschränkten Beweiswert haben. Es ist daher von einer drohenden Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv auszugehen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts können Tschetschenen grundsätzlich in andere Regionen Russlands – dem flächenmässig grössten Land der Erde – ziehen, und einige machen das auch. Ohne Furcht vor Mord oder Verschleppung zu leben, ist jedoch nur möglich, wenn eine Person öffentlich keine kritische Haltung gegenüber Ramsan Kadyrow, seit Mai 2007 Präsident von Tschetschenien, der seit einnimmt (vgl. http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-44F- A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf). Dies ist vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall. Zwar sollen dessen Vater beim (…) und einer der Brüder im (…) getötet worden sein. Auch hat ein weiterer Bruder im Jahre 2005 in der Schweiz Asyl erhalten, wobei dessen Asylgesuch aus dem Jahre 2001 datiert, also vor nunmehr über zehn Jahren. Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 30. November 2009 zu Protokoll gegeben, er sei noch klein gewesen, als in Tschetschenien offene Kriegshandlungen an der Tagesordnung gewesen seien, folglich habe er sich daran nicht beteiligt (vgl. Akten BFM A15/15 S. 6). Weder sei er je in Haft gewesen, noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch politisch habe er sich nie betätigt (vgl. a.a.O. S. 10 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Teil des riesigen Landes niederlassen kann. Angesichts seiner Ausbildung als (…) und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung ist ihm dies – er ist ein gesunder, junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen – auch zuzumuten. 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-

E-3910/2010 rungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3910/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3910/2010 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 vorstehend) ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einem anderen Teil Russlands niederzulassen. Es kann demnach auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolgedessen dass die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, sind ihm jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3910/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das D._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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