Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.07.2007 E-3906/2007

July 21, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,709 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3906/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die aus B._______ kommende Beschwerdeführerin, Angehörige der tigrinischen Ethnie, verliess die Hauptstadt eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2005 und gelangte zunächst in den Sudan, wo sie sich etwa zwei Monate aufhielt, bevor sie von Italien herkommend am 4. September 2005 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. September 2005 wurde sie im Empfangszentrum Chiasso erstmals befragt. Am 28. September 2005 führte die Vorinstanz eine Direktanhörung mit der Beschwerdeführerin durch. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, da sie ein Kind habe, sei sie nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Sie sei Angehörige der orthodoxen christlichen Kirche, dabei Kirchgängerin der "D._______ Church" ("E._______" Kirche). Am 21. Dezember 2004 sei sie anlässlich der Teilnahme an einer Gebetsrunde mit neun weiteren Personen festgenommen und auf den Polizeiposten überführt worden. Während ihrer Haftzeit sei sie nicht misshandelt, jedoch wiederholt aufgefordert worden, ein Papier zu unterzeichnen, wonach sie künftig darauf verzichte, die Bibel zu lesen. Sie habe die Unterschrift verweigert. Dennoch sei sie am 3. Mai 2005 freigelassen worden. Sie habe sich in der Folge bei ihren Eltern aufgehalten, bevor sie Ende Juni 2005 B._______ verlassen habe und mit einem gefälschten Reisepass über den Sudan nach Italien und von dort illegal in die Schweiz gelangt sei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Identitätsausweise ihrer Eltern, einen Mitgliederausweis der "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ), ein Schulzeugnis sowie ein Bestätigungsschreiben der "F._______ Church Switzerland" vom 9. November 2006 zu den Akten. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - eröffnet am 8. Mai 2007 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2007 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit der Be-

3 schwerdeschrift ein "Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2007, einen Bericht der "Border & Immigration Agency" vom 4. April 2007, einen Bericht von "Home Office" vom 16. März 2007 sowie einen Bericht von "Human Rights Watch" vom Januar 2007 ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Am 28. Juni 2007 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Pfarrer G._______ der eritreischen Pfingstgemeinde "I._______ Church" in J._______ zum Beleg dafür einreichen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 regelmässig die "D._______ Church" in Eritrea besucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe vorweg ihr eigenes Geburtsjahr sowie das Geburtsdatum ihres Sohnes falsch angegeben; die diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach sie sich nicht gut an Daten zu erinnern vermöge, seien dabei nicht überzeugend. Weiter seien ihre Asylvorbringen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht teilweise unterschiedlich ausgefallen. Insgesamt könne daher nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, weil sie dort inhaftiert gewesen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut kurz dargelegt sowie an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei den mündlichen Befragungen erwähnt, dass sie erhebliche Mühe habe, sich genau an Daten zu erinnern. Hinsichtlich des Geburtsdatums ihres Sohnes sei festzuhalten, dass in der Taufurkunde das Datum nach äthiopischem Kalender aufgeführt sei; nach entsprechender Umrechnung stimme daher das Jahr (...) mit dem im Protokoll der Empfangsstelle festgehaltenen Geburtsjahr (...) überein. Zudem sei die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung der Vorinstanz bei der Geburt des Sohnes nicht 13, sondern 22 Jahre alt gewesen. Bezüglich des Datums ihrer Festnahme habe sie in der Empfangsstelle in der Aufregung versehentlich dasjenige genannt, an dem sie begonnen habe, die Bibel zu lesen; dieses Missverständnis habe sie jedoch in der zweiten Anhörung geklärt. Hinsichtlich des Verhaftungsortes sei festzuhalten, dass im Mai 2004 die offizielle Kirche "E._______" geschlossen worden sei, weshalb weitere Treffen jeweils illegal bei Privatpersonen zu Hause stattgefunden hätten. Für die Beschwerdeführerin sei daher nach Mai 2004 die Kirche jeweils dort gewesen, wo die illegalen Versammlungen stattgefunden hätten, weshalb in ihren diesbezüglichen Aussagen kein Widerspruch zu sehen sei. Bei einem solchen Treffen sei die Beschwerdefüh-

5 rerin dann auch verhaftet worden. Das Gefängnis, in welchem sie inhaftiert gewesen sei, habe früher "K._______ Police, L._______", nach der Unabhängigkeit einfach "L._______" geheissen; beide Namen seien gebräuchlich; mithin sei auch hier kein Widerspruch ersichtlich. Letztlich gehe die Vorinstanz offenbar von einer falschen Sachverhaltsfeststellung aus, indem sie die Beschwerdeführerin als Angehörige der staatlich tolerierten orthodoxen christlichen Kirche betrachte. Die Beschwerdeführerin sei entgegen dieser Annahme Angehörige der "E._______" Kirche (oder "D._______ Church") von Reverend M._______. Diese Kirche sei seit Mai 2004 verboten. Angehörige der "E._______" Kirche würden, sofern sie den Glauben ausübten, verhaftet, inhaftiert und ohne Anklage und Prozess festgehalten, misshandelt und gefoltert. Die diesbezügliche Einschätzung der Verfolgungssituation durch die Vorinstanz entspreche mithin nicht den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen. Aus den aktenkundig gemachten Publikationen gehe vielmehr hervor, dass die "E._______" Kirche wie die anderen Pfingstkirchen in Eritrea verboten sei. Dieses Verbot umfasse auch die private Ausübung des Glaubens. Insgesamt habe die Vorinstanz die Tatsachen nicht korrekt gewürdigt respektive ein wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beachtet und damit das rechtliche Gehör, namentlich die Pflicht zur Prüfung der Parteivorbringen sowie die Begründungspflicht verletzt. Die Verfügung sei daher zu kassieren und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, vorbehältlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwedeinstanz. 4.3 Vorweg ist hinsichtlich des Geburtsjahres des Sohnes der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass, ausgehend vom eingereichten Taufschein, rein rechnerisch das darin nach äthiopischer Zeitrechnung aufgeführte Geburtsjahr (...) in der Tat dem Jahr (...) unserer Zeitrechnung und damit demjenigen in der Empfangsstelle (S. 2 Ziff. 11) protokollierten Geburtsjahr entspricht; eine genaue Umrechnung des im Taufschein aufgeführten Geburtsdatums vom (...) ergibt dabei den (...), was dem von der Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle genannten (...) jedoch nicht entspricht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Geburtsjahr offensichtlich nicht korrekt anzugeben vermocht und diesbezüglich das Jahr (...) genannt hat, während dem namentlich auf dem eingereichten offiziellen Mitgliederausweis der PFDJ das Geburtsjahr (...) aufgeführt ist; gemäss diesbezüglichem Begleitschreiben vom 18. Januar 2007 soll das im Ausweis aufgeführte Geburtsjahr stimmen. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Ungereimtheiten zutreffend erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin angebracht. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht gut an Zahlen und Daten zu erinnern vermöge, ist dabei als unbehelflich zu beurteilen und vermag diese Zweifel jedenfalls nicht zu entkräften. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblich aus ihrer religiösen Tätigkeit resultierenden Nachteilen teils ungereimt,

