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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2015 E-3808/2015

June 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,893 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3808/2015

Urteil v o m 2 4 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Äthiopien, vertreten durch Elisa Carandina, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).

E-3808/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2015 zusammen mit seiner Ehefrau um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei seit Februar 2008 anerkannter Flüchtling in Italien und verfüge dort über eine bis 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Rücküberstellung nach Italien gewährt. Dagegen wendete er ein, er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort ein "dunkles Leben" geführt habe. In Italien gebe es weder Hoffnung noch Perspektive. B. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. Sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten. Während Jahren habe er keine feste Unterkunft erhalten und er habe keine Arbeit gefunden. Er habe kein menschenwürdiges Leben führen können. Seine religiös angetraute Ehefrau, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, sei in der neunten Woche schwanger und habe verschiedene gesundheitliche Probleme. In Bezug auf die Überstellung sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz zu berücksichtigen. Eine Überstellung ohne die entsprechenden Garantien verletze Art. 3 EMRK. D. Am 7. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie dem Abkommen vom 10. September

E-3808/2015 2998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt um Rückübernahme (SR 0.142.114.549) des Beschwerdeführers. Am 18. Mai 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 10. Juni 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 16. Juni 2015 betreffend seine Ehefrau zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.

E-3808/2015 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 31a Ziff. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch, Rückkehr in sicheren Drittstaat), und nicht auf Art. 31a Ziff. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch, staatsvertragliche Zuständigkeit eines Drittstaats). Damit liegt kein Dublin- Verfahren vor. Insoweit ist auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Antrag auf Wiederherstellung derselben und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, ist deshalb gegenstandslos. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach

E-3808/2015 Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, einerseits handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, andererseits sei der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden und die zuständigen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt. Bei dieser Sachlage könne er den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht erbringen. 5.2 Dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, in welchem der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenfalls zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 In der angefochtenen Verfügung wird zum Vollzug der Wegweisung ausgeführt, was die geltend gemachte schwierige Situation in Italien anbelange, so habe Italien die Qualifikationsrichtlinien (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,

E-3808/2015 und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Er sei daher gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern. Darüber hinaus würden auch private und internationale Hilfsorganisationen bestehen, an die er sich als Drittstaatsangehörige in Italien wenden könne. Im Übrigen bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt würde eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermögen. Was die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelange, so sei Italien in der Lage, eine angemessene medizinische Versorgungsleistung zu erbringen; der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung sei gewährleistet. Aus dem Urteil Tarakhel gehe nicht hervor, dass entsprechende Garantien auch bei schwangeren Frauen oder Personen mit gesundheitlichen Problemen einzuholen wären. Solches sei nur bei Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich. Schliesslich werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Italien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit

E-3808/2015 Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- respektive Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 7.3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil Tarakhel eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Bei ihm und seiner schwangeren Ehefrau handle es sich um verletzliche Personen. Es sei bekannt, dass die Verhältnisse in Italien in Bezug auf Unterbringung, Hygiene und Aufnahmebedingungen prekär seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob ihm und damit auch seiner schwangeren Ehefrau in Italien Obdach, Essen und Medikamente zur Verfügung stehen würden. 7.3.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand, die Vorinstanz habe die entsprechende Prüfung unterlassen, nicht zutrifft. Das Gericht erkennt in seiner konstanten Rechtsprechung, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik steht. Indes erachtet der EGMR in seiner Rechtsprechung die Wegweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Aus dieser Bestimmung lasse sich keine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten ableiten, allen in ihre Zuständigkeit fallenden Personen eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zukommen zu lassen. Sofern keine aussergewöhnlichen, zwingenden humanitären Gründe gegen die Wegweisung sprechen, stelle eine zu erwartende erhebliche Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände per se keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederland und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Auch im Urteil Tarakhel hat der EGMR Rückweisungen von Flüchtlingen nach Italien nicht als grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar bezeichnet. Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem letztgenannten Urteil auf die Schwangerschaft und die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau beruft, ist festzuhalten, dass im Urteil Tarakhel die

E-3808/2015 spezifische Situation von im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellenden Asylsuchenden zu beurteilen war, und der EGMR sich darin konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzte. Insoweit stellen der Beschwerdeführer und seine schwangere Ehefrau keine vulnerable Familie dar, mithin vermag er für sich und seine Ehefrau aus dem Urteil Tarakhel im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.4 7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1). 7.4.2 Betreffend die schwierige Lebenssituation in Italien, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden seinen Anspruch als anerkannter Flüchtling auf Unterstützung, und darüber hinaus auf Wahrung des Familienverbands geltend machen kann. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Rechte vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend seine Ehefrau eingereicht. Das ärztliche Schreiben des Universitätsspitals C._______, Frauenklinik, vom 29. Mai 2015 betrifft eine Untersuchung in Bezug auf das Risiko für Trisomie 21 beim Fötus.

E-3808/2015 Der Test hat keinen Anhalt für eine Erhöhung gegenüber dem durchschnittlichen Risiko ergeben. Aus diesem Schreiben vermag der Beschwerdeführer somit für sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Die beiden Berichte des Kantonsspitals D._______ vom 2. und 3 Juni 2015 betreffen die Beinschwellungen der Ehefrau. Gemäss dem letzten der beiden Berichte werden der Ehefrau für die Zeit der Schwangerschaft Kompressionsstrümpfe verschrieben sowie weitere Abklärungen betreffend der Thromboseprophylaxe für die Dauer des Wochenbetts empfohlen. Laut den zwei weiteren Schreiben des Kantonsspitals D._______ vom 4. und 9. Juni 2015 wurden bei der Ehefrau Eisenmangel sowie ein Pilz festgestellt. Für beides wurde ihr ein entsprechendes Rezept zum Kauf des jeweiligen Medikamentes zugestellt. Dass bezüglich sämtlicher genannten Beschwerden eine ärztliche Behandlung erforderliche wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Schliesslich hält Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Psychosomatische Beratung in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juni 2015 fest, die Ehefrau sei wegen der Schwangerschaft und gleichzeitig behandlungsbedürftiger Krankheit nicht reisefähig. Indes unterlässt er es, seine Feststellung nur schon ansatzweise zu substantiieren. Die blosse Tatsache der Schwangerschaft stellt die Reisefähigkeit einer Frau per se nicht in Frage. Was die weiteren Krankheiten anbelangt, wurde auf diese – soweit aktenkundig – vorstehend eingegangen. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen Schreiben betreffend seine Ehefrau im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung der aktuelle Gesundheitszustand der Ehefrau berücksichtigt werde und einer zeitgleichen Überstellung mit der Ehefrau Rechnung getragen werde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106

E-3808/2015 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vorderhand von einer Überstellung abzusehen, ist somit gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3808/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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