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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 E-3822/2006

October 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,835 words·~44 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3822/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3822/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 30. März 2004 und gelangte am 5. April 2004 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 7. April 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt. Das B._______ hörte ihn am 7. Mai 2004 und das BFF am 25. August 2004 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein älterer Bruder C._______ sei ein Gründer und Führer der MLSPB (Marksist Leninist Silahi Propaganda Birligi) gewesen. Zwischen 1977 und 1980 sei er zusammen mit C._______ politisch aktiv gewesen. Er habe in D._______ Flugblätter verteilt, an Boykotten teilgenommen und Mauern beschriftet. 1980 sei er Mitglied der MLSPB geworden und für die Gewährung des Dialogs zwischen der Einheit in E._______ und derjenigen in D._______ tätig gewesen. Er habe weiter Flugblätter verteilt, Treffen organisiert und an Widerstandsaktionen teilgenommen. Auch habe er in Armenvierteln Wache gehalten, damit die Häuser der Armen nicht abgerissen worden seien. Er habe, entgegen den Behauptungen der Polizei, nie eine Person verletzt oder getötet. Er sei ein Demokrat, ein links-gesinnter Mensch. Am 6. Juni 1981 sei C._______ von der Polizei erschossen worden. Zwischen 1980 und 1984 sei er aufgrund seiner politischen Gesinnung drei Mal für insgesamt fünf Monate und 16 Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden. Von 1984 bis 1985 habe er Militärdienst geleistet. Während des Dienstes sei er - zufolge eines Berichts der nationalen Sicherheit VMIT, welche ihn als politische Person qualifiziert habe - verhaftet und ins Militärgefängnis überführt worden. Er sei verhört und nach sieben Tagen wieder freigelassen worden. Während des Militärdienstes habe er versucht zu fliehen, sei dabei jedoch angeschossen worden. In der Folge sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 22. Januar 1987 sei er vom Gericht F._______ wegen Widerstands gegen den Vorgesetzten zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er Berufung eingereicht. Mit Urteil vom 27. April 1988 habe der G.______ den vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben. Mit Urteil des H._______ vom 29. September 1988 sei er freigesprochen und das Urteil vom 22. Januar 1987 aufgehoben worden. E-3822/2006 Nach der Entlassung aus dem Militär habe er seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. In den folgenden Jahren sei er nicht verhaftet worden. 1989/90 sei er im Zusammenhang mit der Festnahme von I._______ verhaftet und zur Direktion der politischen Polizei in J._______ gebracht worden. Während der Haft sei er insbesondere über I._______ sowie seinen Bruder K._______ befragt und dabei misshandelt worden. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden, ohne dem Gericht vorgeführt worden zu sein. Bei der Festnahme sei auch sein Reisepass beschlagnahmt worden. In den folgenden Jahren habe er keine nennenswerten Schwierigkeiten mehr mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, beschattet zu werden. Im Jahre 2000 habe L._______ eine Anzeige gegen ihn wegen Mord an dessen Sohn M._______ im Jahre 1979 eingereicht. Er sei verhaftet und während sechs bis sieben Tagen inhaftiert worden. Mangels Beweisen sei das Verfahren mit Urteil vom 24. Januar 2001 eingestellt worden. Im Jahre 2002 habe er letztmals H._______ getroffen, bevor dieser ins Ausland geflohnen sei. Nach der Flucht von H._______ sei er in eine Art psychische Krise geraten. Später sei auch sein Bruder K._______ geflohen und die Behörden hätten angenommen, dass nun er selbst massgeblich für die Organisation der Partei zuständig sei. Mitte des Jahres 2002 habe ein Faschist aus E._______ eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht, indes entziehe es sich seiner Kenntnis, wie das Verfahren geendet habe. Im Februar 2004 habe er sich nach E._______ begeben, um dort das linke Bündnis bei den Stadtpräsidentenwahlen zu unterstützen. Bei seiner Ankunft am Busbahnhof sei er verhaftet, zur politischen Polizei von E._______ (Terrorbekämpfung) gebracht und während sechs Tagen festgehalten sowie misshandelt worden. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, da er sich vor der Polizei fürchte. Er sei weder psychisch noch physisch in der Lage, weitere Festnahmen und Folterungen zu ertragen. Auch fürchte er, die Zustände im Gefängnis nicht mehr ertragen zu können oder umgebracht zu werden. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Mai 2004 gab der Beschwerdeführer eine Anzeige von L._______ bei der Staatsanwaltschaft E._______ vom 5. September 2000 sowie ein am selben Tag von der Staatsanwaltschaft E._______ erstelltes Protokoll zu den Akten. E-3822/2006 Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 reichte er die Kopie eines Urteils des H._______ vom 29. September 1988, die Kopie eines Urteils des militärischen G._______ vom 27. April 1988 und den Führerschein zu den Akten. Am 18. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer dem BFM die Kopie eines Einstellungsurteils der Staatsanwaltschaft E._______ vom 24. Januar 2001, die Kopie der Vollmacht seines türkischen Anwalts N._______ sowie die Kopie einer undatierten Bestätigung desselben Anwalts betreffend die Einstellung des Verfahrens zukommen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 28. September 2004 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFF sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. Sodann stellte er weitere Beweismittel in Aussicht und gab gleichzeitig folgende Dokumente zu den Akten: eine Todesanzeige in der Zeitung (...) vom 3. Dezember 1997 (Faxkopie; mit Übersetzung), eine von der MLSPB unterzeichnete Erklärung von Gefangenen im Hungerstreik vom 29. Januar 2001, eine Pressemitteilung von acht türkischen Organisationen zur Beendigung des Todesfastens vom 4. Juni 2002 (Internet-Auszug), einen Artikel über I._______ in der (...) vom 26. Juli 2002 (Internet-Auszug), ein Porträt über O._______ in der Zeitschrift (...) von Juni 2003 (Internet-Auszug), einen Auszug aus der Zeitschrift (...) von Januar 2004, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 10. Juni 2004 (Kopie), zwei Bestätigungsschreiben von P._______ und Q._______ vom 15. und 18. September 2004, mit Übersetzung, ein Referenzschreiben von I._______ vom 24. September 2004 (mit Übersetzung) sowie ein Schreiben von K._______ vom 24. September 2004 (mit Übersetzung). D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer eine E-3822/2006 Fürsorgebestätigung der R._______ vom 7. Oktober 2004 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom 1. Oktober 2004 (Kopie) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2004 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indes auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten und aller weiteren verfügbaren Beweismittel im Original sowie deren Übersetzung. F. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von S._______ vom 16. Oktober 2004 sowie einen Auszug aus der Zeitschrift (..), von Oktober 2004 ein. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Als weitere Beweismittel gab er ein Schreiben der Zeitschrift (...) vom 1. Dezember 2004 (mit Übersetzung) und ein Schreiben des Übersetzers T._______ an den Rechtsvertreter zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. U._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin sowie Psychotherapie, vom 29. April 2005, ein. I. Am 5. September 2005 gab der Beschwerdeführer ein Konsilium von Dr. med. V._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August E-3822/2006 2005 zu den Akten. Am 15. Dezember 2005 reichte er ein weiteres Schreiben desselben Arztes ein. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer drei Zeitungsartikel aus (...) alle vom 7. Juni 2006 (mit Übersetzung) zu den Akten. Am 17. August 2006 reichte er einen Artikel aus der Zeitung (...) vom 17. Juni 2006, mit Übersetzung, ein. K. Am 3. Oktober 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung offener Fragen. Am 23. Februar 2007 ging die Botschaftsantwort beim inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie -antwort zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2007 einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom 24. Januar 2004 (mit Übersetzung) sowie eine Anzeige des Vaters von M._______ vom 5. September 2000 zu den Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Botschaftsanfrage. L. Mit Schreiben vom 4. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine „Faxübermittlung“ von Rechtsanwalt N._______ vom 28. März 2007 und eine Eingabe an das Innenministerium der türkischen Republik (Faxkopie, mit Übersetzung) ein und ersuchte erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Botschaftsanfrage. Am 23. April 2007 reichte er die Stellungnahme ein. Als Beilage gab er ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt N._______ (Kopie, mit Übersetzung) zu den Akten. Am folgenden Tag stellte er dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von Rechtsanwalt N._______ zu. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein, welches der Instruktionsrichter E-3822/2006 mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abwies. N. Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. V._______ vom 18. September 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 Abs. 2 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-3822/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigeschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Im Verlaufe des Asylverfahrens habe sich der Beschwerdeführer bei der Datierung der von ihm geschilderten Ereignisse öfters widersprochen, respektive könnten seine diesbezüglichen Angaben aufgrund der vorliegenden Akten nicht stimmen. So habe er die angebliche Festnahme in E._______ in der Empfangsstelle auf das Jahr 2000 datiert, während er beim Kanton und Bundesamt von Februar 2004 gesprochen habe. Unabhängig davon sei unverhältnismässig und unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Behörden die Mühe genommen haben sollen, den Beschwerdeführer während beinahe 15 Jahren zu beschatten und sein Telefon abzuhören, ohne irgendwelche weiteren konkreten Ermittlungsmassnahmen einzuleiten. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, für eine illegale Partei tätig zu sein, hätten sie mit Sicherheit entsprechende Ermittlungsmassnahmen getroffen. Sodann habe der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben, von E-3822/2006 1990 bis 2004 - abgesehen von einer Anzeige - keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und ein normales Leben geführt zu haben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren seine politischen Aktivitäten hätte durchführen können, ohne dass es je zu irgendwelchen Zwischenfällen oder Massnahmen seitens der Behörden gekommen wäre. Aufgrund der Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer je aus politischen Gründen angeklagt oder verurteilt worden wäre. Die ihn betreffenden Gerichtsverfahren würden im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt sowie einem Vergehen während des Militärdienstes stehen. Zudem habe er erstmals anlässlich der Befragung durch das Bundesamt geltend gemacht, er sei nach 1990 ein Mal mitgenommen worden; ein Vorbringen, das als nachgeschoben zu qualifizieren und im Übrigen auch nur sehr vage wiedergegeben worden sei. Betreffend die letzte Festnahme in E._______ habe der Beschwerdeführer beim Kanton ausgesagt, er kenne weder den Grund für die Verhaftung noch denjenigen für die Freilassung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich während 15 Jahren beschattet worden, hätten die Behörden konkrete Fragen an ihn gerichtet und es nicht bei allgemeinen Fragen nach seinem Bruder und einem Freund bewenden lassen. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden dadurch bestätigt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Festnahme im Jahre 2000 beziehungsweise 2004 nicht mit dem Ablauf eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens vereinbar sei (Überschreiten der Höchstdauer der Polizeihaft um ein Vielfaches). Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit Beginn der 1980er Jahre keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen und bei entsprechendem Verdacht auch die übrigen Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten, was bis auf einige Nachfragen offensichtlich nicht geschehen sei. Aus den Ausführungen müsse insgesamt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Situation übersteigert darstelle. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass das von einem Faschisten gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren, entgegen seinen anderslautenden Aussagen, bereits am 24. Januar 2001 eingestellt worden sei. Schliesslich seien die Aus- E-3822/2006 sagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten überaus unsubstanziiert und vage ausgefallen. 4.1.2 Zur Flüchtlingseigenschaft hält das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse bis ins Jahr 1989/90 hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen, mithin lägen sie zu weit zurück, um noch als Anlass für diese angesehen werden zu können. Aus den Gerichtsakten würden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die eingeleiteten Verfahren aus politischen Motiven angestrebt worden seien. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei ein politisches und/oder strafrechtliches Datenblatt bestehe. Allerdings sei der Beschwerdeführer jeweils freigesprochen beziehungsweise sei er nie wegen politischer Aktivitäten angeklagt oder verurteilt worden. Des Weiteren hätte sich die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müssen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen sowie der Echtheit der eingereichten Dokumente fest und erklärt, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 4.2.1 Zur Glaubhaftigkeit wird ausgeführt, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Verhaftung in E._______ auf das Jahr 2000 datiert. Diese habe indes im Jahre 2004 stattgefunden, was sich namentlich in Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung zweifelsfrei ergebe. Sodann sei es gerichtsnotorisch, dass die politische Abteilung der Sicherheitspolizei in der Türkei verschiedene Tricks anwende, um bei politischen Delikten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die höchstzulässige Dauer des Polizeigewahrsams zu umgehen. Im Übrigen werde die Inhaftierung im Februar 2004 auch vom türksichen Anwalt des Beschwerdeführers bestätigt. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den 80er Jahren einer strengen Verfolgung unterlegen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ existiere. Das BFM verkenne sodann, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers zu den Gründern der verbotenen Partei MLSPB gehören würden. Der Beschwerdeführer habe selber keine offene politische Tätig- E-3822/2006 keit entfaltet. Als Angehöriger einer politischen Familie gelte er aber als Staatsfeind, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er von den heimatlichen Behörden überwacht worden sei. Es treffe sodann nicht zu, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren aus politischen Gründen eröffnet worden sei. Der Vater von M._______, ein Mitglied der rechtsgerichteten MHP, habe den Beschwerdeführer wegen Tötung eines Menschen aufgrund seiner politischen Meinung beschuldigt, mithin liege ein klar politisch motiviertes Verfahren vor. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst in der Schweiz erfahren, dass das im Jahre 2001 indizierte Verfahren eingestellt worden sei. 4.2.2 Zur Asylrelevanz der Inhaftierungen zwischen 1980 und 1990 wird in der Rechtmitteleingabe ausgeführt, es treffe zu, dass der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen diesen Verhaftungen und der Ausreise im Jahre 2004 nicht gegeben sei. Diese Vorverfolgung sei indes für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung durchaus relevant, zumal der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden als militanter Aktivist bekannt sei. Hinzu komme, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiere. Schliesslich stelle die Gefahr einer Reflexverfolgung einen objektiven Grund für die Annahme einer begründeten Furcht dar. 4.3 Das Bundesamt qualifiziert in der Vernehmlassung die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben. Diese Schreiben sowie die zu den Akten gegebenen Zeitungsartikel würden sich zudem im Wesentlichen auf Drittpersonen oder auf Vorfälle beziehen, welche vom Amt nicht bestritten würden, weshalb sie nicht geeignet seien, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage zu ziehen. Im Übrigen habe es ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Die eingereichten Unterlagen könnten die Erwägungen nicht beeinflussen. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, es sei willkürlich, sämtliche Referenzschreiben pauschal als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren. Der in der Schweiz für den Beschwerdeführer tätige Übersetzer habe mit dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers gesprochen. Dieser habe mitgeteilt, er sei von der politischen Polizei festgenommen worden. Es sei notorisch, dass Anwälte, welche Foltervorwürfe bei den Behörden vortragen würden, von der Polizei bedroht würden. Die E-3822/2006 Nichtanhörung von Rechtanwalt N._______ durch die Botschaft stelle eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar. Sodann sei die Registrierung des Beschwerdeführers als politisch unerwünschte Person unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht wesentlich. Als weitere Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Zeitschrift (...) vom 1. Dezember 2004 (Faxkopie, mit Übersetzung) sowie ein Schreiben des Übersetzers T._______ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Akten. 4.5 Die Schweizerische Vertretung in Ankara führte in ihrer Antwort vom 20. Februar 2007 aus, sie könne die Frage nach den Inhaftierungen, insbesondere die Inhaftierung im Jahre 2004, nicht mit Sicherheit bestätigen. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass in E._______ kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer registriert worden und aktuell auch keine Strafverfolgung hängig sei. Ob der Beschwerdeführer polizeilich registriert worden sei, könne nicht überprüft werden. Normalerweise müsse eine festgenommene Person innert 48 Stunden beziehungsweise bei Delikten, die durch mindestens drei Personen begangen wurden, innert vier Tagen einem Richter vorgeführt werden. Es sei aber notorisch, dass Personen, die kurze Zeit auf einem Polizeiposten festgehalten würden, nicht registriert würden. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden nicht gesucht, es existiere kein Datenblatt über ihn und er unterstehe auch keinem Passverbot. Der eingereichte Einstellungsbeschluss vom 24. Januar 2001 sei sodann eine Fälschung, da er weder den Beschwerdeführer noch W._______ betreffe; es handle sich um eine Strafverfolgung gegen X._______ wegen Diebstahls. Diese Strafverfolgung sei indes inzwischen verjährt. Schliesslich sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Artikel, die zum 25. Todestag seines Bruders erschienen seien, ernsthafte Sanktionen zu befürchten habe. Die Botschaft habe keine Kenntnis darüber, ob die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Jedoch sei auch hier wenig wahrscheinlich, dass sie wegen der Teilnahme an der erwähnten Kundgebung ernsthaftem Druck ausgesetzt worden seien. Die lokalen NGO's hätten nicht über spezifische Probleme im Nachgang zur Kundgebung berichtet. 4.6 E-3822/2006 4.6.1 In der Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsanfrage hält der Beschwerdeführer fest, der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe eine erneute Kopie des Einstellungsbeschlusses und der Anzeige vom 5. September 2000 beschafft, welche mit den bereits eingereichten Dokumenten identisch sei, womit der Fälschungsvorwurf klarerweise widerlegt werde. Betreffend die Frage der Verjährung werde der türkische Anwalt weitere Abklärungen tätigen. 4.6.2 Mit Eingabe vom 4. April 2007 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Stellungnahme (Faxkopie, mit Übersetzung) sowie eine Eingabe von verschiedenen prominenten Persönlichkeiten an das türkische Innenministerium, in welchem um Aufklärung über die Vorgänge vom 6. Juni 1981 betreffend die Ermordung von C._______ ersucht wird, ein. 4.6.3 In der weiteren Stellungnahme vom 23. April 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es treffe zu, dass in E._______ kein Verfahren gegen ihn hängig sei, was allerdings nicht erheblich sei. Er sei im Februar 2004 in E._______ von der politischen Polizei festgehalten und gefoltert worden, seine Glaubwürdigkeit werde durch den Vorhalt der Botschaft nicht tangiert. Weiter führte er aus, die Vorschriften zur Ingewahrsamsnahme durch die Polizei würden in der Praxis vielfach nicht eingehalten. Bezüglich der Festhaltung im Februar 2004 befinde er sich somit in einem Beweisnotstand. Weiter treffe es zu, dass er von den türkischen Behörden nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gesucht werde und kein Passverbot bestehe. Dies sei jedoch für die Gefährdungsprognose unerheblich, weil er bei einer Rückkehr jederzeit wieder inhaftiert werden könnte. Die verschiedenen türkischen Sicherheitskräfte führten im Auftrag des Nationalen Sicherheitsrates (NSR) jeweils eigene Fichierungen durch, weshalb verschiedene beziehungsweise parallele Registrierungssysteme bestünden. Die Botschaft habe nur Zugang zu den Fichen des Innenministeriums; in der Praxis habe sich gezeigt, dass in diesem System bei weitem nicht alle Informationen über eine Person gespeichert seien. Personen, die auf Stufe Polizei/Gendarmerie wegen eines politischen Delikts gesucht würden, seien als solche nicht erfasst. Wegen seines Bekanntheitsgrades und als vorbestrafte Person sei davon auszugehen, dass die politische Polizei über ihn ein Datenblatt führe. Dies habe aber durch die Botschaft mangels Zugriffsmöglichkeit nicht abgeklärt werden können. Sodann gehe aus Einstellungsbeschluss keineswegs hervor, dass kein Verfahren gegen E-3822/2006 V._______ wegen Diebstahls vorliege. Auch würden keine objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen. Es sei nur denkbar, dass die Botschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft E._______ eine unvollständige oder falsche Verfahrensnummer genannt habe. Damit stehe fest, dass er im Visier von rechtsgerichteten Kräften stehe. Weiter könne dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts entnommen werden, dass die Verjährung vorliegend erst nach 30 Jahren eintrete. Beim Vorliegen neuer Beweismittel könne er daher jederzeit wieder festgenommen werden. Die Botschaft verkenne zudem, dass bei ihm ein ganz anderes Gefährdungspotenzial bestehe als bei seinen Verwandten. Die verschiedenen Aktionen betreffend die Aufklärung der Ermordung seines Bruders seien erst kürzlich gestartet worden. Sobald das diesbezügliche öffentliche Interesse nachgelassen habe, bestehe die Gefahr, dass die Familie seitens der Behörden belästigt werde. 5. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Botschaftsanfrage nicht angehört worden, was einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung gleichkomme. "Willkür bedeutet (...) für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden" (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 467). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Vorgehen der schweizerischen Behörden willkürlich im vorgenannten Sinne sein soll. Die blosse Nichtanhörung des türkischen Anwalts im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann offensichtlich nicht als willkürlich erachtet werden, dies um so mehr, als vorliegend die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf diesen Einwand einzugehen. 6. 6.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich E-3822/2006 glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 6.2 In der Eingabe vom 12. Mai 2005 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Neben diesem Befund sei der Bericht vor allem hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers relevant. Es könne nicht mehr bestritten werden, dass der Beschwerdeführer im Februar 2004 inhaftiert und misshandelt worden sei. Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung kann aber auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten. Demnach darf allein aus dem Vorliegen des psychopathologischen Bildes einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. PROF. DR. MED. DIETER EBERT/PROF. DR. MED. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; DR. MED. MARTIN LEONHARDT/PROF. DR. MED. KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.). Eine diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit für sich allein besehen noch kein genügendes Indiz für erlittene Inhaftierung und die damit verbundenen Misshandlungen im Heimatland dar. Sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen, für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Beendigung des Militärdienstes im Jahre 1985 seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen zu haben (Verteilen von Flugblättern, Teilnahme an Boykotten). Er E-3822/2006 sei deshalb ab 1989 während rund 15 Jahren von den heimatlichen Behörden beschattet beziehungsweise überwacht worden. 1990 sei er während 15 Tagen im Zusammenhang mit der Suche nach I._______ verhaftet worden. Das BFM erachtet diese Vorbringen als nicht glaubhaft. Diesem Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, die MLSPB werde von den türkischen Behörden als nach den Anti-Terror-Gesetzen verfolgbare kriminelle Organisation betrachtet. Beide Brüder des Beschwerdeführers hätten Leitungsfunktionen innerhalb der MLSPB ausgeübt. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer überwacht hätten. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt bestehe mit dem Vermerk „unbequeme Person“. 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, er sei von den heimatlichen Behörden während 15 Jahren dauernd überwacht worden. Konkrete Hinweise für eine solch intensive Beschattung sind weder seinen Aussagen noch den diversen Eingaben zu entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in vagen Angaben. Zudem wären angesichts der geltend gemachten strengen und langjährigen Überwachung die angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für eine namentlich illegale Partei ohne behördliches Einschreiten kaum möglich gewesen. Was die Inhaftierung im Zeitraum 1989/90 anbelangt, erfolgte diese laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht aufgrund seiner persönlichen politischen Aktivitäten, sondern einzig im Zusammenhang mit I._______ und seinem Bruder K._______. Sodann haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass entgegen der wiederholten Annahme in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerdeakten act. 1, S. 9 und 12) - über den Beschwerdeführer kein Datenblatt besteht, weder ein politisches noch ein strafrechtliches. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Überwachung sowie der Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund eigener politischer Aktivitäten. Demgegenüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den 80er-Jahren sowie anfangs der 90er Jahre im Zusammenhang mit seinem Brüder C._______ beziehungsweise seinem Bruder K._______ vorübergehend festgenommen wurde. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes 1984/85 inhaftiert wurde. E-3822/2006 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Jahre 2000 sei er vom politisch rechtsgerichteten L._______ - aufgrund seiner anderen politischen Überzeugung - wegen Mordes an dessen Sohn im Jahre 1979 angezeigt worden. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft E._______ vom 5. September 2000, eine Anzeige gleichen Datums sowie das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 ein. Aufgrund der Akten ergibt sich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er in Sachen Mord an M._______ bereits einmal ein Strafverfahren durchlaufen hat und dabei freigesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel dargetan, weshalb nach so vielen Jahren in derselben Angelegenheit erneut ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden soll. Immerhin müssten diesbezüglich neue Beweismittel vorliegen, die es rechtfertigen würden, auf ein erlassenes Urteil zurückzukommen. Weiter ist festzustellen, dass das eingereichte Einstellungsurteil in dieser Angelegenheit lediglich in Kopie vorliegt. Vom Beschwerdeführer, welcher offenbar in seinem Heimatland anwaltlich vertreten ist, hätte aber nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres erwartet werden können, dass er den Einstellungsbeschluss im Original eingereicht hätte. Dies um so mehr, als er andere Dokumente durchaus im Original zuhanden der Asylbehörden abgegeben hat. Sodann weist das eingereichte Dokument handschriftliche Korrekturen im Bereich der Nummern, eine zweifelhafte Stempelqualität sowie gleichzeitig zwei Belaubigungen an der falschen Stelle auf. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments. In Anbetracht dieser Zweifel wurde das Einstellungsurteil denn auch im Rahmen der Botschaftsanfrage vor Ort auf seine Echtheit überprüft. Die diesbezüglichen Abklärungen haben ergeben, dass es sich beim eingereichten Urteil um eine Fälschung handelt. So betrifft die angeführte Verfahrensnummer ein anderes Verfahren sowie eine andere Person. In seiner Stellungnahme zur Botschaftsauskunft bestreitet der Beschwerdeführer die Qualifikation als Fälschung und reicht eine Kopie der Anzeige vom 5. September 2000 sowie den Einstellungsbeschluss vom 24. Januar 2001 ein. Zu diesen Dokumenten ist festzustellen, dass es sich um exakt dieselben Aktenstücke handelt, die der Botschaft im Rahmen der Anfrage bereits unterbreitet wurden, lediglich neu übersetzt. Es ist somit nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der erneuten Einreichung aktenkundiger Dokumente belegen will. Jeden- E-3822/2006 falls ist aber festzustellen, dass diese Dokumente in keiner Weise geeignet sind, die erfolgten Qualifikationen als Fälschung zu entkräften. Insoweit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ist das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 als Fälschung einzuziehen. Nachdem es sich beim Einstellungsurteil offensichtlich um ein gefälschtes Dokument handelt, erübrigt es sich auf die eingereichte Anzeige vom 5. September 2000 und das in diesem Zusammenhang erstellte Protokoll der Staatsanwaltschaft E._______ gleichen Datums einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Jahre 2000 aufgrund seiner politischen Gesinnung wegen eines Mordes angezeigt wurde. Bei dieser Sachlage wird es wohl kaum zu einem erneuten Verfahren kommen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich somit Ausführungen zur Frage der Verjährung der Strafverfolgung des vorliegenden Delikts. 