Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-3830/2006

September 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,337 words·~32 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug ...

Full text

Abtei lung V E-3830/2006 E-3831/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und F._______, geboren (...), alle Kosovo, alle vertreten durch G._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 30. April 2004 und vom 9. November 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3830/2006, E-3831/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben Ende März 2004 und gelangte via Italien am 18. April 2004 in die Schweiz, wo er am 19. April 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 21. April 2004 wurde der er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) H._______ summarisch befragt und am 27. April 2004 vom BFF direkt zu den Asylgründen angehört. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 30. April 2004 dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei albanischer Ethnie und stamme aus J._______ im Kosovo. Dort sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. Sein (...) und dessen Freund K._______ albanischer Ethnie hätten für die serbische Polizei gearbeitet, sie seien am (...) von der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) festgenommen worden. Er selber sei rund eine Woche später ebenfalls von der UÇK festgenommen worden. Für die Verhaftung sei der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass die serbische Polizei oft im (...) erschienen sei, weil sie von dort aus den ganzen Früchtemarkt in J._______ habe kontrollieren können. Bis zum (...) sei der Beschwerdeführer festgehalten und von der UÇK behelligt worden. Anlässlich der Freilassung habe die UÇK die Abgabe von Waffen gefordert. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die Waffe ausgehändigt, die er und (...) zu Hause aufbewahrt hätten. Er habe damit auch die Freilassung seines (...) erwirken wollen, der nach wie vor von der UÇK festgehalten worden sei. Am (...) 1998 habe die serbische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen, weil sie ihn verdächtigt habe, Terroristen zu unterstützen. Er sei bis zum (...) 1999 festgehalten, oft verhört und misshandelt worden. Schliesslich habe er den serbischen Polizisten Angaben über die UÇK gemacht. Am (...) sei er vom Bezirksgericht in J._______ für unschuldig erklärt worden. Kurz danach sei er wegen der Bombardierungen nach Mazedonien geflüchtet. Nach dem Krieg habe er Mazedonien verlassen und sei Ende (...) in den Kosovo zurückgekehrt. Auch sein (...), der während des Krieges für die UÇK gekämpft habe, sei wieder heimgekehrt. Später seien wiederholt Leute der UÇK vorbeigekommen und hätten seinen (...) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit dem E-3830/2006, E-3831/2006 Staatssicherheitsdienst Kontakte gehabt habe. Konsequenzen seien jedoch ausgeblieben. Nachdem sein (...) am (...) gestorben sei, habe sich die Situation drastisch verändert. In den folgenden vier oder fünf Monaten habe es mehrfach Drohungen seitens der UÇK gegeben. Diese Leute hätten auch seinen (...) über ihn informiert. Die Angehörigen der UÇK hätten damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Sie hätten anonyme Drohbriefe verfasst, worin sie auch die Tötung seines (...) angedroht hätten. Einmal sei eine Bombe durchs Fenster ins Haus geworfen worden, die indessen nicht explodiert sei. Weiter habe seine Ehefrau verschiedene Tiere mit abgeschnittenen Köpfen vorgefunden. Einmal habe ein Leichentuch vor der Tür gelegen, welches eine Drohung an den Beschwerdeführer enthalten habe. Bis zirka (...) 2003 habe der Beschwerdeführer sein Haus nicht mehr verlassen. Anschliessend habe er sich entschieden, mit seiner Familie nach (...) zu einem (...) zu flüchten. Im (...) 2003 sei auf den erwähnten K._______ ein Anschlag verübt worden. Eine andere Person namens (...) sei dabei getötet und K._______, welcher inzwischen als Polizist für die United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) gearbeitet habe, schwer verletzt worden. Im (...) 2003 sei der Beschwerdeführer nach J._______ zurückgekehrt und habe bei einem Freund gewohnt. Mit dem (...) habe er einen Schlepper gesucht. Anlässlich eines Treffens mit seinem Schlepper von (...) 2004 hätten Unbekannte versucht, ihn in ihren Wagen zu zerren. Nur mit Gewalt habe er ihnen entkommen können. Er sei dabei am (...) verletzt worden. Ende März 2004 sei ihm die Ausreise gelungen. A.c Das BFF stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin am 27. Mai 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2004 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die verfügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean- E-3830/2006, E-3831/2006 tragt. Als Beilage wurde eine Honorarnote vom 27. Mai 2004 über aufgelaufene Kosten im Betrag von Fr. 1'825.