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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 E-3819/2015

July 2, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,554 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3819/2015

Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, Volksrepublik China, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).

E-3819/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Han-Chinese chinesischer Staatsangehörigkeit, zuletzt in B.______, China, wohnhaft – reiste am 2. Mai 2015 mit einem vom Schweizerischen Konsulat in Guangzhou, China, ausgestellten Schengenvisum zu Touristenzwecken in die Schweiz ein. Am 5. Mai 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 11. Mai 2015 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrierung seiner Daten befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A7/6). Am 12. Mai 2015 fand – im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle für den Beschwerdeführer bestimmten Rechtsvertretung – ein beratendes Vorgespräch statt (vgl. A15/2 und A16/5). Am 27. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung, einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A21/13). Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er – von seiner Mutter inspiriert – im Jahr (…) der christlich-religiösen Gemeinschaft der Quannengshen beigetreten sei und seit Januar (…) auch damit begonnen habe, an Versammlungen dieser Gemeinschaft, welche in der Regel in Privaträumen von Glaubensgenossen stattgefunden hätten, teilzunehmen und bei ungläubigen Personen zu missionieren. Die Gemeinschaft der Quannengshen gehöre zu den sogenannten Hauskirchen Chinas. Die Mitglieder solcher Hauskirchen würden in ganz China von der Regierung verfolgt und verhaftet. Im Gefängnis würden sie dann misshandelt. Auch hänge die Regierung in den Strassen Plakate auf, auf denen die Bevölkerung dazu aufgefordert werde, jedes Treffen einer Hauskirche bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, wobei eine Belohnung von ungefähr 2'000. Yuan in Aussicht gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei selbst noch nie mit der Polizei in Kontakt gekommen. Allerdings sei er Ende 2014 in der Öffentlichkeit von einem unbekannten Mann verfolgt und darauf angesprochen worden, ob er daran glaube, dass es Gott gebe. Der Beschwerdeführer habe auf diese Frage nicht geantwortet und sei weggelaufen. Am nachfolgenden Tag habe der unbekannte

E-3819/2015 Mann ihn erneut verfolgt. Danach habe er ihn nie mehr gesehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe ihn dieser Mann dazu benutzen wollen, um an andere Glaubensgenossen zu gelangen. Angesichts der zunehmend feindlichen Haltung der chinesischen Regierung gegenüber den christlich-religiösen Gemeinschaften im Land, sei er schliesslich aus China ausgereist. Da er nicht von seinem Glauben ablassen wolle, befürchte er, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, früher oder später verhaftet und misshandelt zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen chinesischen Pass, seine chinesische Identitätskarte, den Wohnsitzausweis der Stadt C._______, die Sozialversicherungskarte der Volksrepublik China, fünf verschiedene Kreditkarten (vgl. A18/5) sowie den Boardingpass für die Flüge von (…) nach Zürich (vgl. A19/1), ein. C. Den Pass, die Identitätskarte, den Wohnsitzausweis und die Sozialversicherungskarte liess die Vorinstanz vom Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zollverwaltung auf ihre Echtheit untersuchen. Das Grenzwachtkorps kam zum Schluss, dass alle vier Dokumente echt seien (vgl. A14/12). D. Am 5. Juni 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu nehmen (vgl. A22/5). Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, wieso das SEM ihm keinen Schutz gewähren wolle, habe er doch zu allem die Wahrheit gesagt. Es sei klar, dass er bis jetzt noch nicht verfolgt worden sei, ansonsten er nicht aus China hätte ausreisen können. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach China verfolgt zu werden, sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Quannengshen indes sehr gross (vgl. A23/2). E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall nicht auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden müsse, da seine

