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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-3682/2006

November 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,700 words·~29 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Feb...

Full text

Abtei lung V E-3682/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, und D._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Februar 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3682/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, aus (...) stammende Kurden alevitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2003 und gelangten am 6. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 8. Oktober 2003 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. Am 28. November 2003 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1988 habe sich sein Cousin E._______ der Guerilla angeschlossen. In dieser Zeit sei es in seinem Heimatdorf zu Übergriffen und Druckausübung durch das Militär auf die Bevölkerung gekommen. Er selber sei damals 15/16 Jahre alt gewesen und wie andere Dorfbewohner ebenfalls festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Sein Vater, sein Onkel und sein Cousin seien in (...) inhaftiert worden. Nach der Freilassung seines Vaters sei die Familie nach (...) umgezogen. Das Militär habe weiterhin Druck auf sie ausgeübt. Deshalb sei sein Vater zwei Jahre später nach (...) umgezogen. Der Beschwerdeführer habe sich zu Hause jeweils versteckt, wenn Militärangehörige Kontrollen gemacht hätten. Einmal sei er dabei festgenommen und für zwei oder drei Tage festgehalten worden. In den nächsten vier Jahren sei sein Vater mehrmals geschlagen worden. Er habe dem Beschwerdeführer am Telefon jeweils davon abgeraten, zu ihm zu gehen. Von 1995 bis 1997 habe sein Vater in (...) gewohnt. Gelegentlich hätten der Beschwerdeführer und seine Brüder ihn dort besucht. Nachdem der Beschwerdeführer zwecks Heirat im Juli 1997 ins Dorf zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf vom Militär festgenommen und gefragt worden, weshalb er die Guerilla unterstütze. Es habe damals militärische Operationen in den Bergen gegeben. Nach drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden. Er sei kurz darauf ein weiteres Mal festgenommen und während 24 Stunden inhaftiert und dabei bedroht worden. In der Folge sei er nach (...) geflüchtet, wo er bei Bekannten gelebt und schwarz gearbeitet habe. Er sei jedoch alle drei bis vier Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um seine Frau zu sehen. Im Jahre 1998 sei er nach (...) gereist und alle fünf bis sechs Monate in sein Dorf zurückgekehrt. Oft sei er dabei von Militärangehörigen angehalten und gefragt worden, wo er sich verstecke. Zirka drei bis vier Monate nachdem sein Sohn geboren sei (...), sei er bei seiner Rückkehr E-3682/2006 nach (...) vom Militär kontrolliert worden. Da sein Name auf einer Liste aufgeführt gewesen sei, habe man ihn festgenommen und während drei Tagen festgehalten. Man habe ihn zur Kollaboration mit dem Militär aufgefordert. Nach seiner Freilassung mangels Beweisen habe er sich für zwei Tage bei seiner Familie aufgehalten und sei schliesslich wegen den Drohungen seitens des Militärs nach (...) gegangen. Er sei bis 2000 dort geblieben und anschliessend nach (...) gegangen. Er habe seine Familie alle fünf bis sechs Monate in (...) besucht. Im Jahre 2001 sei er für ein Jahr nach (...) gegangen und habe sich danach bis zur Ausreise wieder in (...) aufgehalten. Schliesslich habe er sich wegen den Druckversuchen seitens des Militärs und weil er und seine Familie deshalb nicht hätten zusammen leben können, zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen habe er seit seiner Kindheit unter den Repressionen gelitten. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, ihre Probleme hätten mit ihrer Heirat im Jahre 1997 begonnen. Drei oder vier Tage nach ihrer Heirat sei ihr Ehemann festgenommen und für drei bis vier Tage festgehalten worden. Er sei ein weiteres Mal festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Guerilla mit Essen zu unterstützen. Nach 24 Stunden sei er wieder freigelassen worden. Er sei deshalb weggegangen. Militärangehörige hätten sich immer wieder nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem habe man ihr und ihren Schwiegereltern vorgeworfen, die Guerilla zu unterstützen. Es habe damals militärische Operationen in der Umgebung gegeben. Deshalb sei sie zusammen mit ihrem Kind in die Stadt (...) umgezogen, wo sie ihr Ehemann alle paar Monate besucht habe. Das Militär sei auch in (...) erschienen und habe nach ihrem Ehemann gesucht. Sie hätten kein Familienleben führen können. Da sie die Situation nicht länger ertragen habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2004, eröffnet am 24. Februar 2004, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht- E-3682/2006 lingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 25. März 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug der Akten von F._______ und von G._______ sowie um Einholung einer Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden Beweismittel aus dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 25. Oktober 2004 wurde dem Antrag um Beizug der Akten von F._______ und von G._______ entsprochen, wobei das Verfahren mit demjenigen von G._______ koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde für das Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden eine Frist angesetzt. Bezüglich der weiteren Beweisanträge - persönliche Befragung und Einholung amtlicher Erkundigungen über die Schweizerische Botschaft in der Türkei - wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 29. November 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des türkischen Anwalts H._______ vom 5. April 2004 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie weitere Beweismittel in Aussicht. E-3682/2006 F. Am 7. Januar 2005 wurden die folgenden Beweismittel in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht: - Urteil des Staatssicherheitsgerichts (DGM) (...) vom 18. Juni 2003 - Polizeirapport an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2004 - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Amtsbezirks (...) vom 9. Dezember 2004. G. Die Vorinstanz unterzog die eingereichten Gerichtsdokumente im Rahmen ihrer Vernehmlassung einer amtsinternen Dokumentenprüfung und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Totalfälschungen handle. Sie beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 24. Februar 2005 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. I. Im November 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. J. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-3682/2006 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht ist wie hievor bereits erwähnt (vgl. Bst. D), festzuhalten, dass entsprechend den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten von F._______ und von G._______ beigezogen werden. Überdies wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers G._______ koordiniert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-3682/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die letzte Festnahme des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1999 habe im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vier Jahre zurückgelegen, weshalb diese nicht mehr als Grund für dieselbe gelten könne. Hinsichtlich der geltend gemachten verschiedenen Mitnahmen des Beschwerdeführers durch das türkische Militär, wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK, könne aufgrund der jeweils kurzen Festnahmen davon ausgegangen werden, dass sich der Verdacht nicht weiter erhärtet habe und keinerlei Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. So würde nämlich beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Kontakt zur PKK eine Untersuchung durch das Ministerium eröffnet und der Verdächtige während mehrerer Wochen in Haft behalten und es würden Protokolle aufgenommen. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf ihre Niederlassungsfreiheit ihren Wohnort wechseln können, um so den Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen Behörden zu entgehen. Daher seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in (...) und in (...) gelebt und dort keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei lediglich während seiner Besuche in seiner Heimatregion auf Schwierigkeiten mit dem Militär getroffen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe seit 1999 im Verborgenen gelebt. So seien seine Erklärungen zum Risiko, das er E-3682/2006 seither auf sich genommen habe und der Umstand, dass er durch die Behörden gesucht worden sei, nicht überzeugend. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass er trotz der Gefahren bis September 2003 mit seiner Ausreise zugewartet habe. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die sich bedroht fühle. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden im August 2003 legal eine Identitätskarte erhalten, was dagegen spreche, dass sie in ihrem Heimatstaat etwas zu befürchten hätten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf die Asylakten von F._______ hingewiesen. Darin würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse der Jahre 1988 bis 1990 beschrieben. Der Cousin des Beschwerdeführers E._______ sei nicht bloss ein einfaches Mitglied, sondern Kommandant der PKK in der dortigen Region gewesen. Dieser habe über die Ereignisse und die Personen, die die PKK unterstützt hätten, Tagebuch geführt. Nachdem das Tagebuch von den Behörden aufgefunden worden sei, sei es anfangs der 90er Jahre zu einer Verhaftungswelle gekommen. Die näheren Verwandten von E._______ seien danach über Jahre hinweg mit Argwohn beobachtet worden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin die Schwester von F._______. Illegale Aktivitäten der separatistischen Kurden würden sich stark am Familienverband orientieren. Die türkischen Behörden würden bei mehreren politischen Aktivisten in einer Familie ein besonderes Augenmerk auf die männlichen Angehörigen richten. Der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen seiner ersten Festnahme im Jahre 1988 registriert worden. Im Laufe der nachfolgenden Jahre habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und sei gelegentlich in seiner Heimatgegend aufgetaucht, um danach wieder unterzutauchen. In den Augen der türkischen Sicherheitskräfte erfülle er damit das Profil eines heimlich agierenden illegalen politischen Aktivisten. Trotz mehrerer Festnahmen hätten die Behörden keine genügenden Verdachtsmomente für die Einleitung eines Verfahrens gehabt. Die Nachfragen bei seiner Ehefrau und seinem Vater hätten nicht nachgelassen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Die Vorinstanz habe die Frage der Reflexverfolgung - das zentrale Asylvorbringen - nicht abgeklärt. Es hätten die Dossiers weiterer Familienangehöriger beziehungsweise von F._______ beigezogen werden müssen. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei das Dossier von F._______, insbesondere die Eingabe vom 24. Juli 1994 beizuziehen und der Beschwerdeführer zu den Aspekten der Reflexverfolgung erneut zu E-3682/2006 befragen. Zudem sei eine Botschaftsabklärung betreffend die Situation der Familie I._______ einzuholen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vater erfahren, dass die Behörden in den letzten Wochen mehrmals nach ihm gefragt hätten. Der Vater habe den Rechtsanwalt H._______ damit beauftragt, Nachforschungen bei den Sicherheitskräften vorzunehmen, nachdem man ihn damit konfrontiert habe, der Beschwerdeführer sei anlässlich von Kundgebungen in (...) und in (...) identifiziert worden und habe sich damit strafbar gemacht. Im Weiteren habe die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers zu Unrecht auf dessen Unglaubhaftigkeit geschlossen. Aus der Eingabe vom 24. Juli 1994 (ein vom unterzeichnenden Rechtsvertreter abgefasstes, an die ARK gerichtetes Revisionsgesuch) aus dem Dossier von F._______ geht im Wesentlichen hervor, dass es in der Gegend von (...) im Jahre 1989 nach Auffinden des Tagebuches des PKK-Aktivisten E._______ - dem Cousin des Beschwerdeführers - zu einer Verhaftungswelle von PKK-Aktivisten und Personen, die die PKK aktiv unterstützt hätten, darunter auch F._______, gekommen sei. Dabei soll es auch eine grössere Präsenz der türkischen Sicherheitskräfte in der Region sowie Razzien und Hausdurchsuchungen gegeben haben. Gleichzeitig habe der grösste Teil der in (...) ansässigen Bevölkerung das Dorf verlassen müssen. Gestützt auf dieses Revisionsgesuch wurde F._______ im Jahre 1995 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. In seinem Schreiben vom 5. April 2004 hielt der vom Vater des Beschwerdeführers beauftragte türkische Rechtsanwalt H._______ fest, der Beschwerdeführer habe an Veranstaltungen des Newroz vom 21. März 2001 in (...) und vom 1. Mai 2003 in (...) teilgenommen. Dabei sei er durch heimliche Überwachungskameras gefilmt worden. Im Jahre 1999 sei er von den polizeilichen Behörden von (...) festgenommen und der Unterstützung der PKK verdächtigt worden. Aus diesen Gründen werde er von den Behörden gesucht. Zudem werde das Haus des Vaters des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte regelmässig durchsucht und der Vater regelmässig auf den Polizeiposten geführt und gefoltert, damit er den Beschwerdeführer ausliefere. Am 7. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung mit drei Beweismitteln (Urteil des DGM (...) vom 18. Juni 2003, Polizeirapport an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2004, E-3682/2006 Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Amtsbezirks (...) vom 9. Dezember 2004) samt deutscher Übersetzung ein. Gemäss diesen Unterlagen soll der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Unterstützung der PKK seit dem 21. März 2001 gesucht und gegen ihn ein Verfahren gemäss Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches eröffnet worden sein. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, eine intern durchgeführte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei den drei eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Sie entsprächen aufgrund ihrer Form und ihres Inhalts nicht der Gerichtspraxis. Urteile des DGM von (...) existierten in der eingereichten Form nicht. Zudem sei nicht glaubhaft, dass ein Militärrichter sich mit dieser Angelegenheit befasst habe. Beim Polizeirapport vom 9. Dezember 2004 handle es sich um ein internes Schreiben, das nicht in den Besitz der Beschwerdeführer hätte gelangen können. Zudem sei die Referenznummer der zuständigen Behörde nicht vollständig und die Dokumentennummer sei nicht realitätskonform. Weiter enthalte das (dritte) Dokument vom 9. Dezember 2004 keinen Empfänger. Ein derartiges Schreiben existiere zudem in der türkischen Gerichtspraxis nicht. 5.4 In der Replik vom 24. Februar 2005 wurde demgegenüber eingewendet, der Beschwerdeführer könne sich die Ungereimtheiten nicht erklären. Er sei jedoch sicher, dass beim DGM (...) ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Er werde versuchen, über den türkischen Rechtsanwalt entsprechende Dokumente zum Gerichtsverfahren erhältlich zu machen. In der Folge wurden keine weiteren Dokumente eingereicht. 6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen. 6.1 Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte letzte Festnahme im Jahre 1999 zu weit zurück liege, um als Anlass für die erst vier Jahre später erfolgte Aus- E-3682/2006 reise bezeichnet zu werden. Aufgrund des noch vierjährigen Aufenthalts im Heimatstaat ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise nicht mehr gegeben, mithin kann dieser Zwischenfall nicht als unmittelbarer Anlass für das Verlassen der Heimat und demzufolge nicht als asylrechtlich wirksam beurteilt werden. Im Weiteren kann wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe seit 1999 im Versteckten gelebt und trotzdem bis zu seiner Ausreise alle paar Monate seine Familie besucht. Wenn er tatsächlich von den Behörden gesucht worden wäre, hätte er sich damit dem Risiko ausgesetzt, von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei sich dieses Risikos bewusst gewesen, entspricht ein solches Verhalten nicht demjenigen einer Person, die davon überzeugt ist, dass die Behörden nach ihr suchen würden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im August 2003 legal Identitätskarten erhalten (vgl. Akten A1, S.3 und A2, S.3) was gegen ein behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers spricht. 