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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2012 E-3869/2012

September 22, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,921 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3869/2012

Urteil v o m 2 2 . September 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).

E-3869/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2008, reiste von Colombo auf dem Luftweg nach Dubai und von dort über zwei ihm unbekannte Länder nach Italien, wo er am 2. Juli 2008 ankam. Am 4. Juli 2008 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Juli 2008 und der Bundesanhörung vom 10. Juni 2009 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches vor, am (…), als er seinem Vater bei LKW-Transporten geholfen habe, von der Armee festgenommen worden zu sein. Er sei zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und misshandelt worden. Nach einigen Tagen habe man ihn wegen einer Wunde am Bein freigelassen. Danach sei er nach C._______ gegangen und habe dort gearbeitet. Am (…) sei er erneut festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Er sei gefoltert und nackt fotografiert worden. Nachdem er dank der Hilfe seines Arbeitgebers freigekommen sei, habe er sich nach B._______ zurückbegeben. Da das Militär nach ihm gesucht habe und sein Arbeitgeber bedroht worden sei, habe dieser seine Adresse preisgegeben. Seine Familie sei deshalb nach D._______ gezogen. Am (…) sei er von Unbekannten respektive vom Militär zu Hause aufgesucht worden. Er sei weggerannt und habe sich in einem LKW versteckt zu seiner Tante nach E._______ begeben wollen. Unterwegs habe ihn der Fahrer jedoch bei einem Camp der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) abgesetzt und entgegen seinem Versprechen nicht mehr abgeholt. Die Leute der PLOTE hätten ihn nicht freilassen wollen, geschlagen sowie kahl rasiert und Geld für seine Freilassung verlangt. Am (…) habe er, als er für einen Einkauf losgeschickt worden sei, fliehen können. Da die Armee ihn suche, könne er nicht mehr in seiner Heimat leben; sie habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, mit welchen er jedoch niemals etwas zu tun gehabt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Festnahme vom (…), eine Karte des sri-lankischen Roten Kreuzes vom (…), eine Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka aus dem Jahr 2008 und ein Dokument des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom (…) ein.

E-3869/2012 B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – rechtsgültig zugestellt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 25. Juni 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und seien daher asylrechtlich unbeachtlich. C. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2012 (Poststempel vom 22. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm mit Zwischenverfügung zu eröffnen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als vom Staat zu entschädigender Anwalt zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Unterlagen ein. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Am 27. Juli 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2012 hielt das BFM vollumfäng-

E-3869/2012 lich an seiner Verfügung vom 15. Juni 2012 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 10. August 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Akteneinsicht durch die Vorinstanz in rechtskonformer Weise gewährt worden sei, dem Beschwerdeführer die sinngemäss beantragte Einsicht in zwei weitere Aktenstücke jedoch gewährt werden könne, und brachte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des

E-3869/2012 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zugegeben, nach seinen Festnahmen jeweils nach kurzer Zeit freigelassen worden zu sein, was deutlich mache, dass er von den srilankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE zu unterstützen. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E-3869/2012 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei entgegen seinen bisherigen Aussagen (…) Mitglied der LTTE gewesen und habe auch eine Art Ausbildung durch diese Organisation durchlaufen. Sein verschollener Bruder sei ebenfalls während vieler Jahre aktives Mitglied gewesen. Er selbst habe hauptsächlich Transporte ausgeführt und sei nach dem Tod der Mutter aus dem Dienst entlassen worden. Danach habe er im Transportgeschäft des Vaters gearbeitet, wobei er weiterhin auch für die LTTE Transporte gemacht habe. Er habe diese Informationen dem BFM vorenthalten, weil ihm gesagt worden sei, LTTE- Mitglieder würden sofort aus der Schweiz weggewiesen, ausserdem habe er die Dolmetscherin nicht gut verstanden und ihr nicht vertraut, da es eine Singhalesin gewesen sei. Den Ausführungen der Vorinstanz sei auch entgegenzuhalten, dass viele Personen wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit verhaftet worden seien, welche nur marginal in deren Aktivitäten involviert gewesen und oft erst in den letzten Phasen des Krieges rekrutiert worden seien. Zudem falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals verhaftet und insgesamt während mehrerer Monate festgehalten worden sei, wobei man ihn wiederholt auch gefoltert habe. Nach der ersten Verhaftung am (…) sei er bis zu seiner Ausreise andauernd entweder in Haft, auf der Flucht oder untergetaucht gewesen. Er sei von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden, Mitglied der LTTE zu sein oder diese zu unterstützten. Als Verdächtiger müsse er befürchten, weiterhin verfolgt und festgenommen zu werden. Deshalb sei anzunehmen, er würde nach einer allfälligen Wegweisung erneut verfolgt, festgenommen und misshandelt werden. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft spreche auch, dass er illegal, mit einem gefälschten Visum und einem auf einen anderen Namen lautenden Pass ausgereist sei und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Illegales Verlassen des Heimatlandes, Einreichen eines Asylgesuches im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung seien subjektive Nachfluchtgründe, welche die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen würden. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, da sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ent-

E-3869/2012 spannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Im Rechtsmittelverfahren wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer sei (…) Mitglied der LTTE gewesen und habe eine gewisse Ausbildung durchlaufen. Im gesamten vorangehenden Verfahren hat er demgegenüber keine entsprechenden Aussagen gemacht und angegeben, nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 8). Erst nachdem im negativen Asylentscheid festgestellt wurde, dass die srilankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, beruft er sich auf eine angebliche LTTE-Mitgliedschaft und -Tätigkeit, welche indessen nicht belegt wird. Die Erklärung, er habe diese Informationen bisher aus Angst vor einer sofortigen Wegweisung zurückbehalten, vermag in keiner Weise zu überzeugen, ist ein offensichtlicher Versuch, sich der für ihn ungünstigen Verfahrenslage anzupassen und muss deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er die LTTE während kurzer Zeit unterstützt haben oder vorübergehend deren Mitglied gewesen sein sollte, heute wegen Verdachts auf deren Unterstützung verfolgt sein könnte. Die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft liegt (…) Jahre zurück; bereits im Alter von 16 Jahren ist er gemäss eigenen Angaben ausgetreten, und eine Führungsposition hat er nie innegehabt. Auch der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-3869/2012 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete

E-3869/2012 Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In seiner angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2012 hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ in der Nordprovinz, habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen und als Transporteur sowie Landwirt gearbeitet. Er könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zumutbar. Diesen Ausführungen kann unter Verweis auf BVGE 2011/24 vollumfänglich zugestimmt werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (…) alleinstehenden Mann. Aufgrund der Akten hat er keinerlei gesundheitliche Probleme. Nach seiner Rückkehr in das Heimatland wird er auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können, und es ist davon auszugehen, dass er zumindest vorübergehend bei seinen Angehörigen unterkommen kann. Mithin wird er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-3869/2012 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3869/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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