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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 E-3860/2009

May 12, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,267 words·~21 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3860/2009 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Irak, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (…).

E-3860/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 1. Februar 2008 und reiste am 17. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und mit seiner Familie im Jahre 1994 aus B._______ vertrieben worden. Seither habe er in Sulaymaniya gelebt. Im Jahre 2007 habe er das (…) Gymnasium abgeschlossen. Im Alter von ungefähr 17 Jahren habe er erfahren, dass sein Vater seinerzeit seine Mutter entführt und gegen den Willen ihrer Verwandten geheiratet habe. Im Jahre 2004 sei sein Vater bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Seither habe er – der Beschwerdeführer – Angst, dass seine Verwandten mütterlicherseits ihm etwas antun könnten. Diese hätten nämlich schon immer seinen Vater umbringen wollen. Da dieser nun tot sei, sei er jetzt an der Reihe, später seine Mutter und seine Schwester. Eines Tages sei er denn auch von Verwandten der Mutter zusammengeschlagen worden. Danach sei er von ihnen telefonisch bedroht worden. Ferner sei er und seine Familie von den Behörden im Nordirak aufgefordert worden, nach B._______ zurückzukehren. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. März 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab er dabei zu Protokoll, er habe familiäre Probleme. Sein Vater habe seine Mutter entführt und gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Im Alter von 16 oder 17 Jahren (2002/2003) habe er sich erstmals nach der Familie seiner Mutter erkundigt. Im Juni oder Juli 2007 sei er von Familienangehörigen der Mutter angerufen und bedroht worden. Daraufhin habe er seine Telefonnummer gewechselt. Nachdem er im September 2007 erneut von denselben Personen telefonisch bedroht worden sei, habe er keine Telefonanrufe mehr gehabt. Eines Nachts anfangs Oktober 2007 sei er von einem Cousin mütterlicherseits sowie zwei weiteren Personen auf dem Nachhauseweg zusammengeschlagen worden. Ihm sei indes die Flucht gelungen. Im November 2007 seien er und seine Familie zu Hause von der Polizei aufgesucht und aufgefordert worden, innerhalb von drei Monaten nach B._______ zurückzukehren. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer die irakische Identitätskarte (…) zu den Akten.

E-3860/2009 B. Am 30. April 2009 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Dokument enthalte objektive Fälschungsmerkmale und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 12. Mai 2009). C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. G. Mit Schreiben vom 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer den Todesscheines seines Vaters und die Farbkopien des Personal- und Nationalitätenausweises der Mutter zu den Akten.

E-3860/2009 H. Am 30. September 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel. In der zweiten Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung zu Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009. I. Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Zivilstandsamt ersucht, die Identitätskarte (…) einzureichen. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um einen gefälschten Ausweis, welcher vorderhanden bei den Akten bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E-3860/2009 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, er sei nach dem Tod seines Vaters

E-3860/2009 bei einem Verkehrsunfall im Jahre 2004 ins Visier der Verwandten der Mutter geraten. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe erst seit Ende des Jahres 2007 in Angst vor seinen Verwandten gelebt. Sodann erstaune in diesem Zusammenhang die Aussage, wonach die Verwandten der Mutter sich seit der Hochzeit am Vater hätten rächen wollen, zumal die Familie seit 1994 konstant in Sulaymaniya gewohnt habe und der Beschwerdeführer erst im Alter von 16 oder 17 Jahren von den familiären Problemen erfahren haben will. Hätten es die Verwandten der Mutter mit ihren Racheabsichten gegenüber dem Vater ernst gemeint, wäre es ihnen sicher möglich gewesen, die Familie in den 18 Jahren bis zum Tod des Vaters ausfindig zu machen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bestimmt schon früher von der Bedrohung erfahren. Ferner sei festzustellen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers trotz der Todesdrohungen der Verwandten nach wie vor in Sulaymaniya leben würden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen zunächst angegeben, er sei im Oktober 2007 von seinem Cousin mütterlicherseits und zwei weiteren Personen zusammengeschlagen worden und habe danach Drohanrufe erhalten. Später habe er die ersten Drohanrufe mit Juni oder Juli 2007 datiert, weitere im September 2007. Danach habe er kein Telefon mehr gehabt. Weiter erstaune, dass es den Angehörigen der Mutter gelungen sein soll, seine Telefonnummer herauszufinden und ihn nach der Arbeit auf dem Heimweg abzufangen, dass die Familie aber umgekehrt nicht gewusst habe, wo er wohne und ihn am Telefon nach seiner Adresse gefragt habe. Würde diesen Ausführungen gefolgt, hätte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall auf dem Heimweg im Oktober 2007 noch rund vier Monate in Sulaymaniya gelebt, ohne dass etwas vorgefallen wäre. Es sei indes realitätsfremd, dass die Angehörigen seiner Mutter in dieser Zeit nicht seinen Wohnort hätten ausfindig machen können. Zudem würden diese Ausführungen den Angaben widersprechen, wonach der Onkel mütterlicherseits bis im Jahr 2007 nicht gewusst habe, wo sich die Familie des Beschwerdeführers befinde. Diese Aussagen implizieren offensichtlich, dass die Verwandten der Mutter danach herausgefunden hätten, wo sich die Familie aufhalte, ansonsten sie den Beschwerdeführer nicht hätten angreifen können. Weiter stellt das BFM fest, gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen würden die Behörden des kurdischen Nordiraks zwar bestimmte Anreize schaffen, um Kurden zur Rückkehr nach B._______ zu bewegen, von Zwangsrückführungen könne aber nicht die Rede sein. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass die Mutter und die Schwester des

E-3860/2009 Beschwerdeführers noch bis im Juni 2008 in Suleymaniya wohnhaft gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber das Ultimatum der kurdischen Behörden bereits seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst festgestellt, das BFM habe es versäumt entsprechend seinen Erwägungen unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf die Fälschungsmerkmale einzugehen. Sodann hält der Beschwerdeführer in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, mit der Entführung der Mutter habe sein Vater die Ehre der Familie der Mutter beschmutzt. Diese Schande könne nur mit dem Blut des Täters oder eines nahen Verwandten gesühnt werden. Weiter seien die Aussagen anlässlich der Anhörung als ergänzend und nicht als im Wiederspruch zu den Aussagen in der Empfangsstelle zu bewerten. Da die Familie der Mutter einflussreiche KDP-Angehörige seien, hätten sie die Macht, den Wohnort des Beschwerdeführers herauszufinden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Sulaymaniya zu verlassen und nach B._______ zurückzukehren. Seine Mutter und seine Schwester seien zwischenzeitlich gezwungen worden, dorthin zurückgekehrt. Als Beleg diene ein Lebensmittelcoupon. 4.3. Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, der Beweiswert des eingereichten Lebensmittelcoupons sei als sehr gering einzustufen, da solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden könnten. Zudem erstaune, dass auf dem Coupon unter "Namen der Familienmitglieder" der Beschwerdeführer, dessen Mutter und dessen Vater aufgeführt seien, wobei letzterer gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahre 2004 tot sei. Was das geltend gemachte "Versäumnis" anbelange, so sei auf die Erwägungen unter II Abschnitt 2 der angefochtenen Verfügung hinzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale, die seine Identitätskarte aufweisen würde, zweifelhaft sei, so dass die Frage nach der wahren Herkunft offenbleiben könne, da dem Beschwerdeführer nach dem jahrelangen Wohnaufenthalt in Sulaymaniya eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen stehe.

E-3860/2009 4.4. In der zweiten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, bei den eingereichten Identitätsdokumenten betreffend die Mutter des Beschwerdeführers handle es sich um Farbkopien, weshalb deren Beweiswert äusserst gering sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst wenn die Dokumente echt wären und damit feststehen würde, dass die Mutter aus B._______ stamme, würde dies nichts an der Feststellung ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seines Beziehungsnetzes in Sulaymaniya eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe. Auch die Echtheit der eingereichten Todesurkunde betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei fraglich, dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens als Todesjahr das Jahr 2004 genannt habe, auf dem Todesschein indes das Jahr 2003 aufgeführt sei. 4.5. In der Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich anlässlich der Anhörung kurz fassen müssen und ihm sei nicht klar gewesen, wie wichtig das Todesdatum für seine Asylgründe sei. Weiter hält er daran fest, er stamme aus B._______ und könne nicht nach Sulaymaniya zurückkehren. 4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das BFM habe sich entgegen seinen Erwägungen nicht zu den Fälschungsmerkmalen betreffend der Identitätskarte geäussert. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Fälschungsmerkmale nicht unter dem Asylpunkt abgehandelt, aber im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs ausgeführt hat, dass solche festgestellt worden seien, weshalb die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Ob das BFM gehalten gewesen wäre, die Fälschungsmerkmale im Rahmen des Asylpunktes abzuhandeln, kann vorliegend offen gelassen werden, da das BFM dem Beschwerdeführer die einzelnen Fälschungsmerkmale mit Schreiben vom 4. Mai 2009 bekannt gegeben hat. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer aus der Vorgehensweise der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. 4.6.2. Der Beschwerdeführer hält in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. Die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen begründet er damit, dass er sich anlässlich der

