Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3847/2010 Urteil v om 1 2 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A.______, geboren am (…), Tochter B.______, geboren am (…), beide Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (…).
E3847/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit in Tamilisch verfasster, an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 21. Juli 2009 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nachdem ihr das Gesuch zwecks Übersetzung ins Englische zurückgesandt worden war, sandte sie der Botschaft am 8. August 2009 eine englische Übersetzung zu. Ihr Gesuch um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung begründete sie wie folgt: Sie sei eine verheiratete Frau von (…) Jahren und lebe zusammen mit ihrer (…)jährigen Tochter in C.______ (Ostprovinz). Ihr Ehemann sei im Mai 2004, sechs Monate nach der Heirat im Jahre 2003, ins VanniGebiet aufgebrochen. Er habe ihr gesagt, er hätte dort eine dringende Arbeit zu verrichten, er werde jedoch innert einer Woche wieder zurückkehren. Zu ihrer grossen Enttäuschung sei er jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei zwischenzeitlich durch die Hölle gegangen. Sie habe nun erfahren, dass ihr Mann Beziehungen zu Terroristen gehabt habe. Am 8. März 2009 sei sie zu Hause von drei bewaffneten Männern aufgesucht worden. Diese hätten das Haus durchsucht, den Hausrat zerstört und sie beschimpft. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und gesagt, dass sie wieder kommen würden. Die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Orten Zuflucht gesucht und sich schliesslich für einen Monat nach Indien begeben. Während des Monats Mai 2009 habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Ab dem 1. Juni 2009 sei sie wieder bedroht worden. Am 6. Juli 2009 seien abends fünf Personen gewaltsam in ihr Haus eingedrungen. Diese hätten nach ihrem Mann gefragt und behauptet, dieser würde sich gegenwärtig zu Hause aufhalten. Sie und ihre Tochter hätten geweint und gesagt, dass sie melden würden, falls der Ehemann/Vater auftauche. Die Eindringlinge hätten ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie sie nicht informiere. In der Folge habe die Beschwerdeführerin versteckt gelebt. Sie wisse nun nicht, was sie tun solle. Sie habe ausser der Schweizerischen Botschaft niemanden, an den sie sich wenden könne. Ihr Bruder D.______, geboren am (…), habe in der Schweiz ebenfalls um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht und sei zwischenzeitlich Schweizer Bürger geworden. Es sei ihr und ihrer Tochter zu ermöglichen, beim Bruder in der Schweiz leben zu können. B. Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom 24. August 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo der
E3847/2010 Beschwerdeführerin den Eingang ihres Asyl und Einreisegesuches und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 9. Oktober 2009 anhand eines Fragenkatalogs (bspw. betreffend unternommene Anstrengungen, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten, oder betreffend die Möglichkeit, den Problemen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entgehen) zu konkretisieren und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. C. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. September 2009 zum Schreiben der Botschaft Stellung. Sie führte aus, es sei zu Angriffen auf ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter gekommen. Sie lebten in ständiger Angst, von unbekannten bewaffneten Banden getötet zu werden. Um ihr Leben zu schützen, müssten sie ausreisen. Grund der Angriffe sei der Umstand, dass ihr Ehemann eine höhere Position innerhalb der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe und in die Kämpfe im Vanni Gebiet involviert sei. Die unbekannten, bewaffneten Leute seien der Meinung, ihr Ehemann sei in die Ostprovinz geflohen und besuche sie von dort aus oft heimlich. Dies