Abtei lung V E-376/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-376/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (Eingangsstempel Botschaft vom 9. Februar 2006) um Unterstützung ersuchte, dass er zur Begründung vorbrachte, er sei ethnischer Tamile aus B._______, wo er seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines Schneiderateliers und einem Videoladen bestritten habe, dass er zusammen mit zwei Mitarbeitern am Abend des 5. Januar 2006 im Laden gearbeitet habe, als sie plötzlich von Unbekannten mit Feuerwaffen und Handgranaten angegriffen und dabei verletzt worden seien, dass einer seiner Mitarbeiter später im Spital von B._______ seinen Verletzungen erlegen sei und er selber das Spital am 10. Mai 2006 habe verlassen können, dass die Polizei in diesem Fall ermittelt und verschiedene Aussagen sowie ein Schadensprotokoll aufgenommen habe, dass er den Vorfall sowohl der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) gemeldet habe, welche seine Beschwerde zwar registriert, ihm jedoch keine Unterstützung hätten bieten können, dass er seines Lebens nicht mehr sicher sei und auch sein Gewerbe zerstört worden sei, von welchem auch seine Eltern wirtschaftlich abhängig seien, dass er in der Beilage einen Polizeirapport vom 24. Januar 2006 einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an Schweizerische Botschaft in Colombo vom 8. März 2006 um Asyl ersuchte und vorbrachte, er sei an seinem Herkunftsort gefährdet, da es sich dabei um das Zentrum der andauernden Auseinandersetzungen handle und er wiederholt bedroht worden sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte, E-376/2007 dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 zu den Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. A 3/9), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nie politisch betätigt, dass er bis anhin nie Probleme mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), den Sri Lanka Security Forces (SLSF) oder anderen Gruppierungen oder Behörden gehabt habe, dass er im September 2005 von unbekannten Männern in seinem Laden aufgesucht, angegriffen und durchsucht worden sei, dass sein Laden am 5. Januar 2006 von Unbekannten mit Feuerwaffen und Handgranaten angegriffen worden sei, dass er sich aus Furcht vor weiteren Anschlägen am 13. Februar 2006 nach Colombo begeben habe, dass er keine Ahnung habe, weshalb er und seine Mitarbeiter angegriffen worden seien, dass er am 25. Februar 2006 in Colombo anlässlich eines „Round-ups“ mit weiteren etwa 40 Personen von der Polizei festgenommen, auf das Polizeirevier gebracht, jedoch gleichentags wieder freigelassen worden sei, dass Unbekannte am 9. Mai 2006 zu Hause nach ihm gesucht hätten, er jedoch abgesehen davon nie aufgesucht oder kontaktiert worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 unter Verweis auf seine anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen und eingereichten Beweismittel um einen raschen Entscheid ersuchte und in der Beilage ein weiteres Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2006 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch vom 1. Februar 2006 ablehnte, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Entscheid vom 28. November 2006 im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer E-376/2007 habe in seinem Asylgesuch eine Bedrohung durch private Dritte geltend gemacht, dass den staatlichen Behörden jedoch weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden und diesem damit das Verhalten der Dritten nicht zugerechnet werden könne, dass es sich bei der Verhaftung vom 25. Februar 2006 in Colombo um einen staatlichen Routineeingriff handle, welcher für sich allein keinen ernsthaften Nachteil darstelle, welcher einen Verbleib im Heimatstaat verunmögliche oder unzumutbar erschwere und keinerlei Hinweise darauf bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden rechnen müsse, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen persönlichen finanziellen Begebenheiten sodann gemäss gängiger Asylpraxis die Unzumutbarkeit des Verbleibs im Heimatstaat nicht zu begründen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer mit einer an die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierten und in Englisch verfassten Eingabe vom 26. Dezember 2006 unter Beilage verschiedener Beweismittel gegen die Verfügung vom 28. November 2006 Beschwerde erhob und um Betrachtung seiner Beschwerde unter humanitären Gesichtspunkten beziehungsweise – sinngemäss – um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte, dass die Eingabe von der Botschaft in Colombo zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2007) zur Behandlung überwiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG E-376/2007 i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich gemäss ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG erstreckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste, dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt erachtet, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die E-376/2007 Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass Art. 3 AsylG bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass der Verfolger aus rassistischen, religiösen, politischen oder ähnlichen Gründen gezielt gegen den Einzelnen gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen hat oder mit erheblichen Wahrscheinlichkeit treffen wird, dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Asylgesetz und die Flüchtlingskonvention geschützt sind, zumal das Flüchtlings- und Asylrecht ausschliesslich dem Schutze des politisch Verfolgten dient und nicht zur Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen zu bewahren, dass es insbesondere nicht genügt, vorzubringen, man stamme aus einem Bürgerkriegsgebiet, um als Flüchtling anerkannt zu werden, dass in einer solchen Kriegs- oder Bürgerkriegssituation immer geprüft werden muss, ob gegen eine asylsuchende Person gezielte und konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen worden sind oder eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese solche zu befürchten hat, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet, er sei am 5. Januar 2006 in seinem Laden von Unbekannten angegriffen und dabei verletzt worden und werde seither von diesen verfolgt, dass die SLMM sowie Polizeiangehörige in der Angelegenheit die Ermittlungen aufgenommen hätten (vgl. A1/ S. 1), E-376/2007 dass er weder Angaben zur Identität der Verfolger noch zu deren Verfolgungsmotiven machen konnte, dass er insbesondere zu Protokoll gab, er sei nie politisch aktiv gewesen und habe weder Probleme mit den LTTE oder anderen tamilischen Gruppen noch mit den SLSF oder den srilankischen Behörden gehabt (vgl. A3/ S. 5), dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sodann grösstenteils auf eine Wiederholung des bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens Gesagten beschränken, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2006 näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich ergänzend vorbrachte, ein Mitarbeiter sei während seinem Spitalaufenthalt bei Aufräumarbeiten von Unbekannten entführt worden, dass er unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, er solle seinen Laden nicht wieder eröffnen, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen keine der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zu Grunde liegen, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, dass es sich – unbesehen der Asylrelevanz der Vorbringen – sodann bei den mutmasslichen Verfolgern um private Dritte handelt und dem srilankischen Staat vorliegend nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, zumal der Beschwerdeführer selbst keine diesbezüglichen Vorbringen geltend macht, dass es sich bei der Verhaftung vom 25. Februar 2006 schliesslich um einen einmaligen Eingriff gehandelt hat, der den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermag und deshalb als nicht asylrelevant zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer somit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geltend macht und auch in Zukunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, E-376/2007 dass im Übrigen auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer somit keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen fehlenden Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise zu Recht nicht bewilligt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unverhältnismässigen Inkassoaufwands zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) E-376/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 9