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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2009 E-3895/2006

December 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,454 words·~17 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Nove...

Full text

Abtei lung V E-3895/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. November 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3895/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der pundjabischen Ethnie sunnitischen Glaubens aus B._______, flog gemäss eigenen Angaben am 12. September 2004 nach C._______. Am Tag darauf habe er sein Heimatland mit seinem Pass und einem Visum für Ungarn legal verlassen und sei mit der Swiss nach Zürich und von dort weiter nach Ungarn geflogen. Dort habe er den Pass und seine Papiere verloren. Am 4. Oktober 2004 sei er mit der Bahn nach Italien gereist und am 11. Oktober 2004 an die italienisch-schweizerische Grenze gelangt. Am selben Tag habe er bei Chiasso zu Fuss die grüne Grenze überquert, und von dort sei er mit der Bahn nach Zürich gereist. Am 25. Oktober 2004 suchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde er am 26. Oktober 2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Vorakten, A1). Am 29. Oktober 2004 wurde er vom BFF zu den Asylgründen angehört (Vorakten, A7). B. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Leben sei in Pakistan in Gefahr; die Polizei habe ihn ständig schikaniert. Er sei fünf- bis sechsmal verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Der Grund dafür gehe auf die Teilung Indiens zurück. Seine Familie väterlicherseits sei damals von Indien nach B._______ gelangt, wo seine Verwandten mütterlicherseits lebten. Die Polizei habe behauptet, dass drei seiner Cousins für die MQM (Muttahida Qaumi Movement, United National Movement) arbeiteten. Diese Cousins seien umgebracht worden, der erste 1991. Die Polizei habe behauptet, dass auch andere Verwandte für die MQM arbeiteten. Seine älteren Brüder und ein weiterer Cousin hätten Pakistan deshalb verlassen. 1998 habe die Polizei begonnen auch den Beschwerdeführer zu belästigen; sie habe von ihm Geld verlangt, weil sie erfahren habe, dass seine Brüder und ein Cousin im Ausland lebten. Für den Fall, dass er nicht bezahle, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Im Januar oder Februar 2000 sei er einmal, im Jahr 2002 zwei- bis dreimal, 2003 zweimal und im April 2004 ein letztes Mal festgenommen worden. Er sei jeweils zwischen einem Tag und drei Tagen festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner letzten Freilassung und bis zur Ausreise habe er sich versteckt bei Verwandten aufgehalten. In der Nacht sei er manchmal nach Hause gegangen. E-3895/2006 Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel in der Form von Fotokopien zu den Akten, bei welchen es sich laut seinen Angaben inhaltlich um folgende Dokumente handle: - Todesschein eines Cousins, gestorben am 26.9.91, - Beileidsschreiben des "Chief of Army Staff" des Inhalts, dass der Cousin durch die Polizei umgebracht wurde, datiert 30.7.91; - First Information Report (F.I.R.) an den Polizeiposten von B._______, vom Onkel mütterlicherseits als Anzeige gegen die Polizei erstellt, mit dem Inhalt, dass sein Sohn D._______ am 10.5.98 durch die Polizei umgebracht worden sei, datiert 10.5.98; - Medizinischer Bericht post mortem, ausgestellt vom Civil Spital von B._______ am 11.5.98, mit dem Inhalt, wie D._______ durch die Polizei gefoltert worden sei, zusammen mit einem Grundriss des Polizeipostens, - F.I.R. In englischer Sprache, vom Onkel des Beschwerdeführers erstellt, als Anzeige gegen die Polizei betreffend den Tod seines Sohnes D._______; - Schreiben eines Anwaltes namens E._______ an den Anwalt F._______ in Zürich, betreffend den Cousin G._______, der seit fünf Jahren in Zürich wohne, zu dessen Schwierigkeiten mit der Polizei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der MQM; - Schreiben seiner Tante an das Oberste Gericht von Lahore, betreffend ihren Sohn H._______, welcher am 1.9.93 durch den Polizisten I._______ umgebracht worden sei. Gemäss Beschwerdeführer vermöge das letztgenannte Schreiben zu belegen, dass jedes Mal, wenn ein Familienmitglied ihn aufnehme, ein Sohn der entsprechenden Familie von der Polizei umgebracht werde. C. Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es liege keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vor, stütze er sich doch im Wesentlichen auf die Asylgründe seines Cousins. Zudem wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers wie nacherzählt und seien unrealistisch und deswegen nicht glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. E-3895/2006 D. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2004 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nicht wegzuweisen, sondern vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei als Nachkomme von indischen Einwanderern in Indien gefährdet. Ausserdem sei er weitgehend von seinem Cousin G._______ aufgezogen worden, welcher bei der MQM aktiv gewesen sei. Nach dessen Ausreise habe dieser Cousin ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützt, und die Polizei habe ihm dieses Geld abpressen wollen. In diesem Zusammenhang sei er in Haft genommen und gefoltert worden. Ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, wobei insbesondere der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten sei, weil sein Cousin G._______, welcher mit der Schwester des Beschwerdeführers verheiratet sei, in der Schweiz lebe. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem sechs Überweisungsbestätigungen eines Finanzinstituts in Zürich aus den Jahren 2003/04 und ein F.I.R. vom 10. Mai 1998 betreffend Folter und Tötung von D._______ in Kopie (inkl. Übersetzung ins Englische) eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2004 erhob der Instruktionsrichter der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.–; dieser wurde am 20. Dezember 2004 innert angesetzter Frist einbezahlt. E.b Am 23. Dezember 2004 beantragte der Rechtsvertreter Verzicht auf die Erhebung des Vorschusses, da sein Mandant bedürftig sei. E.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2004 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, sein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses erweise sich nach dessen Bezahlung als gegenstandslos. F. Mit Brief vom 24. April 2005 ersuchte G._______ (N...) – angeblich der ältere Bruder des Beschwerdeführers; nach dessen Angaben indes ein E-3895/2006 Cousin – um Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Zürich, damit er sich um ihn kümmern könne. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, der Beschwerdeführer behaupte im Wesentlichen, sich wie sein Cousin G._______ für die MQM eingesetzt zu haben und deswegen von der Polizei gesucht zu werden. Mit Urteil vom 4. November 2005 habe aber die ARK das Asylgesuch des Cousins definitiv abgewiesen und seine Wegweisung verfügt, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten vorzubringen vermöge. G.b Mit Replik vom 6. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er aus, inzwischen sei G._______ aufgrund der von ihm erlittenen Folter an die UNO gelangt, was zu berücksichtigen sei. Ebenfalls zu beachten sei, dass nun auch die Ehefrau von G._______ beziehungsweise Schwester des Beschwerdeführers aus Pakistan habe fliehen müssen. Ihre Akten seien beizuziehen und aus ihnen ergebe sich, dass von einer Verfolgung sämtlicher Familienmitglieder auszugehen sei. Es sei im Übrigen von Amtes wegen ein Bericht einer Fachärztin für Traumatisierungen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers einzuholen, da ein solcher Einfluss auf das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers habe. Die Schwester sei nämlich aufgrund frauenspezifischer Gewalterlebnisse auf die persönliche Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen, da der Ehemann diese nicht alleine gewährleisten könne. Mindestens eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Umstände gerechtfertigt. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Eingabe seines Cousins ans United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 23. Januar 2006 ein. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, die Behandlung seines Verfahrens sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. E-3895/2006 I. I.a Nachdem aus den Akten hervorging, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2009 in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung geheiratet hatte, klärte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 über die neue Rechtslage bezüglich Aufenthaltsberechtigung auf. Gleichzeitig hielt er ihn an, seinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen. I.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung nach. Mit Eingabe vom 20. März 2009 legte er das Mandat nieder und ersuchte gleichzeitig um eine weitere Erstreckung um einen Monat. I.c Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gelangte der Instruktionsrichter mit der inhaltlich gleichen Instruktionsanordnung direkt an den Beschwerdeführer. I.d Mit Eingabe vom 2. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 27. Januar 2009 bei (...) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Der Eingabe legte er eine Bestätigung (...) vom 27. Januar 2009 in Kopie bei, wonach der N- Ausweis des Beschwerdeführers infolge Neuregelung des Aufenthaltes bei (...) pendent sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-3895/2006 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat Vorinstanz am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen E-3895/2006 Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5; und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10, EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). E-3895/2006 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, selbst für die MQM gearbeitet zu haben, wie dies das BFF in seiner Verfügung festhält. Er hat dies vielmehr ausdrücklich verneint (A7 S. 8). Soweit er auf diese Bewegung Bezug genommen hat, ist dies stets im Zusammenhang mit seinen Verwandten, insbesondere mit seinem Cousin (G._______), erfolgt. Diese Feststellung vermag allerdings nichts an der vom BFF vorgenommenen Qualifizierung der Vorbringen als unglaubhaft zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu den Verhaftungen unterschiedliche und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, sind seine Vorbringen auch weitgehend unrealistisch, beispielsweise seine Aussage, die Polizei habe ihn im April 2004 letztmals aus der Haft entlassen und genau in diesem Zeitpunkt mit der Suche nach ihm angefangen (vgl. A1, S. 5). Widersprüchlich äussert sich der Beschwerdeführer unter anderem, wenn er im Rahmen der Bundesbefragung plötzlich vorbringt, die Morde an seinen Verwandten seien immer geschehen, wenn ein Familienmitglied ihn aufgenommen habe (A7 S. 12), während er ansonsten stets ausgesagt hat, die von ihm erlittenen Nachteile gingen unter anderem darauf zurück, dass Verwandte, welche teilweise auch getötet worden seien, mit der MQM zu tun gehabt hätten. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Ein Blick in die Akten des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers G._______ (dieser hatte angegeben, der Beschwerdeführer sei sein jüngerer Bruder vgl. oben Bst. F) ergibt nichts zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sondern untergräbt diese vielmehr gänzlich. Die ARK kam nämlich dort in ihrem abschliessenden Urteil vom 4. November 2005 zum Schluss, dass G._______ nichts aus den von seinen Verwandten zu Beginn der 1990-ger-Jahren erlittenen Nachteilen abzuleiten vermöge. Ferner erachtete sie nicht nur eine politische Tätigkeit G._______s für die MQM als unglaubhaft, sondern qualifizierte ihn insgesamt als unglaubwürdig, insbesondere weil er sich von 1996 bis 1999, also während des Zeitraums, in dem sich die für seine Asylgründe ausschlaggebenden Ereignisse hauptsächlich ereignet haben sollten, gar nicht in Pakistan, sondern in Deutschland aufgehalten hatte. Sie verdächtigte ihn schliesslich der Beschaffung gefälschter Dokumente (vgl. Urteil vom 4. November 2005, E. 4.2). Auch wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Asylgründe seiner Schwester beruft, hilft ihm dies nicht, zumal auch sie ihre Gefährdung im Wesentlichen E-3895/2006 aus den Asylgründen ihres Ehegatten G._______ abgeleitet hatte. Auch das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers wurde im Übrigen von der ARK mit Urteil vom 16. Februar 2006 rechtskräftig abgewiesen. G._______ und seine Ehefrau, die Schwester des Beschwerdeführers, wurden am 17. Januar 2007 nach Pakistan zurückgeführt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Was genau der Beschwerdeführer mit den Belegen dafür, dass G._______ ihm in den Jahren 2003 und 2004 Geld überwiesen habe, belegen will, wird vor dem umschriebenen Hintergrund nicht klar. Auch aus den übrigen Beweismitteln, welche sich auf seine angeblichen Verwandten beziehen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2 Insgesamt kommt das Gericht, wie bereits die Vorinstanz, zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Zu Recht stellt die Vorinstanz im Übrigen auch fest, dass bereits die legale Ausreise des Beschwerdeführers gegen eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise sprach. Aus der nach ihm erfolgten Ausreise seiner Schwester vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; die inzwischen rechtskräftig erfolgte Abweisung ihres Asylgesuches bestätigt vielmehr seine Unglaubwürdigkeit. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]. Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzli- E-3895/2006 cher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a). 6.2 Nach seiner Heirat mit einer (...) Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz am 17. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Das entsprechende Verfahren ist im aktuellen Zeitpunkt noch bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde hängig. Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Bundesrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In dieser Konstellation ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Entscheids über den Aufenthalt und allfällige Entfernungsmassnahmen von den Asylbehörden auf die Ausländerbehörden übergegangen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a). Es ist Vormerk zu nehmen, dass die vom BFF verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug infolge dieser Kompetenzverlagerung dahingefallen sind. Im Beschwerdeverfahren ist bezüglich dieser Punkte (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstands Gegenstandslosigkeit anzunehmen. 7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie – betreffend Wegweisung und Vollzug – nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2). Da die Verheiratung nicht als ein Zutun des Beschwerderführers im Sinne dieser Bestimmung zu werten ist, müssen die Erfolgschancen E-3895/2006 der Beschwerde bezüglich der drei gegenstandslos gewordenen Dispositivpunkte ermittelt werden. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Art. 1 AsylG) zu bestätigen gewesen wäre, und dass aus den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 AuG ersichtlich sind, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstanden wären (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Mithin sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; sie sind mit dem im gleichen Umfang am 20. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2 Mit der gleichen Begründung – teilweise Unterliegen, teilweise Gegenstandslosigkeit ohne Erfolgsaussichten – ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3895/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2004) abgewiesen. 2. Vom Wegfall der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2004) wird Vormerk genommen; die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos geworden. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die kantonale Migrationsbehörden. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 13

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