Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3783/2018
Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Mächler, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
E-3783/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 2. April 2015. Am 24. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 30. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Januar 2017 an. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gelebt. Seine Mutter, seine vier Geschwister und seine Ehefrau lebten noch in Eritrea. Der Vater sei vor circa einem Jahr gestorben. Im Jahre 2008 – er sei noch zur Schule gegangen – habe ihn das Militär anlässlich einer Razzia mitgenommen. Nach zwei Monaten sei ihm bei der militärischen Ausbildung die Flucht gelungen. Weil er minderjährig gewesen sei, hätten sie nicht so gut auf ihn geachtet. Er habe zurück in die Schule gehen wollen, was ihm indes verwehrt worden sei. Deshalb sei er zurück in sein Dorf. Bei einer Razzia Mitte 2011 sei er erneut vom Militär aufgegriffen und ins Camp von E._______ gebracht worden. Während der ersten Monate seien sie vorwiegend herumgesessen. Danach sei er seiner Einheit (…) zugeteilt und zwei Monate militärisch ausgebildet worden. Nach insgesamt sechs Monaten habe er das erste Mal Urlaub bekommen. Er sei nach Hause gegangen und nach Ablauf des Urlaubes nicht mehr zur Einheit zurückgekehrt. Da die Behörden seine Mutter an seiner Stelle in Haft genommen hätten, sei er zurück in den Militärdienst. Nach einem Jahr habe er wieder Urlaub erhalten. Auch dieses Mal sei er nicht wieder zur Einheit zurückgekehrt. Er habe in der (…) gearbeitet und sich mit dem (…) in der (…) aufgehalten. Die Behörden hätten ihn wiederum gesucht und nicht gefunden, weshalb erneut seine Mutter in Haft genommen worden sei. In der Folge sei er freiwilligen in den Militärdienst zurückgekehrt. Er sei festgenommen und für acht Monate unter schlimmen Bedingungen inhaftiert worden. Ende 2014 habe er seine militärische Ausbildung wieder aufgenommen. Einen Monat später habe er für seine Hochzeit Urlaub erhalten. Im 2. Monat 2015 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und während zweier Monate Anführer der (…) gewesen. Später habe er sich geweigert, (…) zu sein, weshalb er erneut in Haft gesetzt worden sei. Er sei von einem Wächter auf einem militärischen Gelände bewacht worden. Dieser habe ihn von den Fesseln befreit und gemeinsam hätten sie den Ort verlassen.
E-3783/2018 B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 wurde die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.
E. Am 3. Juli 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3783/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E-3783/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die Aussagen zur achtmonatigen Haft im Jahre 2014 seien vage und oberflächlich. In Anbetracht dessen, dass die Haftbedingungen sehr schlimm gewesen seien, fehle es den diesbezüglichen Schilderungen insbesondere an persönlichen Erlebnissen und Wahrnehmungen. Auch die Angaben zum Militärdienst seien dürftig sowie unsubstantiiert und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes. Weder habe er genaue Angaben zur militärischen Ausbildung noch zur Zeit danach machen können. Trotz verschiedener Fragestellungen habe er wiederholt nichts Substantiiertes vorgebracht. Die Ausführungen zur Desertion und zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien völlig substanzlos und vage. Auf die gestellten Fragen habe der Beschwerdeführer nur stichwortartig geantwortet. Die diesbezüglichen Angaben seien detailarm und würden keine Realkennzeichen enthalten. Es sei weder ersichtlich, welche Vorkehren der Beschwerdeführer getroffen habe, um sich vom Militärareal zu entfernen noch wie er sich auf die lange Reise an die Grenze vorbereitet habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder die achtmonatige Haft, noch den Militärdienst, noch die behauptete Desertion noch die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht glaubhaft, dass die Mutter des Beschwerdeführers an seiner Stelle inhaftiert worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich seine Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen und sich nicht auf tatsächlich Erlebtes stützen würden. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die eingereichte Fotographie, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeige, nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich sei, wann und unter welchen Umständen sie entstanden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass nicht alle Unglaubhaftigkeitselemente erwähnt worden seien. Das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, seine Schilderungen seien glaubhaft. Sie würden in den wesentlichen Punkten zahlreiche Realkennzeichen beinhalten und zeichneten sich durch einen quantitativ umfassenden Detailreichtum betreffend Personen, Dinge, Orte,
E-3783/2018 Ereignisse und Handlungen aus. Namentlich habe er den Ablauf des Militärdienstes ausführlich dargelegt. Seine Schilderungen würden sich sowohl auf banale Ereignisse als auch die allgemeinen Lebensbedingungen beziehen. Er habe Ortschaften geographisch verorten und das Lager präzise beschreiben können. Seine Vorbringen seien insgesamt glaubhaft. Dienstverweigerung und Desertion würden von den eritreischen Behörden als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Ihm drohe eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Er habe begründete Furcht, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, zumal er von den Behörden bereits mehrmals inhaftiert worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten vage, oberflächlich, unsubstantiiert und ohne persönliche Betroffenheit, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die Schilderungen der monatelangen Haft substanzlos und ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Allein die in der Beschwerde angeführten Aussagen des Beschwerdeführers, das Brot habe die Grösse eines Bechers gehabt, die Häftlinge hätten Namen an die Wände geschrieben, dass „etwas Wind durch die Behausung“ ging und so viele Personen inhaftiert gewesen seien, „dass man nur Cortello“ habe liegen können, genügen nicht, um eine achtmonatige Haft hinreichend zu beschreiben. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer dabei über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen von ihm diesbezüglich ohne weiteres substantiierte und vor allem erlebnisgeprägte Angaben erwartet werden, bei deren Darlegungen der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe es tatsächlich so erlebt. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht genügen der Hinweis auf die Abgabe eines Overalls zu Beginn der militärischen Ausbildung, die Schilderungen der allgemeinen Lebensbedingungen in nur gerade einem Satz, unter Hinweis darauf, dass eine unerträgliche Hitze geherrscht und es alles Mögliche an Insekten gehabt habe, sowie die einmalige Angabe einer Distanz nicht, die militärische Ausbildung und den militärischen Alltag substantiiert darzutun. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen der Vorbringen, der Wiedergabe einzelner Sätze sowie dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um Wiederholungen
E-3783/2018 zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Vorbringen zur Haft, dem Militärdienst, der Desertion sowie der illegalen Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nebst der illegalen Ausreise sei die Flucht aus der Haft ein weiterer Anknüpfungspunkt, welcher seine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründe. 6.3.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Gefährdungsfaktoren, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Andere Gefährdungsfaktoren, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte somit auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E-3783/2018 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie der Umstände der Ausreise sei nicht davon auszugehen, dass er den Militärdienst bereits abgeschlossen habe oder davon dispensiert worden sei. Das Risiko des Einzugs in den Militärdienst oder eine Inhaftierung bei einer Rückkehr sei tatsächlich und unmittelbar. Gemäss einem internationalen Gutachten handle es sich beim eritreischen Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(EMRK, SR 0.101). Er sei der Gefahr unmenschlicher Behandlung und Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der Vollzug erweise sich deshalb als unzulässig. Sodann stamme er aus ärmlichen Verhältnissen und verfüge weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Er habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, welche für seinen Unterhalt aufgekommen seien. Der Vater sei in der Zwischenzeit gestorben. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er in eine existentielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-3783/2018 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei gelangte das Gericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Gericht fest, es komme im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
E-3783/2018 Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es würden keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst fänden derart flächendeckend statt, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E-3783/2018 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3 Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesund (vgl. SEM-Aken A13/20 F8). Er verfügt gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung in der (…) und über ein familiäres und verwandtschaftliches Netz im Heimatland, auch wenn sein Vater zwischenzeitlich verstorben ist (vgl. SEM-Akten A13/20 F12–36). Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen. Entgegen seiner Auffassung ist dennoch davon auszugehen, dass ihm mithilfe der familiären Unterstützung eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er in eine existenzielle Not geraten würde. Demnach sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist.
E-3783/2018 11. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E-3783/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelreichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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