Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3673/2011 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
E3673/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. März 2003 und gelangte mit einem (…) Schengenvisum über Deutschland nach Italien, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Am 3. März 2011 wurde er im ehemaligen Transitzentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Altstätten zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesentlich geltend, er sei in Italien mehrmals in Routinekontrollen geraten, bei welchen ihm jedes Mal Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zudem habe ihn die italienische Polizei im Rahmen einer solchen Kontrolle umgestossen und verletzt. Des Weiteren habe er einen Legalisierungsantrag gestellt, welcher jedoch (…) 2010 – aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweise wegen illegalen Aufenthalts – von den italienischen Behörden abgelehnt worden sei; deshalb befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Zudem habe er in Italien Probleme mit Privatpersonen, von denen er bedroht sowie zusammengeschlagen worden sei, gehabt. Schliesslich habe er in Italien weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gehabt. C. Mit Schreiben vom 25. März 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Zu diesem Gesuch nahm Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung.
E3673/2011 D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei schwerkrank und habe bereits mehrmals versucht, sich umzubringen; dabei habe er sich aber lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. B._______, allgemeine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in einem psychiatrischen Ambulatorium in Behandlung. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne weitere Massnahmen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet durch die kantonale Behörde am 22. Juni 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, sei – insbesondere unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinII VO – die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
E3673/2011 Wegweisungsverfahrens am 25. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. November 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein DublinVerfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte nach Tunesien ausgeschafft zu werden, da ihm die italienischen Behörden einen Landesverweis erteilt hätten. Zudem habe er Schwierigkeiten mit Drittpersonen gehabt und verfüge in Italien weder über ein Obdach noch über eine Arbeitsstelle. Nach Ansicht der Vorinstanz vermöge diese Begründung jedoch weder die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch stelle sie ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten die EUStaaten (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich demnach im Falle von Schwierigkeiten jederzeit an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben sowie das Bundesamt anzuweisen, aufgrund bestehender Wegweisungshindernisse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO wahrzunehmen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angemessene psychologische Betreuung und Unterbringung des
E3673/2011 Beschwerdeführers in Italien sicherzustellen und zu dokumentieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer leide an schweren psychischen Problemen und füge sich regelmässig schwere Verletzungen zu, aufgrund welcher er notfallmässig einer psychiatrischen Behandlung habe zugewiesen werden müssen. Er habe unter Mithilfe der betreuenden Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft die Vorinstanz über seinen prekären Gesundheitszustand informiert. Im Schreiben vom 30. Mai 2011 habe er die Vorinstanz darum ersucht, seinen schlechten Gesundheitszustand bei der Beurteilung seines Asylgesuchs zu berücksichtigen. Der Entscheid des BFM vom 30. Mai 2011, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 eröffnet worden sei, enthalte jedoch keinerlei Ausführungen betreffend den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dass er unter schweren psychischen Problemen leide, bestätige die Tatsache, dass sich bereits nach wenigen Sitzungen der Verdacht auf eine emotionale instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ ergeben habe. Sobald psychiatrisch weitergehende Erkenntnisse vorliegen würden, würden diese ins Recht gelegt. Zudem müsse, wenn eine psychische Krankheit dermassen schwer sei, dass sie sich möglicherweise suizidal auf die betroffene Person auswirke, vor einer Anordnung der Wegweisung geprüft werden, ob und falls ja, unter welchen Umständen eine Wegweisung dennoch zulässig sei. Angesichts der notorischen Probleme im italienischen Gesundheitssystem sei es für den derzeit instabilen Beschwerdeführer jedoch nicht tragbar, nach Italien überstellt zu werden, zumal eine Stabilisierung in diesem Fall nicht stattfinden könne; vielmehr müsse mit einer Verschlimmerung des bereits bestehenden psychischen Leidens gerechnet werden, die selbstgefährdende Handlungen zur Folge habe, da er angesichts seiner psychischen Erkrankung aus dem mittlerweile gewohnten Umfeld und der adäquaten psychiatrischen Betreuung herausgerissen werden würde. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
E3673/2011 Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011, Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung. G. Mit Telefax vom 30. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Übrigen wurde das BFM ersucht, sich insbesondere zum Umstand zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 das Bundesamt über seinen Gesundheitszustand informiert und einen ärztlichen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten gereicht habe, welchem zu entnehmen sei, dass der behandelnde Arzt den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Betreuung respektive zur Krisenintervention ins Ambulatorium eingewiesen habe. Der angefochtenen Verfügung würden sich allerdings keine Ausführungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen lassen, obwohl die Eingabe vom 30. Mai 2011 vor der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 22. Juni 2011 beim BFM eingegangen sei. Es sei fraglich, wie sich dieses Vorgehen der Vorinstanz mit dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, wie er sich aus Art. 29 – 33 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe, vereinbaren lasse, da die verfügende Behörde verpflichtet sei, wesentliche Äusserungen der betroffenen Person tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung sowie begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. Ferner sei der Frage nachzugehen, ob eine (noch)
E3673/2011 nichteröffnete Verfügung Wirkung zeitige, zumal das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 ohne weitere Vorkehren lediglich in den vorinstanzlichen Akten ablegt habe. Sodann gelte es abzuklären, ob weitere Nachforschungen in Bezug auf den prekären gesundheitlichen Zustand sowie die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers angezeigt seien (insbesondere die Einholung eines ausführlichen ärztlichen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Schliesslich hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die italienischen Behörden ihm einen Landesverweis erteilt, weshalb es mithin von Relevanz sei, ob er in Tunesien die benötigte medizinische Behandlung erhalten würde. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird (vgl. auch E. 3 f.), beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen gehe die DublinIIVO aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Mitgliedstaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Sodann sei der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung insbesondere durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie sichergestellt, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Ausserdem könne eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Deshalb sei für die Überstellung nach Italien einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Die medizinische Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei bisher jeweils ambulant erfolgt; daher würden die Akten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Folglich könne der Beschwerdeführer die weitere medizinische Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen. Überdies werde praxisgemäss der zuständige Mitgliedstaat bei Medizinfällen vor dem Transfer über den Gesundheitszustand der zu transferierenden Person informiert und der Flugankündigung werde in der Regel ein Arztzeugnis beigelegt. Weiter sei im Zusammenhang mit der Frage nach der adäquaten medizinischen Behandlung in Tunesien festzuhalten, dass es den gemäss DublinIIVO
