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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2014 E-3708/2014

September 25, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,654 words·~8 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3708/2014

Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).

E-3708/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im April 2005 sei er wegen des Verdachts, Personen illegal über die Grenze zu bringen, verhaftet worden. Nach drei Monaten habe er aus der Haft fliehen können und sei nach Italien ausgereist. Dort sei er seit Oktober 2006 im Besitze einer Permesso di soggiorno, welche er aus humanitären Gründen erhalten habe und jährlich erneuern müsse. Am 29. November 2011 habe er im Sudan seine Ehefrau geheiratet. Am 15. Januar 2012 habe er sich von ihr verabschiedet und sei nach B._______ gegangen, um Arbeit zu suchen. Er habe seine Ehefrau weder über seinen Aufenthaltstitel in Italien noch seine Absicht, in B._______ zu arbeiten, orientiert. An beiden Orten seien die Lebensumstände sehr schwierig und er habe nicht gewollt, dass sie ihm folge. Schliesslich sei er nach Italien zurückgekehrt. Dort habe ihm eine Tante seiner Ehefrau erzählt, dass sich seine Frau in der Schweiz aufhalte. Am 18. Februar 2014 sei er in die Schweiz eingereist. Hier habe er erfahren, dass er am 1. September 2012 Vater eines Sohnes, C._______, geworden sei. Im Rahmen der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die schwierigen Bedingungen in Italien und äusserte den Wunsch, mit seiner Familie zusammen zu leben. B. B.a Am 4. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B.b Mit Schreiben vom 18. März 2014 verweigerten die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO.

E-3708/2014 Italien habe ihm subsidiärer Schutz gewährt. Eine Überstellung nach Italien habe gestützt auf polizeiliche Übereinkommen zu erfolgen. C. C.a Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, zufolge der Gewährung des subsidiären Schutzes durch Italien sei die Dublin-Verordnung nicht weiter anwendbar, das Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintritt auf sein Asylgesuch und zur Wegweisung nach Italien. C.b Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 2. April 2014 die Stellungnahme und eine Kopie der Heiratsurkunde ein. D. D.a Am 23. April 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme zu. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das Asylgesuch sei gestützt auf Art. 8 EMRK einzutreten. Eventualiter sei der Vollzug zu sistieren und ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das kantonale Migrationsamt zu bewilligen.

E-3708/2014 Subeventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer das Resultat der Abstammungsuntersuchung zu den Akten. Gemäss den Abklärungen sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der leibliche Vater von C._______. H. Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer das ihn betreffende Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom 16. Juli 2014 in Sachen Vaterschaft zu den Akten. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, am 3. August 2014 sei er Vater eines zweiten Sohnes, E._______, geworden. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er unter Hinweis auf Art. 8 EMRK an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. J. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 29. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Geburt des zweiten Sohnes sei fraglich, ob der Beschwerdeführer dessen Vater sei. Der Beschwerdeführer sei erst am 18. Februar 2014 in die Schweiz eingereist. Zudem habe er anlässlich der BzP eine Schwangerschaft seiner Frau ausdrücklich verneint. Die Vernehmlassung vom 29. August 2014 wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-3708/2014 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt. 3.2 Unvollständige ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 3.3 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer neu geltend, er sei am 3. August 2014 Vater eines zweiten Sohnes geworden. E._______ sei anlässlich eines Besuchs bei seiner Frau hier in der Schweiz im November 2013 gezeugt worden. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz Zweifel an der geltend gemachten Vaterschaft des Beschwerdeführers geäussert. Dieses neue Beschwerdevorbringen ist mit Blick auf die Feststellung des Sachverhalts zweifellos wesentlich. Das Vorbringen beruht indes lediglich auf einer Parteibehauptung des Beschwerdeführers, lässt sich aber – wie bereits betreffend das erste Kind des Beschwerdeführers – durch einen Vaterschaftstest ohne weiteres verifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indes nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur

E-3708/2014 Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2011/2012 vom 14. November 2013 E. 3.2). 3.4 Aufgrund der unklaren Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend des Sohnes E._______ ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Damit besteht an der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen kein schutzwürdiges Interesse mehr. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3708/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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