Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3695/2017
Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
E-3695/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Januar 2016 und der Anhörung vom 15. Juni 2017 machte sie geltend, sie habe Syrien wegen Problemen ihrer Familie mit der Regierung und aufgrund des Krieges verlassen. Insbesondere sei ihr älterer Bruder wegen des Militärdienstes von der Regierung verfolgt worden und ihr Vater habe wegen Problemen mit dem Islamischen Staat nicht mehr arbeiten können. Schliesslich sei sie ihres Mannes (nachfolgend Herr M., ebenfalls SEM-Dossier N […]) wegen über Deutschland in die Schweiz gereist. Diesen habe sie nach ihrer Ausreise aus Syrien via Internet kennengelernt und im (…) per Telefon in Anwesenheit eines Imams geheiratet. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess das SEM das Asylgesuch von Herrn M. vom 22. September 2015 gut, anerkannte ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. C. Mit separater Verfügung – ebenfalls vom 31. Mai 2017 – erwog das SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, zudem habe sie erst nach der Flucht aus ihrem Heimatstaat Herrn M. nach Brauch geheiratet, weshalb sie sich nicht auf das Familienasyl berufen könne und stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen der aktuellen Sicherheitslage in Syrien die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-3695/2017 E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Eingabe vom 18. August 2017 – nach gewährter Fristerstreckung – reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und führte aus, es treffe zwar zu, dass die Erstbefragung kurz ausgefallen sei, die Beschwerdeführerin sei jedoch mehrmals nach ihren Gründen gefragt worden. Sie habe für sich keine Reflexverfolgung geltend machen können, die gezielt auf sie gerichtet sei. Darüber hinaus sei geltend gemacht worden, ein Imam habe die Heirat in Qamishli vollzogen. Der ins Recht gelegte Auszug zur Ehevorbereitung stamme indes aus Al-Hasaka, was zumindest zweifelhaft sei. Schliesslich würden die Verweiserdossiers folgendes Bild ergeben: Eine Tante habe am 9. April 2015 in der Schweiz Asyl erhalten, weil sie unter anderem politisch tätig gewesen sei und aufgrund eines Bruders Nachteile seitens des Staates habe gewärtigen müssen; eine weitere Tante der Beschwerdeführerin weise ein vergleichbares Profil auf. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. J. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantwortete der Instruktionsrichter dieses Schreiben.
E-3695/2017 K. Am (…) wurde in Solothurn die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und von Herrn M., B._______, geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 4. Die Beschwerde enthält zusammengefasst insbesondere folgende formelle Rügen: Gehörsverletzung sowie Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E-3695/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe die Asyldossiers zahlreicher Verwandter der Beschwerdeführerin nicht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung beigezogen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach ausgesagt, ihre Asylgründe seien mit denjenigen ihrer Familie verbunden. Sodann lasse die Tatsache, dass sich mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin mit Asylstatus in der Schweiz aufhielten darauf schliessen, dass es sich um eine den syrischen Behörden bekannte Familie handle. Zudem sei der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Die asylrelevante Verfolgung von Herrn M. habe auch Auswirkungen auf seine Ehefrau. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie über einen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-3695/2017 Imam vor Ort geheiratet hätten und ihre Ehe somit in den syrischen Registern eingetragen worden sei. Die Dossiers der Ehegatten hätten schliesslich zusammen behandelt werden müssen. 5.3 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin tatsächlich beigezogen hat. Dies ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Syrien unter anderem auf die Probleme ihrer Familie mit den Behörden stützt – offensichtlich unzureichend (z. B. SEM-Akten, A8, S. 7, Ziff. 7.01, A21, S. 3 f., F16 und insb. F24). Zudem wurden die Verwandten lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge anerkannt, was in der vorinstanzlichen Vernehmlassung bestätigt wurde (Vernehmlassung, S. 2). Ebenfalls bestätigt wurde, dass verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Syrien konkrete Nachteile seitens der Behörden zu gewärtigen hatten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die konnexen Dossiers beiziehen und in die Erwägungen ihrer Verfügung einfliessen lassen müssen. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet und das rechtliche Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Sie beschränke sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Zudem stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungsplicht
E-3695/2017 dar, dies insbesondere, indem die Vorinstanz die Asyldossiers der Verwandten nicht beigezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ernstgenommen. So sei sie in der Erstbefragung nicht weiter auf die geltend gemachten Gründe eingegangen. Die einzig hierzu gestellte Frage – «Hatten Sie konkret mit jemandem Probleme?» – sei weder spezifisch noch verständlich. Hinzu komme, dass die Erstbefragung mangelhaft und viel zu kurz ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe sich namentlich nicht dafür interessiert, wer der verfolgte Bruder der Beschwerdeführerin gewesen sei, welche Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien oder wie er überhaupt heisse. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin damals davon ausgegangen seien, ihr Asylgesuch werde zusammen mit demjenigen ihres Ehemannes behandelt. Andernfalls sei es unerklärlich, weshalb die Befragungen der Beschwerdeführerin derart kurz und oberflächlich ausgefallen sind. 6.3 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Familie getroffen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es trifft auch zu, dass die Befragungen oberflächlich ausgefallen sind. So hätte vertiefter nach den Problemen der Familie gefragt werden müssen. Der Beschwerdeführerin ist nicht nur zuzustimmen, dass die Erstbefragung kurz ausgefallen ist, sondern auch die Anhörung, die sich auf lediglich 29 Fragen beschränkt, was genügen kann, aber vorliegend – insbesondere aufgrund der Familienangehörigen mit Asylstatus – nicht genügt. Es ist auch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin die Fragen des Befragers «haben wir alles», «hatten wir aber auch alle Gründe» und «dann haben wir alles, was Sie betrifft?» in dessen Sinne verstehen musste (SEM-Akten, A21, S. 4 f., F23 f. und F29). Was die Ehe betrifft, wurde diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lediglich mit einem Satz erwähnt, was verwundert, wurde doch für die Beschwerdeführerin und Herrn M. ein gemeinsames Dossier geführt und lässt die Formulierung darauf schliessen, dass die Gültigkeit der Ehe nach Brauch seitens der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde (angefochtene Verfügung, S. 3). Erst in der Vernehmlassung wird die Ehe als «zweifelhaft» bezeichnet (Vernehmlassung, S. 2). Vor dem Hintergrund der seit der angefochtenen Verfügung ergangenen neuen Rechtsprechung zum Familienasyl (Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4), ist die Vorinstanz im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie auch das familiäre Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und Herrn M. vertieft zu prüfen hat. Eine entsprechende Prüfung blieb bisher mit dem einzigen Argument aus, die Beschwerdeführerin habe erst nach der
E-3695/2017 Flucht aus ihrem Heimatstaat Herrn M. geheiratet (angefochtene Verfügung, S. 3). 7. Nach dem Gesagten liegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor, die angesichts der angedeuteten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. 9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gutgeheissen. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
E-3695/2017 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite)
E-3695/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel