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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-3881/2025

March 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,725 words·~19 min·1

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3881/2025

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025.

E-3881/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 23. April 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 in C._______ aufgehalten. Am (…) 2022 seien sie nach Portugal geflohen, wo sie sich abgesehen von (…) Unterbrüchen (sie seien wegen der […]erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin, welche sich in der Ukraine befinde, […] Mal in die Ukraine zurückgekehrt) bis im (…) 2025 aufgehalten hätten. Sie könnten nicht mehr nach Portugal zurückkehren, weil sie dort keine Unterkunft hätten und es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer ökonomischen Situation in Portugal nicht möglich wäre, ihre kranke Tochter zwecks Behandlung finanziell zu unterstützen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Schule gemobbt und geschlagen worden, weshalb er sogar ins Spital habe gebracht werden müssen. Die Beschwerdeführenden hätten sich daraufhin an die Polizei gewandt, welche ihnen mitgeteilt habe, dass sie den «Schuldigen» finden würden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in Portugal alles «annulliert». A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen ukrainischen Reisepässe sowie ein Dokument bezüglich ihres Schutzstatus in Portugal zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels

E-3881/2025 aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme der Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Hierzu sei – sollte der Schutztitel der Beschwerdeführenden wider Erwarten tatsächlich erlosch sein – anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie E-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 festgestellt habe, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach der aktuellen Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Portugal nicht von der Ukraine aus erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag auf einen Schutzstatus zu stellen. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe schliesslich nicht hervor, dass sie Portugal unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Portugal ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, falls dieser tatsächlich beendet worden sein sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Portugal abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung vom 5. Mai 2025 mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie durch die Einreichung der Fürsorgebestätigung vom (…) 2025 sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien nicht auf der Suche nach Komfort in die Schweiz gekommen, sondern in der Hoffnung auf Sicherheit und die Möglichkeit eines würdigen Lebens. Der Beschwerdeführer habe durch den Krieg in der Ukraine ein psychologisches Trauma erlitten und sei in Portugal psychologischem und physischem Mobbing ausgesetzt gewesen. Eine Rückkehr in die Ukraine oder nach Portugal, wo sie Wohnung und Schutz verloren hätten, sei nicht

E-3881/2025 möglich. Ohne Einkommen und staatliche Unterstützung könnten sie weder eine Wohnung mieten noch die kranke Tochter der Beschwerdeführerin in der Ukraine unterstützen. Im Übrigen sei der vorübergehende Schutz in Portugal aufgrund eines Aufenthalts ausserhalb des Landes von mehr als 90 Tagen erloschen. Eine Wiederherstellung des Status ohne physische Anwesenheit in Portugal sei nicht möglich. In der Schweiz hätten sie sodann den Integrationsprozess begonnen, würden sich aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligen und danach streben, einen Beitrag zum Wohlstand des Landes zu leisten. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: - ein Schreiben der Organisation VARTA über die Lebensbedingungen in Portugal vom (…) 2025; - ein Schreiben der Agência para a Integração, Migrações e Asilo (AIMA) vom (…) 2025; - ein Schreiben der Organisation SOS ONCOLOGICO über den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Portugal vom (…) 2025; - ein psychotherapeutischer Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2025; - ein Scan des Arbeitsbuches der Beschwerdeführerin; - ein Schreiben der Organisation VIDNOVA Ukrainian-Swiss Foundation betreffend ein Arbeitsangebot; - der Lebenslauf der Beschwerdeführerin; - eine Lerndokumentation der Schule D._______ vom (…) 2025 betreffend den Beschwerdeführer. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 17. März 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Ausnahmegenehmigung, um ihre kranke Tochter im Ausland besuchen zu dürfen. Das Gesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber ans SEM weitergeleitet.

E-3881/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und

E-3881/2025 nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem

E-3881/2025 Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge von (…) 2022 bis (…) 2025 (mit […] Unterbrüchen) in Portugal auf und verfügten dort über einen Schutzstatus, der vom (…) 2022 bis (…) 2024 gültig war. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Portugal. 5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen portugiesischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Portugal ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die

E-3881/2025 Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Portugal für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Portugal den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Portugal zurückkehren beziehungsweise legal in Portugal einreisen. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Portugal über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3881/2025 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Portugal zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss psychotherapeutischem Bericht vom (…) 2025 wurden beim Beschwerdeführer sodann Anzeichen und Fakten festgestellt, die auf Mobbing im schulischen Umfeld hinweisen. Im Verlauf einer Reihe von Konsultationen sei ermittelt worden, dass er systematischem psychologischem Druck durch Mitschüler ausgesetzt gewesen sei, was negative Auswirkungen auf seinen emotionalen Zustand, seine schulischen Leistungen und sein allgemeines Wohlbefinden gehabt habe. In diesem Zusammenhang

E-3881/2025 ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen sich jedoch offensichtlich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal in eine existenzielle Notlage geraten werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete Frau mit (…) handelt, die in Portugal bereits Arbeitserfahrung in (…) sammeln konnte. Zudem verfügt sie eigenen Angaben zufolge über Portugiesischkenntnisse (B2 Zertifikat), was ihr die Stellensuche erleichtern wird. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Ferner wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, allfällige Probleme in der Schule und insbesondere im

E-3881/2025 Zusammenhang mit Mobbing bei den entsprechenden Stellen vorzutragen. Ihre geltend gemachte gute Integration und die Aussicht der Beschwerdeführerin auf eine Anstellung in der Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn schliesslich nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihre kranke Tochter in der Ukraine finanziell bestmöglich unterstützen möchte, vermag auch der Umstand der tieferen Löhne in Portugal nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Portugal verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Portugal einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E-3881/2025 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen indes sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführenden gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 anzufechten. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere, dass der vorübergehende Schutz in Portugal aufgrund ihres Aufenthalts ausserhalb des Landes von mehr als 90 Tagen erloschen sei und eine Wiederherstellung des Status nicht ohne Weiteres möglich sei, womit die Beschwerde Problemkreise betraf, die erst mit obenerwähntem Koordinationsurteil geklärt wurden. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3881/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

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