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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-3809/2015

September 2, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3809/2015

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).

E-3809/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, suchte bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) mit Schreiben vom 16. März 2012 um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Studentin gewesen. (…) hätten ihr vorgeworfen, sie gehöre zur "(…)" ("[…]", in der Sprache (…): "[…]") und dürfe daher in Äthiopien nicht lernen; sie sei kriminell ("a criminal boy") und müsse sterben. Daraufhin hätten diese versucht, sie zu töten. Sie habe grosse Angst um ihr Leben gehabt und sei deshalb in den Sudan geflüchtet. In Khartoum sei es für sie ohne Identitätskarte unmöglich zu leben. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, es sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Es ersuchte sie, innert Frist konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. C. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Antwortschreiben vom 12. November 2014 aus, von 2004 bis 2008 habe sie die (…) unterstützt, sei jedoch nicht Mitglied (…) gewesen und habe keinerlei Funktionen in der Organisation ausgeübt. Im Jahr (…) sei sie verhaftet worden, weil (…) sie der (…)-Mitgliedschaft verdächtigt hätten. Diese hätten versucht, sie zu töten, deshalb sei sie aus Äthiopien geflüchtet. Hinsichtlich des aktuellen Aufenthalts in B._______ gab sie an, sie arbeite als Hausmädchen und lebe im Haus der Eigentümer. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden äthiopische Flüchtlinge festnehmen und in ihr Heimatland deportieren. Ein Aufenthalt im Sudan sei ihr daher nicht länger zumutbar. D. Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 1. Mai 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

E-3809/2015 E. Mit der Botschaft am 7. Juni 2015 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 30. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihr die Einreise zu bewilligen. Die von der Botschaft an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 18. Juni 2015 ein. F. Die Instruktionsrichterin ersuchte das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2015 um Vernehmlassung zur Beschwerde. Diese ging am 4. August 2015 beim Gericht ein. Sie wird der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt, (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E-3809/2015 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Die Vorinstanz wurde um Vernehmlassung ersucht, weil die Erfassung der beschwerdeführenden Person als weiblich, die Anrede in der angefochtenen Verfügung und im Aktenstück A3/5 jedoch als "Herr" erfolgt und damit widersprüchlich ausgefallen ist. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf die Abklärungen der Botschaft vom 23. Juli 2015, wonach die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin dort vorgesprochen, sich als A._______ identifiziert und ihre Unterschrift hinterlegt hat. Die Unterschrift stimmt mit jener auf der Rechtsmittelschrift überein, so dass ohne weitere Zweifel feststeht, dass es sich bei der beschwerdeführenden Person um eine Frau handelt. Inhaltlich ging bereits die angefochtene Verfügung – ungeachtet der Anrede als "Herr" – davon aus, die beschwerdeführende Person sei eine Frau und diese Aussage wird in der Vernehmlassung untermauert. Damit beinhaltet die Vernehmlassung inhaltlich nichts, was der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 VwVG unterstehen müsste, so dass auf die Einholung einer Replik verzichtet werden konnte. 5. Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundes-

E-3809/2015 versammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 6. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 7. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 8. 8.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es seien den Akten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einreiserelevante

E-3809/2015 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder ihr dort solche drohen würden. Ihre Antworten auf den Fragebogen seien äusserst knapp und pauschal ausgefallen. Viele der Fragen, insbesondere zum Mordversuch, habe sie kaum beantwortet. Ebenfalls habe sie keine weitergehenden Angaben gemacht, so etwa von wann bis wann und wo sie in Haft gewesen sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, was zwischen ihrer angeblichen Inhaftierung und dem Mordversuch im Jahr (…) und der Ausreise im Jahr 2008 geschehen sein solle. Ihre einzige Angabe dazu sei, dass sie der Schule verwiesen worden und bis zur Ausreise arbeitslos gewesen sei. Aufgrund dessen sei es dem SEM verunmöglicht worden, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln respektive gehe aus den Angaben keine Verfolgung hervor. Ausserdem sei weder eine verlässliche Datierung möglich noch lägen irgendwelche Beweismittel vor. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit dem Jahr 2008 im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ würden daher nicht unüberwindbar erscheinen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die weitgehende Unterstützung biete. 8.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. Ergänzend brachte sie vor, sie sei am (…) von Sicherheitsleuten festgenommen und über ihren Aufenthaltsort, ihre politische Gesinnung und zu einer Aufenthaltsbewilligung und zu Identitätspapieren befragt worden. Schlussendlich sei sie verwarnt worden, Identitätspapiere und eine Aufenthaltsbewilligung zu besorgen. Am (…) sei sie von sudanesischen Sicherheitskräften für eine Woche inhaftiert und mit der Verwarnung, sich künftig nicht mehr im Sudan aufzuhalten, auf Kaution freigelassen worden. Am (…) hätten sie zwei Sicherheitsleute auf der Strasse festgenommen und nach Identitätspapieren gefragt. Sie habe Angst vor Gefangenschaft und Deportation nach Äthiopien. Hinzu komme, dass sie kein Recht auf Arbeit und auf Schule habe. 8.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung nebst dem Verweis auf die Abklärungen der Botschaft vom 23. Juli 2015 aus, das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR registrierte Flüchtlinge sei gering. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung bedroht wäre. Die vorgebrachten Verhaftungen vom (…), (…) und (…), die sich infolge von Roundups ereignet hätten, könnten mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich

E-3809/2015 aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Abklärungen der Botschaft vom 23. Juli 2015 – die Beschwerdeführerin wurde um persönliche Vorsprache gebeten und hinterlegte ihre Unterschrift – trotz des missverständlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 16. März 2012 (die […] hätten ihr vorgehalten, sie sei "a criminal boy"; vgl. Akten SEM A1/1) und deren Anrede in der angefochtenen Verfügung als "Herr (…)" als erstellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Person um eine Frau handelt. 9.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass der Entscheid des SEM, wonach eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien nicht glaubhaft sei, zu stützen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 7.1). Die Beschwerde vermag der Begründung der angefochtenen Verfügung nichts Substantielles entgegenzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Ausführungen in den nachstehenden Erwägungen. 9.3 Die unsubstanziierte Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2008 aus Äthiopien geflüchtet, um weiterer Verfolgung der äthiopischen (…) wegen angeblicher Mitgliedschaft bei (…) zu entgehen, genügt nicht, um eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Eine konkrete Beschreibung der Verfolgung blieb aus, so dass eine Verfolgung nicht substantiiert glaubhaft gemacht worden ist. Es ist zudem nicht ersichtlich, was in den Jahren zwischen der angeblichen Verfolgung im Jahr (…) und der Ausreise im Jahr 2008 vorgefallen und inwiefern die Beschwerdeführerin individuell und konkret gefährdet sein sollte. Ihre Befürchtung, getötet und verhaftet zu werden, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise unternahm sie in ihrer Beschwerde nicht einmal den Versuch, die Umstände der angeblichen Verfolgung plausibel zu machen, sondern wiederholte einfach in genereller Weise ihre frühere Aussage, sie sei in ihrer Heimat verfolgt gewesen. 9.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat im Sinne

E-3809/2015 von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG offenbleiben, setzt diese doch das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft begriffsnotwendig voraus. Betreffend die von der Beschwerdeführerin befürchtete Deportation nach Äthiopien kann ergänzend festgehalten werden, dass zwar in der Tat Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt oder konkret für die Zukunft in Betracht gezogen würden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-2747/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in B._______ ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie kein erhöhtes Risikoprofil, etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten, aufweist und sich zudem bereits seit sieben Jahren im Sudan aufhält. 9.5 Gesamthaft betrachtet ist die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens) nicht erfüllt sind. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite).

E-3809/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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