-- eingereicht. A.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. A.f Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2004 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. A.g Der Beschwerdeführer liess am 11. August 2004 mitteilen, dass am (...) 2004 zwei ihm bekannte Personen bei seiner (...) nach ihm gesucht hätten. A.h Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 orientierte die Rechtsvertreterin die ARK über die kürzliche Ankunft der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz und ersuchte gleichzeitig um Information über den Verfahrensablauf. A.i Am 8. Oktober 2004 überwies die ARK das Dossier des Beschwerdeführers zur Behandlung des Asylgesuchs seiner Angehörigen ans BFF und teilte dies der Rechtsvertretung mit. B. B.a Die Beschwerdeführerin verliess mit ihren drei Kindern den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2004 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 20. September 2004 in die Schweiz. Hier stellte sie gleichentags ein Asylgesuch, zu welchem sie am 23. September 2004 im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) H._______ summarisch befragt wurde. In der Folge wurde sie mit ihren Kindern für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004 zu den Asylgründen an. B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, als (...) tätig gewesen zu sein. Ihr Ehemann und (...) hätten vor dem Krieg Schwierigkeiten mit der UÇK und der serbischen Polizei gehabt. Nach E-3830/2006, E-3831/2006 dem Tod (...) am (...) sei es wiederholt zu Drohungen seitens Angehöriger der UÇK gekommen. Die Albaner hätten den Ehemann des Verrates bezichtigt und ihn töten wollen. In der folgenden Zeit seien anonyme Drohschreiben eingetroffen, über deren Inhalt sie nichts habe erfahren dürfen. Vor der Haustür habe sie Tierkadaver mit abgeschnittenen Köpfen vorgefunden. Ein anderes Mal sei eine Bombe durch das Fenster ihres Hauses geworfen worden. Sie habe trotz dieser Vorkommnisse von ihrem Ehemann nichts über die Gründe erfahren. Im Jahr 2003 sei auf (...) ein Anschlag verübt worden. Eine Person sei dabei getötet und eine andere schwer verletzt worden. Daraufhin sei ihre Familie nach (...) gezogen. Ihr Ehemann sei im Januar 2004 von unbekannten Leuten am (...) verletzt worden. Im März 2004 sei er deshalb in die Schweiz gereist; er habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern zu ihrer (...) gezogen. Im August 2004 habe ihr die (...) ohne Angabe von Gründen aufgetragen, das Haus mit ihren Kindern nicht mehr zu verlassen. In der Folge hätten sie eingesperrt gelebt. Am (...) 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Telefonanruf ihres Ehemannes erhalten. Sie habe von ihm erfahren, dass die Ausreise vorbereitet worden sei. Am folgenden Tag habe sie mit den Kindern den Kosovo verlassen. B.c Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. November 2004 - eröffnet am 11. November 2004 - fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 20. September 2004 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.d Gegen die Verfügung vom 9. November 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 30. November 2004 Beschwerde bei der ARK erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2004 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die verfügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter wurde Kostenbefreiung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Als Beilage wurde eine Honorarnote vom 30. November 2004 E-3830/2006, E-3831/2006 über aufgelaufene Kosten im Betrag von Fr. 925.-- eingereicht. Die nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 1. Dezember 2004. B.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2004 teilte die ARK der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid. B.f Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. C. Mit Schreiben vom 25. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden vier Beweismittel (...) inklusive die entsprechenden Erklärungen zu deren Inhalten zu den Akten. D. In der beim BFM eingeholten zusätzlichen Vernehmlassung vom 18. Oktober 2005 schloss dieses auf Abweisung der beiden Beschwerden. Die Vernehmlassung wurde zur blossen Kenntnisnahme den Beschwerdeführenden zugestellt. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 teilten die Beschwerdeführenden der ARK mit, sie hätten erfahren, dass ein UÇK-Kommandant namens L._______ wegen Kriegsverbrechen angeklagt worden, jedoch jetzt wieder auf freiem Fuss sei. Dieser L._______ habe den Beschwerdeführer während der Haft gefoltert. Vor wenigen Wochen hätten Leute von L._______ den Beschwerdeführer bei seiner (...) gesucht. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, dass er von (...) bis (...) als (...) bei der Multinational Specialized Unit (MSU) in J._______ gearbeitet habe. Er habe jedoch verschwiegen, dass er damals mitgeholfen habe, Namen von UÇK-Mitgliedern, welche Gräueltaten verübt hätten, an die MSU J._______ weiterzugeben, was zu (...) geführt habe. (...). Er habe nicht gewagt, darüber zu berichten, weil er befürchtet habe, seine Angehörigen im Kosovo könnten in diese Sache hineingezogen werden. Solange sein (...) gelebt habe, sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden, zumal der (...) einflussreich gewesen sei und für die UÇK gekämpft habe. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sei der (...) nicht gezwungen worden, bei der UÇK mitzukämpfen; er habe im (...) 1999 E-3830/2006, E-3831/2006 vielmehr freiwillig auf Seiten der UÇK gekämpft. K._______ habe nach dem Krieg als (...) bei der UNMIK gearbeitet und versucht, den Beschwerdeführer als Zeugen zu gewinnen. Dies habe der Beschwerdeführer aus Angst vor Racheakten aber abgelehnt. F. Zusammen mit einem Begleitschreiben vom 2. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (...) 2006 betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr (...) zu den Akten. G. In einer vom 12. Juli 2006 datierten Eingabe verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil der ARK vom 8. Juni 2006, gemäss welchem auch die nichtstaatliche Verfolgung zur Asylgewährung führe. Dieses Urteil sei relevant, weil die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung als eine solche privater Natur gewertet und den internationalen Schutzkräften Schutzwille und Schutzfähigkeit zugesprochen habe. Auf weitere Einzelheiten dieser Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit erneuter Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 nahm das BFM dazu und namentlich zur Frage der Schutzfähigkeit der internationalen Organisationen im Kosovo Stellung. Das BFM hielt an seinem bisherigen Stellungbezug fest. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 29. Dezember 2006 an ihren Anträgen fest. Sie würden keine Kontakte zu albanischen Landsleuten pflegen, weil sie schwere Nachteile für sich und ihre Angehörigen befürchten würden. Im Kosovo bestehe kein funktionierender Rechtsapparat. Von einem gesicherten Zugang zu den Sicherheitsorganen könne keine Rede sein. Weder werde die Gewaltentrennung eingehalten, noch bestehe eine klare Trennung zwischen "staatlichem" Sicherheitsapparat und privaten Verfolgern. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien an Leib und Leben bedroht worden und müssten im Fall einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von (ehemaligen) UÇK-Leuten umgebracht zu werden. Die Tötung von Zeugen in Prozessen gegen frühere UÇK-Mitglieder sei verbreitet. Auch sei L._______, ein Kriegsverbrecher, erneut im Kosovo, was das Ganze verschlimmere. E-3830/2006, E-3831/2006 So sei der Kosovo in drei Interessenzonen der kriminellen Clans aufgeteilt, denen gegenüber die dortigen Sicherheitskräfte ohnmächtig seien. Die Region (...) werde von (...) kontrolliert. (...) arbeite eng mit Strukturen der organisierten Kriminalität in Albanien, Mazedonien, Bulgarien und Tschechien zusammen. Das Gebiet um (...) würde durch (...) beherrscht. Demgegenüber stehe das Gebiet um (...) unter Kontrolle von L._______, der beim Drogenschmuggel mit (...) kooperiere. Kein Zeuge getraue sich, gegen einen dieser Clans vor Gericht verwertbare Aussagen zu machen. Zudem hätten Leute in den staatlichen Organen, die den Schutz tatsächlich zu gewährleisten versuchten, keine Möglichkeiten, ihn durchzusetzen. J. Mit zwei vom 16. Mai 2007 datierten Schreiben an die Beschwerdeführenden informierte das Bundesverwaltungsgericht über die seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für die beiden Verfahren. K. Am 14. Juni 2007, 8. November 2007 und 11. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden Sachverhaltsergänzungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (bzw. bis Ende 2004 das BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3830/2006, E-3831/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die beiden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3830/2006, E-3831/2006 3.3 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2004 hält das BFF fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der UÇK seien als rechtswidrige Handlungen privater Dritter zu werten. Nach den gesicherten Kenntnissen des BFF sei davon auszugehen, dass sowohl der Schutzwille als auch die Schutzfähigkeit der internationalen Sicherheitskräfte gegeben sei, wobei ein permanenter Personenschutz die personellen Möglichkeiten von Sicherheitskräften im Kosovo übersteige. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht. Demnach könne weder der UNMIK noch der KFOR eine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Sicherheitskräften die Möglichkeit genommen, Ermittlungen gegen die Täterschaft aufzunehmen und gegen sie vorzugehen. Somit liege keine Verletzung der Schutzpflicht vor. Damit seien die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2004 fest, sie berufe sich auf die Asylgründe des Ehemannes, und wiederholte nahezu wörtlich die in der Verfügung des Beschwerdeführers verwendete Begründung. 3.3.2 In der Beschwerde vom 27. Mai 2004 wird der Sachverhalt wiederholt und ergänzt, die UNMIK habe im Jahr (...) UÇK-Mitglieder verhaftet. Diese seien wegen Kriegsverbrechen angeklagt worden. Einer davon, L._______, sei im Jahr (...) an der Entführung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen und habe den Beschwerdeführer gefoltert. Weiter wird in der Beschwerde betont, der Beschwerdeführer sei nicht aus ökonomischen Gründen ausgereist. Er habe panische Furcht, von seinen Landsleuten entdeckt und verraten zu werden. Er fürchte sich auch vor der Weitergabe seiner Asylangaben. Deshalb habe er dem Dolmetscher mit albanischer Herkunft misstraut und ihn auswechseln lassen. Diese Handlungsweise untermauere die Glaubhaftigkeit seiner detaillierten Schilderungen. Es stelle sich die Frage, ob die Verfolgung durch Leute der UÇK den internationalen Sicherheitskräften zurechenbar sei, zumal diese keine Schutzbereitschaft hätten. Hierbei sei zu beachten, dass die KFOR (Nato Sicherheitstruppe, Kosovo Force) und die UNMIK nicht von der KPS (Kosovo Police Service) und dem Kosovo Schutzkorps PKC (recte: KPC; Kosovo Pro- E-3830/2006, E-3831/2006 tection Corps) getrennt werden könnten, denn ehemalige UÇK-Aktivisten seien in diesen neuen Strukturen integriert. Überall in der Verwaltung, in der Justiz und in der Regierung seien Leute der UÇK tätig und übten dort ihren Einfluss aus. Diese UÇK-Leute würden unauffällig für die UÇK arbeiten und seien vor ihrer Anstellung nicht auf ihre Vergangenheit hin kontrolliert worden. Die UÇK habe mittlerweile auf diese Art über die kosovarische Gesellschaft ein Netz gesponnen. Die KFOR und UNMIK würden die UÇK gewähren lassen, weshalb nicht von einem Schutzwillen auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei somit nicht zuzumuten, bei den vorgenannten Behörden um Schutz nachzusuchen. Die geltend gemachten Nachstellungen durch ehemalige Mitglieder der UÇK seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, selbst wenn sie als nichtstaatliche Verfolgung qualifiziert würden. Der Beschwerdeführer fügte dieser Argumentation im Schreiben vom 11. August 2004 bei, (...) Personen der UÇK hätten am (...) 2004 sein Haus in J._______ aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie hätten dabei schlimmste Nachteile für die Beschwerdeführer und ihre Kinder angedroht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die Angehörigen dazu gebracht, öffentlich zu machen, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben möchten. Auf diese Weise habe er sie schützen wollen. Da der internationale Druck wachse, die UÇK-Leute zur Rechenschaft zu ziehen, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass dies sei ein weiterer Grund sei, weshalb er bedroht sei. 3.3.3 In der Beschwerde vom 30. November 2004 werden vorab im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe im (...) 2004 durch das Fernsehen erfahren, dass auf seinen Mithäftling M._______ vor mehreren Monaten ein Bombenanschlag verübt und kürzlich auf ihn geschossen worden sei. M._______ sei wie der Beschwerdeführer Albaner und habe in J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Familie ihres Ehemannes sei sehr wohlhabend (...). Sie seien somit nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Kosovo geflüchtet. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten am 25. August 2005 mehrere Beweismittel nach und erklärten dazu, im (...) einer serbischen richterlichen Instanz vom (...) sei unter anderem erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in Haft befunden habe, und E-3830/2006, E-3831/2006 beschlossen worden sei, ihn für einen weiteren Monat in Untersuchungshaft zu behalten. Zur Begründung werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (...) einer Organisation unter Führung von K._______ beigetreten. Er habe mit anderen Personen zusammen eine Waffenlieferung entgegengenommen und Aufträge der Organisation ausgeführt. Er habe somit gegen Strafbestimmungen in den Bereichen Terrorismus und Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation verstossen. Mit Gerichtsentscheid vom (...) sei gegen die Beschuldigten deren Haftfortsetzung für weitere (...) Monate verfügt worden. Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) wurde geltend gemacht, darin seien unter anderen der Beschwerdeführer und sein (...) als Angeschuldigte aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, Mitglied der UÇK zu sein und dieser Organisation Waffen geliefert zu haben, weshalb er wegen Terrorismus und Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation zu verurteilen sei. Der Beschwerdeführer merkte diesbezüglich im Begleitschreiben an, er habe im Gerichtssaal die UÇK als Terrororganisation bezeichnet und eine Tätigkeit für die UÇK oder eine Mitgliedschaft öffentlich in Abrede gestellt. Sein Verfahren habe am (...) mit einem Freispruch geendet. An der Gerichtsversammlung hätten die internationale Presse und Vertreter der (...) teilgenommen. Mit der Bestätigung vom (...) werde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er wegen fehlender Beweise aus der Haft freigelassen worden sei. Der IKRK-Delegierte S.G. Aus (...) habe den Beschwerdeführer in der Haft vom (...) einmal besucht. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, von diesem Delegierten eine Bestätigung zu erhalten. In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführenden einige Namen, heutige Tätigkeiten und Aufenthaltsorte einiger Personen (...) mit, welche zu Zeiten des Beschwerdeführers von der MSU überprüft oder verhaftet worden seien. Insgesamt habe damals die MSU rund 400 Personen verhaftet. Die Beschwerdeführenden würden sich vor ihrer Zukunft fürchten. Die Beschwerdeführenden informierten mit Brief vom 8. November 2007, dass (...) wiederholt Angehörige der UÇK den (...) zu Hause aufgesucht und sich nach ihnen erkundigt hätten. (...) seien dabei verbal bedroht worden. Die Beschwerdeführer hätten Furcht, dass ihnen etwas zustossen könnte. E-3830/2006, E-3831/2006 Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 berichteten die Beschwerdeführenden davon, dass zu Hause beim (...) des Beschwerdeführers bewaffnete zivile Mitglieder der UÇK seit (...) 2007 zwei- bis dreimal pro Woche erschienen seien. Seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos vom 17. Februar 2007 habe die Zahl ihrer Besuche deutlich zugenommen und ihr Auftreten sei - bis anhin aggressiv - immer respektloser geworden. Die Leute der UÇK hätten das Aufspüren und die Tötung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt und gedroht, wenn sie ihn nicht fänden, würden sie an seiner Stelle (...) aufspüren und (...) auf einem Holzpfahl aufspiessen. Nicht nur die Familienangehörigen im Heimatland, sondern auch die Beschwerdeführer in der Schweiz lebten somit in steter Furcht vor der UÇK. Die Beschwerdeführer würden in der Schweiz konsequent die Öffentlichkeit meiden. 4. 4.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die rechtliche Erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint oder diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts können Asylsuchende ihre Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von der Beweisabnahme absehen, wenn mit Fug und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der E-3830/2006, E-3831/2006 betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Die behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. 4.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 38). 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat. In der angefochtenen Verfügung hat es sich darauf beschränkt, das Asylgesuch unter dem Aspekt der Frage der Asylrelevanz zu prüfen. Bereits im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, war diese Beschränkung des Prüfungsgegenstandes auf die Asylrelevanz und die Betonung der Irrelevanz privater Verfolgung angesichts der Verknüpfungen von Privatpersonen beziehungsweise privater Organisationen mit staatlichen, parastaatlichen und internationalen Organen zu kurz gegriffen. Nach dem Übergang der Schweizer Asylpraxis von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (EMARK 2006 Nr. 18) einerseits und der Ausrufung des eigenständigen Staates Kosovos und der Anerkennung durch die Schweiz und viele andere Länder anderseits haben sich diesbezüglich erhebliche Änderungen ergeben, die zur Folge haben, dass eine Gefährdung durch ehemalige UÇK-Mitgliedern nicht leichthin unter den Begriff der Drittverfolgung subsumiert werden kann und dass der Frage nach der Wirksamkeit des allenfalls durch den Staat gewährten Schutzes eine besondere Bedeutung zukommen lässt. 