6.2 Schliesslich vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht zu beweisen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. So hat die Vorinstanz diese Beweismittel aufgrund einer internen Dokumentenanalyse zu Recht als Totalfälschungen betrachtet. Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Fälschungsmerkmale (die unübliche Form und der Inhalt des Urteils des DGM (...) vom 18. Juni 2003 sowie der amtsinterne Polizeirapport vom 9. Dezember 2004 und das unvollständige, nicht der üblichen Form entsprechende Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2004) vermögen insgesamt zu überzeugen und sind mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme vom 24. Februar 2005 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der aufgezeigten Fälschungsmerkmale keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse der Vorinstanz zu zweifeln und gelangt deshalb zum Schluss, bei den lediglich in Kopien eingereichten Gerichtsunterlagen (Urteil des DGM, Polizeirapport und Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft (...)) handle es sich um Fälschungen, weshalb es sich erübrigt, weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden keine weiteren Unterlagen zum angeblich gegen den Beschwerdeführer beim Staatssicherheitsgericht (...) eingeleiteten Verfahren nachgereicht, obwohl sie die E-3682/2006 Beschaffung entsprechender Verfahrensakten in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2005 über einen türkischen Rechtsanwalt in Aussicht gestellt haben. 6.3 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte entweder zu weit zurück liegen (Festnahmen) respektive nicht den Tatsachen entsprechen (Ermittlungs- und Gerichtsverfahren). Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.4 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, die nahen Verwandten von E._______ (Cousin des Beschwerdeführers) wären auch nach dessen Tod wegen diesem über Jahre hinweg mit Argwohn betrachtet worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei müssten die Beschwerdeführenden wegen ihrer Verwandtschaft mit E._______ mit einer Reflexverfolgung rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf das Asylverfahren von F._______ (Schwager der Beschwerdeführerin und nicht deren Bruder wie in der Beschwerdeeingabe angegeben: Die Beschwerdeführerin ist die Schwester der Ehefrau von F._______), insbesondere die Revisionseingabe vom 24. Juli 1994 hingewiesen. 6.4.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Per- E-3682/2006 sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. 6.4.2 Wie den aus dem Asylverfahren von F._______ eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, stammen der Beschwerdeführer und F._______ aus demselben Ort - Weiler (...), Dorf (...). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offenbar um die Schwägerin von F._______ (vgl. dazu Ziff. 6.4 hievor). Im Jahre 1989 soll es in der Umgebung von (...) zu einer Zunahme von PKK-Tätigkeiten gekommen sein. Dies habe zu einer vermehrten Präsenz der Sicherheitskräfte, zu Razzien und Hausdurchsuchungen geführt. Es seien Dorfbewohner mitgenommen, befragt und eingeschüchtert worden. Schliesslich soll im September 1989 das Tagebuch des PKK-Mitglieds E._______ - Cousin des Beschwerdeführers - in einem Versteck der PKK gefunden worden sein, worauf es zu einer gross angelegten Festnahme- und Verhaftungswelle gekommen sei. Ziel dieser Aktion sei die Zerschlagung der PKK-Aktivitäten in der Region gewesen. Die Behörden hätten nach mehreren Personen gesucht, die im Tagebuch als aktive PKK- Unterstützer (mit Nahrungsmitteln und Kleidung) aufgeführt worden seien. Nebst zahlreichen anderen Verdächtigen soll damals auch F._______ ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und dabei festgenommen worden sein. Der grösste Teil der ansässigen Bevölkerung von (...) habe das Dorf verlassen müssen. Einige seien in andere Landesteile gezogen, andere seien ins Ausland geflohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren antragsgemäss auch die Akten aus dem Asylverfahren von F._______ beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass F._______ im Rahmen der gross angelegten Suche nach PKK-Aktivisten in der Region von (...) im Jahre 1989 offenbar gestützt auf einen Eintrag im Tagebuch von E._______ wegen Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt worden war. Einer weiteren Festnahme habe er sich mittels Flucht ins Ausland entziehen können. Gestützt auf dessen Asylbegründung wurde F._______ mit Urteil der ARK vom 26. Juni 1995 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lassen die damaligen E-3682/2006 Ereignisse jedoch nicht den Schluss zu, wonach die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführenden der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen behördlich gesucht worden wären. Den vorliegenden Akten kann zwar entnommen werden, dass der Wegzug des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1989 - der Beschwerdeführer war damals 14-jährig - offensichtlich im Zusammenhang mit den damaligen schwierigen Verhältnissen im Heimatdorf stand, welche den Dorfbewohnern, so auch der Familie des Beschwerdeführers, ein Weiterleben dort unmöglich gemacht hatte. Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie wegen des mit ihnen verwandten PKK-Aktivisten E._______ unter einem gewissen Druck gestanden haben sollten, so gehörten sie offensichtlich nicht zu den Personen, die verdächtigt worden waren, die PKK aktiv unterstützt zu haben. Wären sie nämlich im Tagebuch von E._______ aufgeführt gewesen, wären sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen und ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Schliesslich soll der Vater im Jahre 1997 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein, wo er, die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers heute weiterhin wohnhaft sein sollen (vgl. Akte A1, S. 2). 6.4.3 Wie hievor dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, asylrelevante Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Ausserdem haben sie versucht, mit Totalfälschungen eine Verfolgung zu belegen, was ihre Glaubwürdigkeit grundlegend erschüttert. Zudem haben die Beschwerdeführenden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, sie selber hätten sich politisch betätigt oder seien offiziell für den im Jahre 1988 der PKK beigetretenen und im Jahre 1991 verstorbenen Cousin des Beschwerdeführers eingestanden. Als damaliger Jugendlicher stand der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in (engem) Kontakt zu diesem. Wie hievor erwähnt, zählten die türkischen Behörden offenbar weder den Beschwerdeführer noch dessen Verwandte zum Kreise der Verdächtigen, die die PKK aktiv unterstützt hatten. Schliesslich soll der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 1997 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein, wo er seither wohne und von den Sicherheitskräften nicht behelligt werde (vgl. Akte A1, S. 2; A7, S. 4 und 5; Akten N ...). Überdies steht der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Kontakt zu den aus politischen Gründen ins Ausland geflüchteten Verwandten seines Cousins, zumal er keine näheren Angaben zu deren Aufenthaltsort machen konnte (vgl. Akte A1, S. 3). Es ist daher nicht E-3682/2006 ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse an den Beschwerdeführenden haben sollten. Der nicht näher substanziierte Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Laufe der 'letzten Wochen' mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 6.4.4 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden somit auch nicht gelungen, eine Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung glaubhaft darzutun. Das BFM hat den Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich festgestellt und korrekt gewürdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen diesbezüglich nicht hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Ausreisegründe ausführlich darzulegen. Es liegen demnach keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Gesuchsbegründung ferner vorgetragen haben, sie wären auch, weil sie Kurden seien, unter erhöhtem Druck gestanden und behelligt worden, ist festzuhalten, dass diese Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den militärischen Offensiven (welche die Zerschlagung der PKK zum Ziel hatte) in den 80er und frühen 90er Jahren in der Heimatregion der Beschwerdeführenden standen, denen sich ihre Familie durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen offensichtlich erfolgreich entziehen konnten. Schliesslich kehrten die Eltern und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 1997 wieder ins Dorf zurück, wo sie weiterhin wohnhaft sind. Zudem sind auch die geltend gemachten Schwierigkeiten der alevitisch-kurdischen Minderheit, unter denen deren Angehörige zu leiden haben, gemäss nach wie vor gültiger Praxis für sich alleine zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der alevitischen Kurden an sich hinnehmen muss. Die Beschwerdeführenden haben keine derartige Verfolgung glaubhaft machen können. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachver- E-3682/2006 halt ist von der Vorinstanz genügend abgeklärt und erstellt. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführenden durchzuführen oder eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. Die entsprechenden Verfahrensanträge sind daher abzuweisen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. E-3682/2006 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-3682/2006 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der relativ langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie in ihrer Heimat mit den dort verbliebenen Eltern und Geschwistern (vgl. Akten A1, S. 2; A2, S. 2, A7, S. 3 und 8) sowie mit dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ (E-3563/2006; N...), dessen Beschwerde mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurde, über ein intaktes Beziehungsnetz. Es steht ihnen auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer engeren Heimat offen, falls sie eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit 1999 an verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet (vgl. Akte A7, S. 3). Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnten, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb E-3682/2006 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3682/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 20

E-3682/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-3682/2006 — Swissrulings