Abtei lung V E-3771/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, alias B._______,Liberia, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3771/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2007 verliess, über angeblich unbekannte Länder auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass am 28. Februar 2008 im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung und am 20. Mai 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei ein C._______, habe bis im Juli 2007 in D._______, und danach bis zur Ausreise in der E._______ gelebt, dass er in Nigeria zahlreiche Verwandte habe, dass er von 2002 bis im Juli 2007 als selbständiger Radiomechaniker gearbeitet habe, dass er früher zweimal von der Polizei für kurze Zeit festgenommen, indessen nie vor Gericht gestellt worden sei, sich weder politisch noch religiös betätigt habe und sonst auch nie mit den Behörden oder anderen Personen Schwierigkeiten gehabt habe, dass im November 2005 seine Liebesbeziehung zu einem Mann aufgedeckt worden sei, dass er im Juni 2007 Kollegen dabei geholfen habe, einem Mädchen die Abtreibung zu ermöglichen, dieses jedoch an deren Folgen gestorben sei, worauf ihn die Polizei deswegen aufgesucht habe, dass im Juli 2007 eine Beziehung des Beschwerdeführers zu einem 16-Jährigen aufgeflogen sei, dass nach diesem Vorfall die Dorfbevölkerung den Beschwerdeführer bedrängt, geschlagen und in Brand gesetzt habe, dass ihn jedoch zwei Männer vor dem Mob in Sicherheit gebracht hätten, welche darauf von der Polizei festgenommen worden seien, E-3771/2008 dass sich der Beschwerdeführer anschliessend in der E._______ versteckt habe und er seither von der Polizei gesucht werde, dass er sich im Dezember 2007 an einen anderen und ihm unbekannten Ort begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Januar 2008 aufgehalten habe, dass er unter anderem auch ausführte, er habe zwar mehrere sexuelle Beziehungen zu Männern gehabt, sei indessen nicht homosexuell von Geburt auf, dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 20 Mai 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt gewährte, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz unter anderer Identität in F._______ aufgehalten habe, was dieser bestritt, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 – eröffnet am 2. Juni 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, widersprüchlich, unsubstanziiert und der Logik widersprechend seien und daher nicht geglaubt werden könnten, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, E-3771/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-3771/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Nichtabgabe von Identitätspapieren bloss anführt, er habe wegen seiner Homosexualität keine Beziehungen mehr zu seinen Verwandten und Bekannten, könne sich deswegen an niemanden wenden, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sei, nach Gesuchseinreichung innert der vorgegebenen Frist Identitätspapiere vorzuweisen (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat und an dieser Feststellung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), E-3771/2008 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Unglaubhaftigkeitsindizien Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe einen konstruierten Eindruck hinterlassen und als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise widersprüchlich, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass die auf dem Körper des Beschwerdeführers offenbar feststellbaren Narbenbilder (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5) bei dieser klaren Aktenlage eine andere als die angegebene Ursache – beispielsweise einen Unfall – haben müssen, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe in grober Weise die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, nicht zu überzeugen vermag, weil die Vorinstanz bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG enthaltenen Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen verpflichtet war (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d), E-3771/2008 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-3771/2008 dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten Fürsorgeabhängigkeit schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3771/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - die G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9