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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-3814/2006

November 6, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,982 words·~35 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3814/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. September 2004 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3814/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. März 2004 auf dem Landweg und reiste am 8. März 2004 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2004 fand die Empfangsstellenbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei Kurde und stamme aus B._______. Von 1999 bis Ende 2002 habe er in C._______ gelebt, dann bis August 2003 in D._______ und schliesslich bis zur Ausreise in E._______. Beruflich sei er als [...] (in C._______) und als [...] (in E._______) tätig gewesen. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe erstmals im Jahre 1999 Probleme mit den Behörden gehabt, weil er damals verdächtigt worden sei, PKK-Angehörige bei sich in D._______ versteckt zu haben. Er sei damals festgenommen und auf den Gendarmerieposten gebracht worden. Dort habe man von ihm verlangt, dass er einem getöteten PKK-Angehörigen ein Ohr abschneide. Weil er sich geweigert habe, sei er mit verbundenen Augen in eine Zelle gebracht und dort mit Fäusten, Fusstritten und Gewehren misshandelt worden. Er habe überall geblutet. Nach diesem Vorfall habe er „sich verloren“: sein psychischer Zustand sei nicht mehr gut gewesen. Er habe sich deswegen in spezialärztliche Behandlung begeben müssen. Er sei auch an den Zähnen verletzt worden und habe sich vom Zahnarzt behandeln lassen. Auch in E._______ sei er im Sommer 2003 festgenommen und auf dem Polizeiposten [...] festgehalten und gefoltert worden. Damals habe man wissen wollen, wo sich sein Bruder befinde. Man habe ihm mit weiteren Schlägen gedroht, wenn er ihn nicht ausliefere. Das letzte Mal sei er anfangs Februar 2004 in F._______ festgenommen worden, als er seine Mutter zum Opferfest besucht habe. Er sei am Abend inhaftiert und am nächsten Mittag wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab keine Reisepapiere zu den Akten. Er gab an, die Identitätskarte sei ihm von der Schlepperorganisation in der Türkei abgenommen worden und einen Pass habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer wurde noch am 8. März 2004 mittels Merkblatt aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. E-3814/2006 B. Ein an der Empfangsstelle durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2003 unter der Identität [...] (Türkei), versucht hatte, ohne Ausweispapiere von Italien herkommend in die Schweiz einzureisen. Dem Beschwerdeführer wurde damals die Einreise verweigert und er wurde den italienischen Behörden übergeben. C. Am 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei insgesamt dreimal auf den Posten gebracht und inhaftiert worden. Das erste Mal sei er im Frühling 1999 von den Gendarmen zu Hause abgeholt und auf den Militärposten von D._______ gebracht worden. Er sei beschuldigt worden, der PKK Hilfe geleistet zu haben. Er habe damals tatsächlich auf ein Codewort hin Waren [...] für die PKK abgegeben, was möglicherweise von der Dorfbevölkerung bemerkt und denunziert worden sei. Er sei 24 Stunden lang mit verbundenen Augen festgehalten und ebenso lange geschlagen worden. Er habe überall geblutet und man habe ihm die Zähne herausgeschlagen, auch sei er mit Kolben, Füssen und Händen an den Hoden misshandelt worden. Die zweite Festnahme sei im August 2003 in E._______ erfolgt. Er sei im Stadtzentrum festgenommen und auf den Posten [...] gebracht worden. Während der zwölfstündigen Festnahme sei er nach seinem in der Türkei gesuchten und vor Jahren ausgereisten Bruder G._______ gefragt worden. Dieser halte sich seit ein paar Jahren hier in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Er sei in einen Kerker geworfen und an den Zehen, Geschlechtsorganen und Brustwarzen mit Elektroschocks misshandelt worden. Die letzte Festnahme sei schliesslich am 1. März beziehungsweise am 1. Februar 2004 erfolgt. Damals sei er von Gendarmen festgenommen worden, als er sich auf dem Weg nach D._______ befunden habe. Nebst diesen drei Mitnahmen sei er auch ausserhalb des Postens sehr oft von zivilen Polizisten geschlagen worden, so letztmals im September oder Oktober 2003. Meistens sei er dazu in die Berge geführt worden. Er sei beschuldigt worden, mit der PKK zu tun zu haben. Er sei als Terrorist betitelt und geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er sei kein türkischer Staatsangehöriger. Auch habe man ihm die Waffe an den Kopf gehalten. E-3814/2006 Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs gewährt. Dabei bestritt er den Vorhalt, unter der Identität [...] am 12. Oktober 2003 erfolglos versucht zu haben, in die Schweiz einzureisen. D. Am 17. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Seemannsausweis, ausgestellt am 24. September 1996 in C._______, sowie ein in Türkisch abgefasstes psychiatrisches Attest von Dr. H._______, vom 29. Dezember 2003 (im Original) zu den Akten. E. Am 1. April 2004 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die psychiatrische Klinik [...] überwiesen. Der Einweisung ging ein (im Asyldossier) nur vage dokumentierter Vorfall im Zentrum für Asylbewerber voraus, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich die Kontrolle über sich verloren habe. F. Am 23. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer einen spezialärtzlichen Bericht der Klinik [...] vom 23. Juli 2004 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass er vom 1. April 2004 bis 13. April 2004 und vom 15. April 2004 bis zum 22. April 2004 in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Folgende Diagnosen gehen aus dem Bericht hervor: Pathologische Reaktion auf Alkohol, Status nach psychiatrischer Behandlung in der Türkei, Status nach Suizidversuch durch Strangulation 02/2001. Auf den weiteren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des psychiatrischen Attestes vom 29. Dezember 2003 (vgl. Bst. D) zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass er in der Türkei wegen starker Depressionen sechs Monate lang in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. H. Am 20. Juli 2004 erfolgte durch die Kantonspolizei I._______ eine Anzeige des Beschwerdeführers beim Bezirkamt I._______ wegen Ladendiebstahls. E-3814/2006 I. Mit Verfügung vom 27. September 2004, eröffnet am 30. September 2004, wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hielt das Bundesamt ausdrücklich fest, es spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. J. Mit Eingabe vom 1. November 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 27. September 2004. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung des Asylgesuches. Eventualiter sei die Sache zur Neuburteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 9. November 2004 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies sie auf den Endentscheid, dasjenige um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Indessen verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, zum eingereichten Seemannsbuch und zur versuchten Einreise im Jahre 2003 nähere Angaben zu machen sowie allfällige Belege über die anschliessende Rückkehr in die Türkei einzureichen. L. Mit Eingabe vom 23. November 2004 schilderte die Rechtsvertreterin die Umstände der Rückreise des Beschwerdeführers im Jahre 2003. Sie stellte in Aussicht, zum Beweis der Rückkehr ihres Mandaten Unterlagen über den Autoverkauf ihres Mandanten zwischen Herbst 2003 E-3814/2006 und der erneuten Ausreise im März 2004 einzureichen. Zum Seemannsdokument führte sie aus, dieses habe sich der Beschwerdeführer in C._______ ausstellen lassen, um jederzeit per Schiff ausreisen zu können. Weiter informierte die Rechtsvertreterin, ihr Mandant sei bemüht, einen Facharzt zu finden, welcher ihn auf die Folterspuren hin untersuche. Auch sei er bestrebt, einen spezialisierten Psychiater zu finden. Entsprechende Berichte würden umgehend nachgereicht. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin ein Tatortprotokoll samt deutscher Übersetzung der Gendarmiere des ehemaligen Wohnortes des Beschwerdeführers in der Türkei zu den Akten, welchem die Umstände des Selbstmordversuches vom 5. April 2001 zu entnehmen sind. M. Gemäss Grenzkontrollrapport des Grenzwachpostens Koblenz vom 15. Februar 2005 versuchte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2005 ohne gültige Reisepapiere nach Deutschland auszureisen. Er wurde vom deutschen Bundesgrenzschutz angehalten und in der Folge in die Schweiz zurückgewiesen. N. Mit Eingabe vom 2. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen spezialärztlichen Bericht [einer psychiatrischen Spezialklinik] vom 26. Juli 2005 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 11. April 2005 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, anhaltender wahnhafter Störung, Panikstörung sowie Verdachts auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in wöchentlicher Behandlung sei. Auf den weiteren Inhalt des Berichtes wird in den Erwägungen eingegangen. O. Am 19. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Erleichterung des widerrechtlichen Verweilens in der Schweiz und Missachtung der Meldepflicht durch den Beherberger beim Untersuchungsamt [...] angezeigt, nachdem die Polizei festgestellt hatte, dass er seine Freundin über die zulässige Dauer hinaus bei sich logieren liess. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] eine Bussenverfügung, datierend vom 5. Dezember 2007, wegen Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes einerseits und Übertretung des Bun- E-3814/2006 desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer andererseits. P. Mit Instruktionsverfügung des am 1. Januar 2007 für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine gegenwärtige gesundheitliche Situation mittels eines aktuellen ärztlichen Berichtes zu dokumentieren. Zudem wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Q. Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen ärztlichen Bericht [einer psychiatrischen Spezialklinik], datierend vom 20. November 2007, zu den Akten. Der Bericht zeigt einen gegenüber dem früheren Bericht (vgl. Bst. N) in weiten Teilen unveränderten Gesundheitszustand auf. Auf den detaillierten Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Eingangs wies es darauf hin, dass das Asylgesuch des Bruders G._______ des Beschwerdeführers, welcher seine Verfolgung teils von G._______ abgeleitet habe, abgewiesen worden sei. Des Weiteren bezeichnete es in seiner Stellungnahme nur die erste der drei geltend gemachten Festnahmen als glaubhaft. Eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise habe somit nicht vorgelegen. Aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Schweiz (illegales Beherbergen seiner Freundin, 100%-ige Arbeitsstelle, Beantragen eines Lernfahrausweises) sei weiter an der Schwere der Erkrankung, wie sie in den Arztberichten dargestellt werde, zu zweifeln. Des Weiteren seien nicht sämtliche der behaupteten Selbstmordversuche nachgewiesen. Das Bundesamt hielt auch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, da die Erkrankungen in der Türkei behandelbar seien und dort überdies die hinderlichen Sprachbarrieren wegfielen. S. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 11. Dezember 2007 Stellung. Auf diese Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- E-3814/2006 gen. Der Eingabe lagen ein Arbeitsvertrag über eine 50%-ige Anstellung sowie der zum Beweis der Rückkehr in die Türkei angekündigte Kaufvertrag über das Auto des Beschwerdeführers, datierend vom 15. Januar 2004, bei. T. Am 21. Februar 2008 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des türkischen Psychiaters Dr. H._______ vom 12. Februar 2008, samt deutscher Übersetzung ein, in welchem dieser bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2003 persönlich an ihn gewandt und um Untersuchung/Behandlung sowie Aushändigung eines ärztlichen Zeugnisses gebeten habe. U. Am 17. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin eine aktuelle Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). E-3814/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist dadurch zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (G._______ [...]) beigezogen. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3814/2006 5. 5.1 Das Bundesamt erwog im angefochtenen Entscheid, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Vorab führte es an, der Beschwerdeführer habe behauptet, vor seiner Ausreise aus der Türkei am 3. März 2004 noch nie im Ausland gewesen sein. Diese Behauptung sei jedoch als tatsachenwidrig zu bezeichnen, habe der Beschwerdeführer gemäss Akten doch bereits im Oktober 2003 ein erstes Mal versucht, von Italien herkommend in die Schweiz einzureisen. Damals sei ihm die Einreise nicht gelungen und er sei zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Hinweise in den Akten sei nicht davon auszugehen, dass er nach dieser Rückweisung an der Schweizer Grenze in die Türkei zurückgekehrt sei. Die angebliche Festnahme im Februar 2004 müsse demnach als unglaubhaft erachtet werden. Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement führte die Vorinstanz an, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer seines Bruders G._______ wegen festgenommen habe, habe dieser doch einerseits immer in Istanbul gelebt und sich andererseits im fraglichen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten. Als letztes Unglaubhaftigkeitselement führte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer habe zu seinen Erlebnissen während der Haft unterschiedliche Angaben gemacht: So habe er an der Empfangsstelle angegeben, brutal zusammengeschlagen und gefoltert worden zu sein; demgegenüber habe er beim Kanton nur noch die Verabreichung von Elektroschocks erwähnt. Schliesslich nahm das Bundesamt zur schweren Misshandlung im Jahre 1999 dahingehend Stellung, dass in Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen ein genügend enger Kausalzusammenhang zur erst Jahre später erfolgten Ausreise zu verneinen sei und das eingereichte Zeugnis des türkischen Psychiaters an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das Bundesamt seine Argumentation dahingehend, dass seine bisherige Einschätzung durch die zwischenzeitliche Ablehnung der Beschwerde des Bruders G._______ durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Oktober 2007) bestätigt worden sei. Weiter führte es an, der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, wegen PKK-Unterstützung mitgenommen E-3814/2006 worden zu sein, andererseits habe er auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt vermerkt, türkischer Ethnie und türkischer Muttersprache zu sein. Dieser Umstand lasse nicht auf ein vorhandenes Bewusstsein der kurdischen Identität schliessen. Die geltend gemachte PKK-Unterstützung sei demzufolge nicht glaubhaft. Weiter führte das Bundesamt zu den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Attesten aus, aufgrund der Lebensweise des Beschwerdeführers könne nicht von einem so schweren Krankheitsbild ausgegangen werden, wie dies in den Arztberichten erscheine. Im Übrigen vermöge auch das von Ende 2003 datierende Schreiben seines türkischen Psychiaters nicht als Beweis für die Rückkehr nach dem misslungenen Einreiseversuch im Oktober 2003 zu dienen, könne dieses doch auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers von einem Verwandten erlangt worden sein. Zusammenfassend hielt das BFM fest, es sei gut möglich, dass der Beschwerdeführer im Frühling 1999 im Raum J._______ Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt und allenfalls eine kurze Festnahme mit Misshandlungen erlitten habe. Allerdings sei der dafür angegebene PKK-Verdacht weder erwiesen noch glaubhaft. Auch die beiden anderen Festnahmen seien nicht glaubhaft. Folglich habe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2003 keine asylbeachtliche Verfolgungssituation vorgelegen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das Bundesamt habe seine Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückweisung an der Schweizer Grenze im Oktober 2003 nicht wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und folglich die spätere Haft des Jahres 2004 nicht den Tatsachen entsprechen könne, in keiner Weise begründet. Diese Annahme gehe denn auch nachweislich fehl, habe der Beschwerdeführer doch ein im fraglichen Zeitraum ausgestelltes Attest seines türkischen Psychiaters eingereicht. Auch sonst spreche nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Festnahme im Frühjahr 2004, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers doch – ebenso wie die anderen Vorbringen - stimmig ausgefallen. Weiter wird in der Beschwerde die vorinstanzliche Argumentation kritisiert, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seines Bruders G._______ wegen behelligt worden sei. Gemäss den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei Reflexverfolgung in der Türkei nach wie vor an der Tagesordnung. E-3814/2006 Inwiefern die vom Bundesamt angeführte Tatsache, dass G._______ vor seiner Flucht in die Schweiz in Istanbul gelebt habe, der Annahme einer Reflexverfolgung entgegenstehe, sei nicht klar. Unberücksichtigt geblieben sei zudem auch die bekannte Tatsache, dass sich die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, für diejenigen Familienangehörigen erhöhe, welche den Behörden selber als politisch aktiv bekannt seien. Weiter bezeichnet die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), welches den Stellenwert des Empfangsstellenprotokolls zum Gegenstand hat, auch die vorinstanzliche Argumentation zur Unglaubhaftigkeit der erlittenen Misshandlungen der Jahre 2003 und 2004 als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht widersprüchliche Schilderungen vorgehalten. Die Gesprächsführung bei der kantonalen Anhörung habe Ausführungen zu den an der Empfangsstelle geltend gemachten körperlichen Schlägen nicht zugelassen, weshalb diese nicht mehr zur Sprache gekommen seien. Insgesamt sei die Festnahme von August 2003 jedoch in beiden Protokollen schlüssig dargelegt worden. Die Argumentation der Vorinstanz scheine hier geradezu an den Haaren herbeigezogen. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, den Vorfällen im Jahre 1999 sei zu Unrecht der genügend enge zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Flucht abgesprochen worden. Das Bundesamt habe die dem Beschwerdeführer zugefügten Repressalien künstlich in verschiedene Zeitabschnitte unterteilt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb des Postens immer wieder verprügelt worden sei, sei klarerweise von einer fortgesetzten staatlichen Verfolgung auszugehen, deren Einteilung in verschiedene Zeitabschnitte nicht gerechtfertigt erscheine. In Würdigung der ärztlich belegten Misshandlungsspuren am Körper des Beschwerdeführers, der äusserst schweren Traumatisierung (mündend in Suizidversuchen) sowie der kohärenten und widerspruchsfreien Schilderungen müssten die geltend gemachten Asylgründe einerseits als glaubhaft und andererseits als asylrelevant erachtet werden. E-3814/2006 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reagierte die Rechtsvertreterin mittels Einreichen eines Vertrages über den Verkauf des Autos des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2004 sowie eines Bestätigungsschreibens des türkischen Psychiaters H._______ vom 12. Februar 2008 über das persönliche Vorsprechen des Beschwerdeführers Ende Dezember 2003 auf die in der Vernehmlassung wiederholten Zweifel an der Rückkehr des Beschwerdeführers nach der Einreiseverweigerung im Oktober 2003. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht anzuschliessen. Vielmehr stellt es der Argumentationsweise der Rechtsvertreterin folgend fest, dass der Beschwerdeführer die Verhaftungen in den beiden Protokollen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bis auf eine einzige, nachfolgend aufzugreifende Unstimmigkeit übereinstimmend geschildert hat. Die fragliche Abweichung bezieht sich auf den Festnahmezeitpunkt der dritten Verhaftung. Aus den im kantonalen Protokoll angefügten Bemerkungen ist zu schliessen, dass es bezüglich dieses Datums zu einer fehlerhaften Übersetzung durch die Dolmetscherin oder einer fehlerhaften Protokollierung gekommen sein muss (vgl. A14/18, S. 11); die Dolmetscherin hatte in ihren Notizen ein anderes Datum festgehalten, als protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer selbst lieferte auf Nachfrage hin nochmals ein anderes Datum und bestritt, anfänglich ein gegenüber dem Empfangsstellenprotokoll abweichendes Datum angegeben zu haben. Aufgrund der unterschiedlichen Erfassung des fraglichen Verhaftdatums durch die mitprotokollierenden Personen ist diese Protokollstelle als Nachweis widersprüchlichen Aussageverhaltens gänzlich ungeeignet. Dass es auch hinsichtlich der Monate Februar und März zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein könnte, liegt vorliegend durchaus im Rahmen des Möglichen wenn nicht gar des Wahrscheinlichen, hat der Beschwerdeführer die Verhaftung doch in beiden Anhörungen mit dem Besuch der Mutter anlässlich des Bajramfestes im Jahre 2004 in Verbindung gebracht