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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2018 E-3902/2017

November 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,909 words·~20 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3902/2017

Urteil v o m 2 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (…).

E-3902/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 15. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus Asmara, wo sie seit ihrer Geburt mit ihrer Familie gelebt habe. Sie sei geschieden und habe einen Sohn. Da sie die Prüfungen zweimal nicht bestanden habe, habe sie die Schule Ende 2008 in der achten Klasse abbrechen müssen. Fortan habe sie in Asmara bis Ende 2009 als Kellnerin gearbeitet. Am (…) 2015 habe sie von der Verwaltung eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich den Milizen anzuschliessen. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge geleistet, weshalb sie eine Woche später von drei Polizisten zuhause festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden sei. Dort sei sie (…) respektive (…) Tage lang inhaftiert worden. In der Haft sei sie befragt und misshandelt worden; man habe sie kopfüber aufgehängt und auf die Fusssohlen geschlagen. Dank einer Bürgschaft sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Zwei bis drei Tage später habe sie die militärische Ausbildung beginnen müssen. Diese habe jeweils von fünf Uhr morgens bis mittags gedauert; mittags sei sie jeweils nach Hause gegangen respektive sei sie die erste Woche ununterbrochen dort gewesen. Etwa ein bis eineinhalb Monate respektive fünf bis sechs Monate lang sei sie zur Ausbildung gegangen. Da sie keine Soldatin habe werden wollen, habe sie Mitte respektive (…) 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst. In der Folge sei sie der Ausbildung für ein paar Tage ferngeblieben. Da man nach ihr gesucht habe, habe sie sich bei einem Freund respektive mit ihrem Sohn bei einer Freundin in Asmara versteckt. Sie sei mit dem Bus nach B._______ gefahren und habe versucht, von dort zu Fuss über die Grenze nach C._______ in den Sudan zu gelangen. Beim ersten Versuch der illegalen Ausreise sei sie jedoch kontrolliert worden und habe umkehren müssen. Beim zweiten Mal sei es ihr gelungen, die Grenze in einem Benzintanker zu überqueren. Als Beweismittel reichte sie die Geburtsurkunden von ihr und ihrem Sohn, die Identitätskarte sowie den Impfausweis ihres Sohnes und ein Scheidungsurteil zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 – eröffnet am 13. Juni 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und

E-3902/2017 lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Vollzug) und die Feststellung der Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamts bezüglich der Wegweisungsverfügung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung ihres Verlobten, eine Bestätigung eines operativen Eingriffs aufgrund einer Eileiterschwangerschaft, Fotografien sowie ein Merkblatt des Zivilstandsamts zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-3902/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die insbesondere durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Wegweisung und deren Vollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; diese Punkte bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E-3902/2017 5. 5.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Ablehnung des Asyls und der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung angeordnet und geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Weder die allgemeine Situation in Eritrea noch individuelle Gründe würden dagegen sprechen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel zunächst vor, dass sie sich zwischenzeitlich mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Partner verlobt habe. Sie würden beabsichtigen, möglichst bald zu heiraten und hätten hierfür bereits auf dem Zivilstandsamt vorgesprochen. Wegen einer Eileiterschwangerschaft habe sie sich in medizinische Behandlung begeben müssen, weshalb sich der geplante Nachwuchs verzögere. Weil diese Umstände der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht bekannt gewesen und somit nicht gewürdigt worden seien, sei die angefochtene Verfügung nachträglich fehlerhaft geworden. Es sei offensichtlich, dass sie aufgrund der baldigen Heirat mit ihrem niedergelassenen Partner einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG habe. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK, welche auch die faktischen Partnerschaften schützen würden. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte die Vorinstanz von der Verfügung der Wegweisung und des Vollzugs absehen müssen. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Der dortige Nationaldienst stelle Zwangsarbeit dar und es komme überdies zu Folter und unmenschlicher Behandlung. Ihr drohe somit eine Behandlung, welche Art. 3 und 4 EMRK verletze. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der nach wie vor desolaten allgemeinen Lage in Eritrea unzumutbar. Es gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb das SEM neuerdings zum Schluss komme, dass eine Wegweisung nach Eritrea zumutbar sei. Dies entspreche faktisch einer Praxisänderung.

E-3902/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch ihre Heiratsabsicht mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Partner sowie der geplanten Mutterschaft die angefochtene Verfügung nachträglich fehlerhaft geworden sei. Diese Tatsachen wären für die Vorinstanz bei entsprechender Kenntnis entscheidrelevant gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht zu Protokoll gab, eine – zumindest im Zeitpunkt der Anhörung vom Mai 2017 bereits bestehende – Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person zu führen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ging am 25. September 2017 beim SEM ein Gesuch des Zivilstandsamtes der Gemeinde D._______ vom 22. September 2017 ein um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin zwecks „Ehevorbereitung / Trauung in der Schweiz“. Diesem Gesuch wurde am 6. Oktober 2017 entsprochen. Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen die Sicherstellung von Urkunden der Beschwerdeführerin zwecks Aktenprüfung betreffend ihr Ehevorbereitungsgesuch. Dieses ist seit September 2017 beim Zivilstandsamt D._______ pendent. Dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Beziehung entscheiderheblich wäre, ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zu verneinen. 6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgelegt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der

E-3902/2017 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Aus einem Konkubinat ergibt sich ein Bewilligungsanspruch dann, wenn die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. und E. 3.1 S. 148; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im Rahmen des zitierten Urteils vom 3. Mai 2018 in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).

E-3902/2017 6.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 6.5 Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass sie bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. Sie macht jedoch auf Beschwerdeebene geltend, ihr Partner verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Sie beabsichtigten zu heiraten und eine Familie zu gründen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie und ihr Partner beim Zivilstandsamt D._______ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht haben. Aus Art. 43 Abs. 1 AuG kann ihr jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwachsen, da diese Bestimmung eine bereits bestehende Ehe voraussetzt. Ein möglicher Anspruch liesse sich also nur aus Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK ableiten. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, wonach sie in einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung lebt, welche als dauerhafte und stabile Partnerschaft zu werten wäre und den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. oben E. 6.3) genügen würde. Die eingereichten (undatierten) Fotografien des Paares sowie die Bestätigung einer Eileiterschwangerschaft können zwar hierfür als Indiz gewertet werden; die Beschwerdeführerin macht jedoch keine substantiierten Angaben zu ihrer Beziehung – beispielsweise über deren Dauer, die Wohnverhältnisse oder das Datum und die Umstände der Verlobung. Ihr ist es somit nicht gelungen, die Voraussetzungen einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen oder glaubhaft zu machen, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff

E-3902/2017 in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 6.6 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offenkundig gegeben. Mangels einer solchen Anspruchsgrundlage ist die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden übergegangen. Ihre Vorbringen sind mithin auch nicht geeignet, die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich. 6.7 Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-

E-3902/2017 deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde und einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre.

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation

E-3902/2017 liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei

E-3902/2017 begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vier Geschwister, Mutter und Vater, Onkel) verfügt. Überdies lebt ihr heute (…) Sohn in Eritrea. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann und es ihr dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet. Hierzu ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen. 7.6 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-3902/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 600.‒ ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von drei Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 520.‒ (inkl. Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3902/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 520.‒ ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Kevin Schori

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