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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2009 E-3723/2006

November 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,017 words·~15 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3723/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2004 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3723/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2003 und gelangte über B._______ am 27. November 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2003 fand die Erstbefragung im Empfangszentrum statt und am 3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz C._______. Als gewaltloser Sympathisant der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) habe er für diese Propaganda betrieben, etwa indem er Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt oder Leute auf die Ziele der Partei angesprochen habe. Am _______ sei er unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK sowie deren Unterstützung verhaftet worden. Während der Untersuchungshaft sei er massiv gefoltert worden. Das Strafverfahren vor dem Militärgericht habe sich in erster und zweiter Instanz jahrelang hingezogen. Im Jahre _______ sei er aufgrund einer falschen Zeugenaussage zudem in ein weiteres Verfahren betreffend die im _______ erfolgte Ermordung eines Staatsbeamten verwickelt worden. Das Gericht habe die beiden Verfahren zusammengelegt, ihn (den Beschwerdeführer) schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt, die Strafe jedoch anschliessend auf _______ Jahre Freiheitsstrafe reduziert, weil er zur angeblichen Tatzeit noch nicht volljährig gewesen sei. Ausserdem habe die Versicherung des getöteten Beamten auf ihn Rückgriff genommen und eine hohe Geldsumme gefordert. Bereits Mitte _______ sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden und habe anschliessend 18 Monate lang Militärdienst leisten müssen. Während der Dienstzeit sei er diskriminiert und misshandelt worden. Danach habe er einige Tage in seinem Heimatdorf verbracht. Weil er aber dort von den Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden sei, habe er in der Folge bei Verwandten in E._______ gelebt. Zur PKK habe er auch nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis Kontakt gehabt. Er habe sich jedoch selber nicht mehr aktiv politisch betätigt. Trotzdem habe ihn die Polizei weiter behelligt und unter Druck gesetzt. In den Jahren _______ und _______ in F._______ sowie im Sommer _______ in G._______ sei er von der Polizei angehalten, E-3723/2006 während einiger Stunden auf dem Posten festgehalten und dabei geschlagen, bedroht und zu ruhigem Verhalten sowie zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Anschliessend habe er von seinem Vater erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Zudem habe er die von der Versicherung geforderte Summe nicht geleistet, weshalb sich der Betrag erhöht habe und er deswegen eine weitere Freiheitsstrafe habe befürchten müssen. Unter diesen Umständen sei er ausser Landes geflohen, um sich im Ausland in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel beglaubigte Auszüge aus dem Urteil des Militärgerichts Nr. 1 von H._______ und eines Entscheids des Zivilgerichts C._______ vom _______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2004 – eröffnet am 27. September 2004 – stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb er diese nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung des Sachverhalts sowie, subeventuell, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde um Befreiung von der Vorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 2. Dezember 2004 wurde unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvor- E-3723/2006 schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 11. April 2006 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 29. März 2006 nach dem Stand des Verfahrens. F. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. G. Mit Eingabe vom 21. August 2007 liess der Beschwerdeführer die Wahrung seiner Interessen vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen heutigen Rechtsvertreter mitteilen. Am 3. September 2007 legte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer vier Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen und ehemaligen Mitgefangenen, die alle in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien, samt deutscher Übersetzung und Ausweiskopien zu den Akten reichen. Zudem liess er mitteilen, dass er an psychischen Problemen leide und deswegen seit einiger Zeit in medizinischer Behandlung stehe. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. J. In der Folge erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt nach dem Stand des Verfahrens und reichte am 4. Juni 2009 einen Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten, in dem die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach Folterung in der Türkei gestellt wird. E-3723/2006 K. Mit Schreiben vom 21. September 2009 liess der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ersuchen und einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 20. August 2009 zu den Akten reichen. L. Am 19. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-3723/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Asylpunkt einerseits damit, dass offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der neunjährigen Inhaftierung mit bedingter Freilassung im Jahre _______ und der Ausreise im Jahre 2003 gegeben sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zwischen _______ und 2003 noch dreimal für kurze Zeit festgenommen worden zu sein, habe offenbar kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bekräftigt werden können; im Übrigen hätte er sich solchen Behelligungen auch durch Umzug an einen anderen Wohnort innerhalb der Türkei entziehen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer das Vorbringen anlässlich der direkten Bundesbefragung, er werde von den Behörden gesucht, bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb dieses Sachverhaltselement als unglaubhaft bezeichnet werden müsse. E-3723/2006 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss ständiger Rechtsprechung komme den anlässlich der Summarbefragung in der Empfangsstelle protokollierten Aussagen nur beschränkter Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit diesem Argument der Vorinstanz könne nicht bereits auf die Unglaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens geschlossen werden. Die in der Türkei erlittenen Nachteile entsprächen jedenfalls den in Art. 3 AsylG definierten Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Soweit das Bundesamt auf den Ausreisezeitpunkt hinweise, sei festzuhalten, dass er nicht wegen der in den Jahren _______ bis _______ verbüssten Freiheitsstrafe, sondern wegen der Gesamtheit der Erlebnisse zwischen _______ und 2003 mit Verfolgungscharakter ausser Landes geflohen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Entgegen den Erwägungen des Bundesamtes stehe ihm aufgrund seiner persönlichen Situation keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit zur Verfügung; dies zeige sich auch daran, dass er in den Jahren vor der Landesflucht an verschiedenen Orten der Türkei festgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). 4.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, _______, nach neunjähriger Haft, während der er massiv gefoltert worden sei, wegen politischer Delikte zum Tod verurteilt worden zu sein; altershalber sei die Strafe in eine langjährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Während des Militärdiensts sei er misshandelt und als Kurde diskriminiert worden. Zwischen dem Ende der Dienstzeit und der Ausreise sei er von Beamten mit dem Tod bedroht, behelligt und unter Druck gesetzt worden. In den Jahren _______, _______ und _______ sei er von der Polizei angehalten, auf den Posten mitgenommen, geschlagen und bedroht worden. Seine diesbezüglich protokollierten Angaben sind substanziiert und stimmig. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat er die beglaubigten Verfahrensdokumente seines Strafprozesses zu den Akten gereicht; im Beschwerdeverfahren sind mehrere Bestätigungen von Landsleuten ins Recht gelegt worden, die alle in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Schliesslich ist den eingereichten Arztberichten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- E-3723/2006 rer seit mehreren Jahre wegen eines "schweren posttraumatischen Belastungssyndroms" in medizinischer Behandlung steht. Bei dieser Sachlage hat das BFM die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 4.3.2 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den im Zusammenhang mit Delikten für die PKK zu einer schweren Strafe verurteilten Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt erstellt worden ist. Eine solche landesweite Registrierung hat üblicherweise unter anderem zur Folge, dass die – landesweit für jeden Polizeibeamten als "politisch unbequem" erkennbaren – Betroffenen immer wieder mit Festnahmen, Bedrohungen und anderen Belästigungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden rechnen müssen (was übrigens ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsargument für genau dieses Vorbringen des Beschwerdeführers darstellt). Zudem werden derart registrierte Personen bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohnregion offenbar häufig automatisch als Verdächtigte in Betracht gezogen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen hätte, dass das über ihn erstellte Datenblatt und sein politischer Hintergrund entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen mit sich bringen. Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise würde die landesweit publik gemachte Fichierung des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme Person" aller Voraussicht nach zu einer – möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden – behördlichen Überwachung führen. 4.3.3 Aus diesen Gründen gehen die Schweizer Asylbehörden bei Asylsuchenden aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 E. 5). 4.3.4 Schliesslich ist an dieser Stelle erneut auf die massive politische Vorverfolgung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die bei der Beur- E-3723/2006 teilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach Lehre und konstanter Praxis mitzuberücksichtigen ist (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, mit weiteren Hinweisen). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz solch einschneidender Ereignisse lässt sich jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die inzwischen verstrichene Zeit verneinen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer, wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, persönlich offensichtlich nach wie vor von diesen Erlebnissen geprägt ist. 4.3.5 Die Frage, ob die erst in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegebene aktuelle Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren sei, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der Fichierung offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. 4.5 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen: 4.5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen in der Schweiz kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer. Es drängt sich jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht wegen Tötung eines Staatsangestellten verurteilt worden ist. E-3723/2006 4.5.3 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist nicht relevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 73). 4.5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Tötung des Beamten etwas zu tun gehabt zu haben. Aufgrund der notorischen Misshandlungen in türkischer Untersuchungshaft sowie der bei politisch missliebigen Personen oft angewandten Folter und angesichts der rechtsstaatlich häufig fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheits- und anderen Strafgerichten kann auch vorliegend nicht ohne weiteres auf diese gerichtlichen Feststellungen abgestellt werden. Dies ist auch nicht erforderlich: 4.5.5 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat soll sich nämlich im _______, mithin vor mehr als 30 Jahren ereignet haben. Sie wäre nach Schweizer Recht damit verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Bst. a StGB). Das Gleiche würde auch für strafrechtliche Tatbestände gelten, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unbestrittenen propagandistischen Unterstützung der PKK allenfalls verwirklicht haben könnte. Den Akten sind keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte in der Schweiz ein Sicherheitsrisiko darstellen oder habe sich hierzulande irgendetwas zuschulden kommen lassen. E-3723/2006 Unter diesen Umständen wäre vorliegend jedenfalls die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu verneinen (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE [Hrsg.] Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 199, mit Hinweisen auf die Praxis der Schweizer Asylbehörden). 4.5.6 Letztlich kann damit auch die Frage offenbleiben, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei zu Recht erfolgt ist. 4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 7. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der heutige Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Oktober 2009 Parteikosten von insgesamt Fr. 1348.-- aus, was angesichts der konkreten Verfahrenumstände angemessen erscheint. Für die vorherige Rechtsvertretung wurden – nach Aufforderung des Instruktionsrichters, eine "Auflistung der bisherigen Parteikosten" des Beschwerdeführers zu den Akten zu reichen – keine Parteikosten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich von einem unentgeltlichen Mandat ausgegangen werden kann. Die vom BFM auszurichtende Parteientschä- E-3723/2006 digung ist damit gestützt auf die eingereichte Kostennote auf Fr. 1348.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3723/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1348.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 13

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