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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-3768/2014

September 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,726 words·~14 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3768/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Daniel U. Walder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).

E-3768/2014 Sachverhalt: A. Am 9. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde, in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am 12. August 2011 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 14. August 2011 wurde er am Flughafen summarisch befragt. Dabei machte er geltend, in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und nach Leisten des Militärdienstes am 27. Juli 2011 als Reservist aufgeboten worden zu sein, wobei er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe. Anderweitig habe er sich nicht politisch betätigt. Am 4. Mai 2011 sei sein Bruder wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Ausser vor vielen Jahren, als er wegen eines nicht verlängerten Führerscheins für drei Tage in Haft gesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer nie inhaftiert worden. Am 18. August 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 3. September 2013 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz eingebürgerte Landsmännin. An seinem Asylgesuch hielt er fest. Am 10. April 2014 wurde er zu seinen Asylgründen vertieft angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er dabei geltend, im Militärdienst wegen seines Engagements für die kurdische Sache Probleme gehabt zu haben. Er sei inhaftiert und dabei misshandelt worden. Sein politisches Engagement in Syrien habe die Organisation von Demonstrationen und den Transport von Verletzten nach dem Beschuss von Demonstrationen umfasst. Ein Bruder sei nach einer Demonstration zu Hause verhaftet worden. Zwei Tage später sei er auf Intervention seines Vaters, der für die Behörden gearbeitet habe, wieder freigelassen worden; dafür sei ein anderer Bruder verhaftet worden. Darauf habe sich der Beschwerdeführer einen Monat lang versteckt gehalten: danach habe er für seinen (...) gearbeitet bzw. sich für eine politische Gruppierung engagiert. Auf den (...) sei geschossen worden. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014, am 5. Juni 2014 eröffnet, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Es ordnete keine Wegweisung an, sondern hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

E-3768/2014 C. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege, Vorschussverzicht sowie Beiordnung des gewillkürten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 6. August 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte antragsgemäss den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. H. Am 24. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Dokumente. I. Am 5. Januar 2015 zeigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die Niederlegung seines Mandates an.

E-3768/2014 J. Mit Schreiben, datiert vom 9. Januar 2015, ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Eheprobleme das Gericht darum, ihre Unterlagen nicht in das Asylverfahren ihres Ehemannes einzubeziehen. K. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 zeigte der neu mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an, ersuchte um seine Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Zustellung der Akten, allenfalls "gleich zusammen mit dem Endentscheid".

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an.

E-3768/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält die geltend gemachten Fluchtgründe in der angefochtenen Verfügung für unglaubhaft. An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemacht, wegen der Teilnahme an vielen vom Volk organisierten Demonstrationen und wegen der Einberufung zum Reservedienst, welcher er nicht Folge geleistet habe, gesucht worden zu sein, wobei er angegeben habe, sich nicht politisch betätigt zu haben. Anlässlich der vertieften Anhörung habe er erstmals ein politisches Engagement als Mitorganisator und Zuständiger für die Ordnung an Demonstrationen vorgebracht, etwa dass er dafür gesorgt habe, dass keine Fotografien aufgenommen worden seien. Dabei habe er auch zum ersten Mal von einem Engagement für die Gruppe (...) unmittelbar vor seiner Ausreise berichtet. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten. Dies gelte ebenso für die erst an der Anhörung geltend gemachten brutalen Übergriffe im Militärgefängnis sowie die weiteren Verhaftungen und Gefängnisaufenthalte. Die Erklärung, die Erstbefragung sei kurz ausgefallen, vermöge die Beeinträchtigung der Unglaubhaftigkeit nicht aufzuwiegen, zumal er dort klar ausgesagt habe, ausser der Teilnahme an vom Volk organisierten Demonstrationen nicht politisch tätig gewesen zu sein und bis auf drei Tage wegen eines Strassenverkehrsrechtsdelikts nie verhaftet worden zu sein. Die behördliche Suche wegen des Aufgebots zum Reservedienst, was in der Erstbefragung noch als zentraler Fluchtgrund angegeben worden sei, sei deshalb unglaubhaft, da er sie an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Darüber hinaus seien die Zeitangaben zum Aufgebot widersprüchlich ausgefallen und daher nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig stimmten die Angaben zur Verhaftung der

