Abtei lung V E-385/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, alias E._______, Irak, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-385/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer am 3. November 2003 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit der Suche nach ihm durch eine Kurdenpartei (G._______) begründet hatte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 abwies, indessen den Vollzug der angeordneten Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 31. März 2008 aufhob und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen jene Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet im Summarverfahren abwies (Verfahren E-2813/2008), dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 beim BFM ein neues Asylgesuch stellte und ausführte, er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Schweiz nicht verlassen und berufe sich im Wesentlichen auf diejenigen Schwierigkeiten, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass er zudem erfahren habe, dass sein Vater im Juli 2008 aus der langjährigen Haft geflohen sei und er im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, an Stelle seines Vaters festgenommen zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet gleichentags – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, E-385/2009 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-385/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen und da er sich erneut auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe berufe, welche als unglaubhaft qualifiziert worden seien, bestünden grundsätzlich Zweifel an den (erneuerten) Vorbringen, dass die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung aus unsubstanziierten Vermutungen des Beschwerdeführers beruhe und die angebliche Verhaftung des Vaters zudem widersprüchlich geschildert worden sei, E-385/2009 dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten aus der Einschätzung der Vorinstanz volumfänglich anschliesst, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch begründet hatte, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden sind und diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist, dass sich die neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte wegen der Flucht des Vaters aus einem Gefängnis bei einer Rückkehr an dessen Stelle inhaftiert werden, als spekulativ und bar jeglicher Grundlage zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auf die vom BFM festgestellten widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Verhaftung des Vaters mit keinem Wort eingeht, dass auch das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- E-385/2009 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine neue Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. in diesem Zusammenhang auch die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008), dass der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-begehren abzuweisen ist, E-385/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-385/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums F._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8