E3673/2011 zuständigen italienischen Behörden obliege, den Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK. Es bestünden keine Hinweise dafür, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen. Schliesslich würden DublinRückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche Hilfsorganisationen der Betreuung von asylsuchenden Personen annehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
E3673/2011 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfälliges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 2. Vorab ist der verfahrensrechtlichen Frage nachzugehen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt – im Rahmen seiner Entscheidfindung den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es den aus den Akten ersichtlichen prekären Gesundheitszustand in seiner Verfügung nicht abhandelte. 2.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG gilt im Asylverfahren – wie auch im Übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz, welcher besagt, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die
E3673/2011 Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Demgegenüber hat gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es in Asyl und Wegweisungsverfahren regelmässig – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 2.2. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Eingabe vom 30. Mai 2011 – unter Beilage einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie des Überweisungsantrags von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 – über seinen prekären Gesundheitszustand informierte und dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachkam. Dem Überweisungsbericht ist dabei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer repetitiv Selbstverletzungen zufüge und deshalb notfallmässig habe eingeliefert werden müssen. Diese aktenkundige
E3673/2011 Tatsache – und die damit einhergehende besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers – wurde allerdings in der zwar ebenfalls am 30. Mai 2011 ergangen, jedoch erst am 22. Juni 2011 durch den zuständigen Kanton eröffneten Verfügung des BFM nicht berücksichtigt, obwohl dieser Sachverhaltsumstand gerade hinsichtlich des geplanten Wegweisungsvollzugs nach Italien offensichtlich rechtserheblich ist (vgl. hierzu auch nachfolgende Erwägungen). Das BFM äusserte sich daraufhin in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 zum in der Verfügung vom 30. Mai 2011 nicht gehörten Anliegen, der Beschwerdeführer leide an einem prekären Gesundheitszustand, welcher einer Wegweisung nach Italien entgegenstehe, dahingehend, dass alle Mitgliedstaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden; insbesondere sei der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie sichergestellt, wonach den asylsuchenden Personen nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Daher sei für die Überstellung nach Italien einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Die medizinische Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei bisher jeweils ambulant erfolgt. Somit würden die Akten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2011 zwei Termine in der psychiatrischen Ambulanz wahrgenommen habe und der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bestehe. Durch eine Ausschaffung sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bis hin zu einem Suizidversuch nicht auszuschliessen. Eine detaillierte Krankheitsbestimmung sowie eine eingehende Beurteilung zur Transportfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen allerdings gänzlich in den Akten. Weitere Nachforschungen in Bezug auf den prekären gesundheitlichen Zustand sowie die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sind somit zwingend angezeigt (namentlich die Einholung eines ausführlichen ärztlichen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Ebenso ist die Suizidgefahr abzuklären. Die lediglich rudimentären Feststellungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2011 werden dem vorliegenden, konkreten Einzelfall nicht gerecht
E3673/2011 und beruhen insbesondere auf einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt. Was die mögliche Suizidgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs betrifft, sind sodann blosse Hinweise auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Italien unbehelflich, würde sich doch eine entsprechende Gefahr – falls sie sich realisieren sollte – noch vor einer Überstellung, und mithin vor dem Zeitpunkt, wo die entsprechende Verantwortung von den schweizerischen auf die italienischen Behörden beziehungsweise Ärzte übergehen könnte, verwirklichen. 2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mithin in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen ist. Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu verneinen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt, welche der Vorinstanz obliegen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 im Wesentlichen die in der Verfügung vom 30. Mai 2011 unterlassenen Würdigung und Begründung nachgeholt, indem sie die Anliegen des Beschwerdeführers hörte und darlegte, dass eine medizinische Versorgung und Behandlung in den Mitgliedstaaten gewährleistet sei, einer Transportfähigkeit des Beschwerdeführers nichts entgegenstehe und DublinRückkehrende bevorzugt behandelt würden. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung ausgeführt wurde, fehlen jedoch entscheidrelevante medizinische Unterlagen (ausführliche Diagnose betreffend den Gesundheitszustand sowie die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers), welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles dringend angezeigt sind. Eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz kommt vorliegend folglich nicht in Frage. 3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen Sachverhalt auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht rechtsgenüglich feststellte, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, den derzeitigen Gesundheitszustand und insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären (namentlich durch die Einholung eines ausführlichen Arztberichtes des Ambulatoriums C._______), und aufgrund dieser Abklärungen einen Selbsteintritt wegen allfälliger Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu prüfen.
E3673/2011 Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen. Die Akten sind der Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. 4. Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Urteil zugestellt.
E3673/2011 5. 5.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2011 (vgl. S. 8) reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 53.80 geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) angemessen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E3673/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden an das BFM zurückgewiesen. Das Bundesamt wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: