Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3701/2012
Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende D._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
E-3701/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 1. sowie am 9. Mai 2012 im EVZ daktyloskopisch erfasst wurde, seine Fingerabdrücke jedoch in der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) aufgrund von Hautdefekten nicht auswertbar waren, dass er am 10. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei angab, er habe Syrien am 13. Oktober 2011 verlassen, weil er sonst den Militärdienst hätte leisten müssen, und sei nach C._______ gegangen, wo er sich bis zum 25. April 2012 aufgehalten habe, dass er danach mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder, ohne kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz gelangt sei, dass er bei sich nur eine Kopie seiner Identitätskarte habe, weil er das Original aus Angst, in (…) verhaftet zu werden, zu Hause gelassen habe, dass ihm der zuständige Sachbearbeiter des BFM bei der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch gewährte, falls sich herausstellen sollte, dass ein anderer Dublinstaat für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass der Beschwerdeführer angab, nirgendwo erfasst worden zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton D._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
E-3701/2012 gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II- VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC vom 13. Juni 2012 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2012 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit auf Spanien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet sei, bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versucht habe, seinen Voraufenthalt in Spanien zu verheimlichen, dass sich aufgrund der Akten sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gründe ergeben würden, welche die Schweiz dazu veranlassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen, dass eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
E-3701/2012 dass der Vollzug nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. Juli 2012 (Eingabe des Beschwerdeführers) und vom 16. Juli 2012 (Eingabe des Rechtsvertreters) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte beziehungsweise beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Spanien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie kein Kostenvorschuss zu erheben sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-3701/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
E-3701/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. April 2012 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die spanischen Behörden am 18. Juni 2012 um Übernahme (taking back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juni 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung explizit zustimmten,
E-3701/2012 dass der Beschwerdeführer beim Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, nirgendwo erfasst worden zu sein, dass sich diese Aussage somit als unwahr herausstellte, dass zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Spanien um Asyl nachsuchte und dorthin rücküberstellt werden sollte, in der Beschwerde mit keinem Wort Stellung genommen wurde, sondern zweimal "eine Überstellung nach Italien" erwähnt wurde, dass weiter ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder (E._______) habe, dem Asyl gewährt worden sei, weshalb das BFM gemäss Art. 7 Dublin-II-VO für seinen Asylantrag zuständig sei, dass sodann die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) anzuwenden sei, um Familieneinheit herzustellen, weil er zu seinem Bruder eine starke Bindung habe, dass der Beschwerdeführer somit nicht geltend machte, die spanischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Syrien zurückschicken und nicht einwendet, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen vermochte, dass seine Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass die Dublin-II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie, das heisst auf Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund einschränkt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder hat, welcher damit nicht unter den genannten Familienbegriff fällt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Syrien ohne seinen Bruder gelebt hat, und nachdem er Syrien verlassen hatte, sich nicht direkt zum Bruder, sondern zuerst nach Spanien begeben hat,
E-3701/2012 dass somit – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – kein Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise enges Verhältnis ersichtlich ist, welches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den erwähnten Kriterien rechtfertigen würde, mithin eine Ausweitung des Familienbegriffs vorliegend nicht angezeigt ist, dass gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen, in Art 15 Abs. 1 Dublin-II-VO statuierten, sogenannten Humanitären Klausel jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass jedoch vorliegend, wie zuvor erwähnt, weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen wurde, der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen, und aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass es sich um eine verletzliche Person im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO handeln würde, dass somit die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO keine Anwendung finden können, dass unter den gegebenen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und, wie erwähnt, seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-3701/2012 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direkten Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung bestand, superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu ergreifen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3701/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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