Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 E-3831/2009

June 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3831/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3831/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am 6. Januar 2009 verliess, am 14. Februar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals und am 8. Mai 2008 vom BFM direkt zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...), und habe nach dem Schulabschluss an der Uni von (...) Jura studiert, das Studium indes nicht abgeschlossen, dass er als Busfahrer gearbeitet habe, auch nachdem ihm der Führerschein weggenommen worden sei, dass er im Juni 2008 einen Autounfall verursacht habe, bei welchem unter anderem zwei Kinder verletzt worden seien, dass er die Angelegenheit durch das Einschalten eines Ministers habe regeln können und nur eine Busse habe bezahlen müssen, dass der Vater eines der beim Unfall verletzten Kinder ihn immer wieder zu Hause aufgesucht und bedroht habe, dass es für ihn, nachdem er seinen Bus verloren habe, schwierig gewesen sei, für den Unterhalt seiner Mutter und Schwester aufzukommen und er zudem wegen Schmerzen im Arm keine andere Arbeit habe annehmen können, dass das BFM den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs, im Rahmen der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-3831/2009 SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3831/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass deshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-3831/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlich ausführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass es sich bei den Drohungen durch den Vater des verletzten Kinders um Übergriffe eines privaten Dritten handle, welche nicht asylrelevant seien, da solche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden, dass es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, vielmehr die staatlichen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten solche Ereignisse verfolgen und ahnden würden, dass es den betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls der Hilfe eines Anwalts gegen solche Übergriffe vorzugehen und sich bei einer allfälligen Weigerung der Polizei, an die nächst höhere Instanz oder eine Menschenrechtsorganisation (Liberty Institute oder Public Defender) zu wenden, dass der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei, es indes ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylrelevant seien, dass abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken vage und undifferenziert ausgefallen seien, weshalb auch Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine Asylvorbringen wiederholt und ausführt, er habe vor zwei Monaten seine Mutter gebeten, ihm die ID-Karte zu schicken, sie ihm indes mitgeteilt habe, dass dieses Dokument nicht auffindbar sei, E-3831/2009 dass sich der Beschwerdeführer seit rund einem halben Jahr in der Schweiz aufhält, dass er bis heute – trotz mehrfacher Aufforderung – keinen Reise oder Identitätsausweis eingereicht hat, dass auch seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur angeblichen Unmöglichkeit der Beschaffung der Identitätskarte nicht zu überzeugen vermögen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers an seinem ehemaligen Wohnort lebt und sich die Identitätskarte laut seinen eigenen Angaben dort befindet (A1 S. 3 ff.), dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Beschaffung eines Reise- oder Identitätsausweise bemüht hätte, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Papiere abzugeben, dass somit zu prüfen ist, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend macht, der Vater des verletzten Kindes habe ihn mehrmals bedroht, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um Probleme mit einer privaten Drittperson handelt, welche offensichtlich nicht asylrelevant sind, da der georgische Staat diese weder unterstützt noch billigt, dass es dem Beschwerdeführer überdies möglich gewesen wäre, sich an die georgische Polizei, einen Rechtsanwalt oder eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, dass der Beschwerdeführer sodann mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, E-3831/2009 dass um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen in Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG absehen konnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- E-3831/2009 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere die geltend gemachten Schmerzen im Arm des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, Berufserfahrungen als Busfahrer und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu bewerten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3831/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3831/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, das BFM und Y._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 10

E-3831/2009 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 E-3831/2009 — Swissrulings