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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2009 E-3714/2006

October 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,823 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3714/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, Belarus, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3714/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. November 2003 und gelangten über ihnen angeblich unbekannte Transitländer am 10. November 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 17. November 2003 fand im Transitzentrum (TZ) D._______ die Erstbefragung statt. Am 14. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien im Jahre 2001 aus der offiziellen Kirche ausgetreten, seien Protestanten und hätten eine eigene Kirche gegründet. Mit Gleichgesinnten hätten sie sich jeweils zu Hause versammelt. Im Frühling sowie im Sommer des Jahres 2003 sei mehrmals die Miliz erschienen, habe die Versammlungen aufgelöst und davor gewarnt, diese weiterzuführen. Einmal seien die Versammlungsteilnehmer – mit Ausnahme der Beschwerdeführenden – sogar abgeführt worden. Ausserdem müssten die Beschwerdeführenden befürchten, im Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen eines von ihnen hergestellten Films in Lebensgefahr zu schweben oder wegen der Reise in die Schweiz als Verräter zu gelten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll vor, er sei in den 1990er-Jahren als Pastor tätig gewesen. Während seiner Predigten sei er beschimpft worden und einmal habe man ihn sogar zusammenschlagen wollen. Anfangs _______ habe er als Reaktion auf eine Rede des Staatspräsidenten Beschwerdebriefe an Verwaltungsstellen sowie an den Präsidenten selber geschrieben. Ende dieses Monats sei der Beschwerdeführer deshalb zu einem Gespräch mit der Stadtverwaltung eingeladen worden. Einige Tage später habe er ein Antwortschreiben von der Administration des Präsidenten erhalten. Der Beschwerdeführer habe ferner einen Film _______ gedreht. Während der Dreharbeiten sei er zweimal von der Polizei vorgeladen worden, welche einen Teil der Filmaufnahmen beschlagnahmt und ihn unter Druck gesetzt habe. Im _______ habe er zudem Probleme mit der Steuerbehörde erhalten. Anfangs Oktober 2003 sei er dann von Unbekannten zusammengeschlagen worden, wobei seine Videokamera beschädigt worden sei. Schliesslich sei er von einem E-3714/2006 befreundeten Polizeibeamten vor grossen zukünftigen Problemen gewarnt worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, gegen sie sowie weitere führende Mitglieder ihrer Kirche sei _______ ein Strafverfahren eröffnet worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, an einer jungen Frau Gehirnwäsche betrieben zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch Flugblätter mit Karikaturen des Staatspräsidenten verteilt und als Lehrerin an ihrem Arbeitsplatz ihre politische Meinung kundgetan. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel zum Beleg ihrer Angaben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 – eröffnet am 7. Juli 2004 – stellte das BFF fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz stand. Infolgedessen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel einen umfangreichen Katalog an Internet-Ausdrucken sowie drei fremdsprachige Unterlagen – einen fotokopierten Auszug aus der Verfassung von Belarus, einen Zeitungsartikel und die Fotokopie eines handschriftlichen Texts – zu den Akten. E-3714/2006 D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 16. August 2004 wurden die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweisunterlagen einzureichen. E. Mit Eingabe vom 26. August 2004 reichten die Beschwerdeführenden die angeforderten Übersetzungen und zudem als neues Beweismittel eine Vorladung des Innenministeriums von Belarus für den Beschwerdeführer zu den Akten, welche der Tante der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vom 28. Juni 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Bezug auf die nachgereichte Vorladung stellte es fest, dass diese nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu untermauern – einerseits fehlten auf dem Dokument die Angaben der ausstellenden Person und andererseits entspreche die angebliche Zustellung an die Tante nicht dem Vorgehen der Behörden in Belarus. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2004 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gewährt, sich zu den Feststellungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. H. Mit Eingabe vom 21. September 2004 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung sowie einen Zeitungsartikel und einen fotokopierten Auszug auf der Verfassung von Belarus zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien mit den Feststellungen in der Vernehmlassung des Bundesamtes nicht einverstanden. Da sie als Staatsangehörige von Belarus von den dortigen Rechtsschutzorganen verfolgt würden, betreffe sie die allgemeine politische Situation direkt. E-3714/2006 J. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schreibens von Pastor E._______ der F._______-Kirche vom _______ (mit Übersetzung), das an eine Abteilung des Innenministeriums von G._______ gerichtet sei, ein. Sie bringen dazu vor, sie hätten das Schreiben von einem Bekannten am 7. Oktober 2004 mit der Post erhalten. Unter anderem zeige das nachgereichte Dokument, dass sie von jenem Pastor verraten worden seien. Mit der Eingabe gaben sie zudem verschiedene Internet-Ausdrucke sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten. K. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2004, 1. November 2004 und 15. November 2004 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsartikel über Belarus sowie dessen Präsidenten und entsprechende Internet-Auszüge ein. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 beklagten sich die Beschwerdeführenden über die fehlende Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau und reichten eine Korrespondenz mit dieser Beratungsstelle zu den Akten. M. Mit Eingaben vom 16. Mai 2005, vom 8. Oktober 2006, vom 21. Januar 2007 sowie vom 12. März 2007 reichten die Beschwerdeführenden Zeitungsartikel, Internet-Auszüge betreffend die allgemeine Situation sowie die Situation christlicher Minderheiten in Belarus sowie eine Kopie der Bundesverordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (vom 28. Juni 2006 beziehungsweise 11. Juli 2006) nach. N. Am 13. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. O. Mit Eingaben vom 3. Juni 2007 und vom 25. November 2007 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihrer persönlichen Situation als Asylsuchende in der Schweiz. E-3714/2006 P. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2008 wurde in Beantwortung einer an das Bundesamt gerichteten Eingabe dem Beschwerdeführer eine Kopie eines bei den Vorakten befindlichen Diploms zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 25. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seines Führerscheins respektive einer Kopie davon. Wunschgemäss liess ihm das Bundesamt dieses Dokument zukommen. R. Mit Eingaben vom 23. März 2009 und vom 20. Juli 2009 verwies das Migrationsamt des Kantons Aargau auf die für die Beschwerdeführenden aus unterschiedlichen Gründen als unbefriedigend betrachtete Situation hin und ersuchte um einen baldigen Beschwerdeentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders E-3714/2006 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien mit den Erwägungen des Bundesamtes in dessen Verfügung in keiner Weise einverstanden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die intensiven Verfolgungsmassnahmen durch Träger staatlicher Machtbefugnisse von Belarus hätten im Jahre 2001 begonnen und ein Leben in ihrer Heimat sei seit diesem Jahr nicht mehr zumutbar gewesen. Das Bundesamt habe die Überprüfung ihrer Asylgründe oberflächlich und fehlerhaft ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer sei nicht in den 1990er-Jahren, sondern von November (1999) bis Mai E-3714/2006 2000, respektive von 1999 bis 2000 als Pastor tätig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 1 f. sowie auch S. 9). Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten nach dem Ausscheiden aus der offiziellen (orthodoxen) Kirche und der Gründung einer Kirche zu Hause viele Probleme mit den Behörden gehabt, das heisse, die offiziell registrierte protestantische Kirche respektive die Kirche H._______ sei seit dem Jahre 2000 vom Staat verfolgt und unter Druck gesetzt worden und gehöre damit zu einer vom Staat diskriminierten Minderheit (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Zusammenhang mit dem _______ gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Behördenverfahren wegen Gehirnwäsche bestätigen die Beschwerdeführenden, dass zwar das Verfahren schon mangels Beweisen eingestellt worden sei; es wäre jedoch zu klären gewesen, dass die Führungskräfte und Mitglieder der Kirche überhaupt nicht schuldig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 5). In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorgehen der Behörden (vgl. Verfügung S. 3) wenden die Beschwerdeführenden ein, die gesicherten Erkenntnisse des Bundesamtes seien zweifelhaft und entsprächen der desinteressierten Politik des Westens (vgl. Beschwerde S. 6 und S. 12). In diesem Zusammenhang zeige ausserdem ein redaktioneller Fehler des Bundesamtes (ein Verweis auf das Dokument A24 statt A14), dass es seinen Entscheid nur "automatisch" geschrieben habe (vgl. Beschwerde S. 13). Sie hätten ferner glaubhaft ausgesagt, seit 2001 mehrmals von den Behörden von Belarus unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Auch das Eidgenössische Departement des Äussern (EDA) und andere Quellen hätten die gefährliche Situation in Belarus bestätigt (vgl. Beschwerde S. 9). Die Erwägungen des Bundesamtes zum fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit als Pastor und dem Zeitpunkt der Ausreise wirkten geschönt und eher subjektiv als objektiv formuliert (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Behörden von Belarus hätten die Bereitschaft und den Willen, auf die Briefe des Beschwerdeführers zu antworten, vermissen lassen; beim späteren Gespräch auf der Stadtverwaltung sei er unter Druck gesetzt worden; erst am _______ habe er eine Antwort vom Präsidenten erhalten. Auch wegen seines Dokumentarfilms sei dann der Beschwerdeführer bedroht und beschimpft worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.). E-3714/2006 Alles in allem ergebe sich ein Gesamtbild, das zeige, dass das Leben in der Heimat nicht mehr zumutbar sei und die erlittenen Nachteile insgesamt genügend intensiv seien (vgl. Beschwerde S. 12). Der Beschwerdeführerin sei die Stelle als Lehrerin nur wegen ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt worden; und obwohl der Druck der Steuerbehörden auf den Beschwerdeführer nur gering gewesen sei, sei dieser dadurch zusätzlich belastet worden (vgl. Beschwerde S. 12). Der Überfall auf den Beschwerdeführer im Treppenhaus seines Wohnhauses sei sodann offensichtlich vom Staat veranlasst worden, weshalb er diesen auch nicht habe um Schutz bitten können (vgl. Beschwerde S. 13). Schliesslich verweisen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf eine lange Liste von Beweismitteln (Internet-Adressen, einen Artikel über das KGB in Belarus, Korrespondenz mit den Behörden und einen Auszug aus der Verfassung von Belarus [vgl. Beschwerde S. 14 f.]). 4.2 Nach Durchsicht und Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Das Bundesamt hat in seinen Erwägungen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerenden einerseits als unglaubhaft und andererseits als asylrechtlich irrelevant zu beurteilen sind. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführenden enthalten keine stichhaltigen Argumente, welche die einlässlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.1 Soweit der Vorinstanz in der Beschwerde sinngemäss flüchtige und unsorgfältige Arbeitsweise bei der Bearbeitung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden vorgeworfen wird, erweist sich diese Kritik nach Durchsicht der Akten – insbesondere der sehr einlässlich begründeten Verfügung des BFM – als offensichtlich unbegründet. 4.2.2 Die vorinstanzliche Qualifizierung der Asylvorbringen als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant ist nachvollzieh- E-3714/2006 bar und überzeugend begründet. In der Tat erscheint das behauptete Verhalten der belarussischen Behörden mit den vorliegenden Erkenntnissen über die Behandlung religiöser Minderheiten schwerlich in Einklang zu bringen sein und aus Sicht des angeblichen Verfolgerstaates teilweise auch als wenig logisch. 4.2.3 Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen allerdings gar nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die angeblich bisher erlittenen behördlichen Behelligungen aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären. Es gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit der angebliche staatliche Druck tatsächlich konkret ein Ausmass im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreicht habe. Zum eingriffsintensivsten angeblichen Erlebnis – dem behaupteten Überfall auf den Beschwerdeführer durch Unbekannte – ist Folgendes festzuhalten: Einerseits ist dieses Vorbringen auffällig unsubstanziiert und auch widersprüchlich geschildert worden; der Überfall soll sich je nach Schilderung entweder "in der Nähe" des Wohnhauses (vgl. Protokoll kantonale Befragung Beschwerdeführer S. 9) oder aber "im Treppenhaus" des Wohnhauses abgespielt haben (vgl. Protokoll Empfangsstellenbefragung Beschwerdeführer S. 5). Die Annahme des Beschwerdeführers, es habe sich um staatlich beauftragte Täter gehandelt, wird von ihm ebenfalls nicht nachvollziehbar konkretisiert. Und schliesslich ist selbst bei unterstellter Wahrheit dieses Vorbringens festzuhalten, dass ein einmaliger, kurzer Eingriff der geschilderten Art in die körperliche Unversehrtheit – gemäss den vagen Schilderungen des Beschwerdeführers wäre die Tat strafrechtlich wohl als Tätlichkeit oder (versuchte) Körperverletzung sowie als Sachbeschädigung (Kamera) zu qualifizieren – nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde (vgl. zum Thema etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 42 ff.). 4.2.4 Mit den Eingaben vom 26. August 2004 sowie vom 21. September 2004 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende amtliche Vorladungen eingereicht. Hinsichtlich der Echtheit der Dokumente sind grundsätzlich Vorbehalte anzubringen, da erfahrungsgemäss im Heimatstaat der Beschwerdeführenden derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss. Das BFM hat in seiner E-3714/2006 Vernehmlassung vom 14. September 2004 auch nachvollziehbar auf formale Besonderheiten der ersten eingereichten Vorladung hingewiesen, die in der Tat Zweifel an der Echtheit des Dokuments nahe legen. Dass daraufhin umgehend, am 21. September 2004, eine weitere Vorladung eingereicht worden ist, welche diese formalen Besonderheiten nicht mehr aufweist, ist zumindest erstaunlich. Letztlich braucht auch die Authentizität dieser Beweismittel nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme einer intensiveren staatlichen Benachteiligung der Beschwerdeführenden als der angeblich bereits erlebten zu entnehmen ist. 4.2.5 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die Vielzahl von eingereichten Dokumenten zur – dem Gericht bekannten – Lage im Heimatland der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Aus dem Inhalt der Unterlagen lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden ableiten. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in den vielen weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Rec ht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-3714/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-3714/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Belarus nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Es steht ihnen offen und ist ihnen zuzumuten, sich wieder in Belarus niederzulassen, wo sie noch über ein gewisses familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen wird es ihnen möglich sein, sich – allenfalls auch mit Unterstützung ihrer Verwandten – in Belarus wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-3714/2006 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde vom 26. Juli 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Die sinngemäss beantragte Beiordnung eines amtlichen Anwalts (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2004) erwies und erweist sich jedoch – auch angesichts von Form und Inhalt der vielen von den Beschwerdeführenden selbst verfassten und beim Gericht eingereichten Eingaben – nicht als notwendig im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. (Dispositiv nächste Seite) E-3714/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15

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