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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-376/2026

May 7, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,631 words·~23 min·5

Summary

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-376/2026

Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt, Fingerhuth Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025.

E-376/2026 Sachverhalt: A. Am 22. September 2004 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er wiederholt straffällig und für die von ihm begangenen Delikte wie folgt verurteilt (gemäss Aufstellung im Strafregisterauszug des Bundesamtes für Justiz, Schweizerisches Strafregister, datiert 12. September 2025): - mit Urteil der Staatsanwaltschaft B._______ vom 9. Juli 2016 wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB und 22 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe (60 Tagessätze zu CHF 30.–); - mit Urteil der Staatsanwaltschaft B._______ vom 15. August 2016 wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze zu CHF 30.–); - mit Urteil der Staatsanwaltschaft B._______ vom 15. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 300.– wegen: o missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art 97 Abs. 1 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG); o mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG); - mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt; davon bedingt vollstreckbar: 18 Monate) und einer Busse von CHF 2'000.– wegen: o mehrfacher rechtswidriger Einreise i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG); o mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 aWG); o mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB);

E-376/2026 o mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); o mehrfacher Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG); o Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG); o mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG); o Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. des SVG (Art. 91a Abs. 1 SVG), begangen als Motorfahrzeugführer; o mehrfacher Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S. des TSchG (Art. 28 Abs. 1 Bst. a TschG); und o Angriffs (Art. 134 StGB); Aufgrund eines Härtefalls wurde von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. - mit Urteil des Untersuchungsamts D._______ vom 7. April 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze zu CHF 1'000.–). C. Mit Schreiben vom 19. September 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Dazu wurde festgehalten, ein allfälliger Asylwiderruf habe grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Anerkennung als Flüchtling. Ein allfälliger Entscheid über den Widerruf oder die Verlängerung seiner kantonalen (Aufenthalts-)Bewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Asylwiderruf schriftlich zu äussern. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2025 Stellung und trug im Wesentlichen vor, er sei im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist und habe am 25. September 2004 mit seiner Familie Asyl erhalten. Er lebe inzwischen seit über 23 Jahren in der Schweiz und sein Asylstatus bestehe seit mehr als 20 Jahren. Er sei in der Schweiz entsprechend verwurzelt und fühle sich hier zu Hause. Das Migrationsamt des Kantons E._______ habe mit Verfügung vom 24. Juli 2025 seine seit (…) 2007 bestehende Niederlassungsbewilligung als erloschen erklärt.

E-376/2026 Das SEM habe in seinem Schreiben vom 19. September 2025 den genauen Grund für den Asylwiderruf nicht ausgeführt. Keine der Strafbefehle aus dem Jahr 2016 hätten ein Verbrechen betroffen. Zudem würden die Verurteilungen neun oder mehr Jahre zurückliegen. Am schwersten wiege das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Februar 2021, bei welchem er zu einer dreijährigen (recte: 30-monatigen) Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt worden sei. Dabei seien bis auf ein Delikt (Angriff) jeweils Vergehen Gegenstand der Verurteilungen gewesen. Eine begründete Version des Urteils liege nicht in den vorliegenden Akten, weshalb die Rolle des Beschwerdeführers bei der ihm vorgeworfenen Tathandlung nicht bekannt sei. Fest stehe, dass ihm keine Körperverletzung zugeordnet worden sei. Der betreffende Angriff – das einzige landesverweisungsrelevante Delikt – liege auch mehr als achteinhalb Jahre zurück und das Gericht habe aufgrund eines Härtefalles von einem Landesverweis abgesehen. Trotz der nochmaligen Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im April 2022 und des Umstands, dass diese Tatbegehung wiederum dreieinhalb Jahre zurückliege, erscheine der Asylwiderruf nicht gerechtfertigt. Kurz nach dem genannten Urteil vom Februar 2021 habe das Migrationsamt des Kantons E._______ am 7. Mai 2021 den Kantonswechsel genehmigt und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 25. September 2025 verlängert, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mitzuberücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Niederlassungsbewilligung mehr. Das Migrationsamt E._______ habe das Erlöschen der Bewilligung damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich vom 29. September 2024 bis zum 24. April 2025 und damit länger als sechs Monate lang im Ausland aufgehalten habe. Dieser habe sich zur fraglichen Zeit (in Spanien) in Auslieferungshaft befunden. Diese Auslieferungshaft sei wegen des unbedingt verhängten Teils der Strafe vom 25. Februar 2021 von der Schweiz beantragt worden. Nachdem die von der Schweiz beantragte Auslieferungshaft seine sechsmonatige Landesabwesenheit verursacht habe, sei es stossend, dass er deswegen die Niederlassungsbewilligung verloren habe. Die vom kantonalen Migrationsamt in seiner Verfügung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Er «gelte als ausgereist», sein Reisepass sei abgelaufen und er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Der Stellungnahme wurden die Verfügung des Migrationsamts E._______ vom 24. Juli 2025 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Februar 2021 beigelegt.

E-376/2026 E. Mit Schreiben vom 5. November 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM darauf hingewiesen, dass ihm seitens des kantonalen Migrationsamts am 5. Juni 2025 das rechtliche Gehör in Bezug auf das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung gewährt worden sei. Trotz erstreckter Frist auf Antrag seiner Rechtsvertretung sei bis zuletzt keine Stellungnahme dazu eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich dazu zu äussern, weshalb er auf eine Stellungnahme (zuhanden des Migrationsamts) und auf die Einlegung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli 2025 verzichtet habe. Er wurde weiter ersucht, Belege zum Nachweis, dass seine sechsmonatige Landesabwesenheit durch die von der Schweiz beantragte Auslieferungshaft entstanden sei, einzureichen. F. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. November 2025 trug der Beschwerdeführer dazu vor, er habe nach Erhalt der elektronischen Akten beabsichtigt, in den Kanton F._______ zu ziehen. Er sei davon ausgegangen, dass er sich nach der Löschung seiner Niederlassungsbewilligung durch den Kanton E._______ und wegen seines dannzumal noch nicht in Frage gestellten Asylstatus am neuen Ort (in F._______) wieder anmelden könne. Er habe sich vom 29. September 2025 bis zum 24. April 2025 in Auslieferungshaft befunden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Haftbestätigung der spanischen Behörden in G._______ vom 24. April 2025, einen Rapport der Kantonspolizei F._______ vom 10. April 2025 betreffend Auslieferung von Spanien, eine Verfügung der Kantonspolizei F._______ vom 10. April 2025 betreffend Auslieferung sowie ein Schreiben «Vollzugsauftrag» der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons F._______ vom 8. Mai 2025 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 – am Folgetag eröffnet – widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim

E-376/2026 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vom SEM verfügten Asylwiderrufs. I. Am 19. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens weiterhin asylberechtigt und dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgereicht geleistet. K. Am 25. Februar 2026 liess sich das SEM zum Beschwerdeverfahren vernehmen. L. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Replik einladen. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replikeingabe eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-376/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 3.2 Art. 53 Bst. a AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-5653/2022 vom 31. Juli 2025 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen

E-376/2026 ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-5653/2022, a.a.O., E. 5.2.2 und D-3173/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 3.2 mit weiteren Verweisen auf: E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3, D-7279/2018 von 15. Dezember 2020 E. 4.3; D-2666/2017 vom 27. November 2018 E. 5.2 und E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f. m.w.H.). 3.4 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich mehrerer Delikte schuldig gemacht, darunter des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, bei welchem der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betrage. Damit liege ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Die Voraussetzungen an eine «verwerfliche Straftat» sei damit erfüllt, unabhängig von der konkret ausgesprochenen Strafe.

Der Verfügung des Kantons E._______ betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung vom 24. Juli 2025 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits 2013 und 2014 wegen mehreren strafrechtlichen Verurteilungen und angehäufter Schulden vom Migrationsamt des Kantons F._______ verwarnt worden sei. Die gegen ihn erfolgten Verurteilungen zeigten auf, dass er seit dem Jahr 2016 bis zum 5. Februar 2022 weiterhin sehr regelmässig und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Mehr als fünf Mal sei er in der Schweiz wegen mehr als 17 unterschiedlichsten groben Vergehen und Verstössen gegen die Schweizer Rechtsordnung verurteilt worden. Auch wenn die verübten Delikte keine Verbrechen im Sinne des StGB darstellten, seien sie dennoch keineswegs als Bagatell- oder Kavaliersdelikte zu qualifizieren, schon gar nicht bei wiederholter Begehung. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass der

E-376/2026 Beschwerdeführer keinerlei Scheu davor habe, regelmässig andere Menschen und Lebewesen durch sein Verhalten zu gefährden oder zu schädigen. Diese bereits erheblichen Rechtsverstösse würden durch die Begehung eines Verbrechens noch deutlich übertroffen. Es werde klar ersichtlich, dass es sich um ein Gesamtverhalten von grosser Renitenz und ausserordentlicher Respektlosigkeit gegenüber Mensch und Natur sowie der Schweizer Gesellschaft und ihren Regeln und Gesetzen handle.

Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung des Angriffs keiner Körperverletzung schuldig gemacht habe und sich den vorliegenden Akten keine Informationen zu seiner konkreten Rolle bei der betreffenden Deliktsituation entnehmen liessen, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es obliege dem zuständigen Gericht und nicht dem SEM zu prüfen, welchen Beitrag er beim Delikt geleistet habe. Da er wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sein Tatbeitrag erheblich genug gewesen sein müsse, ansonsten es nicht zu einer Verurteilung wegen Angriffs gekommen wäre. Aufgrund der hohen Zahl der Verstösse seien die Anforderungen an eine «gewisse Intensität» der Straftat als erfüllt zu betrachten. Im Ergebnis sei eine «besondere» Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zu bejahen.

Zur Verhältnismässigkeit sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit nun mehr als 23 Jahren in der Schweiz aufhalte. Er sei seit dem Jahr 2013 kontinuierlich straffällig geworden. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei somit seit seinem Übergang ins Erwachsenenalter geprägt von seiner erheblichen Renitenz und Rücksichtslosigkeit gegenüber in der Schweiz geltenden Rechtsnormen. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich von den jeweils vorangegangenen Verurteilungen keineswegs beeindrucken lassen und diese nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten grundlegend zu ändern. Selbst nach seiner Verurteilung im Jahr 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei er im Jahr 2022 – im Alter von 27 Jahren, in welchem eine gewisse Reife erwartet werden könne – erneut wegen eines Verstosses verurteilt worden. Es sei entsprechend kein Lerneffekt und keine Veränderung des renitenten Verhaltens feststellbar. Von einer in der Schweiz verwurzelten Person wäre ein anderes Verhalten und bessere Kenntnisse des Schweizer Rechtssystems zu erwarten gewesen. Die Aussage, es sei nicht gerechtfertigt, ihm «plötzlich und ohne Weiteres» den Asylstatus abzusprechen, wirke daher realitätsfremd. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 2022 bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts Weiteres habe zuschulden kommen lassen, falle angesichts der kurzen

E-376/2026 Zeitspanne im Vergleich zu seiner langjährigen Strafhistorie kaum ins Gewicht. Entsprechend müsse von einer hohen Rückfallgefahr und einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden.

Dass der Beschwerdeführer es als stossend empfinde, dass der Kanton E._______ das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung festgestellt habe, obschon er sich nur aufgrund einer von der Schweiz angeordneten Auslieferungshaft mehrere Monate lang im Ausland befunden habe, könne vorliegend keinen Einfluss haben. Beim Erlöschen der Bewilligung durch den Kanton und beim Widerruf des Asyls durch das SEM handle es sich um unabhängige Verfahren mit völlig anderen rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten. Seine diesbezüglichen Vorbringen wären vor den kantonalen Behörden im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs respektive im kantonalen Rekursverfahren geltend zu machen gewesen. Von diesen Möglichkeiten habe er keinen Gebrach gemacht, so dass seine vorliegende «blockierte» Situation ohne Aufenthaltstitel und Reisepass vollständig selbstverschuldet sei.

Der Asylwiderruf habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anerkennung als Flüchtling, sondern habe in erster Linie zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den Bestimmungen des Ausländerrechts unterstehe.

Insgesamt stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns somit keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber. Der Asylwiderruf erweise sich insgesamt als verhältnismässig.

4.2 In der Beschwerde wurde vorweg festgehalten, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid alle Vorstrafen mit «Urteil» bezeichnet, obwohl es sich um drei Strafbefehle aus dem Jahr 2016 sowie ein Urteil und einen Strafbefehl aus den Jahren 2021 und 2022 handle. Alle vier Strafbefehle hätten Vergehen oder Übertretungen betroffen. Einzig das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Februar 2021 habe einen Angriff zum Gegenstand gehabt. Dieses Urteil vermöge die besondere Verwerflichkeit nicht zu begründen, auch nicht in Kombination mit den Strafbefehlen. Es sei zu Unrecht eine besondere Verwerflichkeit attestiert worden.