E-3768/2014 Brüder zeitlich überein. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Anzahl von Leichen, die er angeblich transportiert habe. Die Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme seien vage und undifferenziert. Sein Antwortverhalten sei ausweichend und seine Ausführungen hätten namentlich die allgemeine Lage der Kurden in Syrien betroffen. 4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen seiner (zweiten) Ehefrau [mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat und von welcher er mittlerweile erneut getrennt lebt], einer prominenten Dichterin und Aktivistin, als objektiven Nachfluchtgrund geltend, und kritisiert im Wesentlichen den Ablauf der Anhörung. Der Sachbearbeiter sei voreingenommen gewesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt unterbrochen worden. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen, ohne die monierten Widersprüche zu erklären, beziehungsweise gibt an, mit der Aussage, nicht politisch tätig gewesen zu sein, gemeint zu haben, Mitglied keiner Partei zu sein. Als Beweismittel reichte er zahlreiche Unterlagen zu seiner Ehefrau ein. In weiteren Eingaben legte er die "Zeugenaussage" eines Verwandten sowie den Bericht über ein Attentat auf jenen Verwandten zu den Akten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 wendet die Vorinstanz gegen die Kritik an der Befragung ein, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung unterbrochen worden, weil er die allgemeine Lage der Kurden in Syrien geschildert habe; auch wenn er dies als störend empfunden habe, mache er doch nicht geltend, seine Vorbringen nicht dargelegt haben zu können. Was der Bericht eines Verwandten betreffe, handle es sich dabei einerseits um eine blosse Parteibehauptung, andererseits sei darin kein wichtiges politisches Engagement ausgewiesen, sondern werde er als Hilfskraft beschrieben, welche Transporte verrichtet habe. Ausserdem sei darin davon die Rede, dass er kein ideologischer Politiker, sondern ein einfacher Mann sei, der sich wie Millionen seinesgleichen spontan an Demonstrationen beteiligt habe. Aus dem Attentat auf jenen Verwandten könne er entgegen der Beschwerde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau sei nachgeschoben; ausserdem sei aus den eingereichten Unterlagen kein politisches Profil ersichtlich, das sie der Gefahr politischer Verfolgung aussetze. Sie sei 1999 aus familiären Gründen aus Syrien ausgereist und habe sich in der Schweiz niedergelassen. Gegen die Gefahr von Reflexverfolgung spreche auch, dass er einen anderen Namen trage und von seiner Ehefrau getrennt lebe.

E-3768/2014 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Kritik an der Befragung fest und bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, er sei bei der Äusserung von Gemeinplätzen unterbrochen worden; vielmehr habe er erhebliche Ausführungen machen wollen. Ferner beanstandet er, dass sie seinen Beweismitteln angeblich jegliche Beweistauglichkeit abspreche. An der Reflexverfolgung hält er fest und er bringt vor, dass er mittlerweile wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Dieses Vorbringen ist nach den jüngsten Eingaben, der Mandatsniederlegung seines damaligen Rechtsvertreters und der Eingabe seiner Ehefrau, inzwischen allerdings wieder überholt. Aktuell lebt er offenbar wegen Eheprobleme von Frau und Kind getrennt. 5. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, insbesondere die an der Erstbefragung geltend gemachte behördliche Suche wegen Missachtung eines Aufgebots zum Reservedienst als auch die erst an der Anhörung vorgebrachten Verfolgungshandlungen (Verhaftungen, Gefängnisaufenthalte, Misshandlung während der Haft) und Verfolgungsgefahr wegen Mitorganisation von Demonstrationen unglaubhaft sind, zumal er das Aufgebot an der Anhörung trotz mehrfachen Nachfragens mit keinem Wort erwähnte, während er dort vollkommen neue Vorbringen machte, die teilweise in klarem Widerspruch stehen zu seinen Angaben an der Erstbefragung. So gab er an der Erstbefragung noch an, ausser drei Tagen wegen der Begehung eines Verkehrsdelikts nie inhaftiert worden zu sein und neben der blossen Teilnahme an Demonstrationen wie Millionen anderer Kurden nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ausserdem weisen seine Schilderungen zahlreiche Widersprüche auf. Für das Nachschieben respektive Auswechseln seiner Vorbringen sowie für die Widersprüche bietet er auf Vorhalt sowohl an der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene entweder keine oder zumindest keine überzeugende Erklärungen an. Insbesondere vermögen der summarische Charakter der Erstbefragung respektive der Zeitablauf zwischen den Befragungen angesichts der klaren Stellungnahmen zu Verhaftungen und politischer Tätigkeit oder die Unterbrechungen an der Anhörung angesichts des Umstandes, dass er dennoch ausreichend Gelegenheit für einen freien Bericht hatte und dass nach dem Militärdienst mehrfach nachgefragt wurde, das Nachschieben und Auswechseln von Vorbringen nicht zu erklären. Ausserdem sind seine Erklärungen teils ausweichend und verlieren sich in Details. Nach dem Gesagten lässt sich aus den gerügten Unterbrechungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, dass die Vorinstanz

E-3768/2014 den eingereichten Beweismitteln angeblich jegliche Beweistauglichkeit abspreche, erweist sich als unbegründet. Vielmehr hat die Vorinstanz jene hinreichend gewürdigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten lasse; ohne weiteren Begründungsaufwand schliesst sich das Gericht dieser Auffassung an. Was die als objektiven Nachfluchtgrund geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass jene zwar zweifellos einen hohen Bekanntheitsgrad aufweist und insofern hoch profiliert ist, dass aber aus den eingereichten Belegen kein spezifisches politisches Profil ersichtlich ist, welches sie mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung aussetzen würde. Insbesondere bestehen aber, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, keine Hinweise auf die konkrete Gefahr einer Reflexverfolgung. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zufolge von Flucht- und objektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Insofern als der Beschwerdeführer sich auf exilpolitisches Engagement in Form von Demonstrationen in der Schweiz beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um die Fortsetzung eines politischen Engagements im Heimatland handelt. Eine Demonstration hat offenbar am 9. April 2014 vor dem Gebäude des SEM in Bern stattgefunden und sich gegen die lange Verfahrensdauer gerichtet. Die Teilnahme an dieser Demonstration scheint zum vornherein nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Demonstrationsteilnahme sei in der Berichterstattung dokumentiert und auf diesem Weg den syrischen Behörden bekannt geworden, bleibt gänzlich unbelegt. Auf den Vorhalt an der Anhörung, er habe den Stinkefinger absichtlich gezeigt, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen, entgegnete er, bei der Aufnahme der Fotos seinen Asylantrag schon wieder vergessen zu haben, was gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er auf Beschwerdeebene keine weitere exilpolitische Tätigkeit mehr belegt hat. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven

E-3768/2014 Nachfluchtgründen wegen Unerheblichkeit der Demonstrationsteilnahme zu Recht verneint. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Da die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Der aktuelle Rechtsvertreter, Herr Daniel U. Walder, ist nicht als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, da keinerlei notwendiger Vertretungsaufwand im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) geltend gemacht worden ist und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, zumal er keine Eingaben gemacht hat ausser der Mandatsanzeige, das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Mandatsanzeige spruchreif gewesen ist und er Akteneinsicht zusammen mit dem Endurteil beantragt hat, was hiermit erfolgt. Der frühere Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Entgegen seinem Ersuchen kann praxisgemäss auf eine nachträgliche Einholung verzichtet werden, zumal es angezeigt gewesen wäre, zusammen mit der Mandatsniederlegung eine Abrechnung vorzulegen. Das Gericht schätzt den notwendigen Aufwand gesamthaft (einschliesslich aller Auslagen) auf Fr. 1500.– ein. Dieser Betrag ist Herrn Bernhard Jüsi als amtliches Honorar auszurichten. Die Unterlagen zur Ehefrau des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt, soweit es sich dabei um Beilagen der Beschwerde handelte. (Dispositiv nächste Seite)

E-3768/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem ehemaligen Rechtsvertreter, Herr Bernhard Jüsi, wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.– ausgerichtet. 4. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den ehemaligen amtlichen Rechtsbeistand, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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