Abtei lung V E-3686/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Kamerun, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3686/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland kurz nach Ostern 2009 verliess und am 25. April 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 26. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Mai 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, am (...) geboren zu sein, dass am 6. Mai 2009 beim Beschwerdeführer eine radiologische Knochenaltersanalyse durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches Alter von 18 bis 19 Jahren oder mehr ergab, dass das BFM am 19. Mai 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte und dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenaltersanalyse gewährte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rechtskundige Vertrauensperson beiordnete, welche an der Anhörung vom 19. Mai 2009 teilnahm, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wo er als Einzelkind bei seinem Vater aufgewachsen sei, dass er seine Mutter nie gekannt habe und dass als einziger Verwandter ein Bruder seines Vaters im Heimatland lebe, dass sein Vater Sekretär der Oppositionspartei, des (...), gewesen und deshalb im Heimatland von Regierungsbeamten verfolgt worden sei, dass sein Vater eines Tages während den Osterferien nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sofort seine Sachen zu packen, weil einige Regierungsbeamte nach seinem Leben trachten würden und deshalb auch der Beschwerdeführer in Gefahr sei, dass sie mit dem Auto hätten wegfahren wollen, sich indessen drei Autos genähert hätten, aus welchen Männer in Anzügen ausgestiegen und auf sie zugerannt seien, E-3686/2009 dass er und sein Vater ausgestiegen und weggerannt seien, worauf diese Männer auf sie geschossen und sie verfolgt hätten, dass sie zu einem Freund des Vaters gerannt seien, welcher indessen seinerseits bereits abgeholt worden sei, dass sie daraufhin zu einer Reiseagentur gegangen seien, um sich Tickets nach Bamenda zu kaufen, das Reisebüro aber wieder verlassen hätten, weil sich auch dort Beamte aufgehalten hätten, dass sie sich danach in ein Hotel begeben hätten, von wo aus sein Vater D_______ angerufen habe, welcher ins Hotel gekommen sei, sich mit dem Vater unterhalten, von diesem Geld erhalten und am nächsten Tag den Beschwerdeführer mit in das Stadtzentrum genommen habe, wo der Beschwerdeführer Passfotos von sich habe machen lassen, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg zurück zum Hotel von einem Regierungsbeamten erkannt worden und dieser versucht habe, das Taxi zu stoppen, was ihm indessen nicht gelungen sei, dass D._______ nach einigen Tagen mit mehreren Dokumenten in das Hotel gekommen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers einige dieser Dokumente unterschrieben und D._______ den Geburtsschein des Beschwerdeführers übergeben habe, worauf D._______ mit dem Beschwerdeführer zum Flughafen in Douala gefahren sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle im Flughafen von einem Kommissär erkannt und in ein Büro gebracht worden sei, wo er ein Foto mit seinem Gesicht und eines mit dem Gesicht seines Vaters an der Wand gesehen habe und wo ihm von diesem Kommissär Fragen politischer Art gestellt worden seien, dass D._______ den Kommissär aus dem Büro mit nach draussen genommen habe, worauf der Kommissär sie zum Gehen aufgefordert habe und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er dieses Mal Glück gehabt habe, dass er in der Folge das Heimatland mit einem Direktflug nach Brüssel verlassen habe und von dort mit dem Zug und einem Auto nach Zürich gelangt sei, von wo aus er mit dem Zug nach E._______ gelangt sei, E-3686/2009 dass der Beschwerdeführer den von seinem Vater für die Ausreise besorgten Reisepass nie in den Händen gehalten und D._______ diesen jeweils für ihn gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen sei, welche er aber - in einer Tasche zusammen mit weiteren Dokumenten, insbesondere seiner Agenda mit allen Telefonnummern - bei seiner Einreise in die Schweiz im Zug vergessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und erfahrungswidrige Angaben zu seinem Reisepass und dessen Verwendung bei der Ausreise gemacht habe, dass ferner nicht geglaubt werden könne, dass er sämtliche Adressen von Bezugspersonen im Heimatland verloren habe und dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass er zudem nichts unternommen habe, um zu Ausweispapieren beziehungsweise in Kontakt mit seinen Verwandten und Bekannten im Heimatland zu gelangen, dass das Fehlen nachvollziehbarer Bemühungen, die Identität durch rechtsgenügliche authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass er nicht bereit sei, Papiere vorzulegen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe, wodurch sich auch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eröffneten, und seine Vorbringen sodann unsubstanziiert seien, E-3686/2009 dass er nicht korrekt habe angeben können, was die Abkürzung (...) bedeute, und weder Ziele der Partei noch den Namen des Parteipräsidenten habe nennen können, obwohl er seinen Vater mehrmals zu Parteiveranstaltungen begeleitet habe und über eine gute Schulbildung verfüge, dass er auch die Familiennamen und Adressen der Parteifreunde seines Vaters nicht habe angeben können, dass er nicht habe erklären könne, weshalb sein Vater verfolgt werde, und nicht gewusst habe, ob dieser bereits früher Probleme gehabt habe, dass er lediglich ungenaue und unsubstanziierte Angaben zu den angeblichen Verfolgern gemacht habe und sich diese Angaben teilweise auf blosse Vermutungen stützten, dass die geschilderte Ausreisekontrolle am Flughafen von C._______ nicht nachvollziehbar sei, zumal es kaum genügt hätte, einen einzelnen Beamten zu bestechen, sofern der Beschwerdeführer dort tatsächlich mittels Fahndungsfoto gesucht worden wäre, dass seine Vorbringen jeglicher Realität entbehrten und daher nicht geglaubt werden könnten, dass auch die angegebene Minderjährigkeit aufgrund des Resultats der Handknochenanalyse und im Rahme der Gesamtumstände zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer sodann elementare Fragen zu C._______ nicht habe beantworten können, so dass sich auch Zweifel an seinem angegebenen Herkunftsland ergeben würden, dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien und somit keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-3686/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gemäss Akten gesunden, über Schulbildung verfügenden Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen davon auszugehen sei, dass der angeblich bald (...) jährige Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge, dass die Verfügung am 2. Juni 2009 der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnet wurde und ihr mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe einen Telefax der "migrolino altstätten" vom 4. Juni 2009 an die Anwaltskanzlei seines Rechtsvertreters sowie Kopien eines an seinen Onkel im Heimatland geschickten Briefs und des entsprechenden Briefumschlags als Beweismittel beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2009 zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert wurde, E-3686/2009 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom 3. Juni 2009 datierende, von der Vertrauensperson des Beschwerdeführers unterzeichnete Vollmacht am 12. Juni 2009 nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, E-3686/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt, dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, E-3686/2009 dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 6. Mai 2009 wonach ein Knochenalter von etwa 18 bis 19 Jahren oder mehr vorliegt (vgl. act. A 8), lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen ist, weil keine wissenschaftlich zulässigen Aussagen über das Erreichen des 18. Altersjahres möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, der vagen Angaben des Beschwerdeführers, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sowie des Umstands, dass sich sowohl seine Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise als auch seine Asylvorbringen als völlig substanzlos und realitätsfremd erweisen (vgl. dazu nachfolgen S. 11 ff.), die sinngemässe Einschätzung der Vorinstanz, er vermöge seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, zu teilen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seinem Alter wiederholt, einen anderen Schluss nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal er diese nicht durch nähere Angaben oder geeignete Beweismittel zu untermauern vermag, dass der Beschwerdeführer auch aus dem blossen Umstand, dass er im Brief an seinen Onkel sein angebliches Geburtsdatum und seinen angeblichen Geburtsort bekräftigt, nichts in Bezug auf sein geltend gemachtes Alter abzuleiten vermag, dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und es sich demnach erübrigt, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einzugehen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- E-3686/2009 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass an dieser Erkenntnis auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal einerseits aus der blossen Verlustanzeige eines Rücksacks nicht auf dessen Inhalt geschlossen werden kann, dass andererseits die Ausführungen im Brief an den Onkel nicht mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen, wonach er den Reisepass nie in seinen Händen gehalten habe, wenn er dem Onkel schreibt, dass er mit seinem Rucksack alle seine Dokumente, darunter auch seinen Reisepass verloren habe, dass das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwar mit seinem Reisepass ausgereist sei, diesen aber nie in den Händen gehalten habe, vor diesem Hintergrund und der vorinstanzlichen Erwägungen als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder E-3686/2009 eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und substanzarme Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, dass die Hinweise auf "anderer Gewohnheiten in fremden Kulturen", das (angeblich) "jugendliche Alter des Beschwerdeführers" und den Umstand, dass auch in unseren Breitengraden nicht davon ausgegangen werden könne, dass "Jugendliche die vollständigen Parteibezeichnungen nennen" könnten, das Fehlen entsprechender Angaben beziehungsweise Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die politischen Tätigkeiten seines Vaters, die von ihm unterstützte Partei und dessen Verfolgungssituation nicht plausibel zu erklären vermag, zumal der Beschwerdeführer als Direktbetroffener, welcher wiederholt von seinem Vater zu Parteiveranstaltungen mitgenommen worden sei und offenbar über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge, in der Lage sein sollte, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass es sich erübrigt, auf zahlreiche weitere realitätsfremde, unsubstanziierte sowie nicht nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den E-3686/2009 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, E-3686/2009 dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3686/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 14