Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3733/2011 Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
E-3733/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. Juni 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 11. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit der Slowakei für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Slowakei Probleme mit georgischen Staatsangehörigen gehabt, da er Ossete sei, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2009 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht habe und dies durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer betreffend allfällige Probleme oder Behelligungen seitens Dritter an die zuständigen Behörden in der Slowakeiwenden könne, dass das BFM am 31. Mai 2011 die Behörden der Slowakei um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht habe,
E-3733/2011 dass die Behörden der Slowakei das Übernahmeersuchen am 14. Juni 2011 gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Slowakei liege, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung in die Slowakei - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 14. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die Slowakei bestehen würden, dass die Wegweisung in die Slowakei zulässig sei und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2011 am 21. Juni 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Postaufgabe) an das BFM - von diesem am 30. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, in der Slowakei würden Nachrichtendienste seines Heimatlandes arbeiten, weshalb es für ihn sehr gefährlich sei, dorthin zurückzukehren,
E-3733/2011 dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen vorliegend darauf zu verzichten ist, die in englischer Sprache gehaltene Beschwerde übersetzen zu lassen, zumal das Rechtsbegehren und die Begründung hinreichend klar erkennbar sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
E-3733/2011 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM an die Slowakei ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass die Slowakei der Übernahme zugestimmt hat und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf die Slowakei übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Slowakei) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, die Slowakei würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht feststellte, dass sich der Beschwerdeführer betreffend allfällige Behelligungen durch Dritte an die slowakischen Behörden wenden könne, dass die Slowakei als Rechtsstaat willens und fähig ist, die Personen, die sich auf slowakischem Hoheitsgebiet aufhalten, gegen solche Übergriffe zu schützen, dass der blosse Einwand des Beschwerdeführers, in der Slowakei seien Nachrichtendienste seines Heimatlandes tätig, in entscheidwesentlicher
E-3733/2011 Hinsicht nicht stichhaltig erscheint und ohne weiteren Begründungsaufwand als unbehelflich zu bezeichnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3733/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: