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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 E-3766/2009

June 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,136 words·~16 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3766/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3766/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) auf dem Luftweg verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 10. März 2008 im Auftrag des BFM von einem Facharzt eine radiographische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und Pyle) eines Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, welche ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 im B._______ summarisch befragt und vom BFM jeweils im Beisein einer Vertrauensperson am 14. Januar 2009 zu seinen Asylgründen und am 4. März 2009 ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) (...) Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei, dass er aus D._______ stamme und nach dem Unfalltod seiner Eltern im Jahr (...) zu seinem Onkel nach C._______ gezogen sei, wo er als Fischer gearbeitet habe, dass sein Onkel mit Gleichgesinnten gegen die Regierung und die Ölfirmen gekämpft habe, weil diese die Gewässer bei C._______ verschmutzt und die Dorfbewohner keine Abfindung erhalten hätten, dass im(...) die Gruppe seines Onkels die (...)jährige Tochter eines weissen Angestellten einer Ölfirma entführt und den Beschwerdeführer mit ihrer Bewachung beauftragt habe, dass er sie aus Mitleid vier Tage nach der Entführung ihrem Vater zurückgebracht habe und in den Busch geflüchtet sei, nachdem dieser die Polizei alarmiert habe, dass er von einem Jäger, den er unterwegs getroffen habe, zur Familie des weissen Mädchens nach Lagos zurückgebracht worden und bei ihr geblieben sei, E-3766/2009 dass er schliesslich im (...) in Begleitung des Vaters des Mädchens respektive des Mädchens und dessen Eltern aus Nigeria ausgereist und nach E._______ geflogen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 12. März 2009 schriftlich Stellung zum Ergebnis der radiographischen Untersuchung vom 10. März 2008 nahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 14. Januar 2009 zur Stützung seiner Vorbringen einen Zeitungsartikel über die Rebellen im Niger-Delta einreichte, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am 4. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien, dass insbesondere seine Aussage, er er sei weder im Flughafen von Lagos noch bei der Ankunft in E._______ persönlich kontrolliert worden, sein Begleiter habe für ihn die Reisepässe gezeigt, unglaubhaft sei, dass er zudem bei der summarischen Befragung erklärt habe, der Vater des Mädchens habe ihn auf der Flugreise begleitet, und im Widerspruch dazu anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, er sei mit dem Mädchen und dessen Eltern nach E._______ geflogen, E-3766/2009 dass er zudem bei der Kurzbefragung nicht imstande gewesen sei, den Zielort des Fluges zu nennen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, der Zielort sei E._______ gewesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater des weissen Mädchens, bei dem er sich über einen längeren Zeitraum aufgehalten habe, und der für ihn die Ausreise organisiert und bezahlt habe, habe ihm bei der Ankunft seine Reisepapiere abgenommen, nicht nachvollziehbar sei, dass sich des Weiteren keine Hinweise darauf ergäben, der Beschwerdeführer habe sich nach der Einreichung seines Asylgesuchs um die Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere bemüht, obwohl es ihm offengestanden wäre, die nigerianische Botschaft in der Schweiz zu kontaktieren, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und unsubstanziiert seien, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, der Jäger habe ihm gesagt, die Gruppe seines Onkels wolle ihn töten, und im Unterschied dazu bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, die Gruppe seines Onkels wolle ihn nicht mehr sehen, dass er des Weiteren bei der Kurzbefragung angeführt habe, er habe den Jäger gebeten, ihn zum Haus des Mädchens zu begleiten, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, der Jäger habe ihm vorgeschlagen, ihn zum Haus des Vaters des Mädchens zu begleiten, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Mädchens nach der Rückkehr des Beschwerdeführers, der die Entführer und deren Adresse gekannt habe, nicht zur Polizei gegangen sei, E-3766/2009 dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Haus der Eltern des Mädchens oder sein Zimmer detailliert zu beschreiben, obwohl er eigenen Angaben zufolge sechs Monate in diesem Haus gelebt habe, dass seine Schilderungen zu den Fluchtgründen keine Realkennzeichen enthielten und seine Angaben nicht den Eindruck erwecken würden, er habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt, dass sein Vorbringen, er habe in Nigeria ausser seinem Onkel niemanden gekannt, nicht glaubhaft sei, zumal er sechs Jahre in C._______ gelebt, dort zeitweise die Schule besucht und als Fischer gearbeitet habe, dass der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel ausschliesslich die Lage im Süden Nigerias beschreibe und nicht geeignet sei, eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers darzutun, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder Behandlung, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjährigkeit belegen könnten, und seine Aussagen zu seiner Biografie und seinem Alter unsubstanziiert seien, dass die radiographische Untersuchung vom 10. März 2008 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, womit die Abweichung zwischen seiner Altersangabe und dem festgestellten Skelettalter mehr als drei Jahre betrage, E-3766/2009 dass er in seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 nichts vorbringe, was seine Angaben stützen würden, weshalb es ihm nicht gelinge, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass weder die allgemeine politische Situation in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handle, der die Schule besucht habe und beruflich tätig gewesen sei, dass er über Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um in die Schweiz zu gelangen, dass deshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er nach seiner Rückkehr auf eigene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine aussichtslose Lage geraten werde, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-3766/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie E-3766/2009 nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, E-3766/2009 dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten Dokumente (Beschaffung von Ausweispapieren über die nigerianische Botschaft in der Schweiz) anzusetzen, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind, und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, deren Authentizität zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich sein Vorbringen in der Beschwerde, die Polizei in Nigeria sei korrupt und arbeite mit den Rebellen zusammen, aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen, er sei vor der Polizei geflüchtet, weil der Vater des Mädchens die Polizei angerufen und ihn der Entführung seiner Tochter bezichtigt habe (A18/14 S. 7 Frage 46), die Polizei gehe gegen Entführer vor (Akten BFM A18/14 S. 7 Frage 52), als wenig stichhaltig erweist, dass an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, E-3766/2009 dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-3766/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung), weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Beweis für seine behauptete Minderjährigkeit schuldig geblieben ist, weshalb er sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) und unter anderem auch aufgrund des Ergebnisses der radiografischen Untersuchung von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären, dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich ist, da seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und er keinerlei Unterlagen eingereicht hat, welche Aufschluss über seine Identität oder seine Herkunft geben könnten, dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet E-3766/2009 (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die Schweiz zu gelangen, weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich alleine gestellt sein wird und auf eigene Ressourcen zurückgreifen kann, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- E-3766/2009 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3766/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: Seite 14

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