5.2 E-3830/2006, E-3831/2006 5.2.1 Die Befreiungsarmee des Kosovo entstand 1994; sie trat erstmals in Uniformen im November 1997 in Erscheinung. Ihr primäres Ziel war die Erreichung der Unabhängigkeit des Kosovos, sekundär sollte auch der Zusammenschluss von einzelnen mehrheitlich albanischstämmige besiedelten Gebieten in Serbien und Montenegro sowie in Mazedonien erreicht werden. Geführt wurde die UÇK von Adem Jashari und später bis zu ihrer Auflösung im September 1999 von Hashim Thaçi. Die UÇK bediente sich vorerst der bewaffneten Guerilla-Taktik und versuchte die Kosovaren aller nicht-serbischen Ethnien mit einer kompromisslosen Einschüchterungstaktik auf Kurs zu bringen. Im Sommer 1998 kontrollierte sie erstmals kurzfristig einen Drittel des Territoriums des Kosovo, konnte es aber nach den schweren Gegenschlägen serbischer Truppen nicht mehr halten. Die erbitterten Kämpfe führten zu einer gewaltigen Zerstörung von Siedlungen und Infrastruktur. Tausende von Zivilisten waren damals im Kosovo auf der Flucht. Nachdem die NATO im Jahr 1999 ins Geschehen eingegriffen und militärisch die Kontrolle übernommen hatte, wurde die UÇK am 20. September 1999 offiziell aufgelöst. Heute findet der Kampf um Einfluss im Kosovo auf politischem Parkett statt, insbesondere zwischen der PDK (Demokratische Partei Kosovos) und der LDK (Demokratische Liga Kosovos), welche aktuell eine Koalitionsregierung bilden. Sowohl in der Regierung wie auch in der von R. Haradinaj (AAK, Allianz für die Zukunft Kosovos) angeführten Opposition, finden sich viele frühere UÇK-Mitglieder, darunter der Premierminister Hashim Thaçi. Seit Ende der Krise im Sommer 1999 haben sich verschiedentlich Mitglieder der ehemaligen Befreiungsarmee UÇK in neuen politischen Parteien vereinigt. Während und nach dem Ende des Kosovo-Krieges übernahmen die ehemaligen Untergrundkämpfer der UÇK zunächst faktisch die Kontrolle über den Kosovo. Es wurden Bürgermeister, Präfekten und andere Funktionsträger für jede Stadt und Region ernannt. Zwischen der eher pazifistisch gesinnten, seinerzeit von Ibrahim Rugova geführten LDK und lokalen Vertretern der UÇK entstand ein erbitterter Konkurrenzkampf, welcher zum Teil gewaltsam ausgetragen wurde und dazu führte, dass die UÇK am Ende 27 der 29 Lokalverwaltungen kontrollierte, bevor die UNMIK dort präsent werden konnte. Als im Jahr 2000 einige Tausende Bewerber für das neu gegründete Kosovo-Schutzkorps, die Polizei, die Verwaltung und die Politik gesucht wurden, sollen sich rund 25'000 ehemalige UÇK-Mitglieder für E-3830/2006, E-3831/2006 die ausgeschriebenen Stellen gemeldet haben. Das damals gebildete Kosovo-Schutzkorps steht noch heute unter der Leitung ehemaliger UÇK-Offiziere. Im Jahr 2006 sollen 70 % des aktiven Bestandes mit ehemaligen UÇK-Kämpfern besetzt gewesen sein. Es besteht indes ein Projekt, innerhalb der nächsten zwölf Monate das Kosovo-Schutzkorps aufzulösen und es zur "Kosovo Security Force" (KSF) überzuführen, einer Art bewaffneten Gendarmerie mit nicht obligatorischer Dienstzeit, die nach den Planern die ethnische Diversität der kosovarischen Bevölkerung widerspiegeln soll. Deren neuer Kommandant soll durch die Regierung vorgeschlagen und vom Präsidenten bestimmt werden dürfen. Realistischerweise dürfte wohl bei diesen Prämissen für die KSF kein Weg an den Bewerbern aus der früheren UÇK vorbeiführen. Die Polizei des Kosovos setzte sich anfänglich zur Hälfte aus ehemaligen UÇK-Mitgliedern und bis zu 20% aus Personen des früheren jugoslawischen Polizeikorps zusammen. Im Jahr 2006 soll der Bestand ihrer UÇK-Mitglieder auf rund 25% geschrumpft sein (International Crisis Group: An Army for Kosovo? Europe Report N°174, 28. Juli 2006, S. 8). Ausserdem sollen Hunderte von serbischstämmigen Polizisten zur Zeit den Dienst unter dem zentralen Kommando der Polizei verweigert haben (Quelle: SFH, Kosovo update vom 12. August 2008, S. 9), was allenfalls ein Hinweis auf die Ausrichtung der heutigen Führung der Polizei sein könnte. Die heutige KPS zählt unter Führung der UNMIK-Polizei rund 6500 Polizeibeamte und etwa 900 Zivilbedienstete. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die ehemaligen UÇK-Mitglieder in den Sicherheitskräften gut vertreten sind und sich die frühere UÇK-Führung beim Militär und bei der Polizei einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss gesichert hat. 5.2.2 Hinsichtlich des Einflusses von Mitgliedern der früheren UÇK auf die am 10. Juni 1999 gebildete UNMIK gibt es keine klaren oder gesicherten Antworten. Indessen bestehen Indizien, dass einzelne Mitglieder innerhalb der UNMIK Sympathien für die frühere UÇK haben dürften und dass das Personal mit ehemaligen UÇK-Leuten durchsetzt ist. Im Januar 2008 bestand die UNMIK aus insgesamt 462 internationalen sowie 1892 nationalen, d.h. kosovarischen Mitarbeitern (ohne die Polizei). Wollte man der heutigen Presselandschaft Glauben schenken, so haben sich die grossen Parteien, die zumindest teilweise aus der ehemaligen Befreiungsarmee UÇK hervorgegangen sind, in die Selbstver- E-3830/2006, E-3831/2006 waltungsstrukturen der UNMIK bereits integriert. Zudem besteht die UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartement) aus internationalen und nationalen Staatsanwälten und Richtern. Ihr Hauptaufgabengebiet liegt in der Bearbeitung von internationalen Verbrechen, inklusive organisierter Kriminalität sowie Kriegsverbrechen. Auch in diesem Bereich sollen grosse Unsicherheiten in Bezug auf die aktuelle Rechtslage im Kosovo herrschen, mitunter ein Indiz dafür, dass dort offenbar noch Leute tätig sein könnten, denen es nicht unbedingt nur primär um die sofortige Schaffung und Umsetzung von Gesetzesprozessen, Recht und Ordnung geht. Ein weiterer Anhaltspunkt könnte die Tatsache darstellen, dass sich der UN-Menschenrechtsausschuss im Juli 2006 besorgt darüber hat zeigen müssen, dass die UNMIK der Verfolgung von Urhebern von Entführungen und "Verschwindenlassens" während des Kosovo-Konflikts 1998 und 1999 nur eine geringe Priorität beigemessen habe. Abgesehen von einer Ausnahme wurden Mitglieder der früheren UÇK oder anderer bewaffneter albanischer Gruppen wegen der Entführung von Serben, Roma oder anderen Personen bisher nicht mit der wünschbaren Kosequenz strafrechtlich in die Verantwortung genommen. Die UNMIK als legitimes internationales Organ im Kosovo soll nach dem Willen des UNO-Sicherheitsrates nächstens - nach dem Übergang der ganzen Zivilverwaltung auf kosovarische Stellen - abgebaut werden. Wann, mit welchem Tempo und mit welchem Umsetzungsziel dies verwirklicht werden soll, kann angesichts der rechtlich-politischen (Russland droht mit Veto, unsichere Rechtsgrundlagen, widersprüchliche Vorgaben etc.) und der teilweise verworrenen realen Situation im Kosovo (Skandale, Korruptionsvorwürfe, zum Teil chaotische Zustände in Justiz und Polizei etc.; vgl. dazu auch SFH vom 12. August 2008, Kosovo update, aktuelle Entwicklungen, ab S. 7) nicht mit genügender Verlässlichkeit abgeschätzt werden. Bei dieser Situation stellt sich unweigerlich die Frage nach einem effizienten Schutzes von allfälligen Zeugen in Verfahren gegen mutmassliche ehemalige Verbrecher der UÇK, die sich noch im Kosovo aufhalten. 5.2.3 Aus vorstehenden Ausführungen geht immerhin hervor, dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 die wichtigen staatlichen Institutionen zu einem bedeutenden Teil mit Sympathisanten oder ehemaligen Mitgliedern der früheren UÇK bestellt sind und diese Institutionen untereinander vernetzt sind. Somit kann durchaus davon gesprochen werden, dass Mitglieder und Sym- E-3830/2006, E-3831/2006 pathisanten der früheren UÇK seit 2000 als staatstragende Schicht immer noch tätig sind. Diese können jedenfalls dann, wenn es um politische (und nicht rein private) Abrechnungen geht, angesichts ihrer realen Einflussmöglichkeiten nicht als vom Staat losgelöste Dritte bezeichnet werden. Demzufolge überzeugt die - noch zur Zeit der Geltung der Zurechenbarkeitstheorie vorgenommene - Argumentation des BFM mit der bestehenden generellen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der staatlichen Institute Kosovos gegenüber von durch Mitglieder der früheren UÇK allenfalls verfolgten Personen nicht. 