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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 E-3750/2006

May 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,636 words·~33 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Nove...

Full text

Abtei lung V E-3750/2006/noc {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. November 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3750/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. Dezember 2003 unter Benutzung seines Reisepasses auf dem Luftweg von B._______ nach C._______ und von dort ebenfalls per Flugzeug am 28. Dezember 2003 in die Schweiz. Am 29. Dezember 2003 suchte er am Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte das BFF ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal bis am 12. Januar 2004, den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 30. Dezember 2003 fand die Befragung des Beschwerdeführers durch die Flughafenpolizei statt (Protokoll: act. A21). Am 5. Januar 2004 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 9. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (Protokoll: act. A23), wobei betreffend die Asylgründe auf das Flughafenprotokoll verwiesen wurde. Am 26. Februar 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (Protokoll: act. A27). A.b Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei in D._______, geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe die Primar- und Sekundarschule besucht und sei dann, ebenfalls bis zur Ausreise, selbständig als (...) tätig gewesen. Sein Vater lebe bereits seit dem Jahre (...) in Frankreich und kehre einmal im Jahr für ein, zwei Monate nach Tunesien zurück. Sein ältester Bruder E._______ lebe seit 1990 oder 1991 als anerkannter Flüchtling in Frankreich; er unterstütze die Mutter von Frankreich aus mit Geldbeträgen, wobei er sie jeweils auf den Namen des Beschwerdeführers überwiesen habe. In D._______ habe der Beschwerdeführer drei Brüder, drei Schwestern und seine Mutter zurückgelassen. A.c Der Beschwerdeführer gab einen tunesischen Reisepass, ausgestellt am (...) und gültig bis (...), und eine tunesische Identitätskarte, ausgestellt am (...), zu den Akten. Er habe diese Papier selbst beantragt und ohne Schwierigkeiten erhalten. Mit ihnen sei er legal aus Tunesien ausgereist. Bei den Pass- und Sicherheitskontrollen habe er keine Probleme gehabt, da die Angelegenheit, deretwegen er E-3750/2006 ausgereist sei, noch sehr frisch gewesen und er deswegen noch nicht im Computer registriert gewesen sei. B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, abgesehen von seinem Bruder E._______ sei niemand von der Familie je politisch aktiv gewesen. Er selber habe auch wegen religiöser Aktivitäten nie Probleme gehabt. Zu Beginn der Neunzigerjahre seien aber Bekannte und Verwandte von ihm verurteilt worden, weil man ihnen die Zugehörigkeit zur Bewegung Ennahda (Wiedergeburt) vorgeworfen habe, wobei er nicht wisse, ob sie der Gruppierung wirklich angehört hatten und inwiefern sie für die Bewegung tätig gewesen seien. Sein ältester Bruder E._______, welcher sich in jenem Zeitpunkt bereits in Frankreich aufgehalten habe, sei in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. F._______, ein Angehöriger des selben Stammes wie der Beschwerdeführer selbst, sei ebenfalls unter den Verurteilten gewesen. Nach zwei Jahren Haft, zu welchen er 1991 verurteilt worden sei, sei er wieder freigelassen worden. 2002 sei er bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe der Wittwe von F._______ nach dessen Autounfall zweimal Geldbeträge übergeben. Dazu sei er von einem ihm persönlich unbekannten Mann namens G._______, einem Bekannten seines Bruders E._______, telefonisch beauftragt worden. Diese Übergaben hätten 2003 vor Beginn des Ramadans (d.h. vor dem 27. Oktober) und am 28. Ramadan (= 22. November) stattgefunden. Von seinem Bruder H._______ habe er dann erfahren, dass die Witwe deswegen befragt und belästigt worden sei, wobei sie den Namen des Beschwerdeführers an die Behörden weitergegeben habe. Er sei deswegen vier Tage später ausgereist. Von seinem Bruder in Tunesien habe er inzwischen telefonisch erfahren, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gefragt habe. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, in Tunesien bereits Nachteile erlitten zu haben. So sei er gegen Ende des Jahres 2001 in (...) festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden. Er sei zu seinem Cousin I._______, dem Ehemann seiner Cousine, J._______, und anderen ehemaligen Häftlingen befragt worden. Sie hätten sich aber hauptsächlich für seinen Bruder E._______ und dessen Aufenthaltsort interessiert. Während der zweitägigen Festnahme sei ihm auch vorgeworfen worden, er gehöre der Ennahda an. Er sei be- E-3750/2006 schimpft, geschlagen und an den Haaren gezogen worden; man habe ihm dabei gesagt, dass es um die öffentliche Sicherheit gehe. Nach dem Vorfall sei ihm empfohlen worden, der regierenden Partei beizutreten, weil ihm dann so etwas nicht mehr passieren würde. Er sei dieser Aufforderung aber nicht gefolgt, zumal er sich in den Jahren 1998 bis 2001 entsprechende Parteiausweise gekauft habe, die ihm aber nicht geholfen hätten. Nach seiner Freilassung sei er beobachtet worden. Seine übrigen Familienmitglieder hätten keine Repressalien erlitten. Weiter gab der Beschwerdeführer an, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben. So habe er zunächst ein (...) weiterbetrieben, das zuvor von seinem Onkel geführt worden sei. Der Onkel habe auch die dazu notwendige Bewilligung gehabt. Nachdem es im Jahre 2000 zu einem Erbschaftsstreit zwischen ihm und seinem Onkel gekommen sei, habe der Onkel ihm die Bewilligung entzogen. Zunächst habe er das Geschäft ohne Papiere weitergeführt und es dann in einen (...)laden umgewandelt. Wiederum habe er sich vergeblich um eine entsprechende Bewilligung bemüht. Im Jahre 2003 seien sämtliche Waren seines Geschäftes von den Behörden beschlagnahmt worden und man habe ihm verboten, das Geschäft ohne Lizenz weiterzubetreiben. Weil er sich gegen die Räumung gewehrt habe, hätten die Behörden versucht, ihn abzuführen, was seine Mutter verhindert habe. Ungefähr eineinhalb Monate später sei das Geschäft abgebrannt. Im Zusammenhang mit diesem Brand sei er verhört worden. Man habe insbesondere von ihm wissen wollen, wen er der Tat verdächtige, und ob allenfalls Terroristen hinter dem Brand steckten. Er wisse aber nicht, wer es gewesen sei, und verdächtige niemanden. Zuletzt habe er als (...) arbeiten wollen, was ihm ebenfalls nicht erlaubt worden sei, ohne dass er eine Begründung dafür erhalten habe und obwohl (...) in Tunesien grundsätzlich immer gesucht würden. B.a Nebst seinen Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer einen in die französische Sprache übersetzten Auszug aus einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von (...) vom (..., in Kopie) zu den Akten. Er gab dazu an, es handle sich um Gerichtsbeschlüsse, welche gegen die von ihm genannten Personen ergangen seien; unter anderem seien sein Bruder E._______ und der von ihm genannte F._______ darin aufgeführt. Auch liess der Beschwerdeführer aus dem Internet heruntergeladenes Dokumentationsmaterial zu den politischen Aktivitäten seines Bruders E._______ sowie eine Kopie der vom 4. Mai E-3750/2006 2001 datierten Bestätigung der zuständigen Behörde Frankreichs, dass dieser dort als Flüchtling anerkannt worden sei, einreichen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2004 - eröffnet tags darauf - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in Tunesien gesucht, weil er die Familie eines Ennahda-Mitglieds finanziell unterstützt habe, beruhe auf einer Hypothese. Zudem sei er weder politisch aktiv noch in ein Verfahren verwickelt gewesen, und ein unerträglicher psychischer Druck sei nicht anzunehmen. Sofern der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus seiner Verwandtschaft zu E._______ ableite, sei bisher nicht belegt, dass es sich bei ihm tatsächlich um seinen Bruder handle. Unabhängig davon erstaune, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer erst im Jahre 2001 befragt hätten, nachdem sein angeblicher Bruder seit dem Jahre 1992 gesucht werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis wiederum zwei Jahre bis zur Ausreise zugewartet habe und diese schliesslich auf legalem Wege erfolgt sei. Letzteres erstaune umso mehr als er angegeben habe, er sei bereits während einiger Zeit vor seiner Ausreise unter Beobachtung der tunesischen Behörden gestanden. Schliesslich führte das BFF aus, die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit seinem Geschäft seien administrativer Natur und stellten aus verschiedenen Gründen keine solche im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Was den Brand im Speziellen angehe, lägen keine Beweismittel vor und seien die Urheber nicht bekannt; es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Klage eingereicht habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2004 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und liess im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl beantragen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E-3750/2006 Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die finanzielle Unterstützung von Angehörigen von Ennahda-Mitgliedern sei in Tunesien ein Straftatbestand. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Schikanen seien typisch für solche, die Angehörige von geflüchteten und in Abwesenheit verurteilten Ennahda-Mitgliedern zu gewärtigen hätten. Auch wenn den einzelnen Vorfällen nicht eine genügende Intensität zukomme, so handle es sich um eine Beeinträchtigung der Lebensumstände, die zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft genügten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise regelmässig Kontakte zu Ennahda-Mitgliedern pflege, unter anderem zu seinem Bruder, welcher den Beschwerdeführer schon mehrmals in der Schweiz besucht habe. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu E._______ könne im Übrigen nun belegt werden. E._______ habe inzwischen erfahren, dass er im Jahre 1995 erneut verurteilt worden sei und zwar zu 12 Jahren Gefängnis. Um eine Kopie dieses Urteils werde sich der Beschwerdeführer bemühen. E._______ sei schliesslich auch im Rahmen der Organisation "Solidarité tunisienne" sehr aktiv. Er trete öffentlich auf und sei mit Artikeln im Internet präsent. Das tunesische Regime sei zweiffellos darüber im Bilde, und es müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer deswegen im Heimatland einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Schliesslich bedeute der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei, nicht, dass er bei einer Rückkehr unbehelligt bliebe. Die Übergabe der Gelder an die Witwe F._______ und deren Vernehmung hätten so kurz vor der Ausreise stattgefunden, dass in jenem Zeitpunkt noch keine landesweite Ausschreibung erfolgt sei. Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer nebst einer Kostennote zwei Geburtsscheine im Original, Kopien aus dem Familienbüchlein, einen Internetauszug, einen Auszug aus einem Schreiben des UNHCR zu den Paragrafen 42 und 55 des UNHCR- Handbuches vom 12. September 2003, Auszüge aus dem "Loi contre le Terrorisme et le Blanchiment d'Argent", Tunisie, und ein Urteil vom 7. Juli 1993 (in Kopie) samt französischer Übersetzung einreichen. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 liess er eine Fotografie einreichen, auf welcher er zusammen mit E._______ und Rashid Ghannouchi in Genf zu sehen sei. Damit würden die Zweifel an seiner Verwandtschaft mit E._______ ausgeräumt. Es zeige auch auf, dass E-3750/2006 der Beschwerdeführer Kontakt zur Ennahda in der Schweiz pflege, wäre er sonst kaum an diese Begegnung eingeladen worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2004 verschob der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 15. Dezember 2004 lud die ARK das BFF zum Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2004 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zuschrift vom 22. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, laut den Angaben seines Bruders habe sich die tunesische Sicherheitspolizei am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. E._______ führt in einem beigelegten Schreiben vom 10. Juni 2005 an die Rechtsvertreterin aus, dass er zuhanden des Dossiers seines Bruders (...) folgende Informationen bekanntgebe: Zivile Sicherheitspolizisten hätten sich am (...) Juni 2005 bei der Familie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt und wissen wollen, ob er mit der Familie und seinem Bruder in Frankreich in Kontakt stehe. Bevor sie gegangen seien, hätten sie die Familie bedroht. Damit wollten sie erreichen, dass die Familie E._______ dazu bewege, sich nicht mehr gegen das totalitäre tunesische Regime zu betätigen. I. Am 17. April 2007 meldete das kantonale Migrationsamt, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. März 2007 unbekannten Aufenthalts. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das bis dahin bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Gleichzeitig setzte er ihm Frist zur Einreichung einer Erklärung, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Mit Eingabe vom 27. April 2007 liess der Beschwerdeführer eine Erklärung vom 25. April 2007 zu den Akten reichen, wonach er an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei und nie ver- E-3750/2006 schwunden, sondern vielmehr in eine andere Gemeinde transferiert worden sei. Im Übrigen sei er durch die lange Verfahrensdauer psychisch belastet. J. Mit Schreiben vom 1. September 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, die Repression in Tunesien habe in den vergangenen Monaten zugenommen, was ihn zusammen mit dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst negative Urteile gefällt habe betreffend tunesische Staatsangehörige, deren nahe Angehörige anerkannte Flüchtlinge seien, und das Verfahren lange dauere, zunehmend psychisch belaste. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Ennahda-Mitgliedern pflege, die als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Er nehme ferner an Aktivitäten wie Meetings, Protestaktionen vor der tunesischen Botschaft oder der UNO in Genf teil. Schliesslich sei seine Schwägerin, die nicht in den Flüchtlingsstatuts einbezogene Ehefrau von E._______, anlässlich eines Besuches bei der Familie des Beschwerdeführers im August 2007 auf den Polizeiposten von (...) geladen worden, wo man sie zu den Aktivitäten ihres Ehemannes und des Beschwerdeführers befragt habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied (...), was X._______, der Präsident (...), mit seinem Schreiben vom 27. August 2008 bestätige. Dem Schreiben lagen bei: Vorladung an seine Schwägerin vom (..., in Kopie) mit Übersetzung, Bestätigung des Präsidenten (...) vom 27. August 2008, Unterstützungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers vom 20. August 2008 und des Bruders vom 21. August 2008 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2008 hielt das BFM an der Verfügung vom 3. November 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2008 zur Kenntnis gebracht. L. Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung E-3750/2006 (...) ein, unterschrieben (...), wonach er ein Mitglied (...) sei und aufgrund seiner Einstellung und seiner politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Tunesien ernsthaft Gefahr laufe verhaftet, eingekerkert und gefoltert zu werden. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 teilte der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, es gebe in der Asylbegründung etliche Unglaubhaftigkeitselemente betreffend wesentlicher Punkte. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, den von ihm angeblich erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit sowie den Vorbringen zur finanziellen Unterstützung einer Witwe. Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. M.b Mit Stellungnahme vom 1. November 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe immer betont, dass er vor seiner Ausreise aus Tunesien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt, sondern die Geldübergabe als soziale Aufgabe betrachtet habe. Die in Tunesien erlittenen wirtschaftlichen Diskriminierungen seien typisch für eine Reflexverfolgung, wenn ein naher Angehöriger sich im Exil befinde und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Zum zweiten Verfahren, in dem sein Bruder im Jahre 1994 in Abwesenheit zu drei Jahren Gefängnis als Mitglied der Studentengewerkschaft (...) verurteilt worden sei gäbe es leider keine Akten. Dass der Beschwerdeführer in Tunesien seines Bruders wegen belästigt worden sei, habe wohl damit zu tun, dass jener in Frankreich aktiv gewesen sei bei Solidarité Tunisienne und dass er auch auf dem Internet publiziert habe. Im Zusammenhang mit der Geldübergabe sei auf das tunesische Antiterrorgesetz zu verweisen, nach welchem es strafbar sei, Geld an Familien im Umfeld der Ennahda weiterzugeben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig Kontakt mit Mitgliedern der Ennahda, die hier Asyl erhalten hätten; dies alleine sei nach Antiterrorgesetz strafbar. Er sei Mitglied (...) geworden und seit dem 29. September 2008 als Mitglied (...) anerkannt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Repression in Tunesien in den vergangenen Monaten massiv zugenommen habe und der Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr seine fünfjährige Landesabwesenheit nicht erklären könne. E-3750/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. E-3750/2006 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn E-3750/2006 der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die tunesischen Behörden hätten ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus verschiedenen Gründen gesucht. 4.1 Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst aufgrund seiner verwandt- und bekanntschaftlichen Beziehungen zu Personen, welche im Zusammenhang mit der Ennahda in den Neunzigerjahren verurteilt worden seien, gefährdet, und macht geltend, die Verfolgung habe sich auch bereits manifestiert, einerseits in einer zweitägigen Haft im Jahre 2001, andererseits in behördlichen Schikanen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit. 4.1.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Massnahmen, wie die von ihm beschriebenen, so etwa die kurzfristige Festnahme zur Befragung zu seinen Verwandten und Bekannten, während denen es regelmässig auch zu Schlägen und Beschimpfungen kommt, in Tunesien im Umfeld von Personen, welche der Opposition, insbesondere der islamistischen, verdächtigt werden, vorkommen. So bedauerlich solche Vorfälle sind, vermag ihnen doch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4b, 2000 Nr. 17 E. 11b). Dies würde auch in Bezug auf eine allenfalls tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgte Verweigerung der Erteilung einer Gewerbebewilligung gelten. Solche Massnahmen vermöchten aber auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Zu Recht sieht das BFF kein ernsthaftes Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem E-3750/2006 in Frankreich lebenden Bruder E._______, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie erst im Jahre 2001 begonnen haben sollten, ihn zu belästigen. Noch weniger nachvollziehbar ist angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der tunesischen Behörden mit oppositionellen Personen, insbesondere solchen im Umfeld der Ennahda und deren Angehörigen, weshalb sie es gerade und nur auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, während seine Geschwister, darunter seine beiden älteren Brüder H._______ und K._______, unbehelligt geblieben seien. Dasselbe gilt noch in verstärktem Masse in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers, welcher angeblich seit vierzig Jahren ebenfalls in Frankreich lebt und die Familie jährlich während ein bis zwei Monaten besucht. Naheliegenderweise müssten aber die tunesischen Behörden gerade an ihm ein gesteigertes Interesse haben. Der Umstand, dass er offenbar ohne Weiteres zwischen Frankreich und Tunesien hin- und herreisen und sich während längerer Zeit bei seiner Familie aufhalten kann, ohne dass er auch nur zu seinem Sohn E._______ befragt wird, spricht entscheidend gegen ein gesteigertes Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehung zu E._______. Die Erklärung des Beschwerdeführer, die tunesischen Behörden hätten gerade an ihm ein besonderes Interesse gehabt, weil die Geldüberweisungen an ihn adressiert gewesen seien, basiert zum einen auf einer reinen Vermutung, zum anderen hat er sie auch nach der angeblichen Haft weiterhin während zweier Jahre für die Mutter in Empfang genommen, ohne dass er geltend macht, es hätten sich daraus für ihn negative Folgen ergeben (A21 S. 14, A27 S. 10). 4.1.3 An der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Nachteile, wie der geltend gemachten zweitägigen Haft im Jahre 2001, der Beobachtung durch die Behörden danach und den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Geschäft bestehen aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. So etwa wenn er nicht nur sehr vage, sondern auch noch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt dieser angeblichen Haft macht, indem er einmal angibt, sie habe gegen Ende 2001, auf jeden Fall in der zweiten Hälfte des Jahres stattgefunden (vgl. A21 S.13), und später aussagt, er sei Mitte 2001 festgenommen worden (vgl. A27 S. 12). Was die geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit betrifft, fällt vorab auf, dass er sich widerspricht, indem er einerseits aussagt, diese hätten ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, E-3750/2006 und andererseits, er sei bis zu seiner Ausreise als Händler tätig gewesen (A21 S. 7). Für die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten, die sich unmittelbar aus den beiden Befragungsprotokollen ergeben, kann auf die Akten verwiesen werden, zumal die Glaubhaftigkeit angesichts des unter 4.1.1 f. Gesagten nicht abschliessend geprüft werden muss. 4.1.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tunesien aufgrund seiner verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Beziehungen zu Personen im Umfeld der Ennahda nicht in asylrelevanter Weise gesucht wurde. Bezeichnenderweise ist es ihm auch im Frühjahr 2003 noch möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten einen authentischen Pass zu erhalten, und später mit diesem auszureisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht wesentlich, inwiefern E._______ Mitte der Neunzigerjahre möglicherweise erneut in Abwesenheit verurteilt worden ist. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der zweimaligen Geldübergabe an die Witwe F._______ von den tunesischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen, zumal es sich dabei um einen Straftatbestand handle, welcher unter das tunesische Antiterrorgesetz falle. Dieser Umstand habe ihn unmittelbar zur Ausreise bewogen. Zu Recht hält das BFF dem Beschwerdeführer entgegen, seine Befürchtung, dass die tunesischen Behörden von den zweimaligen Geldübergaben erfahren habe, beruhe auf einer blossen Hypothese. Angesichts des bereits erwähnten bekanntermassen rigorosen Vorgehens der tunesischen Behörden ist zudem davon auszugehen, diese hätten den Beschwerdeführer, welcher sich bis zur Ausreise noch zu Hause aufgehalten und in seinem Geschäft gearbeitet haben will, umgehend aufgesucht, hätten sie von seiner angeblichen Unterstützungstätigkeit erfahren, spätestens aber am Flughafen die legale Ausreise verunmöglicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch nicht im Computer erfasst gewesen, vermag schon deswegen nichts zu bewirken. Auf der anderen Seite ist auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem er vom Verrat erfahren habe, angesichts seiner angeblichen Furcht vor Verfolgung nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Geldübergaben näher einzugehen - solche finden sich beispielsweise im Zusammenhang mit E-3750/2006 seinen Angaben zum Todeszeitpunkt von F._______, zum Zeitpunkt, wann er den Auftrag zur Geldübergabe seitens G._______ erhalten habe und wie er mit diesem in Kontakt gewesen sei - weil jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, die auf zwei Male beschränkte Geldübergabe sei den Behörden bekannt geworden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ihm in Tunesien im Zeitpunkt der Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung plausibel zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am bisherigen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1), allerdings ohnehin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. 5.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der von einer solcherart motivierten Verfolgung bedrohten Person ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der Verurteilungen seines Bruders und dessen exilpolitischer Aktivitäten nicht gefährdet gewesen, vermag er auch aus den entsprechenden Tätigkeiten seines Bruders E._______ nach seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal offenbar auch die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen - abgesehen von gelegentlichen Befragungen zum Aufenthaltsort und zu den Aktivitäten E._______ und des Beschwerdeführers, und trotz der anerkanntermassen in den vergangenen Jahren wieder zunehmenden Repression in Tunesien gegenüber der politischen und insbesondere der islamistischen Opposition - von den tunesischen Behörden in Ruhe gelassen werden. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die auf Beschwerdestufe zu E-3750/2006 den Aktivitäten E._______ eingereichten Eingaben und Beweismittel näher einzugehen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat; solchermassen gefährdete Personen werden zwar als Flüchtlinge anerkannt, jedoch wird ihnen kein Asyl gewährt, sondern sie werden vorläufig aufgenommen. Subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdestufe geltend, aufgrund seiner Kontakte zu seinem Bruder und zu Ennahda-Mitgliedern, welche sich in der Schweiz aufhielten, in Tunesien in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Er nehme auch selbst an Aktivitäten und Protestaktionen der Opposition im Exil teil, sei Mitglied des Vereins Ez- Zeitouna, und auch die Ennahda bestätige mit Schreiben vom 29. September 2008 seine Mitgliedschaft. 5.3.3 Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels zu diesen neu geltend gemachten Umständen nicht geäussert hat. Allerdings lassen die eingereichten Unterlagen eine relativ klare Vorstellung über den Inhalt E-3750/2006 und das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu und der Sachverhalt kann auch hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe als erstellt betrachtet werden. 5.3.4 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tunesischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestaktionen oder seinen Kontakten zu Personen, welche der tunesischen Opposition zugerechnet werden, Kenntnis erhalten haben. Daraus lässt sich aber für sich alleine noch kein flüchtlingsrelevantes Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer ableiten, zumal dieser im Heimatland - gleichermassen wie alle anderen Mitglieder seiner Familie mit Ausnahme seines Bruders E._______ - nie mit einer islamistischen oder politischen Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht wurde und im Übrigen nach seiner Einreise in die Schweiz selbst angegeben hatte, er habe keine Beziehung zur Ennahda (A21 S.18). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten entsprechen denn auch nicht einer eigentlichen exilpolitischen Tätigkeit. Daran vermögen die Bestätigungen seines Beitritts zu (...) nichts zu ändern, zumal nirgends ersichtlich ist, inwiefern die tunesischen Behörden davon hätten Kenntnis nehmen können. Bestätigt wird diese Einschätzung wiederum durch den Umstand, dass die in Tunesien lebenden Familienangehörigen offenbar - über gelegentliche Belästigungen und Befragungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hinaus - keine Nachteile erlitten haben, obwohl sie laut seinen Angaben auch nach der Ausreise telefonisch mit ihm in Kontakt standen (A27 S. 4). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Schreiben von E._______ vom 7. Juni 2005 und dessen Ehegattin vom 20. August 2008 naheliegenderweise als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen fällt auf, dass die Ehefrau E._______ anlässlich ihres Besuches bei der Familie umgehend vorgeladen worden sein soll, während der Vater offenbar über all die Jahre hinweg zwischen Frankreich und Tunesien pendelt, ohne je belästigt worden zu sein. Selbst einer tatsächlich erfolgten Vorladung und Befragung der Schwägerin des Beschwerdeführers vermöchte aber kein weiteres Gewicht zuzukommen, ist doch auch sie offensichtlich folgenlos geblieben. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, nicht für sich allein zur Annahme einer begründeten Furcht zu führen, zumal er legal ausgereist ist und der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was seine An- E-3750/2006 gehörigen während ihres allenfalls langjährigen Auslandaufenthaltes gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Bern, 23. November 2006). 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Tunesien, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Nach dem Gesagten ist eine solche Furcht trotz der in der Tat in den vergangenen Jahren wieder verstärkten Repression in Tunesien gegenüber der politischen und insbesondere islamistischen Opposition unbegründet. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen oder Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme E-3750/2006 von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 3.2), das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-3750/2006 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtslage Tunesien, welche sich tatsächlich in vielen Bereichen als prekär erweist (Human Rights Watch, Tunisia, World Report 2009), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall nicht unzulässig erscheinen. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. E-3750/2006 8.2.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich über die verständliche, hier aber nicht bedeutsame psychische Belastung im Zusammenhang mit der langen Dauer seines Asylverfahrens hinaus - beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien in einer Grossfamilie aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Nebst der Mutter leben zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers noch am Herkunftsort und der Vater besucht die Familie jährlich. Laut eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise als (...)händler tätig. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Tunesien, sei es in D._______, L._______ oder einer Grossstadt, dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über seinen Reisepass, welcher bis am (...) gültig war. Es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates eine Passverlängerung zu beantragen oder allenfalls ein neues für eine neues (Rück-)Reisedokument zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenerlass) zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes war. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge abzusehen. E-3750/2006 E-3750/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: E-3750/2006 Seite 24

E-3750/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 E-3750/2006 — Swissrulings