Die Tatzeitpunkte der ersten drei Vorstrafen vom Juli bis November 2016 würden mehr als zehn Jahre zurückliegen. Der Angriff als das schwerste

E-376/2026 der begangenen Delikte liege neun Jahre zurück. Beim besagten Urteil sei von einem Härtefall ausgegangen und von einem Landesverweis abgesehen worden. Auch dem letzten Strafbefehl liege ein vor vier Jahren begangenes Delikt zugrunde. Das SEM habe den lange zurückliegenden Tatbegehungen keine Beachtung geschenkt. Diese zeitliche Komponente wie auch die Art der Delikte würden klar gegen eine hohe Rückfallgefahr und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sprechen. Die schwierige Situation aufgrund der erloschenen Niederlassungsbewilligung werde vom SEM als selbstverschuldet eingestuft. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Erlöschen der Bewilligung im Kanton F._______ anmelden wollen, wobei im damaligen Zeitpunkt keine Hinweise dafür bestanden hätten, dass dies nicht gehen sollte. Erst anschliessend sei der Asylstatus in Frage gestellt worden, was das Vorhaben der Neuanmeldung verunmöglicht habe. 5. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, es seien nicht, wie vom SEM angenommen, fünf Urteile, sondern bloss ein Urteil sowie vier Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Zudem würden die jeweiligen Tatbegehungen viele Jahre zurückliegen. 5.2 Eine Prüfung der Verfahrensakten ergibt, dass die im Widerrufsentscheid des SEM aufgeführten Verurteilungen sowohl bezüglich Bezeichnung als «Urteil» als auch vom Inhalt her mit dem Strafregisterauszug vom 12. September 2025 übereinstimmen (vgl. Sachverhalt Bst. B oben). Selbst wenn das SEM die insgesamt vier Strafbefehle fälschlicherweise als «Urteile» bezeichnet hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass die umfassende Liste der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte in einer Gesamtwürdigung darauf schliessen lässt, dass dieser offensichtlich nicht bereit war respektive ist, sich an die schweizerische Gesetzgebung zu halten. 5.3 Art. 134 StGB sieht vor: «Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft». Beim «Angriff» im Sinne von Art. 134 handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Angesichts der in Art. 134 vorgesehenen abstrakten Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, stellt dieses Delikt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Diese Straftat

E-376/2026 ist daher als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Straftaten des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sind. 5.4.1 Wie bereits festgehalten, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt, dass bereits eine Reihe geringfügiger Delikte – die für sich allein genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen – in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB) einen Asylwiderruf gemäss Art. 62 Abs. 2 AsylG rechtfertigen können (vgl. Erwägung 3.3 und dort zitierte Rechtsprechung). 5.4.2 Wie das SEM in seinem Entscheid festgehalten hat, zeigen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte respektive die entsprechenden mehrfachen Verurteilungen (vgl. dazu: Sachverhalt Bst. B, oben) auf, dass er seit 2016 bis zum 5. Februar 2022 regelmässig und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist bereits als junger Erwachsener mit dem Schweizer Gesetz in Konflikt geraten. Die von ihm begangenen Delikte können keineswegs als Bagatelldelikte eingestuft werden. So wurde er im Februar 2021, unter anderem wegen Begehung eines Verbrechens (Angriff gemäss Art. 134 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Das Ausmass der ausgesprochenen Freiheitsstrafe indiziert bereits die Schwere des Verstosses gegen die schweizerische Rechtsordnung. 5.4.3 Die von ihm – über den verübten Angriff als Verbrechen hinausgehenden – zusätzlich begangenen Vergehen überschreiten zumindest teilweise das Ausmass, welches noch als «geringfügig» bezeichnet werden kann. Namentlich wiegen die Verurteilungen wegen mehrfacher Missachtung mehrerer Gesetze (BetmG, Waffen-, Tierschutz- und Strassenverkehrsgesetz), aber auch wegen mehrfacher Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte schwer. 5.4.4 Die Kumulation der begangenen Delikte belegt zudem eine systematische Rücksichtslosigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die Gefährdung oder Schädigung von Menschen und Tieren bereitwillig in Kauf nahm. Dass ihn die vorangegangenen Verurteilungen nicht von weiterer

E-376/2026 Delinquenz abzuhalten vermochten, zeugt von einer beharrlichen Weigerung, sein Verhalten den rechtlichen Normen anzupassen. 5.4.5 Damit ist in einer Gesamtwürdigung von einer tief sitzenden Gleichgültigkeit und Renitenz des Beschwerdeführers auszugehen. Dass er dabei sowohl Sachwerte als auch die physische Unversehrtheit von Mensch und Tier missachtete, offenbart eine allgemeine Geringschätzung der Rechtsordnung, die über ein punktuelles Fehlverhalten weit hinausgeht. 5.4.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht in Nachachtung der oben aufgeführten Rechtsprechung zum Schluss, dass die fortgesetzte Delinquenz und die wiederholte Verletzung hochwertiger Rechtsgüter es vorliegend rechtfertigen, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Asylwiderruf im vorliegenden Fall als verhältnismässig einzustufen ist. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen. Es ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, einer erheblich straffälligen Person den privilegierten Asylstatus zu entziehen, und dem Interesse dieser Person am Erhalt eben jenes Status vorzunehmen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1). 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Verhältnismässigkeit geltend, die von ihm verübten Straftäten würden viele Jahre zurückliegen. Der Angriff als schwerstes Delikt sei im Februar 2017 und somit vor neun Jahren verübt worden. Beim diesbezüglich ausgesprochenen Strafurteil vom 25. Februar 2021 sei von einem Härtefall ausgegangen und von einem Landesverweis abgesehen worden. 6.2 Die in der Rechtsmitteleingabe betonte Zeitkomponente, wonach die begangenen Taten so viele Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im April 2022 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist zwar mitzuberücksichtigen, aber gleichzeitig auch zu relativieren. Einerseits ist der angeblich deliktfreie Zeitrahmen von April 2022 bis heute als zu kurz einzustufen, um darauf schliessen zu lassen, dass der Beschwerdeführer – nach seiner mehrfachen Delinquenz von 2016 bis 2022 – heute bereit ist, sich inskünftig an die Schweizer Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass aus den Verfahrensakten

E-376/2026 hervorgeht, dass er mindestens vom 29. September 2024 bis zum 24. April 2025 im Ausland – in Auslieferungshaft in Spanien – gewesen ist, weshalb diese Zeitspanne nicht zugunsten der Annahme eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gewürdigt werden kann. 6.3 6.3.1 Zu beachten ist ausserdem, dass das öffentliche Interesse beim Asylwiderruf nicht primär auf die Prävention künftiger Delinquenz abzielt, sondern massgeblich in der Wahrung der moralischen Integrität und Glaubwürdigkeit des Asylstatus gründet. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diesen privilegierten Status jenen Personen zu versagen, deren Verhalten mit der öffentlichen Ordnung oder den staatlich geschützten Grundwerten unvereinbar ist. Folgerichtig kann der Asylwiderruf in bestimmten Fällen an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft werden als der Widerruf einer ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (BVGE 2012/20 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 5.3). 6.3.2 Im Rechtsmittel wird nicht überzeugend ausgeführt, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des privilegierten Asylstatus höher wiegen würde als das öffentliche Interesse am Entzug. Ebenso wenig wird aufgezeigt, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer – im Sinne der privaten Interessen – mit dem Asylentzug entstünden. Allein sein Verweis auf das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung durch den Kanton E._______ vermag sein privates Interesse am Erhalt seines Asylstatus nicht als übergeordnet erscheinen lassen. Zudem war es ihm unbenommen, das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung vor den kantonalen Behörden anzufechten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Verfügung (Erwägung 7, S. 5) verwiesen werden. 6.3.3 Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, steht der Beschwerdeführer – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde – nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.3) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen nach dem Gesagten als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das bereits erwähnte öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu

E-376/2026 vergeben, die ihn nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.4 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. 6.3.4 Auch der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum von vier Jahren, in denen der Beschwerdeführer straffrei geblieben sein soll, ist vorliegend nicht geeignet, zu einer höheren Gewichtung der privaten Interessen zu führen. So hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gerade nicht aufgezeigt, dass er seit seiner letzten Verurteilung konkrete Veränderungen vorgenommen hätte, aufgrund derer ihm der privilegierte Asylstatus weiterhin zustehen sollte. Er hat auch auf die Einreichung einer Replik verzichtet, was darauf schliessen lässt, dass er der vorinstanzlichen Einschätzung seiner Straffälligkeit und deren Auswirkungen auf seinen Asylstatus nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hat. 6.4 Im Ergebnis ist der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig einzustufen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt CHF 1’000.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2026 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.

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E-376/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

Versand:

E-376/2026 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-376/2026 — Swissrulings