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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2007 E-3687/2007

June 7, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,928 words·~10 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3687/2007 gyk/swn {T 0/2} Urteil vom 7. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi; Richter Badoud; Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiber Swain X_______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 5, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2006 verliess und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Spital in T_______ via I_______ am 12. April 2007 in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangszentrum X_____ um Asyl ersuchte und in der Folge ins Transitzentrum A_______ überwiesen wurde, dass dort am 26. April 2007 die Empfangszentrenbefragung und am 10. Mai 2007 eine zusätzliche Anhörung durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe im September 2006 an der Wahl zum Stellvertreter des Gouverneurs von Y_______ teilgenommen, dass er diese Wahl gewonnen habe, weil er auch Stimmen von nicht wahlberechtigten Personen aus Dörfern ausserhalb der Region Y_______ gesammelt habe, dass sein Freund M., welcher bei der Staatsanwaltschaft arbeite, ihn am 20. Dezember 2006 gewarnt habe, dass seine Manipulation entdeckt worden sei und die Polizei beauftragt worden sei, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen, dass er sich in der Folge bei M. im Dorf Z_______versteckt habe, dass am 25. Dezember 2006 morgens Angehörige der Polizei beim Haus von M. vorgesprochen hätten, dass er, um sich der Verhaftung zu entziehen, aus einem Fenster im zweiten Stock gesprungen sei, wobei er sich den Knöchel gebrochen habe, und sich in einem Nachbarhaus versteckt habe, dass, nachdem die Polizisten sich entfernt hätten, M. ihn per Auto in ein Spital in T_______gebracht habe, wo er bis am 7. April 2007 wegen seiner Verletzungen behandelt worden sei, dass er von M. in dieser Zeit erfahren habe, dass er auch zuhause und bei seinen Nachbarn gesucht worden sei, dass sein Freund M. ihn am 7. April 2004 nach I_______ gebracht habe, von wo er in einem LKW nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz eingereist sei, dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei, da es sein Freund M. als zu gefährlich erachtet habe, ihm seine Identitätspapiere in die B_______ zu überbringen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es als realitätsfremd einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne Papiere in die B_______ eingereist und dort mehrere Monate in einem Spital behandelt worden sei, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass sein Freund M. ihm die fehlenden Aus-

3 weispapiere nicht beschafft habe, dass somit keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen würden, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, dass sich ferner aus seinen Vorbringen keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, dass allfällige Straf- und Untersuchungsmassnahmen gegen ihn wegen der unrechtmässig gesammelten Wählerstimmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen würden und deshalb klarerweise für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl, eventualiter wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juin 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unverändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges

4 der ARK jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit in dieser die Gewährung des Asyls beantragt wird, dass ansonsten jedoch auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Papiere zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Unterlassen der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft darzulegen, dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das in der Beschwerdeschrift formulierte Angebot des Beschwerdeführers, er werde sich darum bemühen, innerhalb der nächsten drei Wochen seinen Geburtsschein zu beschaffen, an dieser Sachlage nichts zu ändern vermag, da davon auszugehen ist, er habe seinen Heimatstaat mit Reisepapieren verlassen und das Nachreichen von Dokumenten auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung eines korrekten Nichteintretensentscheides führen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 16), dass demnach im Weiteren zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass aufgrund der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren sowie der wenig plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs offenkundig

5 keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen, dass namentlich die von den georgischen Behörden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Massnahmen wegen dessen Wahlmanipulation einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus einem gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würden, oder dass er aufgrund eines solchen Grundes mit einer unverhältnismässig schweren Bestrafung zu rechnen hätte, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen verweist und geltend macht, er befürchte eine unverhältnismässig hohe Bestrafung, ohne dies indessen weiter zu konkretisieren, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat flüchtlingsrechtlich offensichtlich haltlos sind, dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihm angesichts der Haltlosigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der volljährige Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen besteht und in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass auch keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegwei-

6 sungsvollzugshindernissen nötig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum A_______ mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Transitzentrum A_______, (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______ ) - Amt _______ des Kantons X_______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am:

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