6 teils nicht nachvollziehbar und oberflächlich geblieben sind: Gemäss Angaben in der Empfangsstelle erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei Anfang 2003 festgenommen worden; sie konkretisierte diese Auskunft in der Folge, indem sie ausführte, die Festnahme sei im Januar 2003 erfolgt. Sie sei nach vier Monaten und zehn Tagen freigekommen respektive sie sei am 3. Mai 2005 entlassen worden. Auf den erheblichen zeitlichen Widerspruch aufmerksam gemacht liess sie festhalten, sie sei am 21. Dezember 2004 festgenommen und am 3. Mai 2005 freigelassen worden (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Der auch hierbei vorgebrachte Einwand, die Beschwerdeführerin bekunde Mühe mit Daten und zeitlichen Abläufen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich vorliegend um das zentrale und die (angebliche) Flucht auslösende Ereignis gehandelt haben soll, mithin eine zeitlich in sich stimmige Wiedergabe dieses einzigen Ereignisses hätte erwartet werden können. Sodann sind auch die Angaben bezüglich des Ortes der Festnahme widersprüchlich geblieben. Dazu liess die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle festhalten, sie sei in der Kirche "E._______" in B._______ festgenommen worden, als sie mit neun weiteren Personen dort gebetet habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle a.a.O.). Anlässlich der Direktanhörung führte sie aus, sie habe sich mit neun Personen im Privathaus einer Frau namens H. aufgehalten, als die Festnahme erfolgt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich geirrt, sie hätten sich in einem Privathaus befunden (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 6). In der Beschwerde wird demgegenüber neu ausgeführt, die offizielle Kirche "E._______" sei im Mai 2004 geschlossen worden. In der Folge hätten sich die Gläubigen in privaten Räumen getroffen, wobei die Beschwerdeführerin den jeweiligen privaten Begegnungsort als "Kirche" betrachtet habe. Dieser Einwand ist nicht mit der bei der mündlichen Befragung angebrachten Erklärung des Vorliegens eines Irrtums übereinstimmend und damit als nachgeschoben zu beurteilen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs diese "Richtigstellung" vorgebracht hat. Letztlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Haftumständen geprägt durch einen Mangel an Realitätskennzeichen. So schilderte sie unter anderem, es seien viele in einer kleinen dunklen Zelle eingesperrt gewesen. Auf die Frage nach der Anzahl Personen wiederholte sie, die Zelle sei klein gewesen und sie seien dicht aneinander gedrängt gewesen, um unmittelbar darauf festzuhalten, sie sei allein in der kleinen Zelle gewesen (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 6). Dieses Aussageverhalten lässt jedoch den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht selber Erlebtes, sondern von Dritter Seite Gehörtes wiedergegeben hat. In einer Gesamtwürdigung liegt nach dem Gesagten der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin, wie auch den Angaben zu ihrer Person zu entnehmen ist (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2 Ziff. 5, Protokoll Direktanhörung S. 4), der offiziell registrierten und damit zugelassenen orthodoxen Kirche Eritreas angehört (hat), sie sich allenfalls für die "E._______" Kirche im privaten Rahmen mit Gleichgläubigen getroffen hat, ihr daraus jedoch keine Nachteile im asylrechtlichen Sinne erwachsen sind. Dabei ist unbestritten, dass die Ausübung des Glaubens namentlich in einer der zahlreichen Minderheitenkirchen in Eritrea mit verschiedenen Nachteilen verbunden sein kann, wobei namentlich führende Mitglieder, Priester und Soldaten während des Wehrdienstes der Gefahr willkürlicher Festnahmen, langdau-

7 ernder Inhaftierung ohne Prozess verbunden mit Misshandlungen ausgesetzt sind. Vorliegend ist jedoch aufgrund der gesamten Umstände, besonders der zahlreichen zeitlichen und inhaltlichen Widersprüche und Umgereimtheiten davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund dieser schwierigen Situation für die Minderheitenkirchen in Eritrea eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu konstruieren versucht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben vermag am oben Gesagten nichts zu ändern, sondern ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Dies gilt um so mehr, als der unterzeichnende Priester in diesem Schreiben nicht selber, sondern nur unter Verweis auf ein Mitglied seiner Kirchgemeinde, mithin vom "Hörensagen", die religiösen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Eritrea bestätigen konnte. Ebensowenig beweisgeeignet für die Asylvorbringen ist das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der "F._______ Church Switzerland" vom 9. November 2006, zumal darin lediglich eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in dieser christlichen Gemeinde in der Schweiz bestätigt wird, daraus jedoch keine weitergehenden Erkenntnisse bezüglich der behaupteten Verfolgungssituation in Eritrea gewonnen werden können. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Sodann sind der Verfügung des Bundesamtes die Überlegungen zu entnehmen, auf die sich der Entscheid stützt, mithin ist die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2007 die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich heute weitere Erwägungen zur Wegweisung oder zur Durchführbarkeit deren Vollzugs. 5.4 Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in Rechtskraft. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin nach wie vor über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und das Verfahren auch nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind diese vorliegend in Gutheissung des Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das O._______ des Kantons C._______ ad _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Eveline Chastonay Versand am:

E-3906/2007 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2007 E-3906/2007 — Swissrulings