E-3860/2009 Anhörung habe kurz fassen müssen. Dazu ist festzustellen, dass dem Protokoll der Anhörung durch das BFM keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, sich kurz zu fassen. Die Anhörung dauerte denn auch vier Stunden, was in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers als durchschnittlich erachtet werden kann. Insoweit vermag er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist weiter festzustellen, dass die Entführung seiner Mutter durch seinen Vater und die anschliessende Heirat im Zeitpunkt des Todes des Vaters mindestens 18 Jahre (Alter Beschwerdeführer), wenn nicht 20 Jahre (Alter Schwester Beschwerdeführer) oder noch mehr zurück lag. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse hätten die Verwandten der Mutter hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich zu rächen, wären sie tatsächlich danach bestrebt gewesen. Dass sie den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers während all dieser Jahre nicht herausgefunden haben sollen, ist nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als es sich laut den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bei den Verwandten der Mutter um einflussreiche KDP-Angehörige handeln soll. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch seine Verwandten mütterlicherseits. Weiter wird in der Eingabe vorgebracht, die Aussagen anlässlich der Anhörung seien als ergänzend und nicht widersprüchlich zu denjenigen anlässlich der Erstbefragung zu betrachten. Eine solche Betrachtungsweise ist grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht angezeigt. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über eine gymnasiale Ausbildung verfügt und von ihm daher ohne Weiteres in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Dies auch deshalb, weil es bei der Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen einzig darum geht, selbst Erlebtes wiederzugeben. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen offensichtlich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar und widersprüchlich geäussert. So erklärte er anlässlich der Erstbefragung, sein Vater sei im Jahre 2004 verunfallt und seither habe er Angst vor seinen Verwandten. Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe seit 2007 Angst vor seinen Verwandten und erwähnte den Autounfall in diesem Zusammenhang mit keinem Wort. Überdies ist festzustellen, dass der Vater des

E-3860/2009 Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Todesschein im Jahre 2003 verstorben ist, mithin stimmt dieses Datum nicht mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers überein. Weiter erstaunt auch, dass der Vater des Beschwerdeführers auf dem aus dem Jahre 2008 stammenden Lebensmittelcoupon als Familienoberhaupt sowie als Bezüger aufgeführt ist. Vor diesem Hintergrund ist mehr als fraglich, ob der Vater des Beschwerdeführers überhaupt verstorben ist. Zudem bestehen in Anbetracht dieser Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Todesscheines als auch der Lebensmittelmarke. Generell ist zu diesen Beweismitteln einmal mehr anzumerken, dass solche im Irak leicht käuflich erworben werden können, ihr Beweiswert daher per se als sehr gering einzustufen ist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer mit der Lebensmittelmarke auch nicht zu belegen, dass seine Mutter und seine Schwester gezwungen wurden, sich nach B._______ zurückzubegeben. Im weiteren werden die vorgenannten Zweifel dadurch bestärkt, als es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte offensichtlich um eine Fälschung handelt. Bereits im Schreiben vom 4. Mai 2009 hat das BFM festgehalten, dass dem eingereichten Ausweis bestimmte Sicherheitselemente fehlen würden. Zudem seien der Grundund der Vordruck als auch das Druckverfahren der Seriennummer unüblich. Ferner würde die Qualität des Stempels und des Staatswappens auf die Unechtheit des Ausweises hindeuten. Weitergehende oder genauere Angaben zu den einzelnen Fälschungsmerkmalen hat das BFM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu Recht nicht offen gelegt. Mit dem blossen Hinweis, er habe die Identitätskarte legal erhalten und sie sei echt, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die Fälschungsmerkmale nicht zu entkräften. Ebenso wenig vermag er aus dem Hinweis, als ethnischer Kurde sei er bei den heimatlichen Behörden eine "persona non grata" in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als Fälschung erkannte Identitätskarte (…) ist somit einzuziehen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die

E-3860/2009 zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. Zudem hat er Beweismittel eingereicht, an deren Echtheit ernsthaft Zweifel bestehen beziehungsweise eine Identitätskarte zu den Akten gegeben, die klar als Fälschung zu qualifizieren ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-

E-3860/2009 mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

E-3860/2009 ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.) 7.3.3. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungsund Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office,

E-3860/2009 Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnete im August 2008 die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). In seinem Bericht von Juli 2010 bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung 7.3.4. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Indes sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht zumutbar wäre. Der alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben von 1994 bis 2008, mithin während seiner späteren Kindheit, Jugend und Ausbildung mit seiner Familie in Sulaymaniya. Nachdem der Beschwerdeführer über 14 Jahre in dieser Stadt im Quartier Khabat gelebt hat, ist er mit diesem Ort in jeglicher Hinsicht vertraut und verfügt dort auch über ein bestehendes ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Angesichts seiner gymnasialen Ausbildung (…) sowie seiner Berufserfahrungen als Küchengehilfe ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. 7.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E-3860/2009 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3860/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die als Fälschung erkannte Identitätskarte (…) ist durch das BFM einzuziehen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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