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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2011 E-3722/2011

July 6, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3722/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011 / N (…).

E-3722/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2011 verliess und auf dem Seeweg gleichentags nach Italien (Lampedusa) gelangte, worauf er in Begleitung der italienischen Behörden nach B._______ geflogen worden sei, dass er daraufhin mit dem Zug von B._______ über C._______ und D._______ am 2. April illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 7. April 2011 im EVZ E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte er sei tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______, dass er in einer sehr armen Familie aufgewachsen sei und nach seiner Ausbildung als (…) keine Anstellung gefunden habe, dass er deshalb sowie aus finanziellen Motiven und wegen der allgemeinen Lage in Tunesien nach Italien geflüchtet sei, dass er in Italien von einem Hilfswerk Mahlzeiten erhalten habe, jedoch auf der Strasse habe leben müssen, dass es dort zudem keine Ruhe gebe und er alleine auf sich gestellt gewesen sei, dass er vor diesem Hintergrund Italien verlassen habe, dass er eine Karte der Organisation (…) zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 7. April 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, in Italien gebe es keine Ruhe und viele Probleme, von denen er sich fern halten wolle,

E-3722/2011 dass er dort ganz alleine gewesen sei und sich nicht getraut habe, mit Landsleuten Kontakt aufzunehmen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 4. Mai 2011 die italienischen Behörden um eine Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 9. Juni 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es festhielt, der Beschwerdeführer sei gemäss der Zentraleinheit Eurodac am 18. März 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

E-3722/2011 dass die italienischen Behörden am 9. Juni 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in Italien gebe es keine Ruhe und viele Probleme, dass hierzu festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien freigestellt sei, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge an die zuständigen Behörden wenden könne, um Unterstützung zu erhalten,

E-3722/2011 dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung vom 14. Juni 2011 erhob und – unter Kostenund Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,

E-3722/2011 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht

E-3722/2011 diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gestützt auf verschiedene Medienquellen vorab geltend macht, die Sicherheitslage in Tunesien sei ungewiss und während der Demonstrationen komme es immer wieder zu Ausschreitungen, weshalb sein Leben in Tunesien gefährdet sei, dass aufgrund des massiven Flüchtlingsstroms aus Nordafrika begründete Befürchtungen bestehen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und im Moment auch nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemässen und gleichwertigen Zugang zum Asylverfahren zu garantieren, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung

E-3722/2011 des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

E-3722/2011 dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Befürchtungen, mit Drittpersonen Probleme zu bekommen, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12), dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt oder den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-3722/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3722/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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