Abtei lung V E-3772/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______, Iran, alle vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. März 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3772/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. Januar 2004 und gelangten über die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 16. Januar 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. Januar 2004 fanden in der Empfangsstelle F._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) die summarischen Erstbefragungen statt, am 16. Februar 2004 erfolgten die kantonalen Befragungen der Beschwerdeführenden. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Familie stamme aus Teheran, wo sie bis zu ihrer Flucht gelebt habe. Er habe den Monarchisten nahe gestanden. Er habe im Juli 2001 an einer verbotenen Studentendemonstration teilgenommen und sei hierbei festgenommen und inhaftiert worden. In Haft sei er gefoltert und körperlich misshandelt und nach drei Monaten gegen Kautionszahlung seines Vaters freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Am 7. Dezember 2003 habe er an einer Demonstration von Monarchisten teilgenommen und deren Flugblätter verteilt, als Geheimdienstbeamte gewaltsam mit Schlagstöcken eingegriffen hätten. Er habe versucht, einer ihm unbekannten, stark verletzten Demonstrationsteilnehmerin zu helfen. Er habe die Frau zu seinem in der Nähe des Demonstrationszuges parkierten Auto gebracht, sei dann aber von den Sicherheitskräften gewaltsam daran gehindert worden, die Frau in seinem Auto wegzufahren. Die Beamten hätten die Fensterscheiben seines Autos eingeschlagen und ihn verprügelt. Er habe fliehen können, habe aber seinen Wagen, in dem sich noch Flugblätter der Monarchisten befunden hätten, zurücklassen müssen. Drei Stunden später sei er zurückgekehrt, um nach seinem Auto zu sehen, habe dieses aber nicht mehr vorgefunden. Da er wegen der Festnahme im Juli 2001 bereits aktenkundig geworden sei und befürchtet habe, anhand des abgeschleppten Autos gefunden zu werden, sei er nach Hause zurückgekehrt und noch gleichen Tages mit seiner Familie zu den Eltern seiner Ehefrau nach G._______ geflohen. Nach einer Woche Aufenthalt habe er von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass bei ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und das Haus versiegelt worden sei. Da sie sich in grosser Gefahr gesehen hätten, sei die Familie mit Hilfe des Schwiegervaters ein paar Wochen später mit einem Schlepper ausgereist. E-3772/2006 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich auf die ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 2. März 2004 – eröffnet am 3. März 2004 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe vom 31. März 2004 (Poststempel: 2. April 2004) erhoben die Beschwerdeführenden bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die genannte Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde Ramlinsburg vom 31. März 2004 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 forderte die Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen und verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden eine Original-Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der N.I.D. e. V. (The Guardians of Eternal Iran)/O.I.K. e.V. (Organisation Iranischer Konstitutionalisten), Frankfurt am Main, vom 30. März 2004, sowie ein Flugblatt mit Veranstaltungsterminen der Organisation in Frankfurt/Main im Jahr 2004 und die Kopie eines Gutachtens des Kompetenzzentrums Orient-Okzident in Mainz in einem deutschen Verwaltungsverfahren vom 19. August 2003 über die N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. ein. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung ersucht zur Einreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Iran. E-3772/2006 F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer drei Originaldokumente mit deutscher Übersetzung zu den Akten: eine Verwarnung mit einer Gerichtsvorladung vom 24.9.1382 (iranischer Kalender; Ende 2003), eine undatierte Festnahmeurkunde aus dem Jahr 2003 und eine Vorladung mit dem Vorladedatum 4.9.1382 zusammen mit dem Zustellumschlag. G. Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erfahren, dass die Polizei in ihrem Haus gewesen sei und die Versiegelung aufgehoben habe. Sein Vater sei im Januar 2005 in dem Haus gewesen und habe feststellen müssen, dass die Identitätspapiere des Beschwerdeführers entwendet worden seien. Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin und das Familienbüchlein hätten aber noch aufgefunden werden können. Diese der Eingabe im Original beiliegenden Dokumente habe sein Vater einem Mitte März 2005 in den Iran eingereisten Bekannten mitgegeben, der sie ihnen nach seiner Rückkehr in die Schweiz Mitte April 2005 hier habe übergeben können. Neben den Originaldokumenten lagen der Eingabe eine Kopien von zwei Seiten aus dem Reisepass des Bekannten zur Bestätigung dessen Ein- und Ausreise aus dem Iran bei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2005 nahm die BFM insbesondere zu den eingereichten Gerichtsdokumenten Stellung. Eine interne Analyse habe ergeben, dass es sich um Fälschungen handle. Der Inhalt bestimmter Rubriken dieser Dokumente stimme nicht mit dem Verfahrensablauf überein. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, die Demonstration, die zu den Vorladungen geführt habe, habe am 16.9.1382 stattgefunden, die Vorladung sei aber bereits für den 4.9.1382 angesetzt gewesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 gewährte die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden Replikrecht und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Mai 2005 aufgefordert. Eine summarische Aktenprüfung habe ergeben, dass die Begehren angesichts widersprüch- E-3772/2006 licher Aussagen und der festgestellten Fälschungsmerkmale der Beweismittel von vornherein aussichtslos sein dürften. J. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Mai 2005 führten die Beschwerdeführenden aus, sie könnten sich zu den Fälschungsvorwürfen nicht äussern, da ihnen keine Details der Fälschungen mitgeteilt worden seien. Beim Datum der Vorladung handle es sich um einen Übersetzungsfehler, laut dem persischen Original sei die Vorladung für den 4.10.1382 und nicht für den 4.9.1382 ausgestellt worden. Die Aussage zum Gefängnisaufenthalt in sei nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur summarisch über seine Inhaftierung berichtet habe und erst in der späteren Befragung konkret hierzu befragt worden sei. K. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde fristgerecht am 19. Mai 2005 einbezahlt. L. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, aufgrund wesentlicher öffentlicher Geheimhaltungsinteressen könne die Dokumentenanalyse nicht offengelegt werden. Sattdessen werde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die drei eingereichten Dokumente wiesen neben formellen auch materielle Fälschungsmerkmale auf. So seien die Vorladungen beispielsweise von einer sachlich unzuständigen Behörden ausgestellt worden und für den Haftbefehl sei ein falsches Formular verwendet worden. In der zweiten Vorladung fehlten zudem notwendige Angaben. Den Beschwerdeführenden werde bis zum 15. Juni 2005 Gelegenheit gegeben, sich zum wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse zu äussern. M. Am 15. Juni 2005 nahmen die Beschwerdeführenden mit einem beiliegenden Schreiben gleichen Datums eines Bekannten, I._______, der längere Zeit im Iran als Rechtsanwalt gearbeitet habe, Stellung zu den Fälschungsvorwürfen und hielten an der Echtheit der Dokumente fest. Nach Erfahrung von I._______ seien amtliche Akten im Iran sehr unterschiedlich, häufig würden wichtige Rubriken nicht ausgefüllt. Unterschiedliche Formulare und mangelhafte Angaben gehörten zum iranischen Rechtsalltag. Auch sei es nicht richtig, dass die E-3772/2006 Vorladungen von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgestellt worden seien. Früher seien ausschliesslich die Revolutionsgerichte für derartige Fälle zuständig gewesen, seit einer Gesetztesänderung aber auch die öffentlichen Gerichte. N. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden handschriftliche Bestätigungen der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. über die Echtheit der eingereicheten amtlichen Dokumente ein. O. Am 23. Juli 2005 wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. P. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 informierte der Beschwerdeführer über seine Teilnahme an einer öffentlichen Informationsveranstaltung der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. in Zürich am 13. Mai 2005 und an einer Kundgebung in Basel am 1. Oktober 2005 und legte Fotgrafien bei (drei Originalfotografien, die mit dem Datum 9. Oktober 2004 versehen sind, sowie mehrere, meist undatierte Internetausdrucke), auf denen er an diesen Veranstaltungen mit anderen Demonstrationsteilnehmern zu sehen sei. Diese seien auf der Homepage der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer betonte die Gefahr, in welcher er sich durch sein exilpolitisches Engagement befinde und reichte Informationsmaterial, welches an den Kundgebunden verteilt worden sei, zu den Akten. Zudem reichte er eine Original-Mitgliedschaftsbescheinigung der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. vom 6. Februar 2006, in welcher seine Mitgliedschaft und jene seiner Familie bescheinigt werde, und ein Bestätigungsschreiben von Reza Pahlavi, Sohn des letzten Schah, vom 8. Februar 2006 über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Original ein. Q. Mit Eingabe vom 14. September 2006 teilte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, der Beschwerdeführer sei als Anhänger der Konstitutionalisten (N.I.D. e. V./O.I.K. e.V.) Mitglied der DVF (Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) geworden. Die Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen sei nur scheinbar nicht vereinbar, tatsächlich verfolgten beide dieselben Ziele, indem sie sich gegen das jetzige Regime richteten und für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzten. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen E-3772/2006 Veranstaltungen der DVF teilgenommen, was die beigelegten Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos dokumentierten. Die Foto- Ausdrucke sind versehen mit folgenden Orts- und Datumsangaben: Bern (9. Mai 2005, 27. August 2005, 10. Februar 2006, 15. April 2006), Zürich (24. September 2005, 10. Dezember 2005), Basel (19. November 2005), St. Gallen (5. November 2005), Baden (22. Oktober 2005), Olten (8. Oktober 2005). Der Eingabe lag zudem Informationsmaterial der DVF und Kopien von Mitgliederkarten des Beschwerdeführers in beiden genannten Organisationen bei. R. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels nahm das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 wie folgt zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Stellung: Es sei erstaunlich, dass ein bei einer Standaktion der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. vom 13. Mai 2005 aufgenommenes Foto ein Spruchband mit der Aufschrift „Org. Iranischer Monarchie“ zeige und nicht die korrekte Bezeichnung der Partei (Organisation iranischer Konstitutionalisten) verwendet worden sei. Ausserdem verwundere es, dass sich der Beschwerdeführer in zwei Organisationen mit gänzlich unterschiedlicher politischer Ausrichtung engagiere. Der Beschwerdeführer habe keine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers belegten überdies die Abhaltung unzähliger exilpolitischer Anlässe in der Schweiz innerhalb kurzer Zeit, von denen anschliessend inszenierte Gruppenaufnahmen von Hunderten Teilnehmern im Internet publiziert worden seien. Es dürfte für die iranischen Behörden daher unmöglich sein, die betreffenden Teilnehmer zu überwachen und zu identifizieren. Auch sei den iranischen Behörden bekannt, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich mittels regimekritischer Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe überdies in den Exilorganisationen, die er genannt habe, keine Führungsposition inne. Seine Aktivitäten liessen ihn für das iranische Regime nicht zu einer konkreten Bedrohung werden, weshalb für die Behörden kein Interesse an seiner Identifizierung bestünde. E-3772/2006 S. Mit fristgerechter Replik vom 16. November 2006 wurde das Bestehen von Vorverfolgungsgründen und die Gefährdung durch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betont. Mittlerweile hätten sich verschiedene Exponenten der „Monarchisten“ und „Demokraten“ zerstritten, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr an Veranstaltungen der DVF teilnehme. Allerdings müsse er davon ausgehen, dass er bei den DVF-Veranstaltungen von Seiten des iranischen Regimes beobachtet worden sei. Auch bestehe die Möglichkeit, dass er als illoyal von der DVF denunziert worden sei. Die Beschwerdeführenden seien weiterhin Mitglieder der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. und nähmen an entsprechenden Vereinstätigkeiten teil. Der Beschwerdeführer habe die Position eines aktiven und engagierten Mitglieds, der in direktem und persönlichen Kontakt zu den Führungsmitgliedern der Partei stünde. Zur Bestätigung würden ein Schreiben der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. vom 14. November 2006 und ein Aufruf der DVF vom 10. November 2006 - beides als Faxkopien - beigelegt. Die Aufschrift „Org. Iranischer Monarchie“ sei keine fehlerhafte Umsetzung der Abkürzung O.I.K., stattdessen würden die Bezeichnung Konstitutionalisten und Monarchisten synonym benutzt. Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sehr ernst gemeint. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer politischen Aktivitäten im Iran als Mitglieder der Monarchisten registriert worden seien. T. Am 22. November 2007 erging ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft H._______ gegen D._______ wegen mehrfachen Diebstahls sowie Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. U. Am 22. Juli 2009 gelangte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit einer Botschaftsanfrage an die Schweizerische Botschaft in Teheran. Es wurde um Auskunft gebeten zu der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer im Iran Verfahren eröffnet worden seien und Erkenntnisse über die vorgebrachte Haft im H._______-Gefängnis vorlägen. Zudem wurde angefragt, ob er auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht werde. Hinsichtlich der eingereichten Original-Gerichtsdokumente ersuchte das Gericht um Einschätzung zu deren Echtheit und um Mitteilung, welches Gericht für die Vorladungen zuständig sei. E-3772/2006 V. Mit Eingabe vom 5. August 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu deren exilpolitischer Tätigkeit ein. So hätten die Beschwerdeführenden am 18. Juni und 26. Juni 2009 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern und am 24. Juni 2009 an einer Demonstration in Zürich teilgenommen. Zum Beleg reichten sie Fotoausdrucke der Kundgebungen ein. Zudem hätten sie am 27. Juni 2009 eine Standkundgebung in Basel organisiert, was mit den beiliegenden behördlichen Bewilligungen, Fotoausdrucken und einem zur Teilnahme an der Kundgebung aufrufenden Flugblatt belegt werde. W. Am 8. August 2008 erging ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft gegen D._______ wegen Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. X. Mit Schreiben vom 10. August 2009 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Teheran den Eingang der Botschaftsanfrage vom 22. Juli 2009 und bat um Zusendung einer englischsprachigen Übersetzung der Botschaftsanfrage. Dem kam das Gericht mit Schreiben vom 26. August 2009 nach. Die Antwort der Botschaft vom 28. Oktober 2009 ging am 4. November 2009 beim Gericht ein. Der Bericht der Vertrauensperson bestätigte das Ergebnis der internen Analyse des BFM, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle. Auch unterscheide sich nach wie vor die Zuständigkeit der öffentlichen Gerichte von derjenigen der Revolutionsgerichte. Da es sich um gefälschte Dokumente handle, sei es offensichtlich, dass keine Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Iran eröffnet worden seien. Auf der einen Vorladung befinde sich keine Adresse, dennoch habe der Gerichtsdiener auf der Rückseite der Vorladung festgehalten, er habe sich an den Wohnort des Beschwerdeführers gewandt, an die in der Vorladung genannte Adresse, aber den Beschwerdeführer nicht angetroffen. Daher habe er die Nachricht an der Tür angebracht. Dennoch befände sich aber eine unterschriftliche Bestätigung auf der Vorladung, wonach er die Vorladung übergeben habe. Die Gerichtsdokumente seien zum einen deshalb gefälscht, da die Sicherheitsfragen betreffenden Tatvorwürfe ausschliesslich in die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte, nicht in die der öffentlichen Gerichte fielen. Zudem sei die im Haftbefehl aufgeführte Gerichtsabteilung angesichts E-3772/2006 des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Tatortes nicht die zuständige. Statt einer Durchschlagskopie, wie es im Verfahren üblich sei, seien vorliegend Originaldokumente übergeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m., Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am 23. Juli 2005 in der Schweiz geborene Tochter E._______ wird in den Beschwerdeentscheid die Familie betreffend miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-3772/2006 3. Da es sich bei der mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom 28. Oktober 2009 eingereichten Abklärung im Wesentlichen um eine Bestätigung der Ergebnisse der vom BFM veranlassten Dokumentenanalyse handelt, wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb auch nicht weiter darauf eingegangen wird. Insofern wird der Bericht der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom 28. Oktober 2009 zusammen mit der Anfrage des Gerichts an die Botschaft den Beschwerdeführenden mit vorliegendem Entscheid lediglich zur Kenntnisnahme beigelegt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM erachtete die Vorverfolgung aufgrund widersprüchlicher Aussagen in den Protokollen und aufgrund der im Rahmen des ersten Schriftenwechsels festgestellten Fälschungsmerkmale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente als unglaubhaft. So führte das BFM in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei seit dem Jahr 1998 Mit- E-3772/2006 glied der Monarchisten. Später habe er jedoch kein bestimmtes politisches Engagement geltend gemacht. Die Demonstration von 1382 habe er einmal als Monarchisten-Demonstration bezeichnet, das andere Mal als Studentendemonstration. Auf Vorhalt habe er angegeben, es handle sich bei Studenten und Monarchisten um dasselbe. Dies überzeuge schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung explizit zwischen der Demonstration der Studenten von 1380 und derjenigen der Monarchisten von 1382 unterscheiden habe. Zudem habe er angegeben, die zweite Demonstration habe am 16. Azar 1382 stattgefunden, was dem 7. Dezember 2003 entspreche. In der kantonalen Anhörung habe er jedoch unerklärlicherweise ein zwei Monate vor der Anhörung liegendes Datum angegeben. Nach Auskunft der Ehefrau habe er sich bei der Berechnung der Monate geirrt. Auch habe er sich hinsichtlich seiner dreimonatigen Haft 1380 widersprochen, da er diese einmal ausschliesslich im Gefängnis in H._______ verbracht haben wolle, das andere Mal an verschiedenen Orten. Auch sei seine Unvorsichtigkeit angesichts der vermeintlichen Verhaftung von 1380 wenig verständlich, nämlich dass er sein Auto beladen mit Flugblättern für eine verbotene Demonstration in deren Nähe geparkt haben wolle. In der ersten Vernehmlassung äusserte sich das BFM zum Ergebnis der gerichtsinternen Analyse der eingereichten Beweismittel, wonach es sich bei den eingereichten Vorladungen und der Festnahmeurkunde um Fälschungen handle. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestritten die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorverfolgung. So entgegneten sie in der Beschwerde, es könne nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er seine Überzeugungen, auch wenn er schon einmal bestraft worden sei, nicht mehr vertreten dürfe. Die widersprüchlichen Angaben zur letzten Demonstration seien mit Übersetzungsproblemen bei der zweiten Befragung zu erklären. Seine Ehefrau habe seine Beunruhigung wegen dieses Missverständnisses mitbekommen, weshalb sie dies bei ihrer Befragung angesprochen habe. Er gehöre einer royalistischen Organisation an, was den iranischen Behörden bekannt sei. In der mit der Eingabe vom 12. Mai 2004 eingereichten Bescheinigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. vom 30. März 2004 sei aufgeführt, der Beschwerdeführer habe schon in seinem Heimatland Iran zur Zeit des E-3772/2006 Khomeini-Regimes als aktives Mitglied einer monarchistischen Bewegung gekämpft. Den Behörden sei bekannt, dass er aktives Mitglied in einer monarchistischen Bewegung gewesen sei. Er stehe seit dem Jahr 2000 mit der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. in Verbindung. Mittels der nachgereichten Gerichtsvorladungen und der Festnahmeurkunde wolle er die Suche der iranischen Behörden nach ihm beweisen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten ist. 5.3.1 Das BFM weist zu Recht auf die Widersprüche in den entscheidwesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hin. So gab dieser in der Erstbefragung eine Mitgliedschaft in der Monarchisten-Partei seit 1998 an (Iranischer Monarchistischer Rat Kanadas [Shora-e Saltanat Talaban-e Iran dar Kanada, IMCC]) (vgl. act. A1, S. 5). In der kantonalen Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei nur durch einen befreundeten Studenten politisch involviert gewesen, aber nie Mitglied der Monarchisten-Partei gewesen (vgl. act. A13, S. 10, 13). Angesichts dieser Widersprüchlichkeit und des auf Nachfrage ausdrücklichen Abstreitens einer Mitgliedschaft in der Monarchisten-Partei ist die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. vom 12. Mai 2004 einer aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer monarchistischen Bewegung im Heimatland wenig überzeugend. Unklar bleibt auch, ob es sich bei der zweiten Demonstration um eine Monarchisten-Demonstration (vgl. act. A1, S. 4) oder aber um eine Studentendemonstration (vgl. act. A13, S. 8) gehandelt haben soll. Nicht überzeugt, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, die in der Beschwerde abgegebene Erklärung von Übersetzungsfehlern zu der vom Beschwerdeführer in der Zweitbefragung gemachten Datumsangabe, dem 16.11.2004, was dem 5. Februar 2004 entspräche, hinsichtlich der zweiten Demonstration, zumal er in der Befragung explizit auf dieses zum damaligen Zeitpunkt etwa zwei Monate zurückliegende Datum angesprochen wurde, in der Befragung mit dem Dolmetscher diskutierte und keine Erklärung liefern konnte (vgl. act. A13, S. 13). Ausserdem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das wörtlich rückübersetzte kantonale Protokoll seinen Ausführungen entspreche, auch dies, ohne weitere Anmerkungen zum missverständlichen Datum der zweiten Demonstration (vgl. act. A13, S. 15). E-3772/2006 5.3.2 Sodann fallen auch die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu dem von G._______ aus getätigten Anruf bei den Nachbarn auf. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung hat sie selbst aus G._______ eine Nachbarin zu Hause angerufen, von der die Beschwerdeführenden von der in ihrem Haus stattgefundenen Razzia erfahren hätten (vgl. act. A2, S. 5). Später sagte sie jedoch aus, ihr Ehemann habe aus G._______ einen Nachbarn angerufen und von der Razzia und Versiegelung des Hauses erfahren (vgl. act. A12, S. 5). Letzteres gab auch der Beschwerdeführer zu Protokoll (vgl. act. A13, S. 7). Auch bei der Schilderung des Reiseweges fallen unterschiedliche Angaben auf. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, die Familie sei von Teheran aus mit einem Sammeltaxi nach G._______ geflohen (vgl. act. A1, S. 5). In der kantonalen Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, die Familie habe die Fahrt mit einem Mietwagen zurückgelegt (vgl. act. A13, S. 7). 5.3.3 Mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vorladungen und dem Festnahmebefehl vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Verfolgung im Heimatland nicht zu zerstreuen. Zumindest erstaunt, dass er anlässlich der kantonalen Befragung (vgl. act. A13, S. 11) noch behauptete, offizielle Haftbefehle gebe es im Iran nicht. Auch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über seinen Nachbarn – den er von G._______ aus angerufen haben will – oder spätestens von seinem Bruder – den er von der Schweiz aus kontaktiert habe – erfahren hätte, dass sein Vater Vorladungen erhalten hatte, zumal diese vor dem definitiven Verlassen des Irans ausgestellt worden sein sollen (24.9.82 und 4.10.82 nach iranischer Zeitrechnung). Im Gegenteil wird durch das Ergebnis der vom BFM ausgeführten internen Dokumentenanalyse, dass es sich um Fälschungen handle, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sogar bestärkt. In der ausführlichen Analyse (vgl. act. A22) werden formelle und materielle Fälschungsmerkmale aufgeführt. Auch wenn, wie von den Beschwerdeführenden entgegnet, mangelhafte Angaben bei iranischen Gerichtsdokumenten vorkommen sollten, fallen hier doch etliche, in ihrer Gesamtschau nicht zu erklärende Mängel auf, wie beispielsweise die sachlich unzuständige Behörde bei den Vorladungen. So sind bei einer Anklage wegen regierungsfeindlicher Demonstrationen nicht die öffentlichen Gerichte sondern die Revolutionsgerichte zuständig. Dies galt im Jahr 2003 ebenfalls (vgl. E-3772/2006 Commission des Droits de l'Homme [de l'ONU], Droits Civils et Politiques: Questions de la torture et de la détention, Rapport du groupe de travail sur la détention arbitraire, Résumé de la visite en République islamique d'Iran, 15-27 février 2003; E/CN.4/2004/3/Add.2, 27 juin 2003) und ist heute noch der Fall (vgl. International Federation for Human Rights [FIDH], Iran / death penalty. A state terror policy, 04.2009, S. 24, http://www.fidh.org/spip.php?page=article_pdf&id_article=6572, abgerufen am 20.01.2010; U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices - Iran, 25.02.2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49a8f182c.html, abgerufen am 21. Januar 2010; Human Rights Watch, Iran: Overturn Death Sentences, Other Unfair Convictions, 26.10.2009, http:// www.unhcr.org/refworld/docid/4ae844dac.html, abgerufen am 21. Januar 2010). Auch wurde ein falsches Formular für den Haftbefehl verwendet. Das in der Replik eingereichte Schreiben eines befreundeten ehemaligen Rechtsanwaltes aus dem Iran zur Echtheitsbestätigung sowie die Echtheitsbestätigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. müssen zudem als Gefälligkeitsbekundungen angesehen werden und vermögen das offizielle Ergebnis von Hinweisen auf Fälschungen nicht umzustossen, zumal dabei zum mit Schreiben der ARK vom 31. Mai 2005 offengelegten Fälschungsmerkmal des Fehlens notwendiger Angaben in der Vorladung vom 4.10.1382 (es scheint tatsächlich ein Übersetzungsfehler vorzuliegen) nichts Überzeugendes zur Erklärung beigetragen wird. Schliesslich fehlen nicht nur die Angaben zu Beruf und Tageszeit, sondern auch die Adresse auf der Vorladung, so dass es verwundert, wie diese ohne Adresse beim Vater des Beschwerdeführers zugestellt werden konnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzugehen. 6. Mit Eingaben vom 22. Februar 2006, 14. September 2006 und 16. November 2006 machte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen – exilpolitische Aktivitäten, mithin E-3772/2006 das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, als Mitglied der N.I.D. e.V. /O.I.K. e. V. und der DVF geltend. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E.7.1, mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat; massgebend ist vielmehr, ob die (iranischen) Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Diesbezüglich bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten von Staatsangehörigen intensiv; iranische Asylsuchende, welche sich in dieser Weise im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens Übergriffe zu erwarten sind. 6.2 Im Folgenden wird geprüft, ob die Beschwerdeführenden durch ihr exilpolitisches Engagement, der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V.O.I.K. und der DVF, der Teilnahme an Demonstrationsveranstaltungen, von der im Internet veröffentlichte Fotos existieren, einen Grund für ihre zukünftige Verfolgung durch die irani- E-3772/2006 schen Behörden gesetzt und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt haben. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte eine Mitgliedschaft in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. Deutschland geltend, wobei er an verschiedenen Kundgebungen der Schweizer Sektion teilgenommen habe. Seine Mitgliedschaft belegte er mit Bescheinigungen der Organisation in Deutschland vom 30. März 2004, 6. Februar 2006 und 14. November 2006. Zudem reichte er zum Beleg der Teilnahme an Veranstaltungen Fotos der Kundgebungen vom 13. Mai 2005 und 1. Oktober 2005 und Ausdrucke von auf der Homepage der Organisation erschienen Fotos sowie Informationsmaterial der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. zu den Akten. Aus den eingereichten Bildern geht hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest an einer Standaktionen in Zürich, angeblich am 13. Mai 2005, sowie einer Demonstration in Basel, nach seinen Angaben am 1. Oktober 2005, teilgenommen hat. Auf den Fotos ist er neben Transparenten zusammen mit einigen anderen Teilnehmern zu sehen. Der Zweck dieser Aktionen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern deutlich zu sehen. Nach Angaben des Rechtsvertreters steht der Beschwerdeführer in direktem und persönlichem Kontakt zu den Führungsmitgliedern der Partei. In der Mitgliedschaftsbescheinigung vom 14. November 2006 werden wertvolle Dienste des Beschwerdeführers im Raum Basel für die Organisation hervorgehoben und mitgeteilt, nach Informationen der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. werde er von den iranischen Behörden gesucht. 6.2.1.1 Beim Verein N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. Deutschland handelt es sich um die im Jahre 1980 unter dem Namen N.I.D. e.V. gegründete und im Jahre 1998 an einem Kongress in Berlin nach Zusammenschluss mit der O.I.K. e.V. unter dem Namen N.I.D. e.V./O.I.K. e. V.e.V./N.I.D. e.V. weitergeführte Organisation, die im Wesentlichen die Wiederherstellung der Monarchie im Iran anstrebt. Es existiert ein gleichnamiger, gemäss Eintrag im Handelsregister am 22. November 2002 in der Schweiz gegründeter Verein, wobei unklar ist, ob es sich bei diesem um eine Untersektion oder um eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt. Was die Mitgliedschaft beziehungsweise die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer monarchistischen Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in be- E-3772/2006 sonderer Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom 3. Februar 2004). 6.2.1.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. an Veranstaltungen teilgenommen. Er hat sich weder durch die Veröffentlichung regimekritischer Berichte noch mittels einer herausragenden Stellung innerhalb dieser Organisation hervorgehoben. Für die von ihm behauptete Nähe zu Führungspersonen der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. gibt es keine Belege. Aus der in der Mitgliedschaftsbescheinigung vom 14. November 2006 genannten allgemein gefassten Bestätigung der Leistung wertvoller Dienste durch den Beschwerdeführer im Raum Basel lässt sich auch nicht der Schluss auf eine besondere Rolle in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. ziehen. Insgesamt wird, trotz der Beteuerung in der Bestätigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. vom 14. November 2006, wonach der Beschwerdeführer vom iranischen Geheimdienst gesucht werde, nicht der Eindruck geweckt, er verfüge über ein besonderes politisches Engagement, welches nur ansatzweise eine Gefahr für das iranische Regime werden könne. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Eingabe vom 14. September 2006 eine vorübergehende Mitgliedschaft in der DVF geltend. Zur Bestätigung reichte er die Kopie eines Mitgliedsausweises der DVF sowie Ausdrucke von Fotos, die auf der Homepage der Organisation veröffentlicht wurden. Darauf ist der Beschwerdeführer an Demonstrationen mit jeweils etwa 20 bis 30 anderen Personen mit Flaggen und Transparenten zu sehen. Die Transparente beinhalten Parolen wie „Iran ist kein sicheres Land“ und „Freiheit für alle politischen Gefangenen“. Nach Notizen des Beschwerdeführers handelt es sich um mehrfache Veranstaltungen in Bern, Zürich, Basel, E-3772/2006 Baden, Olten und St. Gallen, im Zeitraum vom 9. Mai 2005 bis 10. Februar 2006. In der Replik vom 16. November 2006 teilte er mit, dass er nicht mehr an Veranstaltungen der DVF teilnehme, aber davon ausgehe, dass seine Teilnahme an den DVF-Veranstaltungen vom iranischen Geheimdienst beobachtet worden sei. Auch sei eine Denunziation des Beschwerdeführers durch die DVF zu befürchten. 6.2.2.1 Die DVF ist sowohl die grösste als auch die aktivste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz. Ihr Präsident, Dr. Madjid Moshayedi, kann auf eine bewegte Vergangenheit innerhalb der iranischen Exilopposition in der Schweiz zurückblicken und gehört zweifellos zu deren aktivem Kern. Die Organisation wäre im Spektrum der iranischen Exil-Opposition (Monarchisten, Demokraten, Islamisten, Marxisten) eher den «Demokraten» zuzuordnen. Ihr Präsident ist den iranischen Behörden mit Sicherheit bekannt. Deshalb ist davon auszugehen, dass Personen, welche sich in dessen Umfeld exilpolitisch betätigen, bereits dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, selber ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen. 6.2.2.2 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar zumindest vorübergehend – ohne besondere Funktion – Mitglied in der DVF gewesen ist, auch wenn es, wie in der zweiten Vernehmlassung des BFM zu Recht angeführt, merkwürdig erscheint, dass er sich sowohl bei den Monarchisten als auch bei den Demokraten engagiert haben will. Hingegen bestehen keine Hinweise darauf, dass er sich dort in besonderem Masse exponiert hätte. 6.2.3 Mit Eingabe vom 5. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zur Teilnahme an Demonstrationen in Bern (18. Juni und 26. Juni 2009) und Zürich (24. Juni 2009) ein, wobei nicht vorgebracht wurde, dass diese im Namen einer bestimmten Organisation durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführenden sind auf den eingereichten Fotoausdrucken zusammen mit anderen Teilnehmern mit Flaggen und Transparenten zu sehen. Auch haben sie mit anderen iranischen Landsleuten eine Standkundgebung am 27. Juni 2009 in Basel organisiert, um auf die Zustände im Iran aufmerksam zu machen, wobei die polizeiliche Bewilligung und die Lautsprecherbewilligung auf die Beschwerdeführenden als Verantwortliche ausgestellt worden sind. E-3772/2006 6.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass kein Anlass zur Vermutung besteht, die Beschwerdeführenden, die vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten sind, hätten wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.3.1 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im Ausland und angesichts der Tatsache, dass – wie auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 angemerkt – die zahlreichen (friedlichen) Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit ist massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Protestierenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des In- E-3772/2006 haltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Betreffende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. 6.3.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer, der in keiner Kaderstelle einer Exilorganisation tätig war und ist, unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten, sowohl in der DVF und in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V., als auch unter Berücksichtigung der Teilnahme an den Demonstrationen im Juni 2009 in Zürich und Bern und der Organisation der Standkundgebung in Basel, nicht beigemessen werden. Dies gilt auch für die mit der letzten Eingabe vorgebrachte und als niedrigprofilierte Erscheinungsform einzustufende Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin. Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführenden für eine regimekritische Standkundgebung genügt nicht, um diese als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen zu lassen. Daher ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran – durch die Einleitung eines Strafverfahrens oder anderer behördlicher Schritte – auszuschliessen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- E-3772/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- E-3772/2006 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit ihren Kindern als Familie gemeinsam in das Heimatland zurückkehren und somit bereits dadurch über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Zudem dürften gemäss ihren Angaben auch zum heutigen Zeitpunkt weitere Verwandte, die Eltern beziehungsweise Schwiegereltern der Beschwerdeführenden und Geschwister (vgl. act. A1, S. 2; act. A2, S. 2, 3), noch immer im Iran leben. Auch das Kindeswohl (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen) steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Die Kernfamilie wird zusammen ins Heimatland E-3772/2006 zurückkehren. Neben der Kernfamilie, dem unmittelbaren persönlichen Umfeld des Kindes, ist für das Kindeswohl auch die weitere soziale Einbettung entscheidend. Vorliegend ist nicht von einer klar vorhandenen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz mit den Folgen einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Beim 18-jährigen Sohn entfällt angesichts der nicht mehr gegebenen Minderjährigkeit die Prüfung des Kindeswohls. Das jüngste Kind, die Tochter Jasmin, ist im Juli 2005 in der Schweiz geboren und wird sich angesichts des jungen Alters noch gut im Heimatland reintegrieren können. Der zweitälteste Sohn ist 17 Jahre alt und ist mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines Alters und des in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes ist davon auszugehen, dass er in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein wird. Allerdings ist in seinem Fall angesichts der von ihm begangenen Delikte des mehrfachen Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und des Verübens von Tätlichkeiten sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz bereits deshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz mit der Folge einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. 9.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-3772/2006 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3772/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 19. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das J._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 26