hat (A1/11, S. 5 f., A14/18, S. 11), welches nachweislich auf den 1. Februar 2004 fiel. Zudem hatte der Beschwerdeführer Anfang März 2004 seine Herkunftsregion bereits verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass auch die Darstellung der während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen glaubhaft ausgefallen ist. Das Bundesamt erachtete nur die im Jahre 1999 erlebten Misshandlungen als möglicherweise den Tatsachen ent- E-3814/2006 sprechend und zog die weiteren Misshandlungen wegen widersprüchlicher Darstellung der Hafterlebnisse in Zweifel. Es bediente sich dazu der Aussagen zur zweiten Haft im Sommer 2003. An der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei in E._______ Mitte 2003 verhaftet und auf den Polizeiposten [...] gebracht worden, wo er während zwölf Stunden festgehalten worden sei. Dort sei er auf brutalste Weise zusammengeschlagen und gefoltert worden. Man habe wissen wollen, wo sein Bruder sei. Er sei aufgefordert worden, diesen auszuliefern, ansonsten man ihn immer wieder auf diese Weise misshandeln würde (A1/11, S. 5 f.). Im kantonalen Protokoll finden sich zu diesem Vorfall folgende Aussagen: Die zweite Festnahme sei im August 2003 erfolgt. Er sei im Zentrum von E._______ von der Polizei festgenommen und auf den Posten [....] gebracht worden. Er sei zwölf Stunden lang festgehalten worden. Dabei sei er nach seinem Bruder gefragt worden, welcher in der Türkei Probleme gehabt habe und gesucht worden sei. Er sei in einen Kerker geworfen und mit Elektroschocks behandelt worden (A14/18, S. 9 f.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Darstellung der Ereignisse im Sommer 2003 als weitgehend kongruent. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung hingewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits an der Empfangsstelle Folter geltend gemacht habe, ohne diese zu konkretisieren. In der Tat ist dieses ansatzweise Erwähnen von Folter an der Empfangstelle als durchaus ausreichend zu qualifizieren (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Zutreffend ist auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung in der Darstellung der Hafterlebnisse durch die Bemerkung, "und das alles nur, weil Sie nicht wussten, wo sich ihr Bruder aufhält" (A14/18, S. 10), unterbrochen wurde und somit allfällige Angaben zu zusätzlich zur Elektrofolter erlittenen Schlägen an jener Stelle gar nicht hätte anbringen können. Da der kantonale Befrager nach seiner der Kontinuität hinderlichen Bemerkung nicht wieder auf die Hafterlebnisse zu sprechen kam, sondern kurzum das Gespräch auf die letzte Inhaftierung lenkte, bestand auch in der Folge weder Veranlassung noch Gelegenheit zur Schilderung weiterer, während der Inhaftierung im Sommer 2003 erlittener Nachteile. Somit kann die Nichterwähnung der Schläge anlässlich der kantonalen Anhörung vorliegend ebenfalls nicht als gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechend gewertet werden. Das Bundesamt zieht die Inhaftierungen des Beschwerdeführers so- E-3814/2006 dann weiter mit der Begründung in Zweifel, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er seines Bruders G._______ wegen festgenommen worden sei. Dieser habe erstens immer in Istanbul gelebt und sich zweitens zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten. Auch dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Den Asylakten des Bruders G._______ insbesondere dem Empfangsstellenprotokoll (A2/8) und dem kantonalen Protokoll (A5/20), ist folgender, im vorliegenden Kontext interessierender Sachverhalt zu entnehmen: G._______ ist eigenen Angaben zufolge am [...] in K._______ geboren. Er sei in F._______ während fünf Jahren zur Schule gegangen. Zwei Jahre nach Abschluss der Grundschule habe er bei [...] in F._______ als Lehrling angefangen. Dort habe er bis 1993 gearbeitet. Dann sei er nach Istanbul gezogen, wo er weiterhin als [...] in Anstellung tätig gewesen sei. In Istanbul habe er sich nicht angemeldet, sondern seine Schriften bei seinen Eltern im Raume K._______ belassen. Im Jahre 1994 bis 1996 sei er im Militärdienst gewesen, wo er wegen seiner Weigerung, einen inhaftierten Guerilla-Kämpfer zu erschiessen, Schlimmes erlebt habe (u.a. habe der Vorgesetzte den Gefangenen demonstrativ vor seinen Augen exekutiert). Nach Beendigung des Militärdienstes im Mai 1996 sei er für einen Monat nach F._______ und E._______ gegangen, bevor er wieder nach Istanbul zurückgekehrt sei. In Istanbul sei er beinahe wöchentlich festgenommen und verprügelt worden, dies jeweils im Zusammenhang mit Kontrollen anlässlich von Veranstaltungen bei der Universität, in deren Nähe er als [...] gearbeitet habe. Dabei habe er sich immer mit seiner kurdischen, in K._______ ausgestellten Identitätskarte ausgewiesen. Er habe Istanbul wegen des Erlebten am 28. Januar 2001 verlassen und am 2. Februar 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Asylgesuch von G._______ wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 27. Januar 2003 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2003 mit Urteil vom 5. Oktober 2007 (D-6467/2006) zwar ebenfalls ab, erwog aber, der Einschätzung des Bundesamtes könne nicht durchgehend gefolgt werden: Dies gelte insbesondere für das Erlebnis während des Militärdienstes. Die diesbezüglichen Aussagen seien von einem Detaillierungsgrad, welcher zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten spreche. Auch die geltend gemachten Verhaftungen in Istanbul würden, anders als von der Vorinstanz angenommen, nicht durchwegs als unglaubhaft E-3814/2006 erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog weiter, dass sich eine abschliessende Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige, da sich G._______ den Nachstellungen örtlicher Polizeiangehöriger durch einen Wechsel des Arbeits- und Wohnortes hätte entziehen können. Am 27. November 2007 stellte G._______ beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses wurde am 21. Dezember 2007 abgelehnt. Noch mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 erhob G._______ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde (D-8841/2007). Das Gericht teilte ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 schloss das BFM, weiterhin mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentierend, auf Abweisung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid ist weiterhin hängig. Zurückkommend auf die vorinstanzliche Argumentation der fehlenden Nachvollziehbarkeit einer den Beschwerdeführer treffenden Reflexverfolgung ist nach dem Gesagten vorab die Unrichtigkeit der Prämissen des Bundesamtes festzustellen. G.________ hat nicht, wie vom Bundesamt behauptet, zeitlebens im entfernten Istanbul gelebt. Vielmehr hat er bis zum 19. Lebensjahr beziehungsweise bis im Jahre 1993 in F._______ gewohnt. Auch der Beschwerdeführer war bis im Jahr 1999 und dann wieder vor seiner Ausreise, laut Empfangsstellenprotokoll von Ende 2002 bis August 2003, im Raume F._______ wohnhaft und besuchte auch danach von E._______ aus noch diese Region, wo weiterhin seine Mutter wohnhaft war. G._______ seinerseits kehrte seinen Angaben zufolge nach dem Militärdienst im Jahre 1996 nochmals in die Regionen F._______ und E._______ zurück. Die Erwägung des BFM, dass G._______ seit seiner Kindheit in Istanbul gelebt habe, ist somit klar aktenwidrig. Selbst wenn dem so gewesen wäre, liesse sich damit eine reflexartige Verfolgung eines Familienangehörigen in der Herkunftsprovinz nicht ohne Weiteres verneinen. Vorliegend sind zwischen den Brüdern jedoch durchaus Berührungspunkte auszumachen, die es als plausibel erscheinen lassen, dass das Verschwinden [von] G.________ aus F._______ im Alter von 19 Jahren Fragen aufgeworfen hat, deren Klärung man sich mittels Festnahme des Beschwerdeführers an gleichem Ort erhoffte. Was die Zweifel der Vorinstanz an der Rückkehr des E-3814/2006 Beschwerdeführers im Oktober 2003 anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ein im fraglichen Zeitraum ausgestelltes Arztzeugnis seines türkischen Psychiaters, einen in diesen Zeitraum fallenden Vertrag über den Verkauf seines Wagens sowie schliesslich eine Bestätigung seines Psychiaters beigebracht, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei ihm Ende 2003 persönlich vorgesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts dieser drei Beweismittel und der allgemein stimmigen Schilderung der Vorfälle keine Veranlassung, an der Rückkehr des Beschwerdeführers - und damit verbunden an der Inhaftierung im Jahre 2004 - zu zweifeln. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die italienischen Behörden am 11. Oktober 2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem italienischen Staatsgebiet verfügt hatten (vgl. A6/9); im März 2004 stimmten sie einer allfälligen Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien nicht zu und führten aus, seit Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer in Italien nicht mehr in Erscheinung getreten oder behördlich erfasst worden (vgl. A11/5). Auf Vernehmlassungsstufe zieht die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, der PKK in seiner Eigenschaft als [...] Waren abgegeben zu haben, mit der Begründung in Zweifel, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Bewusstsein der kurdischen Identität habe. Letztere Behauptung begründet sie damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erhebung der Daten an der Empfangsstelle als türkischer Ethnie zugehörig ausgegeben habe. Die Vorinstanz verwies dazu auf das handschriftlich ausgefüllte Personalienblatt. Eine Konsultation dieses Personalienblattes (A2/4) durch das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergeben: Der Beschwerdeführer hat sich keineswegs als türkischer Ethnie ausgegeben, sondern als türkischen Staatsangehöriger. Angaben zur Ethnie hat er keine gemacht. Das BFM hat somit folglich aus einer fehlerhaften Erhebung eine Schlussfolgerung gezogen, welche alles andere als stringent ist. Mit dieser erneut aktenwidrigen Argumentationsweise auf Vernehmlassungsstufe vermag es die dürftige Argumentation des angefochtenen Entscheides in keiner Art und Weise nachzubessern. Gleiches gilt für die Erwägung, wonach nebst den Vorbringen auch an der Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, wie sie in den verschiedenen Arztberichten dargestellt wird, zu zweifeln E-3814/2006 sei. Der Beschwerdeführer hat seinen Gesundheitszustand über Jahre durch Fachärzte dokumentieren lassen, von denen ausführliche, detaillierte und schlüssig dargelegte Berichte vorliegen. In der Vernehmlassung stellt das BFM seinen Sachverstand nun an die Stelle desjenigen der Fachärzte, auch hier teilweise ausgehend von einer falschen Sachverhaltserhebung (hinsichtlich der behaupteten 100%igen Arbeitstätigkeit bzw. -fähigkeit, welche sich als unrichtig erwies). Eine Begründung, inwiefern die fachärztlichen Ausführungen und Einschätzungen fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar dargelegt seien, fehlt demgegenüber. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet darauf, diese Argumentation weiter zu kommentieren. Für das Gericht besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, an den Diagnosen in den spezialärztlichen Berichten zu zweifeln. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit des Sachvortrages in keiner Weise zu überzeugen vermag. Das Gericht erachtet die Schilderungen des Beschwerdeführers als übereinstimmend, schlüssig, nachvollziehbar und von zahlreichen Realkennzeichen begleitet. Es gilt somit nachstehend, den Sachverhalt nochmals in wesentlichen Zügen anzuführen und auf seine Asylrelevanz hin zu prüfen. 5.4 Für die Prüfung der Asylrelevanz ist von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1998/1999 als [...] im Raume J. gearbeitet und in diesem Zeitraum PKK-Angehörigen auf Codewort hin Waren [...] abgegeben. Möglicherweise aufgrund einer Denunziation wurde er im Frühling 1999 von Gendarmen festgenommen und auf den Militärposten von D._______ gebracht. Dort wurde er am ganzen Körper, insbesondere aber im Gesicht und an den Hoden, mittels Gewehrkolben, Fäusten und Fusstritten so massiv misshandelt, dass er sowohl bleibende körperliche Schäden (dem Beschwerdeführer musste in der Folge ein künstliches Gebiss angepasst werden) davongetragen hat, als auch in gravierender, nachhaltiger Weise psychisch erkrankt ist. Die Gendarmen verlangten damals von ihm, dass er zwei erschossenen, entstellten PKK-Angehörigen die Ohren abschneide. Sie sagten ihm, er sei kein türkischer Staatsangehöriger, sondern selbst ein Terrorist, und hielten ihm die Waffe an den Kopf. Aufgrund dieser Vorfälle musste sich der Beschwerdeführer für sechs Monate in psychiatrische Be- E-3814/2006 handlung begeben. Gemäss eingereichtem Tatortprotokoll der Gendarmerie D._______ vom 6. April 2001 versuchte der Beschwerdeführer am [...] sich mittels Strangulation an einem Baum in D._______ das Leben zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins Staatskrankenhaus E._______ eingeliefert. Nach der Entlassung zog er nach C._______ und kehrte Ende 2002 nach D._______ zurück. Die nächste Festnahme ereignete sich im Sommer 2003 in E._______. Auf dem Polizeiposten [...] wurde er nach seinem Bruder gefragt. Während der zwölfstündigen Haft wurde er mit Elektroschocks an Zehen, Geschlechtsorgangen und Brustwarzen misshandelt und geschlagen. Er wurde aufgefordert, den Bruder herbeizuschaffen. Trotz der Folter sagte er aus Angst um diesen nicht, dass sich der Bruder in der Schweiz befindet. Die letzte Festnahme, diesmal durch die Gendarmen, ereignete sich schliesslich am 1. Februar 2004, als sich der Beschwerdeführer auf dem Weg nach D._______ zu seiner Mutter befand. Damals hätten sich angeblich Terroristen in der Gegend aufgehalten und die Gendarmen wollten herausfinden, ob er darin involviert sei. Dabei wurde er erneut nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt. Er wurde auf den Kopf geschlagen und für zwölf Stunden in ein finsteres Loch gesperrt. Er wurde freigelassen, nachdem er darauf beharrt hatte, sich einzig wegen des Besuches bei seiner Mutter in der Gegend aufzuhalten. Nebst den Misshandlungen auf den Polizei- und Gendarmerieposten wurde der Beschwerdeführer in C._______ und E._______ auch immer wieder "draussen" verprügelt. Wie oft dies geschehen ist, kann er nicht mehr sagen. Er ist immer wieder als Terrorist betitelt worden und man hat ihn aufgefordert, mit der Hilfeleistung an die PKK aufzuhören beziehungsweise den Aufenthaltort seines Bruders bekanntzugeben, ansonsten man ihm etwas antue. Manchmal wurde er auch mit in die Berge genommen und dort geschlagen, letztmals etwa im Oktober 2003. 5.5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, E-3814/2006 letztere hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich, auch aus heutiger Sicht, mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, S. 9; 2005 Nr. 21 E. 7.1, S. 193, je mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 5.6 Im Folgenden ist eine Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der oben dargestellten Ereignisse eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung hegen musste und heute noch muss. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Jahre 1999 erlittene Verfolgung für die Beurteilung der späteren begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung von zentraler Bedeutung. Die den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte [einer psychiatrischen Spezialklinik] haben im Bericht vom 20. November 2007 (BVGer-Akte 15) zu den damals erlittenen Verletzungen im Kopfbereich festgehalten, dass neben diversen Narben der prothetische Zahnaufbau des gesamten rechtsseitigen Ober- und Unterkiefers auffalle, wobei eine solche isoliert-einseitige Schädigung weder mit einer degenerativen E-3814/2006 Veränderung noch mit einem Sturz erklärbar sei. Vielmehr erscheine die geschilderte fokale Gewalteinwirkung in Form von Kolbenschlägen für das Verletzungsmuster als plausibel. Auch hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird im Bericht festgehalten, dass das Beschwerdebild "nicht durch eine nichttraumatische Ursache erklärbar" sei. Die diagnostizierte Schizophrenie betreffend wird schliesslich bemerkt, dass diese Symptomatik (angeblich) nicht vorbestanden habe und ein kausaler Zusammenhang zu den Misshandlungen wahrscheinlich sei. Der Grad der psychischen Erkrankung, welche in den Diagnosen PTBS, mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und paranoide Schizophrenie mündet (vgl. a.a.O.), liefert für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Anhaltspunkte für das Ausmass der im Jahre 1999 erlittenen Vorverfolgung, welche laut glaubhaften Angaben der Auslöser für die Erkrankungen gewesen ist ("danach verlor ich mich“, A1/11 S. 5). Von gewichtiger Bedeutung ist die Folter des Jahres 1999 aus dem Grunde, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der erschreckenden Folgen dieses Ereignisses objektive Gründe für eine im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson ausgeprägtere Furcht zu attestieren sind. Die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste ist folglich entsprechend tiefer anzusetzen. Dass diese tiefer anzusetzende Schwelle vorliegend überschritten ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich über Jahre erstreckenden Verfolgungshandlungen ausser Frage. Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2003 erneut inhaftiert worden und hat bis im Oktober 2003 ausserhalb der Posten immer wieder Misshandlungen erlitten. Er ist nach einem misslungenen Einreiseversuch im Oktober 2003 glaubhafterweise nochmals in die Türkei zurückgekehrt und ist am 1. Februar 2004 erneut unter dem Verdacht der PKK-Hilfeleistung verhaftet und mittels Schlägen auf den Kopf misshandelt worden. Noch im selben Monat ist er endgültig aus der Türkei ausgereist. Die Vorinstanz hat der erlittenen Vorverfolgung angesichts deren Ausmasses zu Unrecht jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Auch hat sie die für den Beschwerdeführer wegen seines ausser Landes geflüchteten Bruders bestehende Verfolgungsgefahr offensichtlich verkannt. E-3814/2006 Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die sich die Verfolgung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Lande im bisherigen Ausmass fortgesetzt hätte. Mit ebenso hoher Wahrscheinlich darf auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute bei seiner Rückkehr bereits im Zeitpunkt der Einreise ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten würde, über seine Aus- und Einreise sowie den Grund des jahrelangen Auslandaufentaltes Auskunft geben müsste und dabei erneut Opfer von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen werden würde. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer hat sich weder in E._______ noch in C._______ noch in F._______ den Verfolgungsmassnahmen der Behörden entziehen können. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde sodann voraussetzen, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in der Türkei effektiven und dauerhaften behördlichen Schutz erhalten könnte und vor Verfolgung sicher wäre, wobei die Anforderungen an den Schutz hoch sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, S. 6 f). Im Falle des Beschwerdführers, der bereits in verschiedenen Provinzen der Türkei teils massivste behördliche Verfolgung erlebt hat, ist dies nicht zu bejahen. Im vorliegenden Fall liegen nach dem Gesagten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. Schliesslich bleibt festzustellen, dass es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, fehlt. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits dreimal mit dem Schweizerischen Strafgesetz in Konflikt geraten (Diebstahl einer Hose, Erleichterung des widerrechtlichen Aufenthaltes seiner Freundin, illegaler Grenzübertritt nach Deutschland). Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte E-3814/2006 (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt jedoch nicht vor. Auch als verwerfliche Handlungen, die auf eine Asylunwürdigkeit schliessen lassen würden, sind die fraglichen Vorfälle nicht einzustufen. Somit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (vgl. Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach gegenstandslos. 6.2 Dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm durch die Beschwerdeerhebung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6.3 Die Rechtsvertreterin hat am 17. September 2008 eine abschliessende Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht sie einen Aufwand von 18 Stunden à Fr. 250.-, Auslagen für Porti und Telefon in der Höhe von Fr. 139.40 sowie Kosten für Kopien von Fr. 183.- geltend. Der ausgewiesene Aufwand scheint bis auf die Kosten für die Kopien von Fr. 183.- als angemessen. Letztere werden gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] von Fr. 1.50 auf 50 Rappen pro Kopie, mithin auf Fr. 61.- gekürzt. Der zu entschädigende Betrag für die Vertretungshandlungen ist somit auf Fr. 5'058.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3814/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'058.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N._______ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: E-3814/2006 Seite 25

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