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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2015 E-3806/2015

June 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3806/2015

Urteil v o m 2 4 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Äthiopien, vertreten durch Elisa Carandina, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).

E-3806/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Februar 2015 zusammen mit ihrem Ehemann um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. März 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei gab sie an, sie sei Ende Dezember 2014 von Äthiopien herkommend nach Italien gereist, um dort mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Aufgrund dieser Aussage wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie wolle nicht nach Italien, da ihr Ehemann dort keine Arbeit habe. B. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführerin eine bis zum 23. Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. C. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 13. Juni 2013 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen gut. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 10. Juni 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-3806/2015 E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung und Vornahme von Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-3806/2015 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.4 Besitzt gemäss Art. 12 Abs.1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin eine bis zum (…) 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt und hätten das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Sie macht unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (nachfolgend Urteil Tarakhel) geltend, eine Überstellung ohne vorgängige Einholung von Garantien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.

6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des

E-3806/2015 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 6.2 Das Gericht erkennt in seiner konstanten Rechtsprechung, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik steht. Indes erachtet der EGMR in seiner Rechtsprechung die Wegweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Aus dieser Bestimmung lasse sich keine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten ableiten, allen in ihre Zuständigkeit fallenden Personen eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zukommen zu lassen. Sofern keine aussergewöhnlichen, zwingenden humanitären Gründe gegen die Wegweisung sprechen, stelle eine zu erwartende erhebliche Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände per se keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederland und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Auch im Urteil Tarakhel hat der EGMR Rückweisungen von Flüchtlingen nach Italien nicht als grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar bezeichnet. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei schwanger sowie physisch wie psychisch belastet. In Berücksichtigung des Urteils Tarakhel habe die Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt, wie sie als vulnerable Person in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde. Indem die Vorinstanz die erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe, verletze sie die Abklärungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör.

E-3806/2015 Eine Überstellung ohne die vorgängige Einholung von Garantien verletzte gemäss Rechtsprechung Art. 3 EMRK. 6.4 Das Urteil Tarakehl hat sich ausschliesslich mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern befasst und aufzeigt, welche Garantien von der Schweiz diesfalls im konkreten Einzelfall bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von schwangeren Frauen oder Personen mit gesundheitlichen Problemen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine minderjährigen Kinder, mithin vermögen sie aus dem Urteil Tarakehl nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.5 6.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 6.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in der 16. Schwangerschaftswoche ist. Bezüglich ihrer Schwangerschaft hat die Beschwerdeführerin kein ärztliches Zeugnis eines Gynäkologen eingereicht, welchem zu entnehmen wäre, dass die Schwangerschaft in irgendeiner Weise problematisch wäre, mithin eine Risikoschwangerschaft vorliegen würde. Indes hat sie mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine Kopie der Beschwerdeschrift ihres Ehemannes eingereicht. Darin wird auf verschiedene ärztliche Zeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend hingewiesen, weshalb auch vorliegend darauf einzugehen ist. Das ärztliche Schreiben des Universitätsspitals B._______, Frauenklinik, vom 29. Mai 2015 betrifft eine Untersuchung bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Risiko für Trisomie 21 beim Fötus. Der Test hat keinen Anhalt für eine Erhöhung gegenüber dem durchschnittlichen Risiko ergeben. Aus diesem Schreiben vermag die Beschwerdeführerin somit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E-3806/2015 Gleiches gilt betreffend die vier ärztlichen Berichte des Kantonsspitals C._______. Die beiden Berichte des Kantonsspitals C._______ vom 2. und 3 Juni 2015 betreffen Beinschwellungen der Beschwerdeführerin. Gemäss dem ersten Bericht ist das linke Bein der Beschwerdeführerin seit Jahren geschwollen. Im zweiten Bericht werden für das weitere Prozedere das Tragen von Kompressionsstrümpfen und die Fortführung der Thromboseprophylaxe (für die Dauer des Wochenbettes) empfohlen. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerem, namentlich bereits vor der Schwangerschaft, geschwollene Beine hatte. Es obliegt ihr daher, die ihr ärztlich verschriebenen Kompressionsstrümpfe zu tragen und sich im Rahmen der Thromboseprophylaxe viel zu bewegen. Laut den zwei weiteren Schreiben des Kantonsspitals C._______ vom 4. und 9. Juni 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin Eisenmangel sowie ein Pilz festgestellt. Für beides wurde ihr ein entsprechendes Rezept zum Kauf des jeweiligen Medikamentes zugestellt. Damit ist es einzig Sache der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Medikamente zu kaufen und einzunehmen. Dass bezüglich sämtlicher genannten Beschwerden eine weitergehende ärztliche Betreuung erforderliche wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Schliesslich hält Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin und Psychosomatische Beratung in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juni 2015 fest, die Beschwerdeführerin sei wegen der Schwangerschaft und gleichzeitig behandlungsbedürftiger Krankheit nicht reisefähig. Indes unterlässt er es, seine Feststellung nur schon ansatzweise zu substantiieren. Die blosse Tatsache der Schwangerschaft stellt die Reisefähigkeit einer Frau per se nicht in Frage. Was die weiteren Krankheiten anbelangt, wurde auf diese – soweit aktenkundig – vorstehend eingegangen und festgestellt, dass es in erster Line Sache der Beschwerdeführerin ist, die Kompressionsstrümpfe zu tragen, sich um die Thromboseprophylaxe zu bemühen und die ihr verschriebenen Medikamente einzunehmen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, wird das SEM anlässlich der Organisation der Überstellung die italienischen Behörden über die Schwangerschaft und die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente orientieren und in diesem Zusammenhang die geeignete Art der Beförderung der Beschwerdeführerin klären. Dabei ist eine Überstellung wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu vermeiden und sind allfällige ärztliche Verordnungen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich Urteil BVGer E-6208/2014 vom 11. November 2014). Die Beschwerdeführerin ist in der 16. Schwangerschaftswoche.

E-3806/2015 Damit steht noch hinreichend Zeit zur Überstellung vor der Niederkunft offen. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, einer gleichzeitigen Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann werde Rechnung getragen. Damit ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien nicht auf sich alleine gestellt. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Schwangerschaft noch der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin das Einholen von Garantien im Sinne der Rechtsprechung verlangt. Es liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor und auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 7. Auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist vorliegend nicht angezeigt. Weder die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch die gesundheitlichen Probleme (siehe vorstehend) stehen einer Überstellung entgegen. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Italien über ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von schwangeren Frauen und gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden verfügt (vgl. ausführlich und mit Hinweisen Urteil des BVGer E-6039/14 vom 12. Januar 2015 E. 5.2.3). 8. 8.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8.2 Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von

E-3806/2015 Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) ist. 10. 10.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3806/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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