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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2019 E-3811/2019

August 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 words·~9 min·8

Summary

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3811/2019

Urteil v o m 5 . August 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (…).

E-3811/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staatsangehörigen Afghanistans und bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige Irans handelt, die ihr jeweiliges Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) (Beschwerdeführer) beziehungsweise ungefähr im (…) (Beschwerdeführerin) verlassen hatten, dass beide (inzwischen religiös getraut) am 6. Mai 2019 gemeinsam illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits Asylanträge in [Dublin-Staaten] gestellt und die Beschwerdeführerin bereits vorgängig in [Dublin-Staaten und Dublin-Staat C._______] um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM [Dublin-Staat C._______] am 8. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III- VO]) ersuchte, dass sich [Dublin-Staat C._______] innert der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist (Art. 25 Abs. 1 letzter Satz Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2019 und gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2019 nicht eintrat und die Wegweisung nach [Dublin-Staat C._______] anordnete, dass der genannte Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2019 durch den Migrationsdienst Bern den [Behörden des Staates C._______] übergeben wurden (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. Juni 2019; A 1040578-40/1),

E-3811/2019 dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2019 illegal in die Schweiz einreisten und tags darauf erneut schriftlich um Asyl nachsuchten, dass das SEM [Dublin-Staat C._______] am 3. Juli 2019 erneut um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die [Behörden des Dublin-Staates C._______] sich mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO dazu bereit erklärten, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (eröffnet am 22. Juli 2019) und in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach [Dublin-Staat C._______] anordnete, wobei es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit als «Stellungnahme zum Asylentscheid» betitelter Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben haben, dass sie zur Hauptsache sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragen, um ihr Asylgesuch von der Schweiz prüfen zu lassen, und sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, sie hätten in [Dublin-Staat C._______] auf der Strasse gelebt, dass sie kaum für sich selbst hätten sorgen können und aufgrund dieser Umstände gezwungen gewesen seien, ihr Kind (…) abzutreiben, dass die Beschwerdeführerin nach der Abtreibung mit körperlichen Komplikationen konfrontiert gewesen sei, da anlässlich der Operation ein Teil ihrer Gebärmutter zerstört worden sei, und sie nun keine Kinder mehr bekommen könne, dass sie sich in [Dublin-Staat C._______] im Stich gelassen gefühlt hätten und ihnen in den wichtigen Situationen keinerlei Hilfe geboten worden sei,

E-3811/2019 dass sie aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse [Dublin-Staat C._______] hätten verlassen müssen und nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsuchen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2019 mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Eingabe frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellungen – einzutreten ist, dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern ergeht, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf das AsylG, sondern auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach [Dublin-Staat C._______] verfügt hat,

E-3811/2019 dass dementsprechend das sinngemässe Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese als Asylgesuch geprüft werde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person(en) in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführenden illegal in der Schweiz aufhalten, die Zuständigkeit [Dublin-Staat C._______] im Dublin-Verfahren vom Mai 2019 (Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019, die sich auf die Wiederaufnahmeerklärung [Dublin-Staat C._______] vom 20. Mai 2019 stützt) bereits rechtskräftig festgestellt worden ist und die Zuständigkeit von [Dublin-Staat C._______] mit Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erneut am 8. Juli 2019 anerkannt worden ist, dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Grundlage für eine Wegweisung nach [Dublin-Staat C._______] in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass sich die Beschwerdeführenden während der letzten Jahre als Asylsuchende in Dublin-Staaten beziehungsweise in [Dublin-Staat C._______] aufgehalten haben und sich [Dublin-Staat C._______] wiederholt zu ihrer

E-3811/2019 Wiederaufnahme zwecks Fortsetzung des dortigen Asylverfahrens bereit erklärt hat, dass [Dublin-Staat C._______] Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und [Dublin-Staat C._______] seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, [Dublin-Staat C._______] anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass ebenso von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da den Beschwerdeführenden nach mehrjährigen Aufenthalten in verschiedenen Dublin-Staaten beziehungsweise in [Dublin-Staat C._______] die dort zur Verfügungen stehenden Betreuungsund Behandlungsangebote bekannt sein dürften, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten physischen und psychischen Leiden in [Dublin-Staat C._______] behandelt werden können (und aufgrund der Akten teilweise auch bereits behandelt wurden), dass letztlich der Vollzug der Wegweisung nach [Dublin-Staat C._______] auch ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder sie unangemessen wäre (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist,

E-3811/2019 dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 64a Abs. 2 [dritter Satz] AIG) hinfällig geworden ist, dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3811/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

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