Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3848/2016
Urteil v o m 1 9 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
E-3848/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2014 und reiste via Sudan, Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Am 18. September 2014 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A3/12) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zu den Asylgründen an (vgl. A16/15). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert. Nach Abschluss der schulischen und militärischen Ausbildung sei er im August 2010 nach Hause zurückgekehrt. Im März 2012 sei er wieder ins Militär nach C._______ einberufen worden, wo er eine sechsmonatige Ausbildung absolviert habe. Er habe gelernt, Wasserleitungen zu installieren. Anschliessend sei er in D._______ eingesetzt worden. Dort habe er lediglich während der ersten sechs Monate die Möglichkeit gehabt, auf seinem erlernten Beruf zu arbeiten. Später habe er auf dem Bau arbeiten und harte Arbeiten erledigen müssen. Da er manchmal die schweren Lasten nicht habe tragen können, sei er bestraft worden. Zudem sei er ständig in Streit mit seinem direkten Vorgesetzten geraten. Wegen der ständigen Bestrafungen und Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene
E-3848/2016 Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und Beiordnung eines Rechtsbeistandes seiner Wahl. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. F. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde Biberist vom 1. Juli 2016 vor. G. Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer zusätzlich zu der Beschwerde das Original der Bestätigung des Nationaldienstes vom 16. Oktober 2011 sowie ein Foto von ihm, welches während des Militärdienstes gemacht worden sei, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3848/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3848/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erhoben habe. Die Vorinstanz sei bei der Prüfung des Militärausweises von einer Fälschung ausgegangen, ohne genauere Abklärungen, wie beispielswiese eine Konsultation des Generalkonsulats in Asmara, vorgenommen zu haben. Es dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es handle sich um eine Fälschung, nur weil der Vorinstanz nicht bekannt sei, bis wann solche Ausweise ausgestellt worden seien. Auch müsse eine Abweichung in der Verarbeitung beziehungsweise die Verwendung von einem anderen Stempel als in den Referenzmaterialien der Vorinstanz ebenfalls nicht zwingend bedeuten, es handle sich um ein unechtes Dokument. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass die Verwaltung in Eritrea nicht überall einheitlich arbeite und es bei amtlichen Dokumenten leicht zu kleineren formellen Abweichungen kommen könne. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
E-3848/2016 und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 12 N. 28 und 63 ff. S. 258 und 266). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 5.3 Eine Verletzung formellen Rechts ist vorliegend nicht erkennbar: Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer eingereichten Militärausweis sowie die Zulassungskarte von der E._______ amtsintern überprüfen lassen und ist zum Schluss gelangt, dass es sich sowohl beim Militärausweis als auch bei der Zulassungskarte um gefälschte Dokumente handle. Der wesentliche Inhalt des Analyseberichts ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden. Bezüglich des Militärausweises ist die Vorin-stanz zu folgendem Schluss gekommen: "Aussehen, Inhalt und Druckverfahren des vorliegenden Militärausweises entsprechen dem authentischen Vergleichsmaterial. Der Nassstempel, der das Emblem der eritreischen Armee zeigt, ist im vorliegenden Dokument hingegen rund und unterscheidet sich damit von den Stempeln in allen als Vergleichsmaterial vorliegenden Ausweisen. Die zur Laminierung verwendete Folie ist relativ weich und von Hand zugeschnitten. Im Vergleichsmaterial handelt es sich stets um stabilere, maschinell geschnittene Folien. Der Ausweis trägt als Ausstellungsdatum den 16. Oktober 2011. Auch wenn keine Informationen vorliegen, bis wann der Militärausweis ausgestellt worden ist, wurden alle Militärausweise, die in der Ausweissammlung des SEM vorliegen, zwischen 1996 und 2003 ausgestellt. Auch in der Ausweisdatenbank Document Information System Civil Status (DISGS), Den Haag, sind keine nach 2003 ausgestellten Militärausweise hinterlegt." (vgl. A18/2). Eine weitergehende Prüfung durch das Generalkonsulat, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ist vorliegend nicht angezeigt, da solche laminierten Ausweise ohne spezielle Sicherheitskennzeichen einfach fälschbar
E-3848/2016 sind. Selbst wenn dem Konsulat Vergleichsmaterial aus dem Jahre 2011 vorgelegen hätte, käme dem Militärausweis lediglich beschränkte Beweiskraft zu. Im Übrigen scheint es relativ unwahrscheinlich, dass solche Ausweise durch die Behörden von Hand zugeschnitten werden, zumal die älteren Ausweise allesamt maschinell zugeschnitten wurden. 5.4 Die Vorinstanz hat sich nach dem Gesagten offensichtlich in genügender Weise mit dem eingereichten Beweismittel befasst. Dem Untersuchungsgrundsatz wurde Genüge getan und der Sachverhalt nicht unvollständig abgeklärt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 2) abzuweisen ist. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, aufgrund der gefälschten Dokumente könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie von ihm geschildert. Es könne ihm zudem nicht geglaubt werden, dass er zu der Zeit der Flucht Militärdienst geleistet habe respektive aus dem Militärdienst desertiert sei. Vor diesem Hintergrund müsse auch die angeblich illegale Ausreise bezweifelt werden, da diese in engem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen Desertation steht. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, als es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angeblich illegale Flucht in den Sudan in glaubwürdiger Weise zu schildern. Es sei nämlich schwer nachvollziehbar, wie es ihm gelungen sein solle, ohne Vorbereitungen illegal aus Eritrea auszureisen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er sich vorbereitet hätte, wie es vor Antritt einer solchen langen, beschwerlichen und gefährlichen Reise zu erwarten gewesen wäre. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er den Weg gekannt oder er über die wichtigen Ortskenntnisse verfügt hätte. Bezeichnenderweise seien auch die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea unsubstantiiert ausgefallen. Die Schilderungen hätten substanzlos und stereotyp gewirkt und hätten jeglichen Detailreichtum vermissen lassen. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-3848/2016 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers – unabhängig von den gefälschten Dokumenten – nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die (rein appellatorische) Beschwerdebegründung sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2016 eingereichte Bestätigung des Nationaldienstes vom 16. Oktober 2011 nichts zu ändern. Diese Bestätigung ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft anders zu beurteilen. Die Elemente (die gefälschten Dokumente, die fehlende Nachvollziehbarkeit und Substantiierung), welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen weiterhin. Ferner gilt diese Bestätigung lediglich für den Zeitraum vom 16. Juli 2009 bis zum 16. Oktober 2011 – für welche Periode im Übrigen auch der Militärausweis ausgestellt worden ist – und kann daher nicht als
E-3848/2016 Beweis für die erneute Einberufung in den Nationaldienst im Jahre 2012 dienen, welcher Anlass zur Flucht gewesen sein soll. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation respektive subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3848/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: