Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.06.2010 E-3750/2010

June 2, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,968 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-3750/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3750/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. November 2009 verliess und in einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) über ihm unbekannte Transitländer am 2. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Dezember 2009 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei unter Druck gesetzt und gefoltert worden, weshalb er im Jahr (...) nach Österreich geflüchtet und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass seine in D._______ wohnhafte Schwester E._______ im Zuge eines "familiären Problems" (...) schwer verletzt worden sei, wofür er die Schuld auf sich genommen habe und (...) zu einer (...) Frei heitsstrafe verurteilt worden sei, dass sein Asylgesuch während seiner Haftzeit negativ entschieden und gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung (...) 2009 im Auto einer kurdischen Familie in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort für die kurdischen Widerstandsbewegungen F._______ und G._______ eingesetzt habe, dass er anlässlich einer Kundgebung von Polizeikameras aufgenommen worden und infolge der Veröffentlichung dieser Aufnahme in der Zeitung "B._______" am (...) 2009 festgenommen, gefoltert sowie beschuldigt worden sei, sich in Österreich zugunsten der G._______ engagiert zu haben, dass ihm anlässlich einer gerichtsmedizinischen Untersuchung am (...) 2009 die Flucht gelungen sei, wonach er sich zunächst während mehrerer Tage an verschiedenen Orten versteckt gehalten und danach über Istanbul das Land verlassen habe, E-3750/2010 dass gegenwärtig zwei Verfahren bei einem türkischen Staatssicherheitsgericht ("Devlet Güvenlik Mahkemeleri", DGM) gegen ihn hängig seien, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am (...) 2008 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs das rechtliche Gehör gewährt wurde und er hierzu erklärte, er habe in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung, vielmehr bestehe eine unbefristete Einreisesperre, dass sein Asylantrag definitiv abgelehnt und neue Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, dass das BFM vom 13. Januar 2010 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und Österreich mit Mitteilung vom 22. Januar 2010 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe in Österreich Asyl beantragt und sei am (...) 2008 erkennungsdienstlich erfasst worden, weshalb gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- E-3750/2010 Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Österreich auf Ersuchen vom 13. Januar 2010 mit Mitteilung vom 22. Januar 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) oder Verlängerung (Art. 19. Abs. 4 Dublin- II-VO) bis spätestens am 22. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Österreich ent gegenstünden, dass Österreich das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E-2751/2010 vom 27. April 2010 guthiess, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, dass der Urteilsbegründung im Wesentlichen zu entnehmen ist, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer E-3750/2010 zwischenzeitlich – nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich – in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sein respektive das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin- II-VO verlassen haben könnte, dass das BFM dadurch seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 17. Mai 2010 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 2. Dezember 2009 nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Begründung der Verfügung vom 26. März 2010 um die Erwägung ergänzt wurde, dem Beschwerdeführer könne die dargelegte Rückreise in die Türkei nicht geglaubt werden, dass er diesbezüglich bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel beigebracht habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Person, welche ein Land aufgrund einer Verfolgung verlasse und in einem anderen Land um Schutz ersuche, freiwillig in dieses Land zurückkehre, gehe sie doch davon aus, dass die Verfolgung noch fort bestehe und ihr im erwähnten Land Gefahr drohe, dass auch die geschilderte Flucht aus dem Gefängnis, wonach er während eines Arzttermins durch ein offenes Fenster gesprungen sei, realitätsfremd und konstruiert wirke, zumal der Beschwerdeführer aussagegemäss von zwei Polizisten und in Handschellen zum Arzt eskortiert worden sei, dass auch an der Schilderung der angeblichen Rückreise erhebliche Zweifel bestehen würden, da seine Darstellung, wonach er sämtliche Grenzkontrollen dadurch habe passieren können, dass er sich schlafend gestellt habe, den allgemeinen [Er]kenntnissen widerspräche, E-3750/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Staatenloser in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei von der Wegweisung (recte: vom Vollzug der Wegweisung) abzusehen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-3750/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich am (...) 2008, der hieraus sich grundsätzlich E-3750/2010 ergebenden Zuständigkeit sowie der Zustimmung Österreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers auf die Akten des Beschwerdeverfahrens E-2751/2010 und der dort getroffenen Erkenntnisse verwiesen werden kann, dass vorliegend lediglich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Österreichs gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Tatsache, dass das BFM sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers materiell auseinandergesetzt habe, mit der Anwendung eines Nichteintretenstatbestandes unvereinbar sei, nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr die Vorgehensweise des BFM, welches die in der Erst befragung getätigten Aussagen einer summarischen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog, von einer sorgfältigen Fallbearbeitung zeugt und nicht zu beanstanden ist, dass den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Dublin-Staat nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein könne, nicht gefolgt werden kann, dass vielmehr festzustellen ist, dass die Zuständigkeitsfrage systembedingt den typischen Streitgegenstand von Dublin-Verfahren bildet, dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen Aufenthalt in der Türkei von (...) bis November 2009 glaubhaft darzulegen, uneingeschränkt teilt, wobei vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zudem der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel einreichte, mit denen er glaubhaft machen könnte, dass er nach seiner Haftentlassung in Österreich (...) 2009 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er zwar weiterhin daran festhält, er sei nicht von Österreich, sondern direkt aus der Türkei in die Schweiz gereist, er jedoch zur Einreichung entsprechender Beweismittel längst Gelegenheit gehabt E-3750/2010 hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 26. März 2010 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, Beweismittel, die geeignet sind, die Behauptung zu belegen, er sei von der Türkei in die Schweiz gereist, auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass vom Beschwerdeführer etwa hätte erwartet werden können, dass er ein Exemplar der sein Foto zeigenden Ausgabe der Zeitung "B._______", aufgrund welcher er erneut verfolgt worden und deshalb ausgereist sei, erhältlich gemacht und zu den Akten gereicht hätte, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben (Beschwerdebeilagen 5, 7 und 8) – aufgrund der Ausführungen in der Rechtsmittelausgabe zu deren Inhalt – davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert handelt, zumal solche Schreiben jederzeit von jedermann ausstellbar sind, dass deshalb auf eine Übersetzung der genannten Beweismittel verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE 2008/ 24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass auch eine auf den Namen des Beschwerdeführer lautende Bestell-Liste eines Lebensmittelgeschäfts in der Türkei (Beschwerdebeilage 6) nicht geeignet ist, die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr zu beseitigen, dass die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und der mehr als dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dubliner Raums somit nicht geglaubt werden können und damit Österreich für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, welche Zuständigkeit sie am 22. Januar 2010 auch explizit anerkannt hat, dass angesichts dieser klaren Sachlage der Antrag um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Tatsache, dass das österreichische Asylverfahren bereits abgeschlossen sei und der Behauptung dass sich der österreichische Staat demgemäss nicht nochmals mit seinen aus der Zeit vor (...) stammenden Verfolgungsgründen respektive seiner dortigen exilpolitischen Tätigkeit aus- E-3750/2010 einandersetzen würde, an der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs nichts ändert (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass angesichts der Zustimmung der österreichischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 2010 der Beschwerdeführer somit ohne weiteres nach Österreich und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer müsse allenfalls eine bedingt erlassene Reststrafe absitzen, wenn er in Widerhandlung gegen eine Fernhaltemassnahme nach Österreich einreise, in Anbetracht der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Rückübernahme nicht geteilt werden kann, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass allfällige gesundheitliche Probleme auch in Österreich behandelt werden können, weshalb die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht abzuwarten sind, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass insbesondere die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers angesichts dessen Aussagen bei der Befragung (A1 S. 1) und des eingereichten Nüfus klar aktenwidrig ist, zumal nicht einsehbar ist, weshalb er mittlerweile keine Staatsbürgerschaft mehr besitzen sollte, E-3750/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass nach dem Gesagten auf die eventualiter gestellten Anträge um vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge- E-3750/2010 währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3750/2010 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

E-3750/2010 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2010 E-3750/2010 — Swissrulings