sei der Hauptgrund, weshalb sie gesucht werde und die bewaffnete Gruppe sie töten wolle. Sie habe ihren Mann im Alter von (…) Jahren geheiratet, ohne viel über seine Familie zu wissen. Er habe ihr versprochen, sie innerhalb eines Jahres mit nach Jaffna zu nehmen. Bis dann solle sie ihm keine Fragen stellen. Sie habe während sechs Monaten ein glückliches Eheleben geführt. Dann, am 5. Mai 2004, sei ihr Mann ins VanniGebiet gegangen und nicht wieder zurückgekehrt, obwohl er dies versprochen habe. Auch habe er weder telefoniert noch geschrieben. Den Leuten habe sie erzählt, dass er in ein fremdes Land gegangen sei. Seit seinem Fortgang bis ins Jahr 2008 sei sie immer wieder Belästigungen durch Jugendliche ausgesetzt gewesen, welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Am 8. März 2009 sei sie von unbekannten bewaffneten Männern um 22.30 Uhr abends aufgesucht worden. Die Männer hätten das Haus durchsucht, sie gewürgt und beschimpft. Sie hätten gedroht, sie und das Kind umzubringen. Am 9. März 2009 seien sie deshalb heimlich nach Colombo gegangen und am 13. März 2009 seien sie weiter nach Indien gereist. Auch dort sei sie jedoch von Jugendlichen, welche sich als Angehörige der Geheimpolizei ausgegeben hätten, eingeschüchtert und bedroht worden. Aus Angst sei sie am 30. März 2009 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie und ihr Kind in den beiden Folgemonaten versteckt gelebt hätten. Am 1. Juni
E3847/2010 2009 sei sie dann von Unbekannten am Telefon bedroht worden. Diese hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Bis am 6. Juli 2009 habe sie in Batticaloa im Haus von Bekannten gewohnt. Als sie an jenem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten sie an den Haaren gepackt und ihr eine Waffe an den Kopf gehalten. Sie hätten behauptet, ihr Mann habe sie zuvor besucht. Sie habe ihnen versichert, dass dies nicht der Fall gewesen sei und sie sie informieren werde, sobald sie über den Aufenthalt ihres Mannes Bescheid wisse. Von da an hätten sie und ihre Tochter versteckt gelebt. Da sie in dieser Situation weder von ihren Verwandten noch von der Polizei Hilfe erwarten könne und sich ständig fürchten müsse, dass ihr Aufenthalt bekannt werde, und da sie an keinem anderen Ort in Sri Lanka leben könne, sei sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. D. Am 23. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizerischen Botschaft in Colombo einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie ergänzend zu Protokoll, sie habe im August 2009 von bewaffneten LTTEKaderleuten erfahren, dass ihr Mann in einer Schlacht ums Leben gekommen sei. Nach der Funktion ihres Mannes innerhalb der LTTE gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe erstmals von den bewaffneten Männern erfahren, dass dieser eine ranghohe Position inne gehabt habe. Welche, wisse sie nicht, eben so wenig kenne sie den Namen, welchen dieser innerhalb der LTTE gehabt habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie werde auch von Regierungskräften bedroht, weil ihr Mann bei den LTTE gewesen sei. Auf Nachfrage hin gab sie an, sie befürchte bloss, sie könnte künftig auch noch von Regierungskräften bedroht werden. Die letzte Bedrohung durch die LTTE habe übrigens im Juli 2009 stattgefunden. Zuvor habe sie sich von Juni bis Juli 2009 bei einer Bekannten in Batticaloa aufgehalten. Auf Frage hin gab sie an, sie habe bisher weder die Polizei noch internationale Organisationen um Hilfe ersucht. Sie lebe gegenwärtig in C.______ zusammen mit ihrer Mutter. Im Ort lebten sodann (…) Schwestern mit ihren Familien. Nach Colombo sei sie mit Hilfe des Parlamentariers E.______ gelangt, bei welchem sie nun während des dortigen Aufenthaltes auch wohnen könne. Sie habe auf der Reise nach Colombo vier Checkpoints passiert. Auf die Frage nach dem Verbleib der Heiratsurkunde antwortete die Beschwerdeführerin schliesslich, diese habe ihr Mann mitgenommen.
E3847/2010 E. Am 24. November 2009 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das BFM. F. Mit Verfügung vom 27. April 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die Beschwerdeführerin erklärte mit ans BFM gerichteter, zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 15. Mai 2009 (Eingang beim BFM am 27. Mai 2010, Eingang beim Gericht am 28. Mai 2009), gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben zu wollen. Da sie im Heimatland niemanden kenne, der eine Beschwerde in deutscher Sprache verfassen könne, demgegenüber über einen Bruder in der Schweiz verfüge, welcher ihr behilflich sein könne, seien diesem die Akten zu edieren und es sei diesem eine zweimonatige Frist zur Beschwerdeerhebung einzuräumen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, vom Vertretungsverhältnis werde Kenntnis genommen und die Eingabe der Schwester vom 15. Mai 2010 werde als fristwahrende, jedoch verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegengenommen. Dem Bruder wurden die editionspflichtigen Akten samt Aktenverzeichnis sowie die Eingabe der Schwester vom 15. Mai 2010 zugestellt. Der von der Beschwerdeführerin als Vertreter bestimmte Bruder wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerdebegründung einzureichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich der von der Beschwerdeführerin als Vertreter bezeichnete Bruder innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen liess. Es sei davon auszugehen, dass dieser die Mandatierung durch die Schwester nicht akzeptiere, weshalb die Folgekorrespondenz wieder direkt der
E3847/2010 Beschwerdeführerin zugestellt werde. Der Beschwerdeführerin wurde erneut eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt, um eine Begründung ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2010 nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 teilte die heutige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, der Bruder der Beschwerdeführerin habe sie zwischenzeitlich mit der Rechtsvertretung mandatiert. Eine entsprechende Vollmacht liege bei. Sie sei bestrebt, auch noch die Vollmacht der Beschwerdeführerin selbst einzuholen und nachzureichen. Die Rechtsvertreterin teilte mit, die fristauslösende, letzte Instruktionsverfügung an die Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2010 sei dieser am 20. Juli 2010 zugegangen. Es sei ihr nicht möglich, sich innert der siebentägigen Verbesserungsfrist in die Akten einzulesen und eine Verbesserung einzureichen. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung bis am 11. August 2010. K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 gab die zuständige Instruktionsrichterin dem Fristerstreckungsgesuch aufgrund der besonderen Umstände des Falles statt und erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 11. August 2010. Gleichzeitig forderte sie die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht über das neue Vertretungsverhältnis einzureichen. L. Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten. M. Am 11. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine komplette Beschwerdeeingabe ein. Darin beantragte sie für ihre Mandantin und deren Tochter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Allenfalls seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders bzw. Onkels miteinzubeziehen. Der Eingabe lagen die Vollmacht im Original sowie diverse Internetauszüge beziehungsweise Zeitungsartikel die Situation in Sri Lanka betreffend bei. N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2010 teilte die
E3847/2010 Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, die Beschwerde genüge nun den Formerfordernissen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zwar verzichtet werde, dass der Beschwerdeführerin bei Unterliegen jedoch die Kosten auferlegt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m 37 VGG Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.
E3847/2010 Die Rechtsvertreterin ersucht in ihrer Beschwerde um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Tochter. Die frühere ARK hat in EMARK 1997/15 E. 2c festgestellt, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft befunden werden kann, wenn sich die betreffende Person noch im Heimatland befindet. Flüchtling könne nämlich nur sein, wer den Staat, in welchem er Verfolgung befürchtet, bereits verlassen habe. Demnach kann auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der sich in Sri Lanka aufhaltenden Beschwerdeführerinnen festzustellen, nicht eingetreten werden. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin sowohl Gelegenheit zur schriftlichen als auch zur mündlichen Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit ausreichend Genüge getan. 6. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
E3847/2010 wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen). 7. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 8. 8.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Einleitend stellte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme in Frage. Konkret führte sie zur Glaubhaftigkeit aus, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. So sei realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin während rund fünf Jahren ohne weitere Konsequenzen von den LTTE mit dem Tod bedroht worden sei und sie bis auf wenige kurze Abwesenheiten immer am selben Ort wohnhaft geblieben sei. Die Schilderungen anlässlich der Anhörung seien insgesamt äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Mangels Asylrelevanz könne jedoch verzichtet werden, vertieft auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weiter
