Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.07.2017 E-3812/2017

July 21, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3812/2017

Urteil v o m 2 1 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Montenegro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).

E-3812/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer vom 1982 bis zum 23. September 2006 als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt habe und nachdem sein Asylstatus aufgehoben worden sei, nach Montenegro zurückgekehrt sei, dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge erneut am 26. Mai 2017 legal mit Reisepass in einem Bus verliess und am 28. Mai 2017 legal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf seinen schriftlichen Asylantrag vom 21. Mai 2017 (vgl. Akten SEM A5/4), und die protokollierten Aussagen (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2017, A6/11; Anhörungsprotokoll vom 27. Juni 2017, A10/8) sowie das Schreiben vom 6. Juni 2017, nachdem die BzP Befragung vom 2. Juni 2017 abgebrochen werden musste und der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert wurde, seine Probleme schriftlich festzuhalten (vgl. A9/2), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Reisepass und einen Katalog mit der Auswahl seiner Werke sowie ein Schema seiner wissenschaftlichen Arbeit (…) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Mai 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 30. Juni 2017 zuerst die Annahme der Verfügung verweigerte, dass ihm später mit Schreiben des SEM vom 30. Juni 2017 (persönlich ausgehändigt) mitgeteilt wurde, dass die Verfügung auch bei fehlender Annahme als eröffnet gelte und somit auch die Beschwerdefrist zu laufen beginne, dass ihm in der Beilage eine Beschwerdeverzichtserklärung beigelegt wurde, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung mitteilte, auf eine Beschwerde verzichten zu wollen, dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2017 sinngemäss keinen Verzicht auf eine Beschwerde bekundete,

E-3812/2017 dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, durch die Bewohner seines Dorfes beleidigt, mit dem Tode bedroht und angegriffen worden zu sein, wobei sein Kiefergelenk verletzt worden sei, dass sein Hund umgebracht worden sei und seiner Katze die Hinterbeine abgeschnitten worden seien, dass seine Werke zum Teil vernichtet und gestohlen worden seien, dass seine Ware, die er zuvor gekauft habe, vor dem Dorfladen zerschlagen worden sei, dass er wegen der Bedrohungen drei Mal bei der Polizei vorgesprochen und eine Anzeige erstattet habe, dass sich danach keine physischen Übergriffe (vgl. A10/8 A: 7) mehr ereignet hätten, er dennoch weiterhin beschimpft worden sei, dass die Schweiz Montenegro nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, mit Hilfe eines Anwalts seine Rechte zu verteidigen, dass nicht verständlich sei, warum er es nicht ins Auge gefasst habe, den Problemen im Heimatdorf durch den Wegzug an einen anderen Ort Montenegros zu entgehen, dass er folglich nicht vermocht habe, die Regelvermutung, wonach in Montenegro Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzustossen, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,

E-3812/2017 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und sinngemäss die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl beantragte, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-3812/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

E-3812/2017 dass, wie das SEM zu Recht ausführte, es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Regelvermutung, wonach in Montenegro Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen und der montenegrinische Staat heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden kann, dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei nicht konkret begründet oder belegt wird und auch nicht zutreffend ist, zumal die Polizei nach seiner Anzeige handelte und er seitdem nicht mehr physisch angegriffen wurde, dass die Behauptung, ein Anwalt könne ihn nicht besser schützen als ein Polizist, unbehelflich ist, da jener ihm beispielweise mit einer Anzeige wegen der gestohlenen Werke hätte behilflich sein können sowie allfällig eine Anzeige wegen Körperverletzung bei der nächst höheren Instanz hätte einreichen können, dass die vorgebrachte Behauptung, der montenegrinische Staat wolle den Beschwerdeführer nicht schützen, weil er die Angebote der herrschenden Partei nicht angenommen habe, in keiner Art und Weise belegt oder begründet wurde, dass nicht dargelegt wurde, auf welche Weise es die Regierung angeblich ablehnte, ihm bei der Rückforderung der geplünderten Kunstwerke zu helfen, dass das SEM zwar aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzichtete, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, das Bundesverwaltungsgericht dennoch feststellt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohungslage mit all den Beleidigungen und Beschimpfungen sämtlicher Dorfbewohner insgesamt als überzeichnet darstellte und trotz möglicherweise fehlender Zuneigung der Dorfbewohner nichts darauf hindeutet, er könnte heute einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sein, vor der die montenegrinischen Sicherheitsdienste ihn nicht angemessen schützen könnten, dass nach den vorstehenden Erwägungen, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, davon auszugehen ist, dass die montenegrinischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Montenegro gemäss Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),

E-3812/2017 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die gesetzliche Regelvermutung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), wonach in Montenegro keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen, dass die Begründung, er habe aus finanziellen Schwierigkeiten nicht an einen anderen Ort Montenegros wegziehen können, nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer angab, wertvolle Werke zu Hause zu besitzen, weshalb nicht einzusehen ist, warum er diese und das Haus nicht verkaufte und sich an einem anderen Ort Montenegros niederliess, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-3812/2017 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen (...)-jährigen Mann handelt, jedoch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, dass er über eine überdurchschnittliche Ausbildung als (…) verfügt, dass er in seinem Dorf ein Haus besitzt und in C._______ seine Mutter und sein Bruder leben, mit denen er trotz Meinungsverschiedenheiten Kontakt aufnehmen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-3812/2017 (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er zudem über einen gültigen montenegrinischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3812/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

E-3812/2017 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2017 E-3812/2017 — Swissrulings