E-3819/2015 Schilderungen offensichtlich nicht asylrelevant seien. So könne aus der Tatsache, dass er sein Heimatland ohne Probleme auf legalem Weg habe verlassen können, geschlossen werden, dass er den Behörden weder als Mitglied einer verbotenen Gemeinschaft noch in einem anderen Zusammenhang aufgefallen sei und somit nicht unter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Regierung stehe. Auch gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er selber bislang keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe, sondern China wegen der dort herrschenden allgemeinen Lage betreffend Verfolgung christlicher Gruppierungen verlassen habe. Bezüglich der vorgetragenen Verfolgung durch einen unbekannten Mann, der ihn auf seine religiöse Überzeugung angesprochen habe, sei zu bemerken, dass es lediglich die Vermutung des Beschwerdeführers sei, dass dieser Mann ihm wegen seiner Glaubensüberzeugung gefolgt sei, hätten doch dessen Fragen und dessen Interesse an ihm ganz andere Hintergründe haben können. Aus der Tatsache, dass danach nichts mehr Nennenswertes geschehen sei, sei zu schliessen, dass dieser Vorfall keine Gefährdung für den Beschwerdeführer bedeutet habe. Schliesslich seien seinen Vorbringen auch keine anderen Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach China mit grosser Wahrscheinlichkeit und in asylrelevanter Weise gefährdet sein könnte. Aus der staatlichen Propaganda gegen christliche Gemeinschaften und der Bestrafung von Glaubensgenossen könne nicht geschlossen werden, dass er persönlich und konkret verfolgt werde. Es bleibe noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen und des behördlichen Umgangs mit deren Mitgliedern habe, seinen Aussagen aber mehrheitlich der persönliche Bezug fehle. Ein allgemeines Wissen über die Glaubensgemeinschaft stelle aber noch kein Beleg für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dar, seien doch sehr viele Informationen über diese Gruppierung insbesondere im Internet veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran ändere auch die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 5. Juni 2015 nichts, da keine Tatsachen und Beweismittel vorgelegt worden seien, die den Standpunkt des SEM hätten ändern können. Im Übrigen sei auch der Vollzug der Wegweisung nach China nicht unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. A26/1).

E-3819/2015 G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juni 2015 von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Rechtsverbeiständung, zu gewähren. Zur Begründung wurde im Kern vorgetragen, dass es das SEM unterlassen habe, genauer abzuklären und zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer, dessen Zugehörigkeit zu den Quannengshen von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden sei, bei einer Rückkehr nach China nicht verfolgt würde. So gehe aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche bei den vorinstanzlichen Akten gelegen habe und vermutlich von der zugewiesenen Rechtsvertretung ins Recht gelegt worden sei, gerade das Gegenteil hervor, würde darin doch erörtert, dass die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen – auch unter dem Namen "Eastern Lightning" bekannt – in China mit grossen Problemen konfrontiert seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen, dass das Schengenvisum des Beschwerdeführers bereits abgelaufen sei und dieser in der Schweiz ein Asylgesuch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Quannengshen gestellt habe. Dies könne den chinesischen Behörden durchaus bekannt sein und könne für sich alleine bei einer Rückkehr nach China bereits eine fluchtrelevante Verfolgung bewirken. Ferner wurde auf Beschwerdeebene vorgetragen, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der ihm im Testverfahren zugewiesenen Rechtsvertretung von drei verschiedenen Personen vertreten worden, ohne dass klar gewesen wäre, wer letztendlich für den Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Dies widerspreche Art. 25 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1). So lege sowohl eine Lektüre dieser Bestimmung als auch deren Zweck im Kontext des Testverfahrens nahe, dass nur eine einzige Person pro Fall für die Rechtsvertretung vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall habe sich die Vertretung durch verschie-

E-3819/2015 dene Personen denn auch insofern negativ ausgewirkt, als aus der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hervorgehe, dass es dem stellungnehmenden Vertreter an der Nähe zum Fall gefehlt habe, was nicht erstaune, da dieser bei der Befragung ja gar nicht zugegen gewesen sei. In jedem Fall lege eine Lektüre der Stellungnahme aber den Schluss nahe, dass der damit beauftragte Rechtsvertreter nicht versucht habe, ernsthaft im Interesse seines Mandanten Einfluss auf den zu erwartenden Entscheid zu nehmen. So habe er in der Stellungnahme geschrieben, der Beschwerdeführer habe zu allem die Wahrheit gesagt, obwohl in der angefochtenen Verfügung explizit auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, da von deren Asylrelevanz ausgegangen worden sei. Überdies müsse der Frage nachgegangen werden, ob der Entschluss der Rechtsvertretung, gemäss Art. 25 Abs. 4 TestV wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde einreichen zu wollen, nicht jeweils mindestens kurz schriftlich und aktenkundig begründet werden müsse. Dies erscheine vor dem Hintergrund der Tatsache, dass von der pauschalen Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung gemäss Art. 28 Abs. d TestV auch die Aufgabe erfasst sei, eine Beschwerde zu verfassen, angezeigt. Auch müsse sich ein von der asylsuchenden Person innert der äusserst kurz gehaltenen Beschwerdefrist von zehn Tagen ausfindigzumachender Rechtsvertreter in sehr beschränkter Zeit einen Überblick über den Fall verschaffen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt sei, dass fast zeitgleich mehrere sehr ähnlich gelagerte Fälle im Testzentrum behandelt worden seien. Da diese Fälle vom SEM mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt worden seien, wäre es notwendig gewesen, dass eine von Amtes wegen für alle drei Fälle zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde erhoben hätte. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut. I. Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote im Umfang von gesamthaft Fr. 1340.– ein.

E-3819/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

E-3819/2015 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-

E-3819/2015 gen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1.3). 6. Nach Durchsicht der Akten und insbesondere vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juni 2015 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM nur ungenügend abgeklärt hat, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China eine begründete Furcht hat, wegen seiner vorgetragenen Zugehörigkeit zu den Quannengshen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – vor seiner Ausreise aus China nicht in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde, weshalb er wohl auch legal aus seinem Heimtatstaat ausreisen konnte. Daraus ohne weiteres darauf zu schliessen, dass er auch bei einer Rückkehr nach China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, greift indes zu kurz. So scheint es mit Blick auf die Ergebnisse der Schnellrecherche der SFH vom 2. Juni 2015 nicht ausgeschlossen, dass die Quannengshen in China asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Situation christlicher Glaubensgemeinschaften in China – nicht gerade ein alltägliches Asylvorbringen, wie auch die Vorin-stanz nicht zu verkennen scheint (vgl. A15/2) – fehlt in der angefochtenen Verfügung des SEM indes gänzlich. Müsste eine asylrelevante Verfolgung der Quannengshen – unter Beizug weiterer Quellen – bejaht werden, hätte wohl auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG, es sei denn, sein Vorbringen, dieser Glaubensgemeinschaft anzugehören, würde ihm nicht geglaubt. Die aktuelle Aktenlage erlaubt einen solchen Schluss der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers indes nicht. Vielmehr wären dazu weitere Abklärungen, welche auf die Verifizierung der tatsächlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur behaupteten Glaubensgemeinschaft abzielen, notwendig.

E-3819/2015 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheides festhält, da sich die Entscheidungsreife in der vorliegenden Sache nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und – seit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht mehr überprüfen kann. Ziel der noch vorzunehmenden Abklärungen ist, gestützt auf einschlägige Länderinformationen zu prüfen, ob ein Mitglied der Quannengshen in China begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat und – wenn dies bejaht würde – mit geeigneten Methoden zu untersuchen, ob es glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft ist. Allenfalls wäre zudem abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde, weil sein Schengenvisum bereits am 8. Mai 2015 abgelaufen ist (vgl. A12/3) und er hierzulande wegen der behaupteten Zugehörigkeit zu den Quannengshen ein Asylgesuch eingereicht hat. 7.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten, kann mithin offen bleiben, ob sich die auf Beschwerdeebene kritisierte Mandatsführung durch die in der Testphase zugewiesene Rechtsvertretung tatsächlich in rechtlich relevanter Weise negativ auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hat. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass es ungünstig erscheint, wenn die Rechtsvertretung in den wesentlichen Verfahrensschritten der Testphase (insbesondere Befragungen und Stellungnahme zum Entscheidentwurf) von verschiedenen Personen ausgeübt wird. Ferner ist die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf tatsächlich dürftig ausgefallen und

E-3819/2015 geht inhaltlich an der Sache vorbei, weshalb die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik, die Rechtsvertretung habe nicht versucht, ernsthaft im Interesse des Mandanten Einfluss auf den zu erwartenden Entscheid zu nehmen, nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden kann. Eine Verpflichtung zur Begründung der Mandatsniederlegung durch die zugewiesene Rechtsvertretung, lässt sich indes dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Art. 25 Abs. 4 TestV). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mandatsniederlegung nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids aber vor der Erhebung einer Beschwerde angesichts der kurzen Beschwerdefrist im Testphasenverfahren je nach Konstellation problematisch sein kann. Ob deren Begründung aber die richtige Massnahme ist, ist fraglich. In jedem Fall erscheint es aber erforderlich, dass die Mitteilung bezüglich der Mandatsniederlegung so früh wie möglich erfolgt, wovon im vorliegenden Fall ausgegangen werden kann (vgl. A26/1). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote eingereicht in der Höhe von total Fr. 1'340.–, wobei der ausgewiesene Aufwand als nicht vollumfänglich notwendig zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3819/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Regina Derrer

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