6.3.3 Zu seiner letzten Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Februar 2004 am Busbahnhof in E._______ verhaftet und in der Folge während sechs Tagen von der politischen Polizei festgehalten und misshandelt worden. Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer gerade zu diesem Zeitpunkt verhaftet wurde, nachdem er - laut seinen eigenen Angaben - rund vierzehn Jahre zuvor unbehelligt in seinem Heimatland leben konnte. Entsprechend war der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen nicht in der Lage anzugeben, weshalb er inhaftiert wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als sehr vage und unsubstanziiert zu bewerten. Soweit er sich zu den ihm seitens der Sicherheitskräfte gestellten Fragen äussert, ist festzuhalten, dass sich keine derselben auf ihn persönlich bezieht, sondern lediglich Bekannte von ihm betreffen. Das BFM hält in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung fest, die geschilderte Festnahme sei mit dem Ablauf eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar, namentlich sei im Falle des Beschwerdeführers die zulässige Höchstdauer der Polizeihaft um ein Vielfaches überschritten worden. Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 4. April 2007 ausgeführt, die Vorschriften zur Ingewahrsamnahme würden in der Praxis vielfach nicht eingehalten. Es sei gerichtsnotorisch, dass die politische Abteilung der Sicherheitspolizei in der Türkei verschiedene Tricks anwende, um bei politischen Delikten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die höchstzulässige Dauer des E-3822/2006 Polizeigewahrsams zu umgehen. Mit diesen allgemeinen Ausführungen gelingt es nicht, substanziiert darzutun, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die zulässige Höchstdauer um ein Vielfaches überschritten wurde. Namentlich unterlässt es der Beschwerdeführer aber im Einzelnen darzutun, wie die heimatlichen Behörden in seinem Fall konkret vorgegangen sind und welche „Tricks“ sie angewendet haben. Dies aber wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit den Ausführungen betreffend den Gefängnisaufstand vom Dezember 2000 in diesem Zusammenhang dartun will. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Botschaftsanfrage klarerwiese ergeben hat, dass in E._______ kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden ist. 6.3.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von I._______ vom 24. September 2004, dem Schreiben von K._______ Ermutlu vom 24. September 2004 sowie demjenigen von P._______ und Q._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und mit dem BFM sind diese Schreiben, welche allesamt von dem Beschwerdeführer nahe stehenden Personen stammen, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und somit nicht geeignet, die bereits als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwahren. Dies gilt auch betreffend das Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom 1. Oktober 2004 und zwar um so mehr, als der Anwalt darin Sachverhalte bestätigt, die offensichtlich nicht zutreffen können. Unter anderem führt er entgegen den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers aus, dieser sei während „vieler Jahre im Gefängnis verhaftet und verurteilt gewesen“. Insoweit bestehen auch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit von N._______. Sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass über den Beschwerdeführer kein Datenblatt existiert. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Inhaftierung vom Februar 2004 glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermag auch das undatierte Schreiben von Rechtsanwalt N._______ betreffend „Rechtliche und politische Lage von A._______“ nichts zu ändern. Auch in diesem Schreiben bestätigt der Anwalt Sachverhalte die nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Zudem ist das Schreiben vage formuliert und liegt lediglich in Kopie vor. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde- E-3822/2006 führers bestehen, soweit nicht die Festnahmen in den 80er-Jahren und anfangs der 90er Jahre im Zusammenhang mit den Brüdern C._______ und K._______ sowie diejenigen im Zusammenhang mit dem Militärdienstes 1984/85 betreffend. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Mai 2005 besteht keine schlüssige positive Indizienkette zwischen der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung und der Verhaftung im Jahre 2004. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen Zeugnissen nichts im Hinblick auf die Beurteilung seiner Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG für sich abzuleiten. 6.4.1 Zur Asylrelevanz wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es treffe zu, dass der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen den anerkannten Verfolgungen aus den Jahren 1980 bis 1990 und der Flucht im Jahre 2004 nicht gegeben sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Vorverfolgung für den vorliegenden Entscheid gänzlich unbeachtlich wäre. Für die Einschätzung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Wiederholung habe, seien die bereits erlittenen Übergriffe massgeblich und damit auch asylrelevant. Vorliegend sei offensichtlich, dass der einzige Zweck der Inhaftierungen des Beschwerdeführers darin bestanden habe, ihn unter der Folter zur Preisgabe von Informationen zu zwingen. Auch wenn die eingeleiteten Verfahren eingestellt worden seien, könne in keiner Weise von legitimer staatlicher Verfolgung gesprochen werden. Die Existenz eines politischen Datenblatts sei bislang immer als wesentliches objektives Merkmal zur Anerkennung begründeter Frucht vor künftiger Verfolgung angesehen worden. 6.4.2 Vorliegend wird nicht bestritten, dass zwischen der Inhaftierung im Zeitraum von 1980 bis 1990 und der Ausreise der erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen während des Militärdienstes freigesprochen wurde. Die übrigen Inhaftierungen, abgesehen von denjenigen im Zusammenhang mit seinen Brüdern C._______ und K._______ in den 80er, anfangs der 90er Jahre sowie dem Militärdienst konnte der Beschwerdeführer, wie vorstehend dagelegt, nicht glaubhaft machen. Ferner besteht über den Beschwerdeführer weder ein strafrechtliches noch ein politisches Datenblatt. Bei dieser Sachlage sprechen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für die Annahme, der E-3822/2006 Beschwerdeführer würde bereits bei der regulären Einreise in die Türkei identifiziert und allenfalls inhaftiert werden. 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Bruder K._______ sei im Jahre 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Vor kurzem seien zudem vier Zeitungsartikel, welche den 25. Todestag des Bruders C._______ zum Inhalt hätten, veröffentlicht worden. In Anbetracht dieser Umstände habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 5). Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern ge- E-3822/2006 ändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine eigene asylrelevante politische Tätigkeit glaubhaft dartun, noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass sein Bruder K._______ im Jahre 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Ende der 80er, anfangs der 90er Jahre vorübergehend festgenommen und nach seinem Bruder K._______ befragt wurde. Die Ausreise des Bruders K._______ liegt indes bereits zu weit zurück, um heute - mithin nach 17 Jahren - noch relevant sein zu können. Für die relevante Zeit vor der Ausreise konnte der Beschwerdeführer allerdings keine Vorkommnisse glaubhaft machen, welche darauf schliessen liessen, er sei wegen seines als Flüchtling anerkannten Bruders seitens der heimatlichen Behörden in irgend einer Weise behelligt worden. Sodann ist erneut darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kein politisches oder strafrechtliches Datenblatt über ihn besteht. Was die diversen eingereichten Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Kundgebung zum 25. Todestag des Bruders C._______ anbelangen, haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die lokalen Menschenrechtsorganisationen diesbezüglich über keine Schwierigkeiten berichtet haben. Zudem ist es in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse eher unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aus den damaligen Aktivitäten seines Bruders Schwierigkeiten erwachsen können. Diese Einschätzung rechtfertigt sich um so mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders C._______ in der jüngsten Vergangenheit seitens der heimatlichen Behörden je Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben schliesslich auf die Asylakten seines Bruders K._______ sowie diejenigen von I._______. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer näher E-3822/2006 darzutun, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus diesen Akten bezüglich die Beurteilung seines eigenen Asylverfahrens gewonnen werden können. Die Durchsicht der beiden Dossiers ergibt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer von beiden Personen nicht genannt wurde. Auch sind den Akten keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen, aus welchen der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. In Anbetracht der Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den verschiedenen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige E-3822/2006 Aufnahme zu gewähren (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. U._______, Facharzt FMH für Innere Medizin (...) vom 29. April 2005 eingereicht. Unter dem Titel Vorgeschichte hielt der Arzt folgende Vorkommnisse fest: Zwischen 1981 und 1984 sei es während eines sich auf insgesamt fünf Monate belaufenden Gefängnisaufenthalts zu periodischer Folter (Falaka, Elektor-Schock, Aufhängen auf palästinensische Art) gekommen. 1984 sei der Beschwerdeführer Zeuge des durch Folter eingetretenen Todes eines Mitgefangenen (Y._______) geworden. 1989/90 sei der Beschwerdeführer in D._______ während einer 15-tägigen Haft mehrmals gefoltert worden (u.a. Falaka, Abspritzen mit kaltem Wasser). Zuletzt sei er im Februar 2004 in E._______ verhaftet und misshandelt worden. Zu den aktuellen Beschwerden führte der Arzt aus, durch die Situation, namentlich die Atmosphäre im Asylzentrum, würde sich beim Beschwerdeführer das in der Vergangenheit Erlebte vergegenwärtigen. Er könne sich von den ihn überkommenden Erinnerungen nicht distanzieren. Namentlich könne er das Gesicht seines 1981 getöteten Bruder C._______ sowie den 1984 im Gefängnis miterlebte Tod von Y._______ nicht vergessen. Seit Jahren erwache er regelmässig in Panik aus Albträumen von Verfolgungen respektive Verhören durch die Polizei. Deren Frequenz habe mit Beginn des Aufenthalts im Asylzentrum zugenommen. Er vermeide es auch hier in der Schweiz an Polizeistationen vorbeizugehen, im ängstlichen Gefühl, dass auch die hiesige Polizei so sei, wie die in der Türkei, dies obgleich er wisse, dass dem nicht so sei. Auch könne er in Räumen nur mit dem Rücken zur Wand sitzen. Zum körperlichen Befund hielt der Arzt fest, neben einer kleinen Narbe am Schienbein, deren geltend gemachte Ursache sich nicht beweisen lasse, würden sich keine relevanten Auffälligkeiten zeigen. Was den psychischen Befund anbelange, so sei es beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Schilderungen zweimal zu Gefühlsüberflutungen (Weinen) gekommen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), welche medizinisch behandlungsbedürftig sei. 8.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2005 wiederholte Dr. med. V._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die gestellte Diag- E-3822/2006 nose, verschrieb dem Beschwerdeführer Remeron und begann mit einer unterstützenden Gesprächstherapie. Am 14. Dezember 2005 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Mit Schreiben vom 5. September 2008 teilte Dr. med. V._______ mit, die Behandlung des Beschwerdeführers sei nach insgesamt zwölf Sitzungen am 15. Dezember 2006 abgeschlossen worden. 8.2.3 Im Zeugnis vom 18. September 2008 führte der behandelnde Arzt aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich gegen Ende 2006 - aufgrund der Therapie als auch auf der für ihn positiven günstigen Ereignisse (u.a. Arbeitsstelle ...) - deutlich verbessert, so dass die Therapie per 15. Dezember 2006 habe abgeschlossen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer im April 2007 Vater eines Sohnes geworden sei und er seit Oktober 2007 keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe, sei seine finanzielle Lage immer prekärer geworden. Die existenziellen Ängste des Beschwerdeführers seien dermassen gewachsen, dass er trotz anhaltender Nacken- und Kopfschmerzen den Hausarzt nicht aufgesucht habe, um den Selbstbehalt nicht bezahlen zu müssen. Hinzu sei die Ungewissheit betreffend die Zukunft gekommen. Erneut habe er unter intensiven Albträumen, Flash-backs, Konzentrations- Gedächtnisstörungen, anhaltenden Anspannungen, innerer Unruhe und Gereiztheit gelitten. Jeder Reiz habe die Symptome verstärkt, insbesondere habe aber eine zufällige Begegnung mit der Polizei den Beschwerdeführer in Panik versetzt. Aufgrund dieser Verschlechterung des psychischen Zustandes, habe er sich bei ihm gemeldet. Zum Psychostatus hielt der behandelnde Arzt fest, der formale Gedankengang des Beschwerdeführers sei korrekt und kohärent. Es seien keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellbar. Das inhaltliche Denken kreise um die existenziellen Ängste, die ungewisse Zukunft der Familie. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die jetzigen Belastungen und Sorgen in die traumatisierende Situation der Vergangenheit zurückgesetzt und werde von den damaligen Erinnerungen geplagt sowie von den damaligen Gefühlen bedroht und verfolgt. Er sei ständig angespannt, gereizt, lasse sich schnell erschrecken, beunruhigen und aufregen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer angespannt, innerlich unruhig, zeitweise ängstlich. Stimmungsmässig wirke er bedrückt, in seinen affektiven Modulationsfähigkeiten eingeschränkt. Motorisch sei er unruhig. Zur Beurteilung wird im ärztlichen Bericht ausgeführt, aufgrund der aktuellen belastenden Umstände, der unge- E-3822/2006 wissen Zukunft, der Angst in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, zeige der Beschwerdeführer erneut die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer werde daher erneut medikamentös sowie mittels einer unterstützenden Gesprächstherapie behandelt. 8.2.4 Wie vorstehend bereits dargelegt, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den 80er Jahren, anfangs der 90er Jahre verhaftet und dabei auch misshandelt wurde. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des damals Erlebten psychisch nachhaltig belastet ist. Jedenfalls haben in den vergangen drei Jahren zwei ausgewiesene Fachärzte unabhängig voneinander wiederholt die übereinstimmende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (ICD-10 F 43.1) und eine psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung als notwendig erachtet beziehungsweise eingeleitet. Aufgrund der überzeugenden fachärztlichen Ausführungen besteht für das Bundesverwaltunsgericht keine Veranlassung, an der feststellten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu zweifeln. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer denn auch in einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und wird auch medikamentös behandelt. 8.2.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht für den Beschwerdeführer in der Türkei die Möglichkeit, seine Krankheit fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besuchen, auch wenn das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes ohne weiteres mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für diese im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. E-3822/2006 8.2.6 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, deren Ursachen möglicherweise im Zusammenhang mit den früheren Inhaftierungen stehen, letztlich allerdings unklar sind. Indes halten beide Ärzte in ihren Berichten übereinstimmend fest, dass im Fall der Rückkehr mit einer ernsthaften Verstärkung und Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen sei. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise in die Türkei allenfalls dekompensieren würde. Diese Annahme rechtfertigt sich um so mehr, als der Beschwerdeführer bislang in der Schweiz bereits mehrmals bei einer zufälligen Begegnung mit der Polizei in Panik geriet und sich in der Folge nur schwer beruhigen liess. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts trotz der grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Schliesslich ist noch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz absolut klaglos verhalten hat. In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Aft. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufige aufzunehmen. 8.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von E-3822/2006 Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zur Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2004 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar erwerbstätig ist, aber nur über sehr bescheidene finanzielle Mittel verfügt, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR. 172.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für Anwälte von Fr. 200.-- (Art. 11 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen E-3822/2006 Obsiegen auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3822/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffen; weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 wird als Fälschung eingezogen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angeweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, H._______, G._______, Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 10. Juni 2004) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ - das B._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Seite 30

E-3822/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 E-3822/2006 — Swissrulings