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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-370/2009

January 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,962 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-370/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. C._______, Kosovo, vertreten durch Guido Hensch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-370/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der goranischen Ethnie aus B._______, Bezirk Dragash am 11. November 2008 als Mitfahrer im Auto eines sich legal in der Schweiz aufhaltenden Bruders und zusammen mit seinem anderen Bruder A._______ von der Stadtpolizei (...) angehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder A._______ mit gefälschten bulgarischen Reisepässen auswiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens betreffend rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Fälschung von Ausweisen zu Protokoll gab, er sei, zusammen mit seinem Bruder A._______, am 3. November 2008, ca. um 10.00 h mit dem Zug von Österreich herkommend, illegal in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 11. November 2008 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons D_______ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2008 aus dem Gebiet der Schweiz wegwies, wobei es den sofortigen Vollzug und gleichzeitig die Haft des Beschwerdeführers bis am 10. Februar 2009 anordnete, dass das Bezirksgericht (...) diese Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 13. November 2008 bestätigte, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter zu Protokoll gab, er wolle so rasch wie möglich zurück nach Kosovo (A9), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Migrationsamt des Kantons D_______ mit Schreiben vom 18. November 2008 die Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht zur allfälligen Einreichung eines Asylgesuches nachsuchte, E-370/2009 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen und dessen Bruder A_______ mit Eingabe vom 26. November 2008 an das Migrationsamt des Kantons Zürich um Asyl nachsuchte (A13), dass er dazu ausführte, der Beschwerdeführer und sein Bruder A._______ seien am 9. November 2008 illegal in die Schweiz eingereist, um hier Asyl zu beantragen, dass seine Mandanten aber zwei Tage danach festgenommen und ins Flughafengefängnis gebracht worden seien, bevor sie Gelegenheit gehabt hätten, das Asylgesuch einzureichen, dass die Brüder das Asylgesuch nicht früher hätten einreichen können, weil sie sich über das weitere Vorgehen hätten informieren wollen, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers abgebrannt sei und dies zusammen mit der stetigen Verfolgung der Familie den Beschwerdeführer traumatisiert habe, was durch ein Zeugnis eines Psychologen aus dem Kosovo belegt sei, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 zu den Asylgründen anhörte (A19), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei als Minderheitenangehöriger, welcher die albanische Sprache nicht beherrsche, von den Albanern und den kosovarischen Behörden immer wieder aufgefordert worden, nach Serbien zu gehen, dass er mehrmals von Privatpersonen verprügelt worden sei, letztmals am 10. August 2008, und dass dies meist dann geschehen sei, wenn er im Rahmen seiner Arbeit mit seinem Kleinbus unterwegs gewesen sei, dass er zweimal in Dragash und einmal in Prizren Anzeige erstattet habe, die Polizei jedoch nichts unternommen habe und er schliesslich den Ausreiseentschluss gefasst habe, dass er aufgrund dieser Vorfälle auch von einem Psychiater betreut worden sei, weil er unter Panikattacken und Schlafstörungen gelitten habe, E-370/2009 dass er zu seinen Lebensverhältnissen angab, er entstamme einer angesehenen Familie, habe in Kosovo Verwandte mütterlicherseits und habe nach Abschluss der Mittelschule eine Ausbildung als Lebensmitteltechniker absolviert, dass er in Kosovo über ein kleines Grundstück und ein altes Haus verfüge und dass sein Bruder ein grosses Vermögen geerbt habe, von welchem auch er leben könne, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer vermöge nicht die Vermutung zu widerlegen, dass er mit der Einreichung des Asylgesuches offensichtlich bezweckt habe, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, da ihm eine frühere Einreichung des Gesuches zumutbar und möglich gewesen wäre, dass es weiter ausführte, es ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers, wobei vorab auffalle, dass nicht nur seine eigenen Ausführungen widersprüchlich seien, sondern auch noch von jenen seines Rechtsvertreters abwichen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen mit Personen albanischer Ethnie zudem sehr vage und allgemein ausgefallen und insgesamt nicht glaubhaft seien, dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 8. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, E-370/2009 dass er zur Begründung vorab geltend machte, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen, dass der Beschwerdeführer den kosovarischen Behörden und unbekannten Drittpersonen albanischer Ethnie gröbste Misshandlungen vorwerfe, welche letztlich die Enteignung des Beschwerdeführers und seines Bruders A._______ bezweckten, was mit den Beweismitteln belegt werden solle, dass die Übergriffe im August 2008 an Intensität zugenommen hätten, eine Einreise in die Schweiz vor diesem Zeitpunkt noch touristische Motive gehabt hätte, danach jedoch nicht mehr, dass die Übergriffe auch deshalb glaubhaft seien, weil der Bruder A._______ des Beschwerdeführers am Arm eine Narbe davongetragen habe, dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-370/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass diesbezüglich auf die weiterhin geltenden - in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, dass gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder zumutbar war (Art. 33 E-370/2009 Abs. 3 Bst. a) oder sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben, was im Übrigen auch der Strafrichter festgestellt hat, dass im Übrigen feststeht, dass er sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren und dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht hat, dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Tatbestand nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a oder b AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von Abs. 1 ausschliesst, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht darauf verwiesen hat, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sein Asylgesuch vor der Festnahme am 11. November 2008 einzureichen, dass es keinen Grund gibt, an der Feststellung des Strafrichters, der Beschwerdeführer sei am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist, zu zweifeln, hatte der Beschwerdeführer dies doch anlässlich der polizeilichen Befragung wiederholt angegeben (A2: Einvernahme Fernhaltemassnahmen, S.3; und Einvernahme Wiederhandlung AuG, S. 1), genauso wie sein Bruder A._______ [N(...); A1: Einvernahme Fernhaltemassnahme, S. 3], dass aber selbst wenn der Beschwerdeführer erst am 9. November 2008 eingereist wäre, wie er dies im Rahmen des Asylgesuchs vom 26. November 2008 plötzlich geltend macht, dies nichts daran zu ändern vermöchte, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, vor der Festnahme vom 11. November 2008 - namentlich am Montag, dem 10. November - ein Asylgesuch einzureichen, zumal er selbst angibt, seine seit Jahren geregelt in der Schweiz lebenden Verwandten seien in der Lage gewesen, ihn zu beraten (A13 S. 1), dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 11. November 2008 noch keine Anstalten machte, um Asyl nachzusuchen, sondern vielmehr klar und deutlich ausgesagt hatte, er sei einfach als Tourist in die Schweiz eingereist, es gehe ihm gut und er habe mit seinem Bruder A._______ bis Neujahr in der Schweiz bleiben und anschliessend nach Kosovo zurück gehen wollen, E-370/2009 dass nach dem Gesagten offensichtlich kein Tatbestand nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist (so in der heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 1999 Nr. 16), dass die ARK in ihrer Rechtsprechung auch festgehalten hat, dass im Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorlägen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen sei (so in EMARK 1999 Nr. 17), wobei dieser weite Verfolgungsbegriff insofern einzuschränken sei, als darunter nicht sämtliche Wegweisungshindernisse, sondern nur solche, welche von Menschenhand zugefügt würden, fielen (so in EMARK 2003 Nr. 18), dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es versäumt habe, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, ins Leere stösst, hat es sie doch in seine Erwägungen einbezogen, dass das BFM in Berücksichtigung der oben umschriebenen Praxis, welche sich auch heute noch als zutreffend erweist, zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, dass nämlich im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, krasse Ungereimtheiten zu Tage treten und den Schluss, er sei insgesamt unglaubwürdig, ohne Weiteres zulassen, wobei vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass weitere Ungereimtheiten angefügt werden könnten, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten erlittenen Übergriffen einmal aussagt, er sei jeweils von Privatpersonen verprügelt worden, die Polizei habe ihn gelegentlich beschimpft (A19 S. 4), und dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens plötzlich ausführt, er mache unbekannten Drittpersonen sowie den kosovarischen Behörden den Vorwurf gröbster Misshandlungen (Beschwerdeeingabe S. 3), E-370/2009 dass die Narbe am Oberarm des Bruders A._______ des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gar nichts zu belegen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, weiter im Einzelnen auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am zutreffenden Schluss des BFM, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. b AsylG vor, nichts zu ändern vermögen, dass das BFM insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-370/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bezeichnet, umso weniger als die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie oben erläutert, keine Hinweise auf Verfolgung (im massgebenden weiten Sinne) enthalten, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Kosovo, und in Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Minderheits- E-370/2009 ethnie, auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Sicherheitslage für die Gorani im Kosovo gemäss Kenntnissen des Gerichts sich mit der Unabhängigkeit Kosovos nicht verschlechtert hat und sie insbesondere in Dragash genügend Schutz hinsichtlich allfälliger Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung geniessen, dass der Beschwerdeführer von den insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht vorkommenden Benachteiligungen offensichtlich nicht betroffen ist, solche aber abgesehen davon nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im oben umschriebenen Sinne gereichen würden, dass sich auch aus medizinischen Gründen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt, zumal dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige Behandlung offensichtlich zugänglich ist, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-370/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12

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