E3847/2010 begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine Einreisebewilligung nur dann erteilt werde, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Der Krieg zwischen der srilankischen Armee und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Die Lage in der Wohnregion der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Osten des Landes habe sich jedoch stark beruhigt. Die Anzahl von Gewaltereignissen, darunter auch Entführungen, sei erheblich zurückgegangen, und die LTTE seien weitgehend zerschlagen worden. Angesichts dessen erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zukünftig von Problemen seitens der LTTE betroffen sein werde. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin – selbst wenn ihr Ehemann tatsächlich ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen wäre – seitens der heimatlichen Behörden irgendwelche Nachteile drohten. So habe sie bisher keine Nachteile seitens der heimatlichen Sicherheitskräfte geltend gemacht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt habe nach Indien und zurück reisen können, sei ein klares Indiz dafür, dass seitens der heimatlichen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihrer Person vorhanden sei. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass seitens der heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse vorhanden sei, beziehungsweise, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen wäre. Folglich sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. 8.2. Die Rechtsvertreterin macht auf Beschwerdeebene Folgendes geltend: An der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und im Jahre (…) ein Kind geboren habe, habe das BFM nicht gezweifelt. Die Beschwerdeführerin wohne im Haus ihres im Jahre (…) geflohenen Bruders, welcher als Sekretär für F.______ gearbeitet habe, und welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Bruder habe der Beschwerdeführerin nun geraten, zu ihm in die Schweiz zu kommen. Ansonsten käme eine Unterkunft nur zusammen mit der Mutter in Frage, da sie von den Geschwistern wegen der LTTEZugehörigkeit ihres Mannes nicht aufgenommen würde. Der Bruder wolle seine Schwester
E3847/2010 bei sich haben, da er befürchte, ihr könnte etwas zustossen. Er vermute, dass sein Schwager tot sei, da dieser nie von der Tätigkeit bei den LTTE zurückgekommen sei. Die staatliche Gruppe – damit sei die Armee gemeint glaube hingegen immer noch, dass der Mann der Beschwerdeführerin am Leben sei und behellige diese deswegen; gemäss Aussagen des Bruders werde die Beschwerdeführerin gar mit Waffen bedroht. Diese Darstellung des Bruders dürfe nicht als nachgeschoben bezeichnet werden, habe die Beschwerdeführerin doch offensichtlich bei der Anhörung auf der Botschaft Mühe bekundet, auszusagen, und/oder nicht verstanden, worauf die Fragen abzielten. Auch wenn die Beschwerdeführererin weiter nicht zu hundert Prozent über die Tätigkeit ihres Mannes und dessen Rang innerhalb der LTTE habe Auskunft geben können, so sei dennoch davon auszugehen, dass ihre Aussagen zuträfen. Ein Indiz dafür sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter lebe. Sodann sei es eine Tatsache, dass Tamilen gegen Ende des Krieges von singhalesischen Armeeangehörigen behelligt worden seien. LTTEDeserteure hätten mit Verfolgung bis hin zu extralegaler Tötung rechnen müssen. Im Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2009 werde empfohlen, allen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die im Verdacht stünden, mit den LTTE sympathisiert zu haben, beziehungsweise allen Asyl zu gewähren, die einer besonders empfindlichen Gruppe zugeordnet werden könnten. Durch den Umstand, dass der Mann der Beschwerdeführerin verschwunden sei, sei sie einem besonderen Gefahrenpotenzial auch heute noch ausgesetzt. So könne sie beispielsweise heute noch von Anhängern Karunas, welcher nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder einen Ministerposten besetze, behelligt werden. In Sri Lanka herrsche, wie den eingereichten Internetberichten zu entnehmen sei (Beilagen 68), ein Staat der Recht und Straflosigkeit. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf ausserstaatlichen Schutz angewiesen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Für den nicht auszuschliessenden Fall, dass die Behelligungen doch noch konkreter würden, würde es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gehen. Sie würde Gefahr laufen, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, wo die Situation gemäss den der Beschwerde beiliegenden Internetberichten (Beilagen 3 bis 5) sehr schlecht sei. Die Rechtsvertreterin verweist weiter darauf, dass von der Diaspora im Ausland ein Beitrag zum Aufbau des Rechtsstaates erwartet werde. Ein Teil dieser Aktion sei sicherlich auch, wenn potenziell gefährdete Personen Schutz bei anderen Familienangehörigen finden können. Abschliessend beantragt die Rechtsvertreterin, die
E3847/2010 Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien allenfalls – unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders/Onkels einzubeziehen. 8.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sowohl die Zweifel des BFM an den Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch die Argumentation, dass heute nicht mehr von einer von den LTTE ausgehenden Verfolgungsgefahr gesprochen werden kann. Zur Letzteren ist zu bemerken, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, dass die LTTE im Mai 2009 völlig zerschlagen worden seien. Ihr Gründer und Führer, Vellupillai Prabhakaran, wurde öffentlich zugänglichen Informationen zufolge am 18. Mai 2009 von Regierungstruppen erschossen. Sein Tod wurde wenige Tage später von den LTTE bestätigt. Die LTTE sind seit der Zerschlagung nicht mehr handlungsfähig. Für die Gerüchte, im Dschungel im Osten Sri Lankas könnten sich noch einzelne aktive Kader versteckt halten, gibt es keine Belege (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 6 ff.). Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch noch im Juli 2009 von einer Gruppe von LTTELeuten bedroht worden zu sein, kommen erste Zweifel an dieser Darstellung bereits aufgrund der oben erwähnten vorgängigen Zerschlagung dieser Organisation auf. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu machen, dass sie nach dem Weggang ihres Mannes im Jahre 2004 über Jahre von den LTTE behelligt worden sei, dabei ihren Wohnort aber insgesamt nicht länger als während zwei Monaten verlassen haben will. Trotz der angeblichen Morddrohungen auch ihrem Kind gegenüber im Juli 2009 war sie laut Anhörung im November 2009 weiterhin an gleicher Adresse wohnhaft und ihre Tochter ging weiterhin in den Kindergarten (vgl. A5/13, S. 9). Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer andauernden Schwierigkeiten weder jemals an die Polizei noch an eine Hilfsorganisation gewandt hat. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf einmal geltend machte, wegen der LTTEZugehörigkeit ihres Mannes auch von Regierungskräften bedroht worden zu sein, um diese Aussage gleich wieder zu widerrufen (vgl. A5/13, S. 7). Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war anzugeben, welchen militärischen Rang ihr Mann innerhalb der LTTE gehabt habe und welches sein Kämpfername gewesen sei (vgl. A5/13, S. 6), lässt weitere Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung aufkommen, ebenso, dass sie zuerst angab, ihr
E3847/2010 Mann sei bereits im Zeitpunkt der Heirat ein LTTEMitglied gewesen, und später ausführte, sie wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt schon dabei gewesen sei (A5/13, S. 6 und 7). Als ungewöhnlich ist weiter zu bezeichnen, dass ihr Ehemann die Heiratsurkunde mit in den Kampf genommen haben soll (vgl. A5/13, S. 10). Schliesslich gilt es zu bemerken, dass ein allfällig früher bestandenes Interesse der LTTE an der Auslieferung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau spätestens durch den Umstand dahingefallen wäre, dass ihr Mann seit der letzten Schlacht nicht mehr am Leben sei und das Kader der LTTE, welches die Beschwerdeführerin darüber im August 2009 informiert habe, von dessen Tod somit Kenntnis habe (vgl. A5/13, S. 7). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wird demnach nicht aufgezeigt. Insbesondere hat das BFM auch eine Gefahr der Verfolgung von staatlicher Seite zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die angeblichen Befürchtungen des Bruders der Beschwerdeführerin, dass dieser etwas zustossen könnte, basieren offenbar auf keinem asylrelevanten Hintergrund. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter die Hilfe ihres im Ausland lebenden Bruders gut gebrauchen könnte, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Insoweit auf Beschwerdeebene Nachteile seitens der Regierungskräfte geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen – wie vorne erwähnt der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. November 2009 widerspricht. Das Gericht vermag auch in der übrigen Beschwerdebegründung sowie in den eingereichten Internetberichten, welche schwergewichtig die Menschenrechtslage in Sri Lanka und die Vergangenheitsbewältigung des Landes zum Inhalt haben, keine Argumente zu entdecken, welche die vorinstanzliche Verfügung in Frage stellen würden. Weiter ist zu bemerken, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Befürchtungen beispielsweise der Inhaftnahme der Beschwerdeführerin rein spekulativ sind. Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders gemäss Art 51 Abs. 2 AsylG ist sodann festzuhalten, dass der Bruder die Flüchtlingseigenschaft zu keiner Zeit besessen hat, sondern diese mit letztinstanzlichem Entscheid
E3847/2010 der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 18. April 1996 negiert und das Asyl verweigert worden war. Die Gewährung von Familienasyl scheitert somit bereits an dieser Voraussetzung, weshalb auf eine Überweisung an die Vorinstanz zur erstmaligen Prüfung dieses Vorbringens verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Internetberichte einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E3847/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: