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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 E-375/2015

February 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-375/2015

Urteil v o m 1 6 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).

E-375/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Afghanistan im August 2010 und gelangten im Februar 2011 in die Schweiz, wo sie am 1. Februar 2011 beziehungsweise am 13. Februar 2011 um Asyl nachsuchten. Am 22. Februar 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 6. Dezember 2013 beziehungsweise am 23. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Waise bei seinen Grosseltern aufgewachsen, da die Taliban seine Eltern getötet hätten. Sein Grossvater sei Kämpfer für die Mujaheddin gewesen, weshalb die Taliban diesen als Feind betrachtet und immer aufs Neue Drohungen gegen diesen ausgesprochen hätten. Deswegen seien sie ständig auf der Flucht gewesen. Ein Jahr nach dem Tod seines Onkels hätten ihn im Jahre 2005 zwei unbekannte Personen, er vermute Taliban, aufgesucht und ihn mit einem Messer umbringen wollen. Er habe sich erfolgreich wehren können, sei dabei jedoch am Arm verletzt worden. Anfangs 2010 sei dann auch noch seine Tante entführt worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Afghanistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen und habe sich während eines Besuchs in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer verlobt und fortan bei ihm und seiner Familie (Grosseltern) gewohnt. Sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes geflohen. Zudem sei sie während eines Besuchs des Bazars von hinten von einem Mann in einer Burka auf der Schulter berührt und angesprochen worden. Dieser habe sie als Schwiegertochter von S. N. (Grossvater des Beschwerdeführers) bezeichnet. Sie sei dermassen erschrocken, dass sie geschrien habe, woraufhin sich der Mann entfernt habe. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 (eröffnet am 17. April 2014) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme hingegen auf.

E-375/2015 C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2014 gut. Zur Begründung wurde festgehalten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Parteivorbringen (geltend gemachte Vergewaltigung als Ausreisegrund) nachträglich unvollständig geworden. Das Gericht wies die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil E- 2730/2014). D. Am 28. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zum zweiten Mal zu den Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, am Tag als sie von einem Mann in einer Burka auf dem Markt angesprochen worden sei, sei sie danach von Männern in ein Auto gezogen worden. Im Auto habe sie sich gewehrt und geschrien. Die Männer hätten sie geschlagen und ihr den Mund zugehalten. Sie sei dabei mehrere Male in Ohnmacht gefallen. Sie hätten sie vermutungsweise in ein abgelegenes Dorf gefahren und sie dort in ein leeres dunkles Zimmer eingesperrt. Nach einigen Stunden seien zwei Männer in traditionellen afghanischen Kleidern gekommen und hätten zu ihr gesagt, sie solle sich ausziehen. Die Männer hätten ihr sodann die Kleider vom Leib gerissen und sie vergewaltigt. Danach sei sie in Ohnmacht gefallen und auf einer Strasse wieder aufgewacht. Passanten hätten sie nach Hause gebracht. Sie sei am nächsten Tag ins Spital gebracht worden. Das Spital habe der Polizei einen Brief mit ihren Angaben geschrieben, worauf diese ihren Schwiegervater (Grossvater des Beschwerdeführers) mitgenommen hätten. Die Polizei habe ihm gesagt, er solle die Finger von der Sache lassen und das nicht weiterverfolgen. Die Geschichte ihrer Vergewaltigung sei sodann in der Zeitung gekommen. Da ihr Name im Zeitungsartikel erwähnt worden sei, habe ihr Schweigervater sie und ihren Mann in einem Dorf versteckt. Sie seien dort zwei Monate geblieben. Danach hätten sie Afghanistan verlassen. Diesen ganzen Vorfall habe sie bisher nicht erzählen können, da der Grossvater ihres Mannes sie gebeten und explizit aufgefordert habe, nicht darüber zu reden. Der Beschwerdeführer führte aus, er wisse, was seiner Frau passiert sei und es falle ihm schwer darüber zu reden. Sein Grossvater habe ihm gesagt, er solle nicht darüber sprechen. Er habe sich in einem Dorf versteckt und plötzlich sei sein Grossvater mit seiner Frau aufgetaucht. Die Täter

E-375/2015 seien Polizisten oder Beamte gewesen. Er selbst habe sich in verschiedenen Dörfern versteckt und dort missioniert. Er habe zum Beispiel Flyer von der Hisbollah verteilt. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme hingegen auf. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. Soweit die Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf nicht einzutreten,

E-375/2015 weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung fehlt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Bezüglich des Nachschubs des Beschwerdeführers, er habe für die Hisbollah in Dörfern Flugblätter verteilt, müsse davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Zudem widerspreche sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten. So etwa bezüglich der Frage, wer seine Frau vergewaltigt habe. Die Beschwerdeführerin mache widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthalt in Afghanistan und ihrer Sprache. Die Vorbringen bezüglich des Tages, an dem die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Die Vorbringen bezüglich der Entführung und

E-375/2015 der anschliessenden Vergewaltigung würden konstruiert wirken und seien nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel vermöchten das Beweisergebnis nicht zu ändern. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente (Bestätigung des Krankenhauses und Bericht einer Zeitung) in der Heimat der Beschwerdeführenden ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Deshalb würden diese einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Bezüglich der Länge der Autofahrt der Entführung habe die Beschwerdeführerin gesagt, diese habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Es könnte daher auch viel länger oder kürzer gewesen sein. Da sie sich wehren musste, könne sie keine genaue Zeit angeben. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Beweiswert der eingereichten Dokumente als gering bezeichne und sage, diese seien ohne weiteres unrechtmässig zu beschaffen. Es brauche eine Menge Mut seitens der Beschwerdeführerin über die ihr zugefügten Nachteile und ihre wahren Fluchtgründe zu sprechen. Keine afghanische Frau erfinde solche Geschichten und bringe Erniedrigung über ihre Familie, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Es sei verständlich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anhörung im November 2014 nicht ganz mit denen im Februar 2011 übereinstimmen würden, habe sie doch ihre wahren Fluchtgründe nicht aussprechen dürfen und sich ihren Schwiegereltern und ihrer Schwägerin unterordnen müssen. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden. Sie hat den Beweismassstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in Dörfern Flyer für die Hisbollah verteilt habe, sind in der Tat nicht glaubhaft. Er erwähnte diese weder in der Befragung zur Person noch in der ersten Anhörung bei der Vorinstanz. Abgesehen davon, dass er sie erstmals in der ergänzenden Anhörung vorbringt, sind die zu Protokoll gegebenen Ausführungen äusserst vage und wenig konkret. Sie stehen stets unter dem Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer

E-375/2015 nicht mehr so genau erinnere (SEM-Akten, A41/17 S. 4 f.). Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer wolle seinen Asylgründen durch die nachgeschobenen Ausführungen mehr Gewicht verschaffen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht glaubhaft sind seine Ausführungen, dass man ihn schon mehrmals versucht habe zu töten. So behauptet er einerseits, es handle sich bei seinen Angreifern um Taliban (SEM-Akten, A5/8 S. 4), anderseits sei es die Regierung, die ihn verfolge (SEM-Akten, A41/7 F12 ff.). Zudem ist anzuführen, dass sich der angebliche Messerangriff ereignet haben soll, als der Beschwerdeführer 16 Jahre alt war. Die Ausreise erfolgte also erst rund drei Jahre später, weshalb dieser Vorfall schon allein aus zeitlicher Sicht nicht mehr asylrelevant sein kann. Die Beweiswürdigung verletzt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die eine Vergewaltigung geltend macht, kein Bundesrecht. Die Vorbringen sind ebenfalls nachgeschoben, selbst wenn man – mit der Rechtsmitteleingabe – den Sittenkodex in ihrer Heimat, die gesellschaftliche Ächtung der gesamten Familie und die behauptete Ermahnung des Grossvaters des Beschwerdeführers, über den Vorfall nicht zu sprechen, in Rechnung stellt. Denn die Beschwerdeführerin verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche. So wäre noch nachvollziehbar, dass sie nicht mehr genau weiss, wie lange sie im Auto der Entführer unterwegs war. Was jedoch nicht mehr nachvollziehbar ist, sind die Aussagen bezüglich der Vorkommnisse mit dem Mann mit der Burka, der sie auf dem Markt angesprochen haben soll. So ist nicht ersichtlich, wie dieser sie erkennen konnte, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage einen schwarzen Schleier und darunter ein Kopftuch (Maqnae) getragen habe und sie angeblich sonst nie das Haus verlassen habe (SEM Akten, A40/17 F11 und F6). Die Beschwerdeführerin vermag dies nicht zu erklären. Weiter hat sie angegeben, Afghanistan im August 2010 verlassen zu haben (SEM-Akten, A3/9 S. 5). Die angebliche Entführung und Vergewaltigung fand gemäss ihren eigenen Angaben am 25. August 2010 statt (SEM-Akten, A33/14, S. 4). In der Bundesanhörung gab sie jedoch zu Protokoll, nach der Vergewaltigung hätte sie sich weitere zwei Monate bei ihrem Mann in einem Dorf versteckt (SEM-Akten, A40/17 F90). Diese Aussagen widersprechen sich in zeitlicher Hinsicht fundamental. Ebenfalls erscheint es als äusserst zweifelhaft, dass auf dem grossen Platz mit Taxis und Rikschas, auf dem die Beschwerdeführerin angeblich entführt worden sein soll, keine Passanten anwesend gewesen seien. Die Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin überwiegen deutlich.

E-375/2015 Bei diesem Beweisergebnis ist der Vorinstanz schliesslich auch bezüglich der eingereichten Beweismittel zuzustimmen. Es ist bekannt, dass diese Beweismittel ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Sie vermögen das Beweisergebnis nicht zu entkräften. Zusammenfassend sind sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch jene der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-375/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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