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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 E-3740/2006

May 30, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,892 words·~24 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3740/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. März 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E- Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben am 31. Juli 2003 und gelangte per Flugzeug von Tunis nach Zürich- Kloten. Nach Ablauf ihres zu Besuchszwecken ausgestellten Visums suchte sie am 8. Dezember 2003 in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nach, wo sie am 9. Dezember 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (A1). Am 15. Dezember 2003 fand gleichenorts eine Bundesanhörung statt (A10). B. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder B._______ werde seit dem Jahre 1991 der Mitgliedschaft bei der Nahdha-Bewegung (Ennahda, Wiedergeburt) bezichtigt. Im selben Jahr habe er Tunesien verlassen. Seit jenem Zeitpunkt sei die Polizei immer wieder zu Hause vorbeigekommen und habe jeweils Hausdurchsuchungen vorgenommen; dies sei vor allem an Feiertagen geschehen. Dabei seien die Familienmitglieder beschimpft und unterdrückt worden. Zudem werde die Familie beobachtet und ihr Telefon abgehört. Als die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach einem einjährigen Studienaufenthalt in Syrien nach Tunesien zurückgekehrt sei, habe man sie nach ihrem Bruder B._______ gefragt, ihr gleich am Flughafen den Pass abgenommen und ihr verboten zu reisen. Auch das Kopftuch habe man ihr immer wieder abgenommen, da es in Tunesien verboten sei, dieses zu tragen. Bis ins Jahr 1995 sei sie wiederholt von der Polizei abgeholt und zu ihrem Bruder befragt worden; darunter habe ihr Ruf gelitten. Danach habe man sie zwar nicht mehr abgeholt, aber im Jahre 1996 habe man eine Freundin von ihr, welche ebenfalls mit ihr und ihrem Bruder in Syrien gewesen sei, beauftragt, sie zu beobachten. Diese Freundin habe sie ebenfalls nach ihrem Bruder gefragt, nach dessen Freunden und dessen Aktivitäten; sie habe auch ein Foto ihres Bruders genommen. Dies sei im Jahre 1996 gewesen. Bis im Jahre 2002 sei dann nichts mehr passiert. Im November oder Dezember 2002, als sie auf den Polizeiposten gegangen sei, um ihren Pass abzuholen, habe jedoch der Beamte auf der Passabteilung sie und ihre Eltern beschimpft, als sie ihre Identität bekanntgegeben habe. Des Weiteren habe er sie sexuell belästigt, in- Edem er über ihrer Kleidung an ihre Brüste gefasst habe. Sie sei deshalb psychisch beeinträchtigt gewesen und habe sich wegen einer Verspannung der Nackenmuskulatur ins Spital begeben müssen. Bis zu ihrer Ausreise im Juli 2003 sei nichts mehr vorgefallen, abgesehen von Schikanen im Zusammenhang mit der Ausstellung amtlicher Dokumente, wo man sie länger als üblich habe warten lassen. Im Juli 2003 habe sie anlässlich einer Kontrolle auf ihrem Arbeitsweg nach C._______ den Bus verlassen müssen, nachdem man im Computer festgestellt habe, wer sie sei. Man habe sie nach ihrem Arbeitsausweis und dem Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ gefragt und dann weiterfahren lassen. Sie habe sich vor den anderen Passagieren blossgestellt gefühlt. Auf ihre Lebensverhältnisse vor der Ausreise angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern und einer Schwester in E._______ gelebt. Sie habe ferner zwei Brüder, B._______ und D._______, welche beide in der Schweiz lebten. Im Jahre 1991 seien sie und ihr Bruder B._______ nach Syrien gereist. Ihr Bruder habe dort einen Computerkurs absolviert und sie selbst habe während eines Jahres die Mittelschule besucht, wo sie das Kopftuch habe tragen dürfen. Da ihr Bruder keine Möglichkeit mehr gehabt habe nach Tunesien zurückzukehren und ihre Registration an der Universität schwierig gewesen sei, habe sie sich zur Rückkehr nach Tunesien entschlossen. In Tunis habe sie während zweier Jahre Betriebswirtschaft studiert, das Studium allerdings aus finanziellen Gründen nicht beendet. Seit dem Jahre 1996 und bis zur Ausreise habe sie als Masseurin/Therapeutin gearbeitet. Zu ihren Reisepapieren befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Pass besessen, welcher im Januar 2003 ausgestellt worden sei und eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt habe. Sie habe ihn in Tunis selbst beantragt und legal erhalten. Für die Schweiz habe sie ein Touristenvisum mit einer zweimonatigen Gültigkeitsdauer besessen, welches auf Einladung ihrer Schwägerin hin ausgestellt worden sei. Nach Ablauf des Visums habe ihr Bruder das Visum bis zum letztmöglichen Termin, dem 7. Dezember 2003, verlängern lassen. Den Pass habe sie in der Schweiz vernichtet, da sie nicht nach Tunesien zurückkehren wolle. Nebst dem Reisepass habe sie über eine im Jahre 2001 legal erlangte, unbeschränkt gültige Identitätskarte verfügt. Diese habe sie zu Hause in Tunis zurückgelassen. E- C. Mit Verfügung vom 12. März 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1991 bis 1995 geltend gemachten Benachteiligungen seitens der tunesischen Behörden komme bereits aufgrund des Zeitablaufs bis zu ihrer erst im Jahre 2003 erfolgten Ausreise keine Asylrelevanz zu. Soweit sie geltend mache, sie sei auch kurz vor der Ausreise schikaniert worden, komme auch diesen Eingriffen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da es ihnen an der erforderlichen Intensität mangle. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf ihres Besucherinnenvisums in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Wären die Massnahmen seitens der tunesischen Behörden einschneidend gewesen, hätte sie sofort nach ihrer Einreise um Schutz nachgesucht. Was das Kopftuchverbot betreffe, so gelte dies für alle tunesischen Frauen und sei nicht zielgerichtet. Die geltend gemachte Kontrolle auf der Strecke nach C._______ sei als als legitime staatliche Massnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus zu betrachten. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern diese Kontrolle weitere negative Folgen für die Beschwerdeführerin gehabt habe. Schliesslich falle auf, dass sie ihre Identität nach wie vor nicht belegt habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 5. April 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl beantragen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe die Tatsache, dass in Tunesien Angehörige von Mitgliedern der Ennahda einer eigentlichen Sippenhaft ausgesetzt seien, nicht gewürdigt. Der Bruder der Beschwerdeführerin, der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, sei in Abwesenheit zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden bezüglich des Aufenthaltsortes von E- B._______ Bescheid wüssten, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückreise aus der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit festgenommen würde. Auch hätten sich Polizeibeamte bei der Familie bereits nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt. Was den geltend gemachten sexuellen Übergriff angehe, messe die Vorinstanz ihm nur ungenügende Bedeutung zu, sei er doch der wesentliche Ausreisegrund gewesen. Da ein solcher Übergriff die Familienehre berühre, sei es der Beschwerdeführerin schwergefallen, ihrem Bruder davon zu berichten, was schliesslich auch zur verzögerten Einreichung des Asylgesuches geführt habe. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe liess die Beschwerdeführerin nebst verschiedenen Internet-Auszügen und einem Zeitungsartikel zur Menschenrechtslage in Tunesien verschiedene Belege zu Geldüberweisungen von der Schweiz nach Tunesien, ein Unterstützungsschreiben von B._______ vom 30. März 2003, eine Kopie dessen C-Bewilligung sowie einen staatlichen Versicherungsausweis mit Foto und eine Bezugskarte im Original zu den Akten reichen. In seinem Schreiben vom 30. März 2003 führt der Bruder der Beschwerdeführerin aus, diese sei in Tunesien Nachteilen ausgesetzt, einzig weil sie seine Schwester sei und den Schleier trage. Nebst den anlässlich der wiederholten Befragungen erlittenen Nachteilen habe man seiner Schwester auf der Strasse den Schleier abgenommen und sie habe eine Verpflichtung unterschreiben müssen, diesen nicht mehr zu tragen. Nach diesen Eingriffen sei die Schwester nach C._______ in den Süden des Landes geflüchtet, wo sie versteckt gelebt habe. Dort habe man sie aber gefunden und sie habe erneut physische und psychische Eingriffe über sich ergehen lassen müssen. Die Eingriffe seien noch stärker gewesen, da man die Mutter ebenfalls befragt habe, nachdem diese B._______ in der Schweiz besucht habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 verwies der Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es insbesondere fest, der zu Eden Akten gereichte Ausweis belege nur, dass die Beschwerdeführerin in einem Hotel in C._______ gearbeitet habe, was vom BFF nie bestritten worden sei. G. Am 13. Dezember 2005 ging bei der ARK ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben vom 10. Dezember 2005 ein, worin diese darum bittet, bei der Behandlung ihres Falles ihren angespannten psychischen Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Schliesslich reichte sie mit der Eingabe erneut fünf Berichte aus dem Internet zur Menschenrechtslage in Tunesien zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass die Betreuung der Asylsuchenden in ihrem Aufenthaltskanton der Polizei übergeben worden sei. Seither würde ganz allgemein eine Zunahme psychiatrischer Behandlungen festgestellt. Zusammen mit dem Schreiben liess sie einen Bericht einer Medizinerin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 25. Oktober 2006 einreichen. Diagnostisch wird dort festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter einem länger andauernden depressiven Erschöpfungszustand aufgrund einer perspektivenlosen, ungewissen Situation und es bestehe ein Verdacht auf eine traumatische Störung. Die Patientin habe insbesondere angegeben, unter dem Umstand zu leiden, dass sie nicht wisse, wie es weitergehe. Auch fehle ihr der Umgang mit nahen Menschen. Ihr Bruder, der sie stark unterstütze, lebe in Luzern. Offensichtlich sei sie im Durchgangsheim sehr isoliert und versuche, soweit als möglich, ihren Tag mit Lesen und Lernen zu strukturieren. I. Mit Eingabe vom 30. April 2007 ans Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin erneut darauf hinweisen, dass sie unter der Ungewissheit im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren leide. Ergänzend liess sie festhalten, die Nachrichten aus Tunesien, wonach seit Beginn des Jahres 2007 zahlreiche junge Menschen verhaftet worden seien, welche unter den Verdacht geraten seien, terroristische Gruppierungen zu unterstützen, verunsichterten sie zusätzlich. Die jeweiligen Prozesse fänden unter skandalösen Bedingungen statt, und es werde systematisch gefoltert. Zusammen mit dem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht vom 26. April E- 2007 sowie zwei Berichte aus dem Internet zur Menschenrechtslage in Tunesien zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E- 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi- Edersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe in Tunesien Nachteile erlitten, nachdem ihr Bruder B._______, welcher seit dem Jahre 1991 der Mitgliedschaft bei der Ennahda-Bewegung bezichtigt würde, das Land verlassen habe. Nachdem es schliesslich Ende des Jahres 2002 zu einem sexuellen Übergriff gekommen und sie im Juli 2003 auf ihrem Arbeitsweg kontrolliert worden sei, habe sie das Land verlassen. Sie habe ferner in Tunesien ihr Kopftuch nicht tragen dürfen. 5.1.1 Aus den beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Bruders der Beschwerdeführerin, B._______ (N_______) geht hervor, dass dieser Tunesien im Oktober 1991 verlassen und nach Aufenthalten in Syrien und Libyen am 28. Dezember 1998 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hat. Sein Gesuch hatte er in der Tat mit Verbindungen zur Ennahda begründet. Mit Verfügung vom 16. November E- 1999 gewährte das BFF dem Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. Es ist des Weiteren festzuhalten, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Angehörige von Ennahda-Mitgliedern vom tunesischen Staat Repressionen in der Art und Weise, wie sie von der Beschwerdeführerin umschrieben wurden, unterworfen sein können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber vorliegend mit dem Bundesamt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, aus den geltend gemachten Umständen eine sie selbst betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. So hält die Vorinstanz zutreffenderweise fest, die Beschlagnahmung ihres Reisepasses bei der Wiedereinreise aus Syrien im Jahre 1992, die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Beschimpfungen, welche laut den Angaben der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1995 stattgefunden hätten, sowie die Beobachtung durch ihre Freundin im Jahre 1996 lägen zeitlich weit zurück und der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise sei unterbrochen (vgl. die nach wie vor geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 8 E. 7, 2000 Nr. 2 E. 8 c, 1999 Nr. 7 E. 4b). Bezeichnenderweise hat denn die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Umstand, dass sie das Kopftuch nicht habe tragen dürfen (vgl. unten E. 5.1.2), offenbar bis im Jahre 2002 bei ihren Eltern an der den Behörden bekannten Adresse gelebt und ist ihrer Arbeit nachgegangen, ohne dass sie weiterhin im Zusammenhang mit ihrem Bruder B._______ belästigt worden wäre. Ergänzend kann festgehalten werden, dass den für die Jahre 1992 bis 1996 geltend gemachten Eingriffen auch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen vermag (vgl. die heute noch geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11 b). Was den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriff des Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Passausstellung Ende des Jahres 2002 betrifft, mangelt es auch ihm vorab an der erforderlichen Intensität, um als ernsthafter Nachteil im Sinne des Gesetzes qualifiziert zu werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten absichtlichen Verzögerungen bei der Ausstellung von administrativen Dokumenten (vgl. A10/S. 5) sowie der Kontrolle auf ihrem Arbeitsweg, bei welcher sich die Beschwerdeführerin vor den anderen Passagieren blossgestellt gefühlt habe, weil man sie namentlich Eaufgerufen und von ihr verlangt habe, den Bus für die Kontrolle zu verlassen. 5.1.2 Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund eines allgemeinen Verbotes ihr Kopftuch nicht tragen dürfen und es sei ihr wiederholt abgenommen worden, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende diesbezügliche Erwägung des Bundesamtes verwiesen werden, wonach es diesen Massnahmen bereits an der erforderlichen Gezieltheit mangelt, um als asylrechtlich relevanter Eingriff qualifiziert zu werden. 6. 6.1 Auf Beschwerdestufe führt die Rekurrentin aus, sie sei aufgrund der geltend gemachten Vorfälle, insbesondere aber aufgrund der sexuellen Belästigung durch den Beamten, einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden. Zwar sollen mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Vorliegend vermögen aber die von der Beschwerdeführerin geschilderten Massnahmen auch in einer Gesamtwürdigung nicht zur Annahme zu führen, sie hätten ihr ein menschenwürdiges Leben in Tunesien verunmöglicht, wie dies zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes erforderlich wäre. Denn die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssten in einer objektivierten Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. 1996 Nr. 30, E. 4 d m.w.H.). Dies ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hat, bis zur Ausreise zu Hause gelebt und nach Abbruch ihres Studiums und bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Das dem Unterstützungsschreiben ihres Bruders vom 30. April 2004 zu entnehmende Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe, nachdem man sie gefoltert habe, versteckt in C._______ gelebt, vermag nichts Ezu ihren Gunsten zu bewirken, widerspricht es doch ihren eigenen Angaben. Auch die auf Beschwerdestufe zu den Akten gereichten Arztberichte vermögen die Annahme eines Druckes im oben umschriebenen Sinne nicht zu rechtfertigen, zumal sie den psychischen Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin vorab auf die im Zusammenhang mit ihrer ungewissen Situation hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückführen, was im Übrigen ein bekanntes Phänomen darstellt bei Personen in vergleichbarer Situation. 6.2 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken und es kann ergänzend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 verwiesen werden. Aus den am 30. Oktober 2006 und am 30. April 2007 zu den Akten gereichten Dokumenten zur Menschenrechtslage in Tunesien lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dasselbe gilt für den Hinweis in den beiden Arztberichten vom 25. Oktober 2006 und vom 26. April 2007, es bestehe ein Verdacht auf eine traumatische Störung bei der Beschwerdeführerin. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein. Der Umstand, dass sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich alleine ebenfalls keine solche zu begründen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was Personen während langjähriger Auslandsaufenthalte gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Auskunft der Länderanalyse, Bern, 23. November 2006). Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Behörden möglicherweise bei dieser Gelegenheit erneut nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ Eerkundigen könnten. Eine asylrelevante Verfolgungsabsicht aus diesem Grunde ist jedoch auch für die Zukunft nicht anzunehmen, haben sich doch die Behörden laut Angaben der Beschwerdeführerin letztmals im Jahre 1996 aktiv für den Bruder B._______ interessiert, während die zweimaligen Rückfragen der Polizisten in den Jahren 2002 und 2003 in anderem Kontext, nämlich einmal anlässlich der Passausstellung und einmal anlässlich einer Routinekontrolle, erfolgten. Bezeichnenderweise liessen die Behörden die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrem eigenen Pass legal über den Flughafen Tunis ausreisen. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (E-7246/2006) auch in Bezug auf ihren Bruder D._______ zum Schluss gekommen ist, er sei in Tunesien nicht in asylrelevanter Weise gefährdet. Auch er hatte geltend gemacht, wegen seines Bruders B._______ in Tunesien in asylrevanter Weise verfolgt zu sein, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft gemacht erachtet wurde. Die Vorinstanz hat insgesamt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E- 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde E- (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human Rights Watch, World Report, January 2008). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo die Beschwerdeführerin in E._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin ist dort bei ihrer Familie aufgewachsen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hat. Während die beiden Brüder inzwischen in der Schweiz leben, hat sie ihre Schwester und ihre Eltern im Heimatland zurückgelassen. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz gerade darunter leide, dass sie nicht unter nahen Menschen lebe. Sollte sie auch im Heimatland auf ärztliche, allenfalls psychotherapeutische Unterstützung angewiesen sein, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie in der Grossstadt Tunis Zugang zu entsprechenden Institutionen hat. Laut ihren eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin schliesslich über eine gute Bildung und war während mehrerer Jahre als Therapeutin und Masseurin erwerbstätig, laut dem nachgereichten Arbeitsausweis in einem Tourismus-Betrieb. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Tunis in sozialer und Ewirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sofern sie nicht noch immer im Besitz ihres Passes ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. 11.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung, Ausweis C.N.S.S. Nr. (...), Bezugskarte Nr. (...) Geldüberweisungscoupon, alles im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 17

E-3740/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 E-3740/2006 — Swissrulings