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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 E-3712/2009

June 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,402 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3712/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3712/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige aus (...)/Vojvodina, am 5. September 1995 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. März 2002 rechtskräftig abgelehnt wurde und die ganze Familie am 5. September 2002 in ihr Heimatland zurückkehrte, dass sie am 30. April 2006, begleitet von ihren drei Kindern, in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2006 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine dagegen angehobene Beschwerde von der Beschwerdeführerin am 17. September 2007 zurückgezogen wurde und sie mit ihren Kindern am 19. November 2007 freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrte, dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2009 zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz ihr drittes Asylgesuch stellte, dass am 14. Mai 2009 die beiden nachgereisten Töchter der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten und dies vom BFM in das Gesuch der Beschwerdeführerin miteinbezogen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden aus verschiedenen Gründen ernsthafte Zweifel und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf nach dem rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft oder die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zu begründen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 26. Mai E-3712/2009 2009 aufzuheben, auf das Ersuchen der Beschwerdeführenden einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien die Ziffern 2 bis 4 des Entscheides des BFM aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie im Unterliegensfall um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen und beantragen, auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen weiter beantragen, es sei die Berechtigung des Aufenthaltes in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens festzustellen und ihnen für die Einreichung weiterer Beweismittel eine angemessene Frist anzusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, E-3712/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den entsprechenden Feststellungsantrag der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist und der Antrag, es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jeglichen Wegweisungsmassnahmen abzusehen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-3712/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese verneint wurde, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes der Beschwerdeführerin auf die Akten und die entsprechende Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach summarischer materieller Prüfung offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zur Erläuterung dessen auf die zu bestätigenden rechts- und praxiskonformen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM gehe mit der pauschalen Behauptung der Unglaubwürdigkeit davon aus, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig seien und trete auf das Asylgesuch ohne nähere Prüfung nicht ein, was als willkürliche Beweiswürdigung gerügt werden müsse, nicht gehört werden kann, dass das BFM vielmehr in ausgewogenen und plausiblen Erwägungen eine angemessene Würdigung der aktenkundlich erstellten Sachver- E-3712/2009 haltserhebungen unter zutreffender Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse vorgenommen hat, dass demgegenüber festzustellen gilt, dass in der Rechtsmitteleingabe auf die vom BFM ausgeführten Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht konkret eingegangen wird, dass es sich entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe nicht um geringfügige Abweichungen der Darstellung betreffend Nebenpunkte handelt, die zudem in sprachlichen Missverständnissen und unpräziser Übersetzung begründet sein könnten, dass der Einschätzung des BFM zu folgen ist, dass der geltend gemachte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin von zwei unbekannten Serben wegen ihrer früheren Heirat mit einem Angehörigen der Roma aufgefordert worden sei, den von ihr betriebenen Kinderbuchladen zu schliessen und nach deren Weigerung von diesen bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei, nicht glaubhaft gemacht ist, dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass zwischen den geschilderten Übergriffen und der Ausreise offensichtlich weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht ein kausaler Zusammenhang besteht, wenn nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihr während rund zehn Monaten nichts Besonderes mehr zugestossen ist, dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar nach der erlittenen Verfolgung aus dem Land geflüchtet, wofür sie zwar einige Zeit gebraucht habe, da sie mental blockiert gewesen sei und weder über Ausweispapiere noch hinreichend Geld verfügt habe, nicht zu überzeugen vermag, dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben fähig war, ihren Lebensunterhalt zwischen September 2008 und ihrer Ausreise mit selbständigem Handeltreiben zwischen Novi Sad und ihrem Heimatort bestreiten konnte (E9/21 F50 ff.), dass zudem die Feststellung des BFM zu bestätigen ist, wonach die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb sie trotz der geschilderten erheblichen strafbaren Übergriffe keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, in Serbien sehr wohl von einer E-3712/2009 funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen werden könne und ihr das staatliche Schutzsystem zugänglich gewesen wäre, dass demnach der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Rechtsprechung bezüglich der Schutztheorie im Zusammenhang nichtstaatlicher Verfolgung sowie die Anregung auf Prüfung des Vorliegens einer Kollektivverfolgung in entscheidrelevanter Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass die pauschal von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, als - serbische - Ehefrau eines Angehörigen der Roma nicht mit angemessenem Schutz der zuständigen heimatlichen Behörden rechnen zu können, jedenfalls in dieser verallgemeinernden Form nicht begründet erscheint, dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass der Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel bei der vorliegenden Sachlage abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-3712/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass einem Wegweisungsvollzug auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen, dass auch diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, E-3712/2009 dass insbesondere mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort psychiatrische und gynäkologische Behandlung in Anspruch nehmen konnte, dass es in der Disposition der Beschwerdeführerin steht, die medizinische Behandlung in ihrem Heimatland anzunehmen und es ihr offensteht, bei Bedarf auch eine psychiatrische Betreuung in ihrem Heimatland weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3712/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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