Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3681/2010
Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (…).
E-3681/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 5. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 21. Januar 2009 sowie der Anhörung vom 2. Februar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Tamile aus dem Norden des Landes zu sein, wobei die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Dezember 2007 versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren, dass er sich, um sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen, nach Colombo begeben habe, dass in seiner Abwesenheit an seiner Stelle sein (…) von den LTTE zwangsweise rekrutiert worden sei, dass er in Colombo zunächst bei der Schwester einer Bekannten gelebt habe, dass er am 6. Januar 2008 auf der Strasse wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von den srilankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und insgesamt acht Tage lang gefangen gehalten worden sei, dass er dabei von der Polizei verhört, geschlagen und massiv gefoltert worden sei, dass er am (…) Januar 2008 vor den Richter gestellt und freigesprochen worden sei, dass er einige Tage nach seiner Freilassung von Angehörigen der Criminal Investigation Division (CID) mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er Colombo nicht verlassen würde, dass er aus Furcht vor der CID in Colombo untergetaucht und am 3. Oktober 2008 schliesslich aus dem Lande ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 21. April 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
E-3681/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die versuchte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE stelle eine Verfolgung seitens Dritter dar, welche nicht asylbeachtlich sei, da der srilankische Staat während des fraglichen Zeitrahmens alles daran gesetzt habe, Übergriffe seitens der LTTE zu bekämpfen, zudem habe sich der Beschwerdeführer durch die Wohnsitznahme in einem nicht von den LTTE kontrollierten Gebiet Sri Lankas ihrem Zugriff zu entziehen vermocht, dass dem BFM, was die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Januar 2008 betreffe, bewusst sei, dass die sirlankischen Sicherheitskräfte besonders im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische Aktivitäten Personenkontrollen durchführen könnten, dass von diesen Personenkontrollen besonders solche Staatsbürger betroffen seien, die wie der Beschwerdeführer vom Norden des Landes in den Süden zugezogen seien, dass Kontrollen dieser Art der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit dienten und somit rechtsstaatlich grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, dass Personen, die – wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer – als schuldlos befunden würden, in der Regel nach wenigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt würden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achttägige Haft somit auf Grund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle, da es sich dabei um eine verhältnismässig kurze Beschränkung der Bewegungsfreiheit handle, verbunden mit relativ geringen Eingriffen in die körperliche Integrität, und keine weiteren Nachteile gefolgt seien, dass diese Vorbringen (versuchte Zwangsrekrutierung und achttägige Haft) nach dem Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass das Vorbringen, nach seiner Freilassung hätten die srilankischen Behörden ihn zu Hause unter Todesdrohung aufgefordert, Colombo zu verlassen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte,
E-3681/2010 dass er dieses Vorbringen bei der Befragung zur Person nämlich noch nicht geltend gemacht habe, sondern dort vielmehr die Frage, ob er in Colombo neben den bereits angeführten Problemen noch weitere solche gehabt habe, ausdrücklich verneint habe, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu würdigen sei, dass jenes Vorbringen zudem der inneren Logik entbehre, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die srilankischen Behörden, nachdem er freigesprochen und aus der Haft entlassen worden sei, ihn erneut verfolgen sollten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka durchführbar sei, dass insbesondere keine individuellen Wegweisungshindernisse vorlägen, dass der Wegweisungsvollzugs in den Norden des Landes unter den aktuellen dortigen Verhältnissen des Bürgerkrieges zwar nicht zumutbar erscheine, dem Beschwerdeführer indes freistehe, in einem andern Landesteil Wohnsitz zu nehmen, insbesondere im Grossraum Colombo, wo er von Dezember 2007 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 ohne asylrechtlich relevante Benachteiligungen gelebt habe und über mehrere Verwandte verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 2. Juni 2010 sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers guthiess und unter diesen Bedingungen auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
E-3681/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2010 eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons C._______, datiert vom 1. Juni 2010, fristgerecht zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Schreiben der zuständigen Instruktionsrichterin vom 10. Juni 2010 zu einem Schriftenwechsel eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, an seiner Verfügung vollumfänglich festhielt und die Beschwerdeabweisung beantragte, dass die Vernehmlassung des BFM mit Schreiben vom 30. Juni 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2010 einen Brief der Sri Lanka Red Cross Society an seinen Bruder als Beweismittel zu den Akten reichte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-3681/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52),
E-3681/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind, der inneren Logik nicht entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen, dass entscheidend ist, ob in der Gesamtwürdigung die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Auffassung des BFM, wonach die versuchte Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Dezember 2007 eine nicht asylbeachtliche Verfolgung seitens Dritter darstellt, weil der srilankische Staat alles daran gesetzt habe, Übergriffe der LTTE zu bekämpfen, zu Recht kritisiert, dass aber die Fragen, ob eine quasi-staatliche Verfolgung vorlag und ob die Schutzfähigkeit des srilankischen Staates zu jenem Zeitpunkt gegeben war, offengelassen werden können, da die versuchte Zwangsrekrutierung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht asylbeachtlich ist, dass nämlich kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung und der Ausreise aus dem Heimatstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beinahe ein Jahr in Colombo gewohnt hat und sich dort dem Zugriff durch die LTTE wirksam entziehen konnte,
E-3681/2010 dass damit, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, auch eine inländische Fluchtalternative bestanden hat, dass aber vor allem die Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Nachteile, welche der Beschwerdeführer während seiner achttägigen Inhaftierung im Januar 2008 erlitten habe, nach Art und Intensität nicht asylbeachtlich seien und grundsätzlich rechtsstaatlich legitime Vorgänge beträfen, kritisiert werden kann, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, "massiv" gefoltert worden zu sein, und die Folter selber von der Feststellung, dass rechtsstaatlich legitime Vorgänge vorlägen, jedenfalls auszunehmen ist, dass die Frage nach der Intensität der erlittenen Nachteile indes offengelassen werden kann, zumal mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Aktualität der Nachteile zu verneinen ist, dass diesbezüglich zur zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu ergänzen ist, dass die Vorfälle im Januar 2008 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit dem Ende des Bürgerkrieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person mehr besteht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinerlei Verbindung zur LTTE aufweist und er am 14. Januar 2008 freigesprochen und bedingungslos freigelassen wurde, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, die geltend gemachte Drohung seitens der CID erscheine als nachgeschoben, um dem Asylgesuch zusätzliches Gewicht zu verleihen, und daher als unglaubhaft und im Übrigen entbehre es der inneren Logik, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
E-3681/2010 dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung, der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall in der Kurzbefragung deshalb nicht erwähnt, weil er ihn noch dem Problem rund um die achttägige Haft zugerechnet habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Haft mit einem Freispruch und einer bedingungslosen Freilassung geendet hat, die nachträgliche Todesdrohung deshalb nicht als blosses Detail erachtet werden kann, dass sie gemäss seinen eigenen Angaben vielmehr den konkreten Anlass und den eigentlichen Grund für seine Flucht darstellt, dass aber, selbst wenn das nachgeschobene Vorbringen zutreffen sollte, dies an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht behördlich gesucht wird, nichts zu ändern vermag, dass diesbezüglich dasselbe gilt, was oben bereits zur achttägigen Haft ausgeführt worden ist, dass dieser Vorfall nämlich vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu verstehen ist, sich die Sachlage aber mit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 grundlegend gewandelt hat, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E-3681/2010 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine kon-
E-3681/2010 krete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Grund der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas für unzumutbar erachtete, dass unterdessen aber der Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt, wo der Beschwerdeführer über einige Jahre gelebt hat, als zumutbar gilt, sofern keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen bzw. wenn begünstigende Faktoren vorliegen (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1), dass im Übrigen, worauf das BFM zu Recht hinwies, mit dem Grossraum Colombo, wo der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdeschrift nicht nur wenige Wochen, sondern immerhin beinahe ein Jahr bis zu seiner Ausreise - gewohnt hat, eine inländische Wohnsitzalternative besteht, dass in Colombo Verwandte und Bekannte wohnen, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt und im Wohnraum zur Verfügung gestellt haben, dass er in Colombo mithin über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, dass überdies in Sri Lanka seine Eltern und weitere Angehörige leben, dass es sich beim Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich ist, um einen jungen, gesunden Mann mit solider Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört, dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
E-3681/2010 konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2010 belegt ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind, dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 gutgeheissen worden ist, dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-3681/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer