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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2017 E-3802/2017

August 31, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,281 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3802/2017

Urteil v o m 3 1 . August 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).

E-3802/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2015 und der Anhörung vom 21. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während des Aufenthalts im Vanni-Gebiet sei sein Bruder im Jahr 2005 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Ende 2005 sei er mit seiner Familie – und dem Bruder – nach B._______, welches unter der Kontrolle des Militärs war, gezogen. Er habe regelmässig mit Mitgliedern des Militärs und des Criminal Investigation Departement (CID) Cricket gespielt. Bei einem Cricketspiel am 17. März 2013 habe er bei einer Rangelei einen Gegenspieler mit dem Cricketstock geschlagen, woraufhin ein anderer ihn mit dem Messer verletzt habe und er als Angehöriger einer LTTE-Familie bezeichnet worden sei. Abends seien Offiziere zu seiner Familie nach Hause gekommen. Seine Eltern hätten erreicht, dass sie ihn nicht sogleich mitgenommen, sondern für den nächsten Tag zur Befragung vorgeladen hätten. Am nächsten Tag sei er nach Colombo gegangen und von dort am 24. März 2013 nach Singapur gereist, wo ihm die Einreise verweigert und er nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Bei seiner Einreise am Flughafen Colombo sei er zwei bis drei Stunden befragt worden. Am 18. April 2013 sei er nach Malaysia ausgereist, habe dort bis zum 22. Oktober 2015 in der Wohnung eines Schleppers versteckt gelebt und sei danach via Dubai und Türkei in die Schweiz gereist. Wegen ihm habe das CID seine Familie bedroht und seinem Bruder im Herbst 2014 das Bein gebrochen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er getötet werden. Der Beschwerdeführer reichte sechs Arztberichte betreffend der medizinischen Behandlung seines Bruders vom Mai/Juni und September/Oktober 2014, ein Familienfoto, eine Arbeitserlaubnis als Fischer und eine Todesanzeige seiner Grossmutter zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses sowie ein Trainingszertifikat ein. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der

E-3802/2017 Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3802/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer stütze seine Befürchtungen, wonach die sri-lankischen Behörden ihn suchten und verschwinden lassen würden, nur auf Vermutungen. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden in den ersten Jahren nach Ende des Bürgerkrieges konsequent gegen Personen vorgegangen seien, die im Verdacht standen, den LTTE nahe zu stehen. Es sei daher nicht plausibel, dass das Flehen seiner Eltern ihn vor einer Verhaftung bewahrt habe. Seine legalen Ausreisen aus Sri Lanka mit dem eigenen Reisepass zeigten ebenfalls, dass die Behörden keinerlei Interesse an ihm hätten. Die Befragung am Flughafen sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Es sei zweifelhaft, dass sein Bruder als ehemaliges LTTE-Mitglied im Fokus der Behörden stehe, da er bereits Ende 2005 aus den LTTE ausgetreten sei und als Zuzüger aus dem Vanni-Gebiet in ein Gebiet unter Regierungskontrolle sicherlich einem Screening unterzogen worden sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die solvente Familie seinem Bruder die Ausreise nicht ermöglicht habe, wenn er tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Die Aussagen zu seinem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Malaysia seien zudem unglaubhaft. Insgesamt würden seine Vorbringen konstruiert erscheinen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gründe der Vorinstanz, weshalb sein Bruder als ehemaliges LTTE-Mitglied nicht im Fokus der Behörden stehe, seien rein spekulativ. Zu Beginn seines Aufenthaltes in Malaysia habe er das Zimmer ab und zu verlassen, sei aber als „illegal immigrant“ einmal verhaftet und für einige Tage inhaftiert worden. Deshalb habe er sich danach im Zimmer versteckt. Es sei auffallend, dass der Entscheid der

E-3802/2017 Vorinstanz wesentlich unter dem Eindruck des ihr zugespielten Denunziationsschreibens, wonach der Beschwerdeführer Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, zu Stande gekommen sei. Die Solvenz seiner Familie sei indes unbestritten. Der Vorfall beim Cricketspiel und die sich daraus ergebenen Verfolgungsmassnahmen hätten die LTTE-Vergangenheit der Familie heraufbeschwört. Er sei bedroht und verletzt worden. Seinem Bruder sei das Bein gebrochen worden und seit Kurzem sei er unauffindbar. Somit sei ein Asylgrund gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben. Zudem habe er begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung, da er aufgrund des Erlebten eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung habe und seine Furcht aufgrund seiner tamilischen Ethnie und der Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch objektiv begründet sei. Schliesslich weise er einen LTTE-nahen Hintergrund auf, womit sich sein Risikoprofil verdichte. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder sei im Alter von 16 Jahren im Jahr 2005 sechs Monate bei den LTTE gewesen. Ende 2005 sei die gesamte Familie vom Vanni-Gebiet nach B._______, ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet, gezogen. Gemäss seinen eigenen Angaben verbrachte der Beschwerdeführer die folgenden acht Jahre mit seiner Familie in B._______, ohne dass er oder ein anderes Familienmitglied jemals irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Er sagte einzig, er sei manchmal verdächtig angeschaut worden, weil sie als Zuzüger aus dem Vanni-Gebiet verdächtigt worden seien, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Zudem habe er oft mit Mitgliedern der Regierung und des CID Cricket gespielt und sie seien eifersüchtig auf ihn gewesen, weil er ein guter Sportler gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass eine blosse Rangelei bei einem Cricketspiel dazu geführt haben soll, dass Offiziere vom Militär und Mitglieder des CID mit Militärwagen beim Beschwerdeführer zu Hause aufgetaucht sein sollen, um ihn mitzunehmen. Der Vorfall erscheint umso unglaubwürdiger, als der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach Colombo völlig unbehelligt mit seinem eigenen, gültigen Reisepass nach Singapur ausreisen konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wäre anzunehmen, dass er am Flughaften an der Ausreise gehindert worden wäre. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka ist er zwar angeblich zwei bis drei Stunden am Flughaften befragt worden, aber nach eigenen Aussagen sind ihm dadurch keine weiteren Nachteile erwachsen. Diese kurze Befragung wurde von der Vorinstanz mangels Intensität richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft. Eine Woche später konnte der Beschwerdeführer wiederum unbehelligt mit seinem Reisepass

E-3802/2017 von Colombo mit dem Flugzeug nach Malaysia ausreisen. Seine Angabe, er sei wegen des Cricket-Vorfalls von der Regierung überall gesucht worden, ist folglich nicht glaubhaft. Wäre er tatsächlich gesucht worden, wäre er sicherlich am Flughafen beim Vorweisen seines Reisepasses verhaftet worden. Stattdessen konnte er nachweislich problemlos zwei Mal nach Sri Lanka einreisen und einmal ausreisen. Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Malaysia sind ebenfalls nicht plausibel. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, es mute seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer in Malaysia zweieinhalb Jahre ununterbrochen in einem Zimmer versteckt haben soll, ohne genauere Angaben dazu machen zu können. Seiner Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe zu Beginn seines Aufenthaltes das Zimmer ab und zu verlassen, sei aber einmal verhaftet und für einige Tage inhaftiert worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung eingehend nach seinem Aufenthalt in Malaysia befragt, dennoch hat er die Verhaftung mit keinem Wort erwähnt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er einen solch einschneidenden Vorfall geschildert hätte, zumal er mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, alles zu seinem Aufenthalt in Malaysia anzugeben. Stattdessen lenkte er in der Anhörung immer wieder vom Thema ab und gab einsilbig an, er habe zweieinhalb Jahre gegessen, geschlafen und über seine Probleme nachgedacht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre benötigt haben soll, um von Malaysia aus seine Weiterreise zu organisieren, wenn er seine Ausreise aus Sri Lanka – inklusive Beschaffung der nötigen Papiere – innerhalb einer Woche bewerkstelligen konnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die unsubstantiierten Angaben, seine Familie sei wegen ihm bedroht und seinem Bruder sei das Bein gebrochen worden, unglaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern, da sie keine Auskunft über die Ursache des Beinbruchs geben. Das angebliche Verschwinden seines Bruders vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter darzutun oder zu belegen. Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf das Denunziationsschreiben gestützt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den Erwägungen des Entscheides weder direkt noch indirekt Bezug auf dieses Schreiben nimmt. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2017 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.

E-3802/2017 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 4.6 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war sein Bruder im Jahr 2005 sechs Monate Mitglied bei den LTTE. Er macht aber nicht geltend, dass er, sein Bruder oder ein anderes Familienmitglied deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Seine problemlosen legalen Aus- und Einreisen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Regierung gestanden haben kann. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt,

E-3802/2017 genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

E-3802/2017 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 4.5 und 4.6 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt Jaffna. Dort wohnte er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Eltern. Er verfügt über 11 Jahre Schulbildung mit einem O-Level Abschluss. Nach der Schule arbeitete er als Bauarbeiter und war im Geschäft seines Onkels tätig. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die

E-3802/2017 Familie sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer anfangs wirtschaftlich zu unterstützen, da sie gemäss seinen Angaben über genügend finanzielle Mittel verfügt. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3802/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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