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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2016 E-3871/2016

September 6, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,834 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3871/2016

X_START Urteil v o m 6 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).

E-3871/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. November 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt und am 3. Dezember 2014 einlässlich zu seien Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tibetischer Herkunft und stamme aus der Region B._______ (bzw. C._______). Er sei nicht zur Schule gegangen, indes habe ihn sein Vater unterrichtet. Ansonsten habe er auf dem Feld gearbeitet. Als Fluchtgrund führte er an, er habe nahe der nepalesischen Grenze gewohnt und anderen Tibetern zur Flucht verholfen. 2012 sei er deswegen für ca. 25 Tage inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden. Anlässlich seiner Entlassung hätten die chinesischen Polizisten ihm seine Identitätskarte abgenommen. Danach habe er C._______ nicht mehr verlassen dürfen. Als er im März 2014 drei Nonnen zur Flucht verholfen habe, sei sein Vater in Kenntnis gesetzt worden, dass die Behörden von seinen Aktionen wüssten. Da er Angst gehabt habe, wieder verhaftet und misshandelt zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 9. März 2014 sei er illegal über die Grenze nach Nepal ausgereist und am 13. März 2014 in einem Kloster angekommen, wo er einen Mönch getroffen habe, der aus seiner Heimat stammte. Dieser habe ihn mit einem Nepalesen bekannt gemacht, der ihm nach einigen Monaten die Ausreise ermöglicht und dabei begleitet habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2015 den Entscheid vom 15. Dezember 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren

E-3871/2016 wieder auf. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-7558/2014 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Das SEM gab daraufhin eine LINGUA-Analyse zur Herkunftsabklärung in Auftrag. Der Experte führte am 13. Oktober 2015 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und gelangte gestützt darauf im Gutachten vom 1. April 2016 aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus dem Kreis B._______, Gebiet D._______, Autonomes Gebiet Tibet, sondern sei eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. C.b Am 12. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Innert Frist liess er sich nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtier sei festzustellen, dass subjektive Nachtfluchtgründe vorlägen. Es sei ihm daher eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen. F. Am 24. Juni 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E-3871/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu

E-3871/2016 wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 In Bezug auf das Länderwissen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, geografisch korrekte Angaben zu seiner Heimatregion zu machen. Er habe zwar die Namen einiger Siedlungen in der angegebenen Heimatregion nennen können, aber den Heimatort falsch eingeordnet und nicht gewusst, welchem Kreis dieser zuzuordnen sei. Zudem seien alle Distanzangaben unzutreffend gewesen. Die Namen zweier Feldfrüchte seien ihm zwar bekannt gewesen, diese würden allerdings auch in vielen andern Gebieten Tibets angebaut. Die Angaben zum Schulwesen seien grösstenteils richtig gewesen, weitere seiner Angaben seien jedoch für einen einheimischen Tibeter aus B._______ nicht nachvollziehbar. Die Darstellung zu den Formalitäten zur Ausstellung eines Personalausweises sei mehrheitlich realitätsfremd gewesen und er habe zum Preis vieler alltäglicher Bedarfsartikel keine Angaben machen können. Der Experte habe angemerkt, diese Kenntnisse – die in manchen Bereichen unbefriedigend und lückenhaft seien – müssten nicht zwingend vor Ort erworben, sondern könnten auch erlernt sein. 5.1.2 Im zweiten Teil der Analyse habe der Experte festgehalten, der Dialekt des Beschwerdeführers weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprachvariante auf, nicht aber mit dem B._______-Dialekt. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Interviews gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Das Exiltibetisch, mit dem er wohl in Nepal und der Schweiz in Kontakt gekommen sei, vermöge eine gewisse Beeinflussung zu erklären. Indes sei es nicht plausibel, dass ein Sprecher in einem Jahr seinen Heimatdialekt zugunsten eines anderen Dialektes fast völlig aufgebe; insbesondere auf der Ebene der Phonetik/Phonologie und Morphologie sei kein Einfluss zu erwarten.

E-3871/2016 Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über fast keine Kenntnisse des Chinesischen, was einem Bewohner Tibets seines Alters aus der genannten Region nicht entspreche. Der Sachverständige sei insgesamt zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der linguistischen Analyse eindeutig nicht im Kreis B._______, Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keine Identitätspapiere eingereicht, die seine Herkunft belegen könnten. 5.1.3 Auch die Asylvorbringen vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Aussagen zu Ort und Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2012 und auch seine Beteiligung an der Flucht weiterer Personen sei unglaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länderbeziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe legen, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. 5.1.4 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 5.2.1 Er wendet ein, er sei während des Gesprächs mit dem LINGUA- Experten nervös gewesen, daher sei ihm nicht sofort alles eingefallen. Indes vermag er mit diesem pauschalen Verweis auf seine Nervosität die grossen Wissenslücken nicht zu rechtfertigen, denn auch bei Nervosität kann von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie zumin-

E-3871/2016 dest die Kernaussagen konstant vorbringt, hat sie doch dabei über ihr bisheriges Leben, ihr soziales Umfeld und persönliche Erlebnisse zu berichten. Weiter macht er geltend, Distanzangaben in Kilometern seien in Tibet nicht geläufig. Er könne aber die Dauer der Fahrten, wie beispielsweise diejenige von seinem Haus bis in die Stadt angeben. In Anbetracht dessen, dass er diese Angaben auch in der Beschwerdeschrift nicht macht, sie somit nicht überprüfbar sind und der Beschwerdeführer während des Gesprächs sämtliche Distanzen falsch angab, handelt es sich dabei um eine durchwegs unsubstantiierte Behauptung. Hinzu kommt, dass er ebenso wenig in der Lage war, korrekte Angaben über die geografische Lage seiner Heimatregion zu machen. Bezüglich seines Dialekts gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern und Freunden Lhasa-Dialekt gesprochen. Zudem habe er in Nepal und in der Schweiz intensiven Kontakt zu Tibetern gehabt, die nicht seinen Heimatdialekt gesprochen hätten. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass seine Eltern – sollte er aus der angegebenen Region stammen – Lhasa-Dialekt sprechen. Sodann ist es kaum nachvollziehbar, dass sich sein Dialekt in nur gerade eineinhalb Jahren seit der Ausreise bis zum Telefonat mit dem Experten – abgesehen von gewissen Einflüssen auf den Wortschatz – so anhaltend verändert haben soll. Die soziolinguistische Analyse zeigt eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden ist. Wäre dem so, müsste er zumindest über gewisse Kenntnisse der chinesischen Sprache verfügen. Insoweit er sich darauf beruft, er habe nie die Schule besucht, weil die Familie arm gewesen sei, verfängt dieses Argument nicht, da die Schulen in Tibet kostenlos sind und überdies eine allgemeine Schulpflicht besteht. 5.3 Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, die erhobenen Rügen erweisen sich als unzutreffend. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert

E-3871/2016 worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 geltend, durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe, die Staatsangehörigkeit, die Herkunft noch die legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-3871/2016 8. 8.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. 8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-3871/2016 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3871/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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