5.3 Eine kritische Betrachtung der Aussagen der Beschwerdeführenden - namentlich des Beschwerdeführers selbst - zeigt allerdings schnell, dass sich im Bereich der Glaubhaftmachung des Sachverhaltes viele Fragen auftun. Der Beschwerdeinstanz ist es allerdings versagt, sich dazu zu äussern, da sie zufolge des Schweigens der Vorinstanz zu Glaubhaftigkeitselementen über keinen entsprechenden Überprüfungsgegenstand verfügt. Lücken und Unklarheiten zeigen sich namentlich bei der Kenntnis des Beschwerdeführers über die UÇK selbst und deren mit ihm in Kontakt gekommenen Mitglieder, bei der Schilderung der verschiedenen Vorfälle (Verhaftung durch UÇK, Waffenabgabe, Verhaftung durch serbische Polizei, Inhalt der vom Beschwerdeführer gegebenen Auskünfte, Motiv an gesteigertem Verfolgungsinteresse durch UÇK nach dem Tod des (...), Anschlag mit einer "Bombe" etc.) sowie bei den Fragen, was die frühere UÇK mit den jahrelangen Einschüchterungen und Drohungen beim Beschwerdeführer habe bewirken wollen, zumal es für UÇK-Sympathisanten ein Leichtes gewesen wäre, ihn oder seine nächsten Angehörigen zu liquidieren oder Vermögenswerte zu zerstören, falls sie dies beabsichtigt hätten. Weitere Fragen stellen sich dazu, weshalb der Beschwerdeführer langjährig geglaubt habe, im Kosovo sich noch aufhalten zu können, wenn er doch überzeugt davon gewesen sei, dass sich die von früheren UÇK-Mitgliedern beeinflussten Institutionen des Kosovo nicht für einen effizienten Schutz einsetzen konnten oder wollten, und warum sich der Beschwerdeführer nicht an internationale Organisationen gerichtet habe, zumal er gute Kontakte zu selbigen gehabt haben will. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin- E-3830/2006, E-3831/2006 stanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte. 6.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Befragungen von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist keineswegs schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Dabei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht einfach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht, sondern dieser als Ganzes einer gründlichen Glaubhaftigkeitsüberprüfung bedarf, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. 6.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die vorinstanzlichen Verfügungen des BFM vom 30. April und 9. November 2004 aufzuheben sind und die Vorinstanz anzuweisen ist, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und in der Angelegenheit neu - insbesondere im Rahmen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - zu entscheiden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kos- E-3830/2006, E-3831/2006 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden und darüber nicht zu befinden ist. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind vertreten und haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinne des Eventualbegehrens obsiegt. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretungen und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE). 7.2.1 Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (...), reichte für ihren Aufwand in beiden Verfahren am 27. Mai und 30. November 2004 zwei Honorarnoten ein. Im Verfahren des Beschwerdeführers beträgt die Honorarnote insgesamt Fr. 1'825.--, wobei die frühere Rechtsvertreterin 12 Stunden zu Fr. 150.-- (Fr. 1'800.--), Auslagen von Fr. 25.-- verrechnete. Im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wies die entsprechende Honorarnote einen Betrag von insgesamt Fr. 925.-- aus, wobei ein Zeitaufwand von sechs 6 Stunden zu Fr. 150.-- (Fr. 900.--) und Auslagen von Fr. 25.-- geltend gemacht werden. Beide Kostennoten sind als angemessen zu bezeichnen. Für die Zeit nach dem 27. Mai beziehungsweise 30. November 2004 liegen weder von der früheren Rechtsvertreterin noch vom aktuellen Rechtsvertreter Honorarnoten vor. Nachdem auch der letzten Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2008 keine aktuelle Kostennote beilag, ist davon auszugehen, dass er auf Einreichung einer solchen verzichtet. Die Vertretungskosten sind deshalb für die Zeit nach Ausstellung der Honorarnoten aufgrund der Akten zu schätzen und festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). 7.2.2 Für die diversen Vertretungstätigkeiten für die fünf Beschwerdeführenden seit den Daten der beiden Kostennoten bis zum heutigen Tag wird der Zeitaufwand auf acht Stunden geschätzt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- weitere Fr. 1'200.-- ergibt. Insgesamt ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen. Das BFM ist zu deren Ausrichtung zu verpflichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: E-3830/2006, E-3831/2006 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 30. April und 9. November 2004 werden aufgehoben und das BFM angewiesen, nach Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen der Rechtsvertretungen eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den Beschwerdedossiers E-3830/2006 und E-3831/2006 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt Kanton I._______ (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 21

E-3830/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-